Protocol of the Session on August 30, 2018

Die sechste Anfrage trägt die Überschrift „Berittene Polizei“. Die Anfrage ist unterzeichnet von dem Abgeordneten Timke und Gruppe BIW.

Bitte, Herr Abgeordneter Timke!

Wir fragen den Senat:

Erstens: Wie häufig kam zwischen 2013 und 2017 im Land Bremen berittene Polizei zum Einsatz und zu welchen Anlässen? Hier bitte die Einsatzanlässe getrennt nach Jahren ausweisen!

Zweitens: Welche Landespolizeien haben dem Land Bremen, im unter Frage eins genannten Zeitraum, Reiterstaffeln zur Verfügung gestellt und welche Kosten sind Bremen dafür insgesamt entstanden? Bitte die Kosten nach Jahren ausweisen!

Drittens: Aus welchen Gründen unterhält das Land Bremen keine eigene Reiterstaffel und ist die Schaffung einer solchen Einheit vom Senat bereits erwogen worden?

Auch diese Anfrage wird beantwortet von Herrn Senator Mäurer.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, für den Senat beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu Frage eins: Im Jahr 2013 wurden bei fünf, im Jahr 2014 bei vier, im Jahr 2015 bei neun, im Jahr 2016 bei fünf und im Jahr 2017 bei acht Veranstaltungen Dienstpferde eingesetzt. Es hat sich bei allen Veranstaltungen ausnahmslos um Fußballheimspiele des SV Werder Bremen gehandelt. In Bremerhaven wurden bei keiner Veranstaltung Dienstpferde eingesetzt.

Zu Frage zwei: Die Dienstpferde wurden aus den Ländern Niedersachsen, Hamburg, Sachsen und Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2013 wurden hierfür circa 37.000 Euro in Rechnung gestellt. Im Jahr 2014 waren es circa 23.000 Euro, im Jahr 2015 circa 37.000 Euro, im Jahr 2016 circa 41.000 Euro und für das Jahr 2017 bisher circa 33.000 Euro.

Zu Frage drei: Die Kosten der Neueinrichtung einer Reiterstaffel mit zehn Dienstpferden liegen etwa im mittleren sechsstelligen Bereich, die jährlichen

Kosten für den Betrieb und Unterhalt der Dienstpferde im hohen fünfstelligen Bereich. Hinzu kommt ein erforderliches Beschäftigungsvolumen von zwölf Polizeivollzugsbeamten. Diese Kosten stehen in keinem Verhältnis zu den jährlichen Einsatzanlässen im Land Bremen. Der Senat hat daher die Schaffung einer Reiterstaffel nicht erwogen und beabsichtigt dies auch in Zukunft nicht.

Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor.

Die siebte Anfrage trägt den Titel „Ist die Ausweitung von Anbietungspflichten für das Bundesarchiv sinnvoll?“. Die Anfrage trägt die Unterschriften der Abgeordneten Crueger, Tschöpe und Fraktion der SPD.

Bitte, Herr Abgeordneter Crueger!

Wir fragen den Senat:

Erstens: Welche Kenntnisse hat der Senat von der Diskussion auf Bundesebene, die Anbietungspflichten in Bundesgesetzen auszuweiten, was zur Folge hat, dass öffentliche Institutionen verpflichtet werden, dem Bundesarchiv Dokumente zur Aufbewahrung vor deren endgültiger Löschung anzubieten?

Zweitens: Wie bewertet der Senat dieses Anliegen?

Drittens: Hält der Senat eine Ausweitung der Anbietungspflichten in bremischen Landesgesetzen für denkbar und geboten?

Diese Anfrage wird beantwortet von Frau Staatsrätin Emigholz.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage eins: Der Senat ist über das Vorhaben, die Anbietungspflichten in Bundesgesetzen auszuweiten, unterrichtet. Nach den dem Senat vorliegenden Informationen sind hiervon rund 40 Bundesgesetze betroffen. Das Staatsarchiv Bremen ist zuständige Fachbehörde und als aktuelles Vorsitzland der Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Archivverwaltungen des Bundes und der Länder über den dort vorgebrachten Wunsch zu einer Einleitung der notwendigen Gesetzgebungsmaßnahmen informiert und unterstützt diese.

Zu Frage zwei: Der Senat begrüßt und unterstützt dieses Anliegen. Es würde für Forschung und Öffentlichkeit eine umfassende archivische Sicherung auch solchen wertvollen Kulturguts ermöglichen, das personenbezogene Daten enthält.

Zudem sind von einer Ausweitung der Anbietungspflichten unmittelbar positive Auswirkungen auf die Arbeit des Staatsarchivs Bremen zu erwarten. Das Bundesarchivgesetz eröffnet für Unterlagen, die in nachgeordneten Stellen des Bundes mit lediglich örtlicher Zuständigkeit entstehen, die Möglichkeit einer Anbietung an das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv. Von dieser Möglichkeit können die Landes- und Kommunalarchive und demnach auch das Staatsarchiv jedoch keinen Gebrauch machen, solange die spezial-gesetzlichen Löschungsvorschriften im Bundesrecht keine Anbietung an das zuständige öffentliche Archiv eröffnen. Die vorgesehene Ausweitung der Anbietungspflichten im Bundesrecht kann daher auch die archivische Überlieferungsbildung im Land Bremen verbessern.

Zu Frage drei: Der Senat hält eine Ausweitung der Anbietungspflichten in Bremischen Landesgesetzen nicht für notwendig. Das Bremische Archivgesetz sieht bereits eine grundsätzliche Anbietung aller personenbezogenen Daten an das Staatsarchiv Bremen vor, wenn diese gelöscht werden können oder wenn diese gelöscht werden müssen. An dieser Regelung wird auch bei der Novellierung des Bremischen Archivgesetzes festgehalten, die wegen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union notwendig und derzeit – in Abstimmung mit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit – in Vorbereitung ist. Deswegen ist es, wie in den meisten Archivgesetzen anderer Bundesländer auch, nicht notwendig, in den spezialgesetzlichen Löschungsregelungen eine ersatzweise Anbietung an das Staatsarchiv Bremen vorzusehen.

Herr Kollege Crueger, haben Sie eine Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Nur eine einzige. Frau Staatsrätin, wenn man einen Strich darunter ziehen könnte, können wir also sagen, wenn ich Sie richtig verstehe, dass durch dieses Bundesgesetz für die Zukunft unser Staatsarchiv hier und unsere bremischen Gedächtnisinstitutionen, die archivieren, profitieren werden? Wir können in Zukunft davon ausgehen, dass mehr wertvolle Quellen für historische Forschung et cetera dort landen werden

und dann beforscht werden können. Also eigentlich ist das eine rundweg positive Entscheidung.

Da haben Sie völlig Recht. Unsere Fachbehörde sah sich in der Lage, das auch spezialgesetzlich zu formulieren.

Frau Staatsrätin, weitere Zusatzfragen liegen nicht vor.

Die achte Anfrage trägt die Überschrift „Steht der Senat zur Entkriminalisierung von Menschen, die Cannabis konsumieren?“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Pirooznia, Frau Dogan, Frau Dr. Schaefer und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Bitte, Herr Kollege Pirooznia!

Wir fragen den Senat:

Erstes: Trifft es zu, dass der Senator für Justiz und Verfassung in der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 6. und 7. Juni für eine gemeinsame Obergrenze im Hinblick auf die „geringen Mengen“ für Cannbisprodukte gestimmt hat, die alle Länder auf sechs Gramm festlegen sollen?

Zweitens: Inwieweit fühlen sich die Mitglieder des Senats weiterhin der von der Bürgerschaft (Land- tag) am 20. April 2016 beschlossenen Forderung verpflichtet, auf Bundesebene an der Gestaltung rechtlicher Rahmenbedingungen für eine Drogenpolitik mitzuwirken, die Eigenverantwortung, Jugendschutz und Prävention und nicht Repression oder Prohibition dienen?

Drittens: Inwieweit hält der Senat die Absenkung der Richtwerte für eine „geringe Menge“ Cannabis in mehreren Bundesländern für einen sinnvollen Schritt auf dem Weg zu einer bundesweiten Entkriminalisierung von Menschen, die Cannabis konsumieren?

Die Anfrage wird beantwortet von Herrn Staatsrat Schulz.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage eins: Ja! Der Senator für Justiz und Verfassung ist an die Entscheidung des Bundesverfas

sungsgerichts vom 9. März 1994 gebunden, wonach für eine bundesweit im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis von Cannabisdelikten im Hinblick auf die sogenannte „geringe Menge“ zu sorgen ist. Die weitaus meisten Länder wenden eine Grenze von sechs Gramm an. Das Justizressort legt bei der Einstellungspraxis in Bremen größten Wert auf einen Gleichklang mit dem niedersächsischen Umland. Dort gilt ebenfalls die SechsGramm-Grenze.

Der Senator für Justiz und Verfassung respektiert mit seinem Stimmverhalten den Beschluss der Bremischen Bürgerschaft vom 20. April 2016, wonach sicherzustellen ist, dass „eine geringe Menge von Cannabis entsprechend der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und an der Handhabung der anderen Bundesländer orientiert definiert wird“.

Zu Frage zwei: Der Senat fühlt sich weiterhin dem Beschluss der Bremischen Bürgerschaft vom 20. April 2016 verpflichtet und wird auf Bundesebene alle sinnvoll erscheinenden Initiativen zur Stärkung von Eigenverantwortung, Jugendschutz und Prävention unterstützen.

Im Übrigen hat Bremen sich in der Justizministerkonferenz gemeinsam mit Berlin, Brandenburg, Hamburg und Thüringen für die Erforschung von Alternativen zur derzeitigen Verbotspraxis und die Schaffung der hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen starkgemacht. Dieser Vorstoß hat keine Mehrheit bekommen.

Zu Frage drei: Die Bemühungen um eine bundesweit möglichst einheitliche Obergrenze zur Bestimmung der „geringen Menge“ sind den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 9. März 1994 geschuldet und dienen nicht der Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten. – So weit die Antwort des Senats!

Haben Sie eine Zusatzfrage? – Bitte sehr!

In Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen liegt die Obergrenze für geringe Mengen weiterhin bei zehn Gramm, in Berlin sogar bei bis zu 15 Gramm. Würden Sie also sagen, dass diese Bundesländer gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoßen?

Persönlich würde ich sagen, sie halten sich nicht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, weil sie ja gerade Wert darauf legen, dass es in der gesamten Bundesrepublik eine einheitliche Praxis geben soll.

Haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Läge nicht der angemessene Umgang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts darin, dass der Bundesgesetzgeber die Obergrenze für geringe Mengen für die Eigenbedarfe selbst festlegt, sodass diese Vorgaben automatisch in allen Bundesländern gelten würden?

Der Bundesgesetzgeber ist frei, und dort müssen die Mehrheiten dafür beschafft werden. Deshalb mag Ihre Annahme richtig sein, aber – –.

Haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!