Die Bundestagsfraktion der Grünen hat ja bekanntlich in der vergangenen und auch in der aktuellen Legislaturperiode einen Gesetzentwurf für ein Cannabiskontrollgesetz vorgelegt, in dem klar definiert ist, wie hoch die Obergrenze für geringe Mengen für den Eigenbedarf in ganz Deutschland liegen soll. Welche Anstrengungen hat das Bremer Justizressort in den letzten Jahren unternommen, um auf Bundesebene eine gesetzliche Regelung zu erreichen, die zu einer Vereinheitlichung führt, welche dem Ressort ja ein so großes Herzensanliegen ist?
Es ist bemüht, sich an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu halten, und das Ressort ist eben – das liegt einfach in der Aufgabenstellung des Ressorts – sehr stark daran interessiert, sich gesetzestreu zu verhalten.
Dann formuliere ich die Frage einmal ein bisschen anders: Wenn Bremen die Obergrenze für geringe Mengen ebenfalls auf zehn oder 15 Gramm festlegen würde, wäre das dann ein Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts?
Sie haben ja selbst auch schon vorgetragen, dass es in der Bundesrepublik Deutschland auch Bundesländer gibt, in denen es eine andere Obergrenze gibt. Allerdings hält sich die Mehrheit der Bundesländer noch an die Obergrenze von sechs Gramm, und als wir das in der Justizministerkonferenz diskutiert haben – bitte nicht wörtlich nehmen! –, hat man den Berliner Kollegen gesagt, wenn ihr 15 Gramm braucht, sind andere Konsumeinheiten offensichtlich nicht guter Stoff, ihr müsst einmal zu uns kommen. Wie gesagt, aber bitte nicht erst nehmen!
Solange diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Welt ist, orientiert sich Bremen daran, und sechs Gramm sind die Menge, die bisher noch in der Mehrheit der Bundesländer Maßstab ist.
Sie sagen, das Justizressort lege bei der Einstellungspraxis in Bremen größten Wert auf einen Gleichklang mit dem niedersächsischen Umland. Warum ist Ihnen das so wichtig?
Es mag ja sein, dass Sie das anders sehen, aber wir befürchten, dass in dem Augenblick, in dem wir hier andere Mengen zum Eigenkonsum anwenden, dann so etwas wie eine Sogkraft durch dieses doch sehr kleine Bundesland auf das Flächenland Niedersachsen ausgeübt wird und die Polizei dann eine ganze Menge damit zu tun haben könnte. Diese Befürchtung haben wir, und solange sie nicht ausgeräumt wird, legen wir großen Wert darauf, uns in der Zukunft im Einklang mit Niedersachsen zu verhalten.
(Beifall SPD, CDU – Abgeordneter Röwekamp [CDU]: Das war nicht Bestandteil des Tourismus- konzepts!)
Sind Ihnen aus dem Grenzgebiet zwischen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen oder zwischen Berlin und Brandenburg irgendwelche Probleme bekannt, die von der unterschiedlichen Regelung zur Obergrenze der geringen Mengen herrühren?
Ich habe diese Fragestellung noch nicht mit der Kollegin aus Berlin erörtert, aber ich weiß, dass es jedenfalls in Berlin auch Probleme bereitet. Ich kann Ihnen dies statistisch hier jetzt nicht darlegen, aber wenn Sie wünschen, werde ich mich gern noch einmal mit der Kollegin aus Berlin darüber austauschen, zumal jetzt im September ein Amtscheftreffen in Leipzig ist. Ich kann das gern noch einmal mit ihr klären.
Vor zwölf Jahren galt auch in Bremen noch eine Obergrenze von 15 Gramm als geringe Menge. Sind Ihnen aus dieser Zeit irgendwelche gravierenden Probleme bekannt, die eine Absenkung der Menge als erforderlich erscheinen ließen?
Mir persönlich sind keine gravierenden Probleme bekannt. Das liegt aber daran, dass ich mich damals für diese Fragestellung nicht interessiert habe, und das Ressort hat mir keine aufgeschrieben.
(Beifall BIW – Abgeordneter Pirooznia [Bündnis 90/Die Grünen]: Auch da würde ich mich darüber freuen, wenn Sie die Information noch nachtragen könnten! Vielen Dank!)
Nur, weil Ihre nicht ernst gemeinte Bemerkung bei mir zur Verwirrung geführt hat: Es ist doch so, dass die geringe Menge nach dem Wirkstoff, dem wirksamen Stoff im Cannabis bemessen wird und sich insofern die Grammzahl auf den THC-Gehalt bezieht, oder?
Das ist richtig, und das Innenressort hat hierzu auch schon einmal dargestellt, dass der Wirkstoffgehalt mittlerweile immer besser ist. Das heißt, eigentlich könnten noch weniger als sechs Gramm ausreichen, um den Rauscheffekt zu erreichen.
Würde auch eine höhere bundeseinheitliche Grenze dem Anspruch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1994 nach einer einheitlichen Grenze genügen?
Ich dachte, darauf schon geantwortet zu haben! Meine persönliche Auffassung ist dazu: nein! Das Bundesverfassungsgericht hat sechs Gramm als Grenze vorgegeben und gesagt, das solle zur einheitlichen Einstellungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland beitragen. Dass sich einige Länder nicht daran halten, ist so. Es mag ja sein, dass das vielleicht jemand irgendwann einmal problematisiert und auch das Bundesverfassungsgericht dann vielleicht noch einmal zu einer Entscheidung aufgerufen ist. Aktuell sind es sechs Gramm, wir halten uns daran, und als ein pragmatisches Instrument habe ich genannt, wir sind nun einmal von einem großen Flächenland umgeben, und das hält sich auch an die Regelung mit den sechs Gramm. Deshalb ist das unsere aktuelle Haltung.
Also stelle ich erst einmal fest, Sie schließen nicht aus, dass das Bundesverfassungsgericht in einer neueren Befassung zu anderen Erkenntnissen kommt. Mich interessiert aber vor dem Hintergrund des Beschlusses der Bremischen Bürgerschaft folgendes: Hat Bremen irgendeine Protokollnotiz zu der hier geplanten Politik abgegeben? Wenn man in Ministerkonferenzen abstimmt, ist es sonst üblich, dass man gelegentlich noch einmal durch Protokollnotizen deutlich macht, welche anderen Positionen oder welche weiteren Gedanken der Senat hat.
Erstens, ich schließe nie etwas aus, weil ich nicht weiß, was in der Zukunft ist. Das ist ein Prinzip von mir.
Zweitens kann ich Ihnen sagen, bei den Amtscheftreffen und Konferenzen, an denen ich bisher teilgenommen habe, hat es Protokollnotizen dazu nicht gegeben, und ich habe mich auch nicht veranlasst gesehen, eine dazu abzugeben.
Sie haben gerade geschildert, dass es nicht nur eine Protokollnotiz in der Justizministerkonferenz gab,
sondern auch eine eigene Initiative von Thüringen, die Bremen unterstützt hat; also nicht eine Protokollnotiz zu dieser Frage, sondern einen eigenständigen Tagesordnungspunkt mit einer eigenen Initiative, um zu überprüfen, wie die Entkriminalisierung weiter vorangetrieben werden kann, das ist jetzt sinngemäß zitiert. Habe ich Sie richtig verstanden, dass sich weder Schleswig-Holstein noch das von einem grünen Ministerpräsidenten regierte Baden-Württemberg dieser Initiative angeschlossen haben?
Da haben Sie mich richtig verstanden. Es war eine Initiative aus Thüringen, und sie wurde mitgetragen von Berlin, Brandenburg, Hamburg und Bremen.
Die neunte Anfrage befasst sich mit dem Thema „Die AfD und die Pressefreiheit – Artikel 5 Grundgesetz in Gefahr?“. Die Anfrage trägt die Unterschriften der Abgeordneten Frau Dr. Schaefer und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Erstens: Welche Erkenntnisse liegen dem Senat über körperliche und verbale Angriffe auf Journalistinnen und Journalisten im räumlichen Umfeld des Parteitags der Alternative für Deutschland, AfD, Bremen am 17. Juni 2018 vor?
Zweitens: Sind in diesem Zusammenhang Strafanzeigen gestellt worden und wenn ja, wann rechnet der Senat mit einem Ergebnis der Ermittlungen?
Drittens: Welche Möglichkeiten sieht der Senat, die durch Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte freie Berichterstattung auch im Umfeld von Veranstaltungen von Parteien wie der Alternative für Deutschland zu gewährleisten?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Im räumlichen Umfeld des Parteitages der Alternative für Deutschland Bremen am 17. Juni 2018 kam es nach Kenntnis des Senats im Bereich Bremen-Huchting zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Teilnehmern des AfDParteitages und einer Gruppierung von Pressevertretern, die sich zum Ende der Veranstaltung einfanden. Körperliche Angriffe waren nach Kenntnis des Senats in diesem Zusammenhang nicht zu konstatieren.
Zu Frage zwei: In diesem Zusammenhang wurde eine Strafanzeige wegen Beleidigung gefertigt. Die Ermittlungen hierzu dauern an. Der Zeitpunkt eines abschließenden Ermittlungsergebnisses ist noch nicht verlässlich prognostizierbar.