Welche Vorgaben gibt es in Bezug auf die Verwendung leichter Sprache bei offiziellen Antworten der Landesregierung und nachgeordneter Behörden an Bürgerinnen und Bürger mit geistiger Behinderung?
Herr Abgeordneter, die Hessische Landesregierung hat in dem Hessischen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention deutlich gemacht, wie nicht nur in baulicher, sondern auch in kommunikativer Hinsicht Barrieren abzubauen sind.
Die Notwendigkeit, offizielle Schreiben, insbesondere das Verwaltungshandeln betreffend – beispielsweise offizielle Formulare und Bescheide –, für alle Menschen verständlich zu halten, wurde von der Hessischen Landesregierung bereits erkannt und auch im Rahmen des 2. Hessischen Tags der Menschen mit Behinderungen am 17. August dieses Jahres mit Vertretern der Fachöffentlichkeit diskutiert. Die Thematik wird auch Gegenstand weiterer Erörterungen einer interministeriellen Arbeitsgruppe sein, die sich über die angesprochene Thematik hinaus grundsätzlich mit Fragen zum Abbau noch vorhandener Barrieren beschäftigen wird. Die Landesregierung wird sie zeitnah konstituieren.
Darüber hinaus wird im Rahmen der im Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention angekündigten Schaffung von Modellregionen in einem Modellprojekt die Zugänglichmachung von offiziellen Schreiben unter anderem mithilfe der einfachen Sprache erprobt werden. So können Wissen und wichtige Erfahrungen mit Bezug auf diese Thematik gesammelt sowie entsprechende Handlungsempfehlungen für kommunale Ebenen, aber auch für die Landesebene entwickelt werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht die eine leichte Sprache gibt, sondern allenfalls eine einfache Sprache. „Leichte Sprache“ ist ein Terminus, der in Nordhessen entwickelt worden ist und durchaus in die Diskussionen Eingang gefunden hat. Aber wir müssen zwischen Menschen mit Behinderungen bei der Sinneswahrnehmung und Menschen mit geistigen Behinderungen unterscheiden. Hier müssen individuelle Anpassungen vorgenommen werden. Die Hoffnung, dass es mit einer einzigen leichten oder einfachen Sprache getan ist, ist leider trügerisch.
Insofern müssen wir uns intensiv überlegen, wie wir das umsetzen können. Das Anliegen ist berechtigt. Die Umsetzung ist etwas schwieriger, als es dargestellt wird.
War die Einstellung des Parlamentsreferenten im hessischen Wissenschaftsministerium im Mai 2012 als dauerhafte Vollzeitanstellung geplant?
Sehr geehrter Herr Abgeordneter, die Einstellung des Parlamentsreferenten war nicht als dauerhafte Vollzeitanstellung geplant. Die Einstellung erfolgte im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags.
War denn die Befristung so kurz bemessen, dass das Arbeitsverhältnis schon nach 14 Tagen beendet wurde?
Es war eine Befristung des Arbeitsvertrags bis Mai 2014 vorgesehen. Die Probezeit betrug sechs Monate. Das Arbeitsverhältnis begann am 14. Mai und endete im gegenseitigen Einvernehmen am 30. Mai.
Frau Ministerin, warum haben Sie gegenüber den Vertretern der Medien erklärt, dass es sich um ein Praktikum gehandelt hat, wenn doch ersichtlich ist, dass es um einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von über zwei Jahren ging?
Sehr geehrter Herr Abgeordneter, die Presseverlautbarungen sind keine Wortinterviews gewesen. Insofern ist das nicht richtig wiedergegeben worden. Ich habe Ihnen dargestellt, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich gehandelt hat.
Meine Damen und Herren, nachdem ich die Fragestunde im Einvernehmen mit meinen Schriftführern beendet habe – –
(Mathias Wagner (Taunus) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Was? – Weitere Zurufe von der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
(Petra Fuhrmann (SPD): Alles tanzt neuerdings auf den Tischen! – Dr. Frank Blechschmidt (FDP): Und Sie kommentieren das!)
Herr Präsident, Sie hatten beim Aufruf der Fragestunde festgestellt, dass wir um 14:40 Uhr in die Fragestunde eingetreten sind. Ich denke, das haben Sie getan, damit wir alle wissen, dass sie bis 15:40 Uhr dauert. Wenn Sie jetzt,
von der Gepflogenheit abweichend, die Fragestunde und somit ein wesentliches Recht des Parlaments reduzieren, dann bitte ich Sie doch um eine Begründung, gegebenenfalls auch im Ältestenrat des Landtags.
Herr Kollege Wagner, ich habe mit den Kollegen gesprochen, und wir waren der Auffassung, dass wir aufgrund der langen Geschäftsordnungsdebatte wieder Zeit aufholen müssen.
(Lachen bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Norbert Schmitt (SPD): Oppositionsrecht! – Weitere Zurufe von der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Wenn das Parlament das will, führen wir das fort, wobei ich hinzufügen will, dass das ein Ansinnen war, das sich aus der Geschäftsordnungsdebatte ergeben hat, mehr nicht.
Entschuldigung, wenn das nicht gewünscht wird, rufe ich die nächste Frage auf. Es ist alles möglich. Wir sind sehr flexibel.
Wann ist mit der von Innenminister Boris Rhein angekündigten Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes zu rechnen, durch welche die Residenzpflicht innerhalb Hessens aufgehoben werden soll?
Herr Abg. Roth, bei der genannten Verordnung handelt es sich um eine Verordnung der Landesregierung. Mit Kabinettsbeschluss vom 2. Juli hat das Kabinett den Entwurf der Verordnung, dessen Inhalt die Aufhebung der Residenzpflicht ist, zur Kenntnis genommen und hat dann die Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände sowie des Landesausländerbeirats eingeleitet. Das ist so, und das muss so sein. Die Frist zur Anhörung hat am 2. September geendet. Nun geht es – so sind die Regularien; das dauert leider alles lange, aber das ist so – in die zweite Ressortanhörung, und dann wird die Beschlussfassung der Verordnung durch das Kabinett vorbereitet. Mit der endgültigen Beschlussfassung und der sich dann anschließenden Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist noch in
diesem Jahr zu rechnen. Wir versuchen, es so schnell wie möglich durchzuführen. Aber die Regularien sind, wie sie sind. Deswegen dauert es leider ein bisschen länger, auch länger, als ich es mir wünschen würde.
Mit wie vielen Plätzen wird eine Tagespflegeperson, die eine Erlaubnis des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zur Betreuung von Kindern hat, bei der Berechnung der Anzahl der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren berücksichtigt?
Herr Abgeordneter, die maximale Platzzahl bei einer Tagespflegeperson ergibt sich aus der vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII befugt die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Wie viele Plätze bei einer Tagespflegeperson tatsächlich zur Verfügung stehen und welche Plätze davon mit Kindern unter drei Jahren belegt werden können, wird zwischen der Tagespflegeperson und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe individuell vereinbart. Zur Ermittlung des hessenweiten Versorgungsgrades mit Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren zieht die Landesregierung die jährlichen Angaben der Kommunen zur Ausbauplanung nach § 24a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII heran.