Welcher Bedarf an neuen Grundschullehrern ist heute vor dem Hintergrund der relativ hohen Zahl der Studentinnen und Studenten des Grundschullehramts in vier bis fünf Jahren absehbar?
Herr Kollege Holler, derzeit ist davon auszugehen, dass in vier bis fünf Jahren die Zahl der Bewerbungen für das Grundschullehramt deutlich über der Zahl der vorzunehmenden Einstellungen liegen wird. Hierbei kann es sowohl regionale Unterschiede als auch Unterschiede bei den einzelnen Fächern geben. Folgende Faktoren beeinflussen den Bedarf der Lehrkräfte in den Grundschulen:
Zum einen nehmen die Schülerzahlen tendenziell ab. Zum Zweiten benötigt man Ersatz für ausscheidende Lehrkräfte. In den kommenden zehn Jahren wird ein leicht steigender Bedarf zu erwarten sein,danach wird der Bedarf kontinuierlich abnehmen. Drittens: die Wiederbewerber. Aufgrund der derzeit schon schwierigen Einstellungssituation in der Grundschule bauen sich Bewerberüberhänge auf, die dazu führen, dass in den nächsten Jahren die Bewerberranglisten – fächerabhängig – gut gefüllt sein werden. Viertens rechnen wir mit Bewerbungen aus anderen Bundesländern.In den meisten anderen Ländern besteht keine Zugangsbeschränkung zum Grundschulstudium. Daher ist damit zu rechnen, dass auch weiterhin viele Bewerbungen von Nichthessen eingehen.
Frau Staatsministerin, haben Sie Kenntnis darüber, ob an hessischen Universitäten Studentinnen und Studenten darüber aufgeklärt werden,wie sie durch Zusatzqualifikationen, z. B. durch ein Zusatzstudium des Fachs Englisch, ihre Chancen verbessern können, später an Hauptschulen zu unterrichten?
Herr Kollege Holler, das Hessische Kultusministerium informiert Jahr für Jahr, Semester für Semester an allen Hochschulstandorten über die günstigen Fächer und über die Möglichkeiten, ein Zusatzstudium aufzunehmen.
Warum hat der Innenminister die Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehoben?
Herr Abgeordneter, ich habe diese Verordnung deshalb aufgehoben, weil es aus meiner Sicht für diese Verordnung keine wirkliche Begründung gibt. Außerdem wird dadurch ein Beitrag zur Entbürokratisierung und Abschaffung der Normenflut geleistet. Der Lärmschutz ist im Wesentlichen Bundesrecht. Durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die dazu ergangenen Verordnungen – ich will dem Haus jetzt nicht alle vorlesen, es gibt viele – sind juristische Möglichkeiten gegeben, um gegen Lärm entsprechend vorzugehen. Ich verweise auch noch auf § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Kurzum: Aus meiner Sicht bedarf es einer speziellen hessischen Verordnung gegen den Lärm nicht mehr,die notwendigen Dinge sind sämtlich geregelt.
Herr Minister,bedeutet das,dass künftig das Rasenmähen in Hessen zwischen 13 und 15 Uhr wieder erlaubt sein wird, oder ist das dann in jedem einzelnen Fall dem Nachbarschaftsstreit überlassen?
Das bedeutet es ausdrücklich nicht. Ich habe mir gedacht, dass diese Frage kommt, deswegen trage ich es Ihnen jetzt genau vor. Die 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung mit dem schönen Titel „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ enthält in § 7 detaillierte Regelungen für den Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen, darunter Grastrimmer, Rasenmäher, Laubbläser und Laubsammler. Das ist das eine. Zum Zweiten sind die Kommunen nach § 74 HSOG berechtigt, für ihr Gebiet entsprechende allgemeine Gefahrenabwehrverordnungen in Kraft zu setzen. Sollte darüber hinaus noch irgendein Regelungsbedarf gesehen werden, hat die kommunale Ebene die Möglichkeit zur Entscheidung.
Warum sieht der Art. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes im Entwurf kein verbindliches Praktikum von Sportstudenten in Sportvereinen vor?
Herr Kollege Müller, die Landesregierung hat in Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen, dem Lehrerbildungsgesetz, die Einführung eines Orientierungspraktikums und eines Betriebspraktikums für alle Lehramtsstudierenden vorgesehen. Das Orientierungspraktikum umfasst 120 Stunden, das Betriebspraktikum acht Wochen. Darüber hinausgehende weitere Praktika für einzelne Unterrichtsfächer sind nicht vorgesehen. Ein Betriebspraktikum kann allerdings durchaus auch in einem Sportverein absolviert werden.
Frau Ministerin, lässt sich die positive bayerische Erfahrung des Praktikums von Sportstudentinnen und Sportstudenten in Sportvereinen möglicherweise noch durch eine Verordnung regeln?
Herr Kollege Dr. Müller, ich bin mir nicht sicher, ob die Verordnung das richtige Instrument ist.Ich glaube,dass es eine berechtigte Anstrengung wäre, eine gemeinsame Werbung des Landessportbunds und der Landesregierung zu beginnen, um gemeinsame Schritte zu unternehmen.
Wie beurteilt sie die durch die Presse bekannt gewordenen rechtlichen Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Landeszuschüsse für die Staatsweingüter?
Herr Abg. Häusling, meinem Hause liegen keine Erkenntnisse über von der EU-Kommission geäußerte rechtliche Bedenken im Zusammenhang mit den geplanten Projekten der Hessischen Staatsweingüter GmbH oder Veröffentlichungen hierzu vor.
Ich frage die Landesregierung: Wie hat sich das Defizit der Staatsweingüter GmbH von 2002 bis 2004 entwickelt?
Herr Abgeordneter, wir hatten im Landesbetrieb im Jahr 2002 ein Defizit von 1.078.000 c. In der GmbH hatten wir im Jahr 2003 ein Defizit von 757.000 c und im Jahr 2004 gemäß Planung ein Defizit von 666.000 c. Die Tendenz geht eindeutig hin zu einem geringeren Defizit.
Herr Minister, ist es richtig, dass es in Ihrem Ministerium Stimmen gab, die die rechtliche Problematik etwas anders beurteilten, und dass Sie das anscheinend ignorieren?
Herr Abg. Häusling, Sie wissen genau, auch durch die Fernsehaufzeichnungen, dass es einen Vermerk aus dem Jahr 2002 gibt, aus dem deutlich wird, dass jemand aus unserem Haus das durchaus anders gesehen hat.Wir sind der Meinung, dass es in diesem Fall unterschiedliche Meinungen geben kann. Die Hausspitze ist aber der Meinung, dass es im Augenblick keinen Grund gibt, gegenüber der Europäischen Union aktiv zu werden.
Wie bewertet die Landesregierung diese Investitionsförderung nach Art. 87 des EG-Vertrages und den daraus ab
geleiteten neuen Gemeinschaftsleitlinien zur Förderung von Unternehmen, vor allem vor dem Hintergrund, dass für diese Investitionsförderung in Höhe von 7,5 Millionen c weder die De-minimis-Regel für die Landwirtschaft noch die Regel für allgemeine Betriebsinvestitionen herangezogen werden kann?
Frau Abg. Hoffmann, Sie haben das in der letzten Ausschusssitzung schon einmal gefragt.Wir haben die Juristen in unserem Hause dazu Stellung nehmen lassen. Wir sind der Meinung, dass sich zwar die Formulierung verändert hat, inhaltlich aber nichts verändert worden ist. Es ist die Frage gestellt worden, ob ein Privater die gleichen Investitionen machen würde, um in die schwarzen Zahlen zu kommen. Genau das Gleiche haben wir bei den Staatsweingütern vor.
Wie bewertet sie die Forschungsarbeiten der TU Berlin zur Lagerung von CO2 in tiefen Gesteinsschichten aus Sicht des Emissionsschutzes?