Protocol of the Session on November 9, 2017

Wenn wir zu dauerhaften Veränderungen kämen, dann müssten wir das diskutieren. Das kann man aber heute schlicht und ergreifend noch nicht vorhersagen, wie sich das auswirkt, weil wir bisher keine dauerhaften Veränderungen vorgenommen haben. Wie gesagt, der Bund hat eine Inspektion durchgeführt, er kennt die Diskussionen, und wir sind dort im Gespräch.

Frau Kollegin, haben Sie eine weitere Zusatzfrage? - Bitte sehr!

Ich habe Sie jetzt so verstanden, dass der Bund gesagt hat, dass er die Zuweisung für die Führungs- und Einsatzmittel in gleicher Höhe aufrechterhält?

Das Verwaltungsabkommen hat nach wie vor Gültigkeit, und nach diesem Verwaltungsabkommen weist der Bund die Mittel zu. Wenn wir dazu kommen, dass wir sagen, dass wir unsere Bereitschaftspolizei grundsätzlich, und zwar nicht nur temporär, sondern dauerhaft, anders aufstellen wollen, dann müssen wir das mit dem Bund verhandeln. Veränderungen in der Struktur gibt es in vielen Ländern, und insofern finden immer wieder einmal Diskussionen statt. Es ist aber nicht so, dass uns bisher Mittel gekürzt worden sind.

Eine weitere Zusatzfrage durch den Abgeordneten Lübke! - Bitte, Herr Kollege!

Ich möchte auf das Verwaltungsabkommen zurückkommen! Nach dem Verwaltungsabkommen ist es ja so, dass Bremen 351 Polizeivollzugsbeamte zur Unterstützung anderer Länder vorhalten muss. Meine konkrete Frage: Wird der Objektschutz zu den 351 Polizeivollzugsbeamten hinzugerechnet, weil ja nur bestimmte Einheiten berücksichtigt werden dürfen?

Das glaube ich nicht, ich würde aber gern noch einmal nachfragen. Es ist allerdings so, dass die Art und Weise, in der die Länder die Unterstützungskräfte vorhalten müssen, durchaus im Detail unserer eigenen Ausgestaltung unterliegt. Das kommuniziert man dann auch mit dem Bund. Es ist durchaus nicht unüblich, und zwar nicht nur in Bremen, dass in dem Bereich der zur Verfügung gestellten Kräfte auch Führungskräfte, Leitungskräfte und Unterstützungseinheiten und Ähnliches anteilig berechnet werden. Es sind nicht immer die Leute, die dann tatsächlich im geschlossenen Verband ausrücken.

Ob wir ganz konkret Teile der Objektschützer berechnen - ich glaube, eher nicht -, möchte ich noch einmal prüfen. Ich werde es ihnen dann mitteilen.

Herr Kollege Lübke, haben Sie eine weitere Zusatzfrage? - Bitte sehr!

Halten Sie die Aufgabe des Objektschutzes für eine klassische Aufgabe der Bereitschaftspolizei?

Die Aufgabe des Objektschutzes ist von der Bereitschaftspolizei in der Vergangenheit wahrgenommen worden. Ich will einmal die klassische Objektschutzaufgabe definieren: Wir haben im Kern zwei Aufgaben. Erstens, die eine Aufgabe ist, dass wir Kräfte vor besonderen schutzwürdigen Objekten - es ist in Bremen die Synagoge zu nennen - stationiert haben. Das haben in der Vergangenheit im Wesentlichen Kräfte der Bereitschaftspolizei gemacht.

Zweitens: Wir haben Kräfte, die die sogenannte Schutzmaßnahme fünf durchführen, das heißt, die mit einem Fahrzeug im Stadtgebiet unterwegs sind und die verschiedenen Schutzobjekte anfahren, um dort nach dem Rechten zu sehen.

Diese Aufgaben sind in der Vergangenheit unkritisch von der Bereitschaftspolizei wahrgenommen worden. Wir waren nur der Auffassung, weil die Aufgaben der Bereitschaftspolizei sehr vielfältig sind, dass konkret die ausgebildeten Polizeivollzugsbeamten, die im Augenblick in dem Bereich tätig sind, sinnvoller eingesetzt werden können, als dass wir sie durch die Stadt fahren lassen oder vor die Synagoge stellen. Deshalb haben wir diese Entscheidung getroffen.

Ich glaube weiterhin, dass die Aufgabe dem Grunde nach dort richtig angebunden ist. Es würde sich aber innerhalb des Gesamtverbands Polizei nicht grundsätzlich etwas ändern, wenn ich sie in der Direktion Einsatz anderswo anbinden würde.

Herr Lübke, haben Sie eine weitere Zusatzfrage? - Bitte sehr!

Meine konkrete Frage ist: Wird das Verwaltungsabkommen unter den geltenden Voraussetzungen aktuell eingehalten?

Davon gehe ich aus. Das ist unsere Auffassung.

Landtag 4039 52. Sitzung/09.11.17

Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor.

Die achte Anfrage trägt die Überschrift „Nachbarschaftsgesetz für Bremen sinnvoll?“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Neumeyer, Strohmann, Röwekamp und Fraktion der CDU.

Bitte, Frau Kollegin Neumeyer!

Wir fragen den Senat:

Welche gesetzlichen Regelungen gelten derzeit in Bremen und Bremerhaven, wenn es um nachbarschaftliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Einfriedungen, Abstandsverletzungen von Bäumen und Hecken zur Grundstücksgrenze und so weiter geht?

Wie bewertet der Senat die Einführung eines Nachbarschaftsgesetzes in Bremen und Bremerhaven?

Welche Erfahrungen aus anderen Bundesländern, die ein solches Gesetz haben, sind dem Senat bekannt?

Diese Anfrage wird beantwortet von Herrn Staatsrat Deutschendorf.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage eins: Im Hinblick auf Einfriedungen trifft die Bremische Landesbauordnung Regelungen, soweit es um bauliche Anlagen geht. Insofern kann gegebenenfalls ein nachbarlicher Anspruch aus öffentlichem Recht gegen eine unzulässige Einfriedung geltend gemacht werden. Das zivilrechtliche Nachbarschaftsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch bundesrechtlich geregelt. Mit Einfriedungen, Hecken und Bäumen befassen sich insbesondere die Paragrafen 920 bis 923 BGB. Soweit das Bundesrecht daneben noch ergänzendes landesrechtliches Nachbarrecht zulässt, ist dies im Land Bremen im Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Dort werden auch die Erhöhung von Grenzmauern und der Überbau infolge nachträglicher Wärmedämmung geregelt.

Zu Frage zwei: Der Senat sieht für den Erlass eines bremischen Nachbarschaftsgesetzes keinen Anlass. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das Bremische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die Bremische Lan

desbauordnung enthalten bereits nachbarrechtliche Vorschriften, und diese haben sich bewährt.

Zu Frage drei: Erfahrungen aus anderen Bundesländern sind dem Senat nicht bekannt. Wie Bremen haben auch mehrere andere Bundesländer wie Bayern, Hamburg oder Mecklenburg-Vorpommern kein Nachbarschaftsgesetz, sondern treffen zivilrechtliche Nachbarschaftsregelungen gegebenenfalls in ihren Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Soweit die Antwort des Senats! Und jetzt kann ich die Kollegin fragen, ob Sie noch eine Zusatzfrage hat!

Nein, danke, Herr Präsident!

Herr Staatsrat, Zusatzfragen - -. Wenn Sie das so mit diesem Satz sagen, dann weiß ich immer, jetzt haben Sie die Antwort gegeben, und dann kann ich weiterarbeiten. Wenn Sie das nicht machen, weiß ich nicht, ob dann noch etwas von Ihnen kommt, verstehen Sie?

(Staatsrat Deutschendorf: Ach so!)

Wenn Sie dann sagen „Soweit die Antwort des Senats!“, dann ist gerade bei Ihnen Schluss, und dann komme ich wieder.

(Heiterkeit)

Ich werde das in Zukunft beachten, Herr Präsident! - Soweit die Antwort!

(Heiterkeit)

Wunderbar! Jetzt ist es zu spät!

Mit Beantwortung dieser Anfrage ist die Fragestunde beendet.

Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz zurückziehen und nachbessern Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 7. Juni 2017 (Drucksache 19/1094)

Wir verbinden hiermit:

Bewohnerbeiräte in Alten- und Pflegeeinrichtungen stärken! Antrag der Fraktion der CDU vom 25. Oktober 2016 (Drucksache 19/784)

Landtag 4040 52. Sitzung/09.11.17

sowie

Bericht zur Erstellung der Nachfolgeregelung zur Heimmitwirkungs- und Heimmindestbauverordnung Bericht der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend und Integration vom 15. Juni 2017 (Drucksache 19/1123)

und

Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz Mitteilung des Senats vom 24. Oktober 2017 (Drucksache 19/1273) 1. Lesung

dazu

Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 7. November 2017 (Drucksache 19/1287)