Frau Kollegin Hartmann, für die folgenden Schulen wurde vom Schulträger – das ist das entscheidende Gremium – die Zustimmung zur Umwandlung in eine schulformübergreifende Gesamtschule gemäß § 146 Hessisches Schulgesetz beantragt: Georg-August-Zinn-Schule in Kassel, Christine-Brückner-Schule in Bad Emstal, Brüder-Grimm-Schule in Bebra,Gesamtschule Geistal in Bad Hersfeld, Friedrich-Ebert-Schule in Wehretal zusammen mit der Karlheinz-Böhm-Schule in Waldkappel, Gesamtschule Neustadt in Neustadt, Friedrich-Ebert-Schule in Schwalbach, Karl-Weibrecht-Schule in Bad König, Wilhelm-Heinrich-von-Riehl-Schule in Wiesbaden,HeinrichKraft-Schule und Carl-von-Weinberg-Schule in Frankfurt
Welche Anträge von Schulen auf Umwandlung in eine integrierte Gesamtschule in Hessen wurden genehmigt?
Herr Kollege Quanz, die Umwandlung gemäß § 146 Hessisches Schulgesetz wurde dort genehmigt, wo ein öffentliches Bedürfnis bestand: Georg-August-Zinn-Schule in Kassel, Brüder-Grimm-Schule in Bebra, Gesamtschule Geistal in Bad Hersfeld, die Friedrich-Ebert-Schule in Wehretal und die Karlheinz-Böhm-Schule in Waldkappel gemeinsam unter der Voraussetzung, dass 92 Anmeldungen vorliegen, Friedrich-Ebert-Schule in Schwalbach, Karl-Weibrecht-Schule in Bad König, Wilhelm-Heinrichvon-Riehl-Schule in Wiesbaden, Edith-Stein-Schule in Offenbach, Carl-von-Weinberg-Schule in Frankfurt.
Die Frage 558 des Herrn Dr. Reuter wird von Frau Hartmann übernommen. Frau Hartmann, bitte schön, Sie haben das Wort.
Aus welchen Gründen wurden Anträge von Schulen auf Umwandlung in eine integrierte Gesamtschule genehmigt?
Frau Kollegin Hartmann, Umwandlungen werden genehmigt,wenn der Schulträger gemäß § 144 Hessisches Schulgesetz nachweist, dass ein öffentliches Bedürfnis dafür vorhanden ist, und die Schulentwicklungspläne den Erfordernissen des § 145 Hessisches Schulgesetz genügen.
Welche Anträge von Schulen auf Umwandlung in eine integrierte Gesamtschule in Hessen wurden nicht genehmigt?
Frau Kollegin Habermann, bei folgenden Schulen konnte der Umwandlung gemäß § 146 Hessisches Schulgesetz nicht zugestimmt werden: Dies sind die Christine-Brückner-Schule in Bad Emstal,die Gesamtschule Neustadt,die Heinrich-Kraft-Schule in Frankfurt am Main und die Geschwister-Scholl-Schule in Offenbach.
Aus welchen Gründen wurden Anträge von Schulen auf Umwandlung in eine integrierte Gesamtschule nicht genehmigt?
Herr Kollege Riege, nicht genehmigt wurde, wenn der Schulträger nicht nachweisen konnte, dass gemäß § 144 Hessisches Schulgesetz ein öffentliches Bedürfnis dafür vorliegt, und das Angebot von daher nicht einer zweckmäßigen Schulorganisation entsprochen hätte.
Frau Ministerin, würden Sie denn das Bedürfnis nach einer integrierten Gesamtschule als gegeben einschätzen, wenn es z. B., wie das in der Stadt Offenbach der Fall ist, die zugleich auch Schulträger ist, 109 Anmeldungen von Kindern für integrierte Gesamtschulen gab, die aber im Laufe des Schuljahres abgelehnt werden mussten, weil es nicht genügend Plätze in integrierten Gesamtschulen gibt? Gleichzeitig wurde allerdings von Ihrem Haus die Umwandlung der Geschwister-Scholl-Schule in eine integrierte Gesamtschule mit dem Hinweis abgelehnt, es gebe kein ausreichendes Interesse an integrierten Gesamtschulen.
Herr Kollege Al-Wazir, ich habe nicht die Absicht, zu einzelnen Schulentwicklungsplänen Stellung zu nehmen. Grundlage für die Genehmigung bzw.dafür,dass nicht genehmigt wird, ist selbstverständlich der unmittelbare Bedarf nach dieser Schulform. Das muss entsprechend dokumentiert werden. Erst in zweiter Linie geht es darum, dass das erfüllt wird, was das Hessische Schulgesetz hinsichtlich der schulformübergreifenden Gesamtschule definiert.
Darüber hinaus hat der Schulträger aufzuzeigen, wie sich eine Umwandlung auf die übrigen Schulen, die alle möglichen Schulformen haben können, in der gleichen Altersstufe der Schüler auswirkt. Denn das muss man abschätzen können.
All das kann dazu führen, dass ein Schulentwicklungsplan bzw. eine einzelne Umwandlung genehmigt wird. Es kann aber auch dazu führen, wie es dort der Fall gewesen ist, dass nur eine der beiden beantragten Umwandlungen genehmigt wird.
Frau Ministerin, teilen Sie meine Einschätzung, dass mit dieser Definition des „öffentlichen Bedürfnisses“ der Willkür Tür und Tor geöffnet wird?
Herr Kollege Riege, verständlicherweise teile ich diese Einschätzung überhaupt nicht.Wenn Sie die Zahl der Genehmigungen – diese wurden Ihnen vorgetragen – in Relation zu der Zahl der nicht genehmigten Umwandlungen setzen, sehen Sie, dass die Begründungen für die Anträge sehr verantwortungsbewusst abgewogen wurden. Ich glaube, dass wir in jedem einzelnen Fall sehr klar beurteilen konnten, welches öffentliche Bedürfnis in den jeweiligen Kreisen gegeben ist. Dabei haben wir die jeweiligen Bedingungen in den Kreisen berücksichtigt.
Wann ist mit der Beantwortung meines Berichtsantrags betreffend Landesmuseen – Drucks. 16/4139 – vom 20. Juni 2005 zu rechnen?
(Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):Das ist eine Unverschämtheit! Er weiß es nicht und sagt einfach etwas! Das darf doch nicht wahr sein!)
Will es sich die Landesregierung zu Eigen machen, auf Berichtsanträge nur noch dann zu antworten, wenn eine Mündliche Frage dazu gestellt wird,wann der Bericht vorliegen wird?
Ich habe gefragt, ob sich die Landesregierung das Verhalten zu Eigen machen will, auf Berichtsanträge nur noch dann zu reagieren, wenn eine Mündliche Frage eingereicht wird, die zum Inhalt hat, wann zu einem Berichtsantrag berichtet wird.