Protocol of the Session on September 22, 2015

Herr Sportminister Beuth.

Für die Hessische Landesregierung ist die Gewährleistung von friedlich verlaufenden Fußballspielen ein wichtiges Ziel. Aus diesem Grund werden vielfältige Maßnahmen, auch in Abstimmung mit Verbänden, Vereinen und Kommunen, ergriffen, um Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen zu verhindern.

Für Stadien und deren Umfeld bestehen in Hessen wie auch im übrigen Bundesgebiet hohe bauliche und infrastrukturelle Standards, die sich aus den DFB-Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen sowie dem Stadionhandbuch ergeben. Gerade in die bauliche und betriebliche Sicherheit wurde in der Vergangenheit viel investiert, beispielsweise in gesicherte Zuschauerbereiche sowie in Maßnahmen und Einrichtungen zu einer durchgängigen Fantrennung, die eine Einheit von Bau und Betrieb sicherstellen.

Eine Reduzierung des Gästekontingents kann bei entsprechender Gefahrenprognose eine Handlungsoption bei besonders risikobehafteten Begegnungen sein, um Störungen zu verhindern bzw. die Anwesenheit von potenziellen Störern oder Gewalttätern in den Stadien oder in deren Umfeld zu erschweren. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anwendung dieses Verfahrens bei einigen ausgesuchten Spielbegegnungen als Ultima Ratio angemessen und vertretbar. In Hessen allerdings war bei keinem der Spiele in den oberen Ligen eine solche Maßnahme aufgrund behördlicher Intervention erforderlich.

Herr Kollege Greilich.

Ich möchte nachfragen – wir haben jetzt eine neue Saison, in der es auch neue Situationen, z. B. in der ersten Liga, gibt –, ob die Landesregierung davon ausgeht, dass in der laufenden Bundesligasaison eine solche Beschränkung in Kraft treten könnte.

Herr Innenminister Beuth.

Ich habe schon deutlich gemacht, dass das, wenn überhaupt, nur bei ausgesuchten Spielbegegnungen als Ultima Ratio in Erwägung gezogen wird, und dann auch nur, wenn die entsprechenden Gefahrenprognosen erstellt sind. Es verbietet sich, jetzt eine Prognose zu wagen, ob es zu einer solchen Situation kommen wird. Die Sicherheitsbehörden werden das selbstverständlich immer genau im Blick behalten und eine solche Maßnahme, wenn es dazu kommt, als Ultima Ratio mit in Erwägung ziehen.

Jetzt kommen wir zur Frage 361. Herr Abg. Gremmels.

Ich frage die Landesregierung:

Was ist der Grund dafür, dass Rheinland-Pfalz bereits seit Anfang 2014 eine eigene Verteilnetzstudie hat und Hessen erst im Herbst 2015 eine solche in Auftrag geben will?

Herr Wirtschaftsminister Al-Wazir.

Sehr geehrter Herr Abg. Gremmels, die Erstellung der hessischen Verteilnetzstudie wurde im Koalitionsvertrag der hessischen Regierungskoalition von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die 19. Legislaturperiode vereinbart, die bekanntlich am 18. Januar 2014 begonnen hat. Aufbauend auf dieser Vereinbarung hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung mit neun großen Verteilnetzbetreibern, die insgesamt etwa 80 % der hessischen Verteilnetze abdecken, bereits Mitte 2014 die Inhalte und Ziele einer solchen Studie abgestimmt.

Im Ergebnis dieser Abstimmung wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Land und den beteiligten Verteilnetzbetreibern abgeschlossen, auf deren Grundlage die Verteilnetzstrukturen in Hessen in großem Umfang und mit hohem Detaillierungsgrad erfasst werden können. Nach Klärung der vergaberechtlichen Erfordernisse erfolgte am 16. April 2015 die Veröffentlichung der Ausschreibung zur Erstellung der Studie in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank. Da eine europaweite Ausschreibung erforderlich war, ist unter Berücksichtigung der europarechtlich vorgegebenen Fristen eine Auftragsvergabe frühestens Ende September 2015 möglich und soll dann zeitnah erfolgen.

Zusatzfrage, Herr Abg. Gremmels.

Wann rechnet Ihr Haus mit den Ergebnissen dieser Verteilnetzstudie?

Herr Staatsminister Al-Wazir.

Wir müssen den Auftrag vergeben, bevor wir auf Ergebnisse hoffen können. Das soll zeitnah erfolgen.

(Timon Gremmels (SPD): Das habe ich ja gefragt!)

Ich kann Ihnen nicht im Detail sagen, wann diejenigen, die sich darum bewerben, mit Ergebnissen um die Ecke kommen – wenn ich das einmal so ausdrücken darf. Um es einmal so zu sagen: Es gibt vielleicht auch unterschiedliche Angebote. Das kann ich Ihnen sagen, wenn wir den Auftrag vergeben haben. Ich gehe nämlich davon aus – ich mache die Vergabe ja nicht selbst –, dass bei der Vergabe auch ein Zeitpunkt gesetzt wird, bis zu dem ein Ergebnis abzuliefern ist.

Weitere Zusatzfrage, Herr Abg. Gremmels.

Gut. Aber ich gehe davon aus, Sie als zuständiger Minister müssen doch wissen, bis zu welchem Zeitpunkt laut Ausschreibung mit Ergebnissen gerechnet wird und welche Kosten diese Studie verursacht.

Herr Staatsminister Al-Wazir.

Ob Sie es glauben oder nicht: Ich weiß es nicht. Aber ich gehe davon aus, dass meine Fachabteilung das richtig macht.

(Beifall des Abg. Peter Stephan (CDU))

Dann haben wir die Frage 362. Herr Abg. Degen.

Ich frage die Landesregierung:

(Zuruf des Abg. Timon Gremmels (SPD))

Wann gedenkt sie eine rechtsverbindliche Klärung der Frage herbeizuführen, ob Schulträger für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung den entsprechend erhöhten Gastschulbeitrag zu zahlen haben?

Wenn ich ergänzen darf: Die Frage bezieht sich natürlich auf die inklusive Beschulung in freier Trägerschaft.

Herr Kultusminister Prof. Dr. Lorz.

Herr Abg. Degen, dieser Hintergrund der Frage war klar.

(Zuruf des Abg. Timon Gremmels (SPD))

Auf Anfragen der Ersatzschulen hat das Kultusministerium in Einzelfällen die kommunalen Schulträger immer wieder auf die seiner Ansicht nach bestehende Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes zur Zahlung des erhöhten Gastschulbeitrags für inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung hingewiesen. Nach diesem § 7 Abs. 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes sind die kommunalen Schulträger verpflichtet, den Schulträgern zuschussberechtigter Ersatzschulen für jede Schülerin und jeden Schüler in Abhängigkeit von der besuchten Schulform bzw. Stufe einen Beitrag in Höhe von 75 % eines Gastschulbeitrags zur laufenden sachlichen Schulunterhaltung zu leisten.

Leistungspflichtig ist der kommunale Schulträger, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler der Ersatzschule den Wohnsitz am Stichtag der landeseinheitlichen statistischen Erhebung hat. Die kommunalen Schulträger zahlen hiernach den privaten Förderschulen pro Schülerin und Schüler den entsprechenden Gastschulbeitrag in Höhe von 75 % für Förderschulen, der für das Jahr 2015 je Schülerin oder Schüler 837,75 € beträgt. Für die inklusive Beschulung leisten nicht alle kommunalen Schulträger für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung diesen höheren Gastschulbeitrag für Förderschulen, sondern den Gastschulbeitrag der besuchten Schulform bzw. Stufe. Dieser Beitrag, also 75 %, für allgemeine Schulen beträgt beispielsweise 393,75 €.

Das Kultusministerium hat mit Schreiben vom 6. Mai 2014 die Kommunalen Spitzenverbände darum gebeten, eine einheitliche Regelung zu unterstützen, damit alle kommunalen Schulträger für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung unabhängig von der besuchten Schulform den Ersatzschulen den Gastschulbeitrag für Förderschulen zahlen.

Mit Schreiben vom 22. September 2014 teilte der Hessische Städtetag mit, dass er seinen Schulträgern die von ihm vertretene Rechtsauffassung nahelegen wird, den Ersatzschulen für inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht den erhöhten Gastschulbeitrag zu zahlen. Der Anspruch nach § 7 Abs. 1 Ersatzschulfinanzierungsgesetz beziehe sich – so der Städtetag – nicht auf einzelne Schülerinnen und Schüler, sondern verpflichte die öffentlichen Schulträger nur auf eine pauschale Leistung, die nach den im § 165 Hessisches Schulgesetz festgelegten Schulformgruppen vorgegeben sei. Die Leistungspflicht betrage deshalb in der Grundschule für alle Schülerinnen und Schüler nur den Satz der allgemeinbildenden Schulen – nicht für einige inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler denjenigen für Förderschulen. Auch wenn das Land bei den Schülersätzen der Ersatzschulfinanzierung für inklusiv beschulte Schüle

rinnen und Schüler nach § 2 Abs. 5 Ersatzschulfinanzierungsgesetz den erhöhten Satz des jeweiligen Förderschwerpunkts zahle, gebe die Formulierung des § 7 Abs. 1 Ersatzschulfinanzierungsgesetz für die kommunalen Schulträger nicht her, genauso zu verfahren. Das ist der momentane Stand.

Zusatzfrage, Herr Abg. Degen.

Vielen Dank für den Bericht zum aktuellen Stand. Aber noch einmal die Frage: Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, eine Klärung herbeizuführen?

Herr Kultusminister.

Herr Abg. Degen, die Handlungsmöglichkeiten der Landesregierung sind an dieser Stelle erschöpft; denn eine rechtsverbindliche Klärung können nicht wir herbeiführen; das könnte nur einer der privaten Schulträger, indem er den Anspruch, der nach unserer Auffassung aufgrund von § 7 Abs. 1 Ersatzschulfinanzierungsgesetz gegeben ist, vor Gericht geltend macht.

Die Frage 363 rufen wir mit der Regierungserklärung auf.

Dann kommen wir zu Frage 364. Herr Abg. Warnecke.

Ich frage die Landesregierung – Entschuldigung, ich habe die Lesebrille nicht dabei –:

Beabsichtigt sie, ein gesondertes Programm zum Bau, zur Sanierung oder zur Instandhaltung von Amphibienschutzanlagen im Zuge von Landesstraßen aufzulegen?

Herr Staatsminister Al-Wazir.

Sehr geehrter Herr Abg. Warnecke, für alle Straßenbaumaßnahmen gilt, dass die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden müssen. Wird eine Straße neu gebaut, muss bereits im Vorfeld ermittelt werden, ob Amphibienschutzanlagen erforderlich sind. Die Ergebnisse dieser Untersuchung finden dann im Rahmen der Bauplanung Berücksichtigung. Ein gesondertes Programm zum Bau von Amphibienschutzanlagen ist daher für den Landesstraßenbau nicht erforderlich.

Hinsichtlich des Amphibienschutzes an bestehenden überörtlichen Straßen in der Betreuung der hessischen Straßen

und Verkehrsverwaltung gilt das gemeinsame Merkblatt von Wirtschafts- und Umweltministerium aus dem Jahr 2002. In diesem wurde vereinbart, dass die hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung die Errichtung und Instandsetzung der Durchlässe und die Naturschutzverwaltung die der Leiteinrichtungen übernimmt.