Protocol of the Session on June 25, 2013

Sehr geehrter Herr Abg. Gremmels, im Zusammenhang mit der Genehmigung oder, besser gesagt, mit dem Antrag der Aufsuchung von Schiefergasfeldern in Hessen sind dem Land Hessen Verwaltungskosten und Kosten für die zwei Ihnen bekannten Gutachten entstanden. Ein Gutachten wurde vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie erstellt. Dieses Gutachten bewertete die drei in Deutschland existierenden Gutachten hinsichtlich der Auswirkungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen aus nicht konventionellen Lagerstätten im Hinblick auf die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse in Nordhessen. Darin wurde auch auf die rohstoffgeologischen Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Gewinnbarkeit von Schiefergas näher eingegangen.

Das Rechtsgutachten von Frau Prof. Dr. Monika Böhm von der Universität Marburg befasste sich grundlegend mit den rechtlichen Voraussetzungen einer bergrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Bundesberggesetz. In dem Gutachten wurden insbesondere die Versagungsgründe des § 11 Nr. 10 Bundesberggesetz einer vertieften juristischen Überprüfung unterzogen. Sie merken an meiner Formulierung, dass die Gutachten meines Erachtens auch über den konkreten Antrag hinaus verwendbar sind.

Für die Gutachten, die erstellt wurden, sind Kosten in Höhe von rund 106.000 € entstanden, wobei für das HLUG der Personalaufwand anhand der Personalkostentabelle ermittelt wurde. Wie gesagt, das Gutachten von Frau Prof. Böhm wurde beziffert. Das heißt, wir sind im Moment für beide Gutachten, das vom HLUG erstellte Gutachten und das von Frau Prof. Böhm, bei einer Gesamtsumme von rund 106.000 €. Nicht genau beziffern kann ich den Verwaltungsaufwand, der im Ministerium und im RP damit einherging.

Zusatzfrage, Herr Kollege Gremmels.

Wie ist die Kostenverteilung mit BNK Deutschland? Welchen Anteil muss der Antragsteller für dieses Genehmigungsverfahren dem Land Hessen erstatten?

Frau Ministerin Puttrich.

Die Gutachten wurden nicht im Auftrag des Antragstellers, sondern im Zusammenhang mit der Genehmigung erstellt. Deshalb werden die Kosten, die für die Gutachten angefallen sind, nicht auf den Antragsteller umgelegt.

Weitere Zusatzfrage, Herr Gremmels.

Der „HNA“ vom 07.06. ist zu entnehmen, dass sich der Anwalt von BNK überrascht zeigte, dass die Ablehnung seines Antrags durch das Umweltministerium bzw. durch das RP Darmstadt eingegangen ist. Zitat:

Man wisse nichts von einer Ablehnung, sagte er … auf Anfrage … Mehr noch: Vor wenigen Tagen habe das RP Darmstadt als zuständige Bergbehörde wissen lassen, man könne von einer Sucherlaubnis ausgehen, alle Voraussetzungen dafür seien erfüllt.

Meine Frage in diesem Zusammenhang: Mussten Sie das RP Darmstadt anweisen, diesen Aufsuchungsantrag nicht zu genehmigen, bzw. gab es Stimmen aus Ihrer Fachbehörde, die sich für eine Aufsuchungserlaubnis ausgesprochen haben?

Frau Ministerin Puttrich.

Herr Abg. Gremmels, ich hatte Ihnen schon im Fachausschuss erläutert, dass hier das RP Darmstadt verfahrensführend gewesen ist und auch weiterhin bleibt. Das heißt, das RP Darmstadt hat diesen Antrag beschieden. Selbstverständlich gab es inhaltliche oder fachliche Rückkopplungen zwischen dem RP und dem Umweltministerium. Verfahrensführend ist, war und bleibt das Regierungspräsidium Darmstadt. Es gab keine Anweisung vom Umweltministerium. Selbstverständlich wurde das auch innerhalb des RP inhaltlich und fachlich diskutiert. Der RP ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antrag abgelehnt wird, wie es auch vollzogen wurde.

Ich kann Ihnen nicht kommentieren, wie ein Antragsteller bestimmte Dinge wahrnimmt oder nicht. Das habe ich auch nicht zu kommentieren. Ihm wurde sehr frühzeitig dargelegt, dass er mit einer Ablehnung zu rechnen hat.

Frage 888, Herr Abg. Dr. Bartelt.

Ich frage die Landesregierung:

Wie viele Kinder sind derzeit in Sinntal-Sannerz in der geschützten Unterbringung?

Herr Sozialminister Grüttner.

Herr Abgeordneter, es ist wichtig, in regelmäßigen Abständen Auskunft zu dieser Fragestellung zu geben. In der intensivpädagogischen Gruppe Murialdo der Jugendhilfeeinrichtung Don Bosco Sannerz sind mittlerweile sieben von acht Plätzen belegt. Vier der Bewohner kommen aus Hessen und jeweils einer aus Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen. Somit steht noch ein freier Platz zur Verfügung. Der Einrichtung liegen dafür mehrere Anfragen aus Hessen und Nordrhein-Westfalen vor.

Zusatzfrage, Herr Dr. Bartelt.

Angesichts dieser Belegungszahlen sowie der Tatsache, dass sich auch Jugendämter außerhalb Hessens für dieses pädagogische Konzept interessieren: Hat sich nach Ihrer Beurteilung die Einrichtung insgesamt bewährt?

Herr Sozialminister Grüttner.

Herr Abgeordneter, wir gehen davon aus, dass die Jugendämter aus den einzelnen Bereichen in Hessen von der inhaltlich richtigen Arbeit dieser Einrichtung überzeugt sind. Deshalb gehe ich davon aus, dass nach Abschluss dieser Maßnahmen auch eine Bewährung dargestellt wird.

Die Anfragen zeigen sehr deutlich, dass das Angebot, das in Hessen vorgehalten werden sollte und das die Hessische Landesregierung mit Unterstützung der sie tragenden Fraktionen umsetzt, angenommen wird und es damit auch das richtige Angebot ist.

Zusatzfrage, Herr Abg. Bocklet.

Herr Minister, wird das Projekt – wie es einmal beabsichtigt war – wissenschaftlich oder unabhängig begleitet? Und warum sind 50 % der Belegung nicht hessisch?

Herr Staatsminister Grüttner.

Herr Abgeordneter, über die Belegung entscheidet das Jugendamt des Kreises. Momentan können wir leider nicht alle hessischen Anfragen bedienen. Gleichzeitig wird natürlich eine wissenschaftliche Begleitung vorgenommen.

Diese wird von der Hessischen Landesregierung mitfinanziert.

Zusatzfrage, Frau Abg. Hofmann.

Ich möchte an die Frage von Herrn Bocklet anschließen. Können Sie konkretisieren, durch wen bzw. durch welches Institut und in welchem Umfang die wissenschaftliche Begleitung vorgenommen wird? Inwieweit erfolgt eine entsprechende Evaluierung des Projekts?

Herr Staatsminister Grüttner.

Frau Abgeordnete, ich verweise auf die einschlägigen Beschlüsse des Hessischen Landtags und die Informationen; ich reiche sie Ihnen gern nach.

Die wissenschaftliche Evaluation ist gewährleistet. Sie wird durch ein unabhängiges Institut – den Namen habe ich momentan nicht parat, ich reiche ihn nach – vorgenommen. Damit ist all das, was an Voraussetzungen zu erfüllen ist, gewährleistet.

Ich komme zur Frage 889. Herr Abg. Warnecke.

(Zuruf des Abg. Günter Rudolph (SPD))

Ich frage die Landesregierung:

Beabsichtigt sie, Kommunen, die innerhalb des E.ON-Mitte-Netzes liegen und bisher keine Anteilseigner sind, kommunalrechtlich und -aufsichtlich die Möglichkeit zu eröffnen, sich an dem Kauf des Netzes zu beteiligen?

Herr Innenminister Rhein.

Herr Abg. Warnecke, der Landesregierung ist bekannt, dass es Kommunen gibt, die bisher keine Anteilseigner am Energieunternehmen E.ON Mitte sind und die sich an dem von Ihnen angesprochenen Netzerwerb beteiligen möchten.

Einer derartigen wirtschaftlichen Betätigung stehen die Regelungen der Gemeindeordnung nicht von vornherein entgegen. Ihnen ist § 121 Abs. 1 HGO bekannt, worin es heißt:

Die Gemeinde darf sich wirtschaftlich betätigen, wenn

1. der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt,

2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und

3. der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Die genannten Voraussetzungen sind anhand einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung auf der Grundlage einer Markterkundung durchzuführen. Diese beurteilt gleichzeitig auch die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung. Insoweit bedarf es im Einzelfall immer einer individuellen Bewertung, ob die Investition für eine Kommune rentierlich und, gemessen an der Leistungsfähigkeit, darstellbar ist. Darüber hinaus hat die Kommune darzulegen, inwieweit das sogenannte Subsidiaritätserfordernis gewahrt ist. Diese Fragestellung kann daher nicht losgelöst vom Einzelfall beantwortet werden.

Zusatzfrage, Herr Abg. Warnecke.

Herr Staatsminister, Sie werden zugeben müssen, dass Sie selbst Kommunen – und damit meine ich Landkreise –, die derzeit unter dem Schutzschirm stehen, die Möglichkeit der Beteiligung eröffnen. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeitsprüfung werden Sie wahrscheinlich pauschal gegenüber allen bisherigen Anteilseignern geprüft haben, ob Sie es ihnen untersagen sollten oder nicht.

Insofern steht die Frage im Raum, wieso Sie – wenn die Wirtschaftlichkeit für die bisherigen zwölf Anteilseigner nicht infrage steht – einzelnen Kommunen, die sich wirtschaftlich betätigen müssen, eine zusätzliche Wirtschaftlichkeitsprüfung auferlegen wollen.

Herr Innenminister Rhein.

Es sind keine zusätzlichen Wirtschaftlichkeitserwägungen oder -voraussetzungen, es ist das, was das Gesetz normiert, Herr Abg. Warnecke.