Schönen Dank, Herr Kollege Sürmann. – Für die Landesregierung hat Frau Ministerin Puttrich das Wort. Bitte schön.
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Ich glaube, ich kann das relativ kurz machen. Wir schaffen mit dem Ausführungsgesetz die Grundlage, die Abwasserabgabe in Hessen erheben zu können. Das wird auf fünf Jahre befristet sein.
Ich möchte noch kurz auf zwei Dinge eingehen. Einerseits ist es erfreulich, dass im Ausschuss zumindest ein relativ breiter Konsens darüber erzielt werden konnte, wie Sie es zu Recht angesprochen haben, dass der Befreiungstatbestand aufgehoben werden soll, weil auf der Grundlage der heutigen Kenntnis in der Tat nicht mehr nachvollziehbar ist, welchen sachlichen Grund es für eine Befreiung geben sollte. Insbesondere kann man mit Sicherheit heute nicht mehr sagen, dass das Allgemeinwohl dafür ein Grund sei, was früher einmal Befreiungsgrund gewesen ist.
Ich möchte noch kurz auf die Lex Kali + Salz eingehen, die Sie angesprochen haben. Ich möchte auf den Änderungsantrag der SPD eingehen; denn Sie gehen von falschen Voraussetzungen aus. Sie gehen immer noch davon aus, dass dem ländlichen Raum oder einzelnen unteren Wasserbehörden Einnahmen entzogen würden. Das ist faktisch falsch. Das wurde Ihnen auch schon dargelegt.
Durch die Kommunalisierung wurden schon entsprechende Pauschalen vereinbart. Das heißt, das, was hier an Arbeit anfällt, wird schon bezahlt; das erfolgt schon über das Kommunalisierungsgesetz. Was in diesem Gesetz geregelt wird, ist eine Pauschalierung, die eine Vereinfachung bedeutet, die dem internen Ausgleich innerhalb des Landeshaushalts gilt, die aber keine Verminderung der Einnahmen der Kommunen bedeutet.
Ansonsten bedanke ich mich bei Ihnen für die inhaltlich sachliche Beratung. Ich glaube, wir haben damit ein ordentliches Gesetz.
Dann lasse ich über den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz, Drucks. 18/3402 zu Drucks. 18/2859, in zweiter Lesung abstimmen. Wer diesem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei Zustimmung von CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von SPD und der Fraktion DIE LINKE ist dieser Gesetzentwurf angenommen worden.
Zweite Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Hessisches Wassergesetz – Drucks. 18/3403 zu Drucks. 18/2860 –
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Beschlussempfehlung lautet wie folgt: Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfiehlt dem Plenum mit den Stimmen von CDU und FDP gegen die Stimmen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE bei Enthaltung der SPD, den Ge
Herr Kollege Dietz, schönen Dank für die Berichterstattung. – Als Erster hat sich Herr Kollege May gemeldet. Herr Kollege May, zur Begründung des Änderungsantrags, bitte schön
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Hessische Wassergesetz ist ein Gesetz mit dem Ziel, Gewässer und Grundwasser zu schützen. Es führt EU-Recht aus, das zum Ziel hat, den ökologischen und chemischen Zustand unserer Gewässer zu verbessern. Ich betone das deshalb eingangs, da man bei der Lektüre des Gesetzentwurfs zu der Überzeugung kommen könnte, dass dies bei einigen Passagen der Landesregierung nicht ganz präsent war, als sie diesen Gesetzentwurf geschrieben hat.
Unsere Fraktion hat daher aus den Ergebnissen der Anhörung zu dem Gesetzentwurf für das Hessische Wassergesetz einige Änderungen eingebracht, die ich Ihnen nachfolgend erläutern möchte. Die Änderungen, die wir vorschlagen, betreffen vor allem die Schutzziele des Gesetzes. Ich habe es eben schon erwähnt: Es soll EU-Recht, nämlich die Wasserrahmenrichtlinie und die Meeresstrategierichtlinie, umsetzen. Die Schutzziele, die darin formuliert sind, werden nur unzureichend umgesetzt.
Erstens. Änderungen bei der Belastung mit Pflanzenschutzmitteln und Düngern. Die hessischen Fließgewässer sind mit Einträgen aus der Landwirtschaft belastet. Dies betrifft Pflanzenschutzmittel und Dünger. So weist ca. ein Drittel der Gewässer auf mehr als 30 % der Gewässerlänge eine erhöhte organische Belastung auf. In vielen Gewässern gibt es eine erhebliche Abweichung von der Qualitätsnorm, was die Belastung mit Pflanzenschutzmitteln angeht.
Die Gewässerrandstreifen sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, denn auf den Gewässerrandstreifen werden Pflanzenschutzmittel und Dünger teilweise noch ausgebracht und gelangen von dort direkt in die Gewässer. Die Gewässerrandstreifen sind deshalb besonders zu schützen, um die Schutzziele, die ich eben genannt habe, zu erreichen. Weil diese Belastungen aber bestehen, kann man nicht davon ausgehen, dass die bisherigen Schutzbestimmungen ausreichen. Wenn man also erreichen will, dass die Schutzziele erreicht werden, nämlich weniger Pflanzenschutzmittel und weniger Dünger in die Gewässer eingetragen werden, muss man ihren Gebrauch auf Gewässerrandstreifen verbieten. Ich bitte Sie, dem zuzustimmen.
Zweitens. Mit dem Gesetz soll auch der Schutz der Meere gemäß der Meeresstrategierichtlinie verbessert werden. Zwar liegt Hessen noch nicht in Küstennähe, trotzdem ist auch das Hessische Wassergesetz zum Schutz der Meere notwendig. Was nämlich hier in Hessen in die Gewässer eingetragen wird, landet früher oder später auch in der Nordsee. Von daher ist es im Sinne der Meeresstrategierichtlinie, den Einsatz von Agrarchemie und Düngemitteln zu reduzieren. Auch an dieser Stelle ist der Schutz der Gewässerrandstreifen wichtig.
Der dritte Punkt, den ich herausheben möchte, betrifft den Schutz des Grundwassers. Wir haben bereits jetzt in Teilen Hessens Probleme mit dem Grundwasserstand, weil zu viel Grundwasser entnommen wurde – mehr, als sich nachgebildet hat –, obwohl wir eine Regelung im Hessischen Wassergesetz haben, die die Entnahme von Grundwasser begrenzt. Wenn also die noch geltende Regelung, die schärfer ist als das, was Sie jetzt neu beantragen, zu einer Fehlentwicklung geführt hat, ist es unserer Meinung nach richtig, diese Regelung nicht weiter aufzuweichen, sondern eher so scharf zu halten, wie sie ist, bzw. sie sogar zu verschärfen.
Für uns ist richtig und wichtig, dass eine Regelung geschaffen wird, die dafür sorgt, dass das Grundwasser in hoher Qualität auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt.
Ich möchte Sie bitten, unseren Argumenten, was den Schutz der Gewässer und des Grundwassers angeht, zu folgen, unseren Änderungsanträgen zuzustimmen, um die Schutzwirkungen zu verbessern. Anderenfalls würden wir auch Ihrem Gesetzentwurf nicht zustimmen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Hessische Wassergesetz dient der Ausgestaltung und Ausführung der bundeseinheitlichen Regelungen zur Wasserbewirtschaftung. Leitlinien des hessischen Ausführungsgesetzes sind Stabilität und Kontinuität. Dem entsprechen die Beibehaltung und Fortentwicklung bewährter und anerkanntermaßen hoher Standards der geltenden hessischen Regelung.
Sauberkeit, Naturnähe und eine nachhaltige Bewirtschaftung von Flüssen und Seen, der Erhalt des Grundwassers und ein effektiver Hochwasserschutz werden durch das Wassergesetz langfristig gesichert. Dabei bleibt der Gesetzentwurf dem Prinzip „Kooperation statt Konfrontation“ treu. Dies wird im Änderungsantrag der Koalitionspartner bezüglich § 33 Abs. 2 deutlich. Hier wird bei der Festlegung von Wasserschutzgebieten einer freiwilligen Kooperationslösung der Vorrang gegenüber ordnungsrechtlichen Ansätzen eingeräumt. Das bedeutet, dass in dieser Frage eventuellen Konfliktsituationen zwischen der Landwirtschaft und den Wasserversorgern nicht von vornherein mit Ver- und Geboten begegnet wird, sondern die Möglichkeit vorgesehen ist, den Interessenkonflikt über eine einvernehmlich getroffene Regelung zu klären. Das Land nutzt Abweichungskompetenzen vom Bundesrecht vor allem zur Beibehaltung der bewährten hessischen Wasserschutzstandstandards und zu Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung.
Meine Damen und Herren, der Wasserverbrauch hat sich in den letzten Jahren auf ca. 100 l pro Einwohner und Tag reduziert. Die Beibehaltung des Sparsamkeitsgebots in § 36 wird von den Versorgern kritisch betrachtet, weil sie bei fortgesetzter Aufforderung zur sparsamen Wasserverwendung die Notwendigkeit verstärkter Spülungen befürchten. Die Wasserversorger halten die abgeschwächten
Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes zum sorgsamen Umgang mit Wasser für ausreichend. Bei knapp 6 Milliarden m3 Wasser, die jährlich über die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden, wird nach unserer Auffassung aber zu Recht ein sparsamer und in diesem Sinne verantwortungsbewusster Umgang mit dieser lebenswichtigen Ressource im Gesetz angemahnt. Der sparsame Umgang mit Wasser sowie eine vernünftige und nachhaltige Bewirtschaftung sind unsere Grundanliegen.
Zu dem Änderungsantrag der GRÜNEN ist zu sagen, dass die dort geforderte Anfügung eines vierten Satzes in § 23 Abs. 1 entbehrlich ist; denn hinsichtlich der Ausbringung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln gelten die Vorgaben der Düngeverordnung bzw. die Einzelzulassungen der Pflanzenschutzmittel. Während Letztere genau vorgeben, welcher Abstand zu den Gewässern einzuhalten ist, zielen die bundesweit gültigen Vorgaben der Düngeverordnung darauf, die Anwendung der Dünger so erfolgen zu lassen, dass ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer verhindert wird. Im Übrigen bleibt es in Hessen bei Gewässerrandstreifen, die mit 10 m doppelt so breit sind wie vom Bundesgesetz gefordert.
Die eben angeführte Entbehrlichkeit gilt auch für den neuen Abs. 4 des § 33, in dem es um ein verschärftes Bauplanungsrecht geht; denn bei Baumaßnahmen in Wasserschutzgebieten ist die Wasserbehörde immer zu beteiligen. Sie entscheidet, welche Auflagen umzusetzen sind und ob eine gesonderte Überwachung notwendig wird.
Die von den GRÜNEN angestrebte Ersetzung des Wortes „verringern“ durch „vermeiden“ in § 46 Abs. 3 würde dazu führen, dass überschwemmungsgefährdete Gebiete hinter den Deichen, die im Falle eines Deichbruchs überflutet werden, mit Überschwemmungsgebieten gleichgesetzt würden. Hiervon wären weite Teile Hessens betroffen. Das Bundesrecht sieht eine solche Ausweisung von Flächen als überschwemmungsgefährdete Gebiete nicht vor. Der bewährte hessische Standard wird auch an dieser Stelle unverändert fortgeführt.
Herr Vorsitzender, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn man sich einen Moment Zeit nimmt, auf die Geschichte dieses Gesetzes zurückzublicken: Es war ursprünglich so, dass der damalige Bundesumweltminister Sigmar Gabriel ein Umweltgesetzbuch haben wollte, mit dem bundesweit einheitliche Regelungen geschaffen werden sollten. Ich brauche Sie nicht daran zu erinnern – insbesondere die Kollegen von der Union nicht –, dass es Herr Seehofer war, der diesem sinnvollen und richtigen Vorhaben einen Strich durch die Rechnung gemacht hat, sodass in einem zweiten Schritt im Rahmen der Arbeit der Föderalismuskommission für diesen Bereich eine konkurrierende Gesetzgebung geschaffen wurde, die den Ländern neue Handlungsspielräume eröffnet hat.
Wenn man sich aber anschaut, was uns diese Landesregierung vorgelegt hat, dann muss man deutlich sagen, dass
das Land seine Handlungsspielräume, die nachweislich da sind, nicht in ausreichendem Maße nutzt. Das ist unsere deutliche Kritik. Bei einem bundesweiten Wettbewerb um das schlechteste Wassergesetz hätten Sie einen Preis gewonnen. Wenn man die Gesetze der Länder miteinander vergleicht, erkennt man an verschiedenen Stellen ziemlich deutlich, dass es in der Tat einen Wettbewerb um das schwächste Gesetz gibt. Das halten wir für den falschen Weg. Ich frage mich, ob das die neue Art und Weise ist, in der die FDP Wettbewerbsföderalismus definiert.
Dann muss man hier auch einmal erwähnen, wie die Mehrheitsfraktionen mit parlamentarischen Anhörungen umgehen. Ich bin neu im Parlament. Ich nehme mit Staunen zur Kenntnis, dass zwar mehr als 20 Stellungnahmen abgegeben werden, in denen sehr unterschiedliche Auffassungen zum Ausdruck kommen, aber nicht eine dieser Stellungnahmen hinterher Eingang findet. Ich weiß nicht, ob Sie die nicht lesen oder ob sie Ihnen alle nicht gefallen.
Dann fußt aber ausgerechnet auf der Idee des Bauernverbands – eines Verbands, von dem ich keine Stellungnahme bekommen habe – eine Regelung, wonach es eine Selbstverpflichtung der Landwirtschaft gibt. Vielleicht hat der Bauernverband noch andere Zugangsmöglichkeiten zum Parlament als die, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Aber es wäre doch schön, wenn auch wir sie hätten vorher lesen können. Ich sage Ihnen an dieser Stelle ziemlich deutlich, dass wir die freiwillige Selbstverpflichtung der Landwirte sehr kritisch beäugen werden. Wir werden uns in der Praxis genau anschauen, ob das nutzt und ob das hilft. Ich bin da in der Tat sehr skeptisch.
Zu dem Antrag der GRÜNEN kann ich von dieser Stelle aus nur deutlich sagen: Das sind richtige Ansätze, dem können wir zustimmen. Nur führt aus meiner Sicht auch der Antrag der GRÜNEN nicht in der Gänze dazu, aus einem schwachen Wassergesetz ein starkes Wassergesetz zu machen. Daher werden wir uns heute bei der Abstimmung über den Entwurf der Landesregierung für ein Wassergesetz der Stimme enthalten. – Danke schön.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Herr Kollege Gremmels, das Gegenteil von dem, was Sie gesagt haben, ist der Fall.
Wir haben den Entwurf für ein Wassergesetz geschaffen, das Maßstäbe dafür setzt, wie wir die Wasserförderung in Hessen unbürokratisch, aber sehr nachhaltig regeln können. Es handelt sich um eine inhaltliche und systematische Anpassung unseres Wassergesetzes an die Regelungen des Bundesgesetzes vom 31. Juli 2009.