Es sind keine zusätzlichen Wirtschaftlichkeitserwägungen oder -voraussetzungen, es ist das, was das Gesetz normiert, Herr Abg. Warnecke.
Ich will aber sehr deutlich sagen, dass die Teilnahme einer Kommune am Kommunalen Schutzschirm der Aufnahme einer entsprechenden wirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich nicht im Wege steht. Im Hinblick auf § 121 HGO gilt in einem solchen Fall zunächst weiterhin, dass die Betätigung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune stehen muss. Im Fall einer Schutzschirmkommune ist aber zusätzlich schon auch darauf zu achten, dass die mit der wirtschaftlichen Betätigung verbundenen Aufwendungen nicht zu einer Abweichung vom vertraglich vereinbarten Konsolidierungspfad führen. Das ist die Voraussetzung, die für Kommunen gelten muss, die den Kommunalen Schutzschirm in Anspruch nehmen.
Herr Staatsminister Rhein, da die Verträge noch nicht geschlossen wurden, darf ich Sie allerdings fragen, ob die von Ihnen angesprochene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für die in Rede stehenden bisherigen Anteilseigner von Ihrer Seite schon vorgenommen wurde oder ob Sie sie noch vorzunehmen beabsichtigen.
Bislang liegen den Aufsichten in Hessen weder Anzeigen von Kommunen über den Erwerb von Geschäftsanteilen von E.ON Mitte vor, noch sind irgendwelche Ergebnisse des – ich sage es sehr deutlich – gesetzlich erforderlichen Markterkundungsverfahrens bekannt.
Ein ganz wichtiger Punkt, auf den ich an dieser Stelle noch einmal hinweisen möchte, ist, dass Entscheidungen der Kommune über eine wirtschaftliche Betätigung nach § 127a HGO der jeweiligen Kommunalaufsicht anzuzeigen sind. Ich kann nur empfehlen, das so frühzeitig wie möglich zu machen, damit man nicht am Ende in die Röhre schaut und möglicherweise bereits Wege beschritten hat, die Kosten verursacht haben, ohne dabei zu wissen, wie die Kommunalaufsicht vor Ort in dieser Frage befindet. Insofern empfehle ich, vor Ort so früh wie möglich über solche Dinge zu sprechen.
Herr Innenminister, wie schnell wäre Ihr Ministerium denn als Aufsichtsbehörde in der Lage, entsprechende Anträge der Kommunen daraufhin zu prüfen, ob diese auch in Einklang mit § 121 HGO stehen?
Zunächst einmal ist nicht das Innenministerium die entsprechende Aufsicht, sondern es sind die Aufsichten vor Ort zuständig. Das kommt, ich bitte um Verzeihung, auf den jeweiligen Einzelfall an. Wichtig ist jedoch, dass es eine Markterkundung gibt, welche die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung beurteilt und bewertet. Je besser und umfangreicher sie ausfällt, desto leichter fällt die Prüfung den entsprechenden Aufsichten, sodass sie es nach meinem Dafürhalten ziemlich rasch durchprüfen können sollten.
Hält sie die Vorgabe nach definitiver Begleichung eines Drittels der Betriebskosten für einen Kindertagesstättenplatz, angesichts einer finanziellen Grundabsicherung für ein Kind einer Familie mit Durchschnittseinkommen in Höhe von 184 € Kindergeld monatlich, für angemessen?
Gemäß § 31 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die Regelung sieht weiter vor, dass diese Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Familienangehörigen gestaffelt werden können.
Herr Staatsminister, ist Ihnen bekannt, dass der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und wahrscheinlich auch andere Kommunalaufsichten ihren kreisangehörigen Kommunen mitgeteilt haben, dass sich die Kindertagesstättenbeiträge an einem Drittel der Betriebskosten orientieren sollten, es sei denn, diese Kommune ist eine, die einen im wahrsten Sinne des Wortes ausgeglichenen Haushalt hat? Ansonsten wäre anzustreben, dass bis zu einem Drittel der Betriebskosten vonseiten der Kindertagesstättenträger zu verlangen sei.
Herr Abgeordneter, mir ist bekannt, dass es diese Empfehlungen seitens unterschiedlicher Landräte gibt. Aber – das sei an dieser Stelle deutlich festgehalten – die Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte und Handhabung der kommunalen Finanzaufsicht über Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte und Gemeinden, schon vom 6. Mai 2010, sieht eine Festlegung von Elternbeiträgen nicht vor. Vielmehr wird dort unter Nr. 8 der einschlägigen Bestimmung ausdrücklich geregelt, dass die
Werden aus sozialen Gründen Elternentgelte gestaffelt, soll der diesbezügliche Verzicht auf Erträge der Kommune bei den sogenannten „freiwilligen Leistungen“ nicht nachteilig angerechnet werden.
Herr Abg. Merz, in Hessen gibt es weder beamtenrechtliche noch arbeits- oder tarifrechtliche Vorgaben für anonymisierte Verfahren. Insoweit können grundsätzlich auch anonymisierte Bewerbungsverfahren durchgeführt werden. Ich denke aber schon, dass man darauf hinweisen muss, dass gerade bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten das verfassungsrechtliche Prinzip aus Art. 33 Abs. 2, also das Prinzip der Bestenauslese, zu beachten ist.
Das Instrument der anonymisierten Bewerbung kommt deswegen aus beamtenrechtlicher Sicht nur insoweit in Betracht, als es mit den besonderen Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses vereinbar ist. Ich sage das insbesondere im Hinblick auf § 7 Beamtenstatusgesetz, weil z. B. auf die Angabe der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf § 7 nicht verzichtet werden kann. Die Staatsangehörigkeit ist eine zwingende Voraussetzung, die dann nichts mit eventueller Diskriminierung zu tun hat. Deswegen muss man schon sagen, dass anonymisierte Bewerbungsverfahren im Beamtenbereich insoweit eingeschränkt werden, als die für das Beamtenverhältnis zwingenden Voraussetzungen mitgeteilt werden müssen.
Es gibt eine interessante Untersuchung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie ist im Jahre 2012 durchgeführt worden, und dazu ist ein Pilotprojekt abgeschlossen worden. Dieses Pilotprojekt hat ergeben, dass hinsichtlich der „Vorauswahl“ zur Einladung zu Bewerbungsgesprächen anonymisierte Bewerbungsverfahren zu einer überwiegend gleichen Einladungswahrscheinlichkeit von potenziell von Diskriminierung betroffenen Personengruppen im Vergleich zu nicht potenziell von Diskriminierung betroffenen Personengruppen geführt haben.
Ich weise auch darauf hin, dass es im Rahmen dieser anonymisierten Bewerbungsverfahren als problematisch anzusehen ist, dass der Fördergedanke in Bezug auf unterrepräsentierte Gruppen erst in einem sehr späten Verfahrensstadium des Auswahlverfahrens Beachtung finden kann. Deswegen ist die Position der Landesregierung, dass man,
bis Piloterfahrungen aus anderen Landesverwaltungen vorliegen, aus denen abgeleitet werden kann, für welche konkreten Einstellungsbereiche die anonymisierten Bewerbungsverfahren als Standardverfahren sinnvoll sind, erst einmal abwarten sollte.
Herr Staatsminister, darf ich Ihre Antwort so verstehen, dass Sie keine grundsätzlichen Einwände gegen die Prüfung der Einführung von anonymisierten Bewerbungsverfahren haben, auch im Hinblick auf Beamte? Das, was Sie hier im Hinblick auf Beamte gesagt haben, würde sich nur auf den Punkt deutsch/nicht deutsch beziehen und ansonsten die Frage der Anonymität unberührt lassen. Das würde sich nur darauf beziehen, aber sicher nicht auf die Bewerbungsverfahren für Angestellte und Arbeiter im Landesdienst. Sie schließen also nicht grundsätzlich aus, eine solche Maßnahme zu prüfen?
Herr Abg. Merz, für die Beamten ist die Lage klar. Das ist exakt so, wie Sie es gesagt haben. Wenn es gewisse beamtenrechtliche Voraussetzungen gibt, dann können die Verfahren nicht anonymisiert ablaufen.
Für den anderen Bereich ist es so, dass sich der Unterausschuss Personal und öffentliches Dienstrecht – das ist der Arbeitskreis VI im Rahmen der Innenministerkonferenz – bereits mehrfach mit dem Thema anonymisierte Bewerbungsverfahren befasst hat. Zuletzt hat er sich damit befasst in der Vorbereitung auf die Konferenz im März 2013. Die Einschätzungen zum Thema insgesamt sind in diesem Arbeitskreis der Innenministerkonferenz, der sich aus Vertretern aller Bundesländer zusammensetzt sehr verhalten – ich sage es einmal so. Grundsätzlich ist es durchaus ein denkbares, mögliches, nicht völlig von der Hand zu weisendes Verfahren. Das Thema ist im Übrigen auch in einer interministeriellen Arbeitsgruppe im Lande Hessen erörtert und als derzeit nicht zu empfehlen bewertet worden.
Trotzdem gilt natürlich: Wir sollten zunächst einmal die weiteren Erfahrungen beispielsweise aus Baden-Württemberg, die sich derzeit in der Phase befinden, abwarten. Erfahrungen einer Vertreterin der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit in Nordrhein-Westfalen haben beispielsweise ergeben, dass sie von dem Verfahren insgesamt nicht sehr überzeugt sind. Es gibt also solche Meinungen und solche Meinungen darüber.
Wir sollten mit Gelassenheit dort herangehen und uns anschauen, was andere machen, wie andere damit zurechtkommen, und es auf Wiedervorlage legen.
Herr Staatsminister, unabhängig von der Frage nach der möglichen Wirksamkeit der Einführung eines anonymisierten Bewerbungsverfahrens: Teilen Sie die Auffassung von Herrn Staatssekretär Kriszeleit, geäußert in einem Interview in der „Frankfurter Rundschau“ vom 2. März 2013, dass auch ohne ein solches Verfahren der Anteil von Migrantinnen und Migranten beispielsweise im Vorbereitungsdienst für Richter, aber auch für andere, automatisch wachsen wird?
Ich bin der festen Überzeugung, dass sich natürlich auch aufgrund der Veränderungen der Zusammensetzung eines Landes selbstverständlich die Zahlen verändern werden. Ich will Ihnen den Polizeibereich nennen. Das ist interessanterweise ein Beamtenbereich, in dem wir geradezu darum werben, dass wir Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben – bundesweit waren wir in der Diskussion Vorreiter –, über ein Ausnahmeverfahren in den Polizeidienst hineinbekommen. Insoweit gebe ich dem, was Herr Staatssekretär Kriszeleit gesagt hat, durchaus recht.
Wer hat ihrem Wissen nach die Entscheidung für die gewalttätige Unterdrückung der Blockupy-Demonstration am 1. Juni 2013 getroffen und trägt damit die politische Verantwortung für die Aushebelung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit?
Herr Abg. Wilken, meine sehr geehrten Damen und Herren! Es hat weder eine gewalttätige Unterdrückung einer Demonstration gegeben, noch hat es die Aushebelung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gegeben.