Wer dem Gesetz seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich zu erheben. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Ich stelle in der Dritten Lesung erneut fest: Das Gesetz ist einstimmig verabschiedet worden. Es ist damit angenommen. Es hat den Titel: "Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen". Der Bayerische Landtag kann stolz darauf sein, diese gemeinsame Leistung vollbracht zu haben. Ich übertreibe nicht, wenn ich sage: Das ist ein Meilenstein in der bayerischen Behindertenpolitik.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Unterbringungsgesetzes (Drs. 16/7431) - Zweite Lesung
Änderungsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Florian Streibl, Peter Meyer u. a. und Fraktion (FREIE WÄHLER) (Drs. 16/8113)
Änderungsantrag der Abgeordneten Christa Steiger, Kathrin Sonnenholzner, Franz Schindler u. a. (SPD)
Ich eröffne die Aussprache. Im Ältestenrat wurde hierzu eine Redezeit von fünf Minuten pro Fraktion vereinbart. Der erste Redner ist Kollege Seidenath.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren! Am 1. Januar ist das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter, das Therapieunterbringungsgesetz - kurz ThUG genannt -, in Kraft getreten. Gerichte können also bereits jetzt eine Therapieunterbringung anordnen. Wir in Bayern können die betroffenen Personen aber nicht unterbringen, da uns die gesetzliche Grundlage fehlt. In Bayern ist das ThUG derzeit also eine leere Hülle. Das muss sich schnellstens ändern.
Im Interesse der Bürgerinnen und Bürger im Freistaat können und dürfen wir uns hier keine Blöße geben. Es geht um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger. Die innere Sicherheit ist ein elementar wichtiges Gut, das wir oft erst schätzen, wenn wir es nicht mehr haben. So weit darf es in diesem Fall nicht kommen.
Es liegt an uns, dem bayerischen Gesetzgeber, das Therapieunterbringungsgesetz als eigene Angelegenheit auszuführen. Wir brauchen eine gesetzliche Grundlage. Denn Konsens ist: Eine freiheitsentziehende Maßnahme darf nur auf einer gesetzlichen Grundlage vollzogen werden. Das Therapieunterbringungsgesetz enthält eine solche Grundlage nicht. Wir schaffen diese Grundlage durch eine Änderung des Unterbringungsgesetzes, indem wir einen neuen Artikel 28 a einfügen und dort einen weitgehenden Verweis auf die Regelungen des Unterbringungsgesetzes vorsehen. Wir normieren dort eine Zuständigkeit der Bezirke für die Therapieunterbringung und trennen diese damit sowohl räumlich als auch organisatorisch vom Strafvollzug. Die Bezirke sollen psychisch gestörte Gewalttäter in geeigneten geschlossenen Einrichtungen unterbringen. Gedacht ist dabei zunächst an die Hochsicherheitsforensik im Bezirkskrankenhaus Straubing.
Zudem - das ist auch noch erwähnenswert - ist das Gesetz auf eine Dauer von drei Jahren befristet. Nach drei Jahren wird es wieder außer Kraft treten. Dies ermöglicht eine Kontrolle durch das Parlament. Diese neue sensible Materie der Therapieunterbringung kann damit erneut einer parlamentarischen Überprüfung zugeführt werden.
Meine Damen und Herren, in der Anhörung vom 13. Mai 2011, die der Sozialausschuss durchgeführt hat, ist in dreierlei Hinsicht Kritik vorgetragen worden. Zum einen wurde gesagt, es gebe keine Anwen
dungsfälle für die Therapieunterbringung. Zweitens sei eine Abgrenzung zwischen "psychisch krank" und "psychisch gestört" kaum möglich. Drittens sei zur Therapieunterbringung eine Einrichtung sui generis, eine Einrichtung eigener Art, nötig, um Patienten in der Forensik oder psychisch kranke Straftäter im Maßregelvollzug nicht zu stigmatisieren.
Alle drei Kritikpunkte haben keine Auswirkung auf das hier vorliegende Gesetz. Ob es Anwendungsfälle gibt oder nicht, wird sich herausstellen. Dafür aber müssen wir gewappnet sein. Die Abgrenzung zwischen "psychisch krank" und "psychisch gestört" ist in der Tat schwierig. Das muss aber im Bundesgesetz erfolgen. Dies ist eine Frage der Rechtsanwendung und der gerichtlichen Überprüfung. Solange das Bundesgesetz gültig und in Kraft ist, müssen wir seine Anwendung in Bayern sicherstellen. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 gilt das Therapieunterbringungsgesetz weiter. Dieses Argument richtet sich somit nicht gegen unser Gesetzesvorhaben.
Eine Einrichtung sui generis wird durch den vorliegenden Entwurf nicht ausgeschlossen. Auf die Schaffung einer solchen Einrichtung zielen die Anträge der FREIEN WÄHLER und der SPD. Die FREIEN WÄHLER wollen diese Einrichtung bis zum 31. Dezember 2014 schaffen. Die SPD will sie gar bis zum 31. Mai 2013 einrichten. Die befristete Geltung des Gesetzes hat jedoch gerade den Sinn, dass wir die Materie in drei Jahren noch einmal sehr genau prüfen. Deswegen sollten wir jetzt noch keine vollendeten Tatsachen schaffen, die zudem sehr viel Geld kosten würden. Dazu zwingt uns auch ein verantwortungsvoller Umgang mit den Steuergeldern, denn eine solche Einrichtung würde mehrere Millionen Euro kosten. Wir wissen noch gar nicht, wie groß wir bauen müssen, welche Erfahrungen wir machen werden. Es fehlen also alle Planungsgrundlagen, und deswegen sollten wir die drei Jahre abwarten. Das ist gerade der Sinn der Befristung auf drei Jahre. Erst dann sollten wir in diesem Haus noch einmal entscheiden. Das ist auch der Grund, warum wir die beiden Änderungsanträge heute ablehnen werden.
Ich fasse zusammen: Es wäre fatal und gegen die Interessen der Bürgerinnen und Bürger gerichtet, wenn wir das Therapieunterbringungsgesetz in Bayern nicht ausführen könnten. Der vorgeschlagene Gesetzentwurf bringt eine vernünftige und ausgewogene Lösung. Deshalb werden wir mit Überzeugung zustimmen und die beiden Anträge aus den genannten Gründen ablehnen.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf vom 15. Februar dieses Jahres ist mit ganz heißer Nadel gestrickt worden, um das erst am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretene und ebenso schnell und fast schon panikartig erlassene Therapieunterbringungsgesetz umzusetzen. Es geht um die Entscheidung über die Zuständigkeit für den Vollzug des ThUG und insbesondere um die Entscheidung darüber, was eine geeignete geschlossene Einrichtung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes ist.
Meine Damen und Herren, das Therapieunterbringungsgesetz ist nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 im Zusammenhang mit der Neuregelung der Sicherungsverwahrung im Dezember 2010 trotz Kritik an einzelnen Punkten auch mit den Stimmen der SPD-Bundestagsfraktion beschlossen worden. Fraglich war und ist aber die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für ein Therapieunterbringungsgesetz, weil nicht geklärt ist, ob es sich dabei um Strafrecht oder um in die Kompetenz der Länder fallendes Sicherheitsrecht handelt. Wenn es beim ThUG um eine weitere strafrechtliche Sanktion geht, stellt sich die Frage, ob sie den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention genügt.
Meine Damen und Herren, bei der Ersten Lesung des vorliegenden Gesetzentwurfs am 22. Februar konnte niemand ahnen, dass das Bundesverfassungsgericht im Mai sämtliche Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Jugendgerichtsgesetzes, die im Zusammenhang mit der Sicherungsverwahrung stehen, für verfassungswidrig erklären würde. Der Umgang mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist durch diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht leichter geworden, wie bei einer vom Landtag organisierten Anhörung deutlich geworden ist. Jedenfalls hat sich niemand von den anwesenden Fachleuten in der Lage gesehen, eine abschließende Antwort darauf zu geben, ob und wie das ThUG im Landesrecht umgesetzt werden kann und soll und welcher Personenkreis überhaupt für eine Unterbringung in Betracht kommt.
Ursprünglich sollte das ThUG wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu dienen, Sicherungsverwahrte, die deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden dürfen, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen sei, und die deshalb
freigelassen werden müssten, dennoch weiter unterzubringen, wenn die betreffenden Personen an einer psychischen Störung leiden, wenn eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und so weiter ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person erheblich beeinträchtigen werden und wenn deshalb die Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch wenige Monate später für einen großen Teil der sogenannten Altfälle, die von den Regelungen des ThUG erfasst werden sollten, ganz andere und neue Maßstäbe gesetzt. Entgegen der Regelung im ThUG sind für die Unterbringung des genannten Personenkreises nicht mehr die Zivilkammern der Landgerichte, sondern die Strafvollstreckungsgerichte zuständig, die unverzüglich nach der Entscheidung zu überprüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung noch gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur noch dann gegeben, wenn aus den konkreten Umständen eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalttaten oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und wenn der Untergebrachte an einer psychischen Störung im Sinne des ThUG leidet. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts müsse es sich hierbei um Ausnahmefälle handeln. Die Strafvollstreckungskammern haben hierbei einen sehr strengen Maßstab anzulegen.
Damit drängt sich also die Frage auf - das ist bereits angesprochen worden -, ob es überhaupt noch einen Anwendungsbereich für das ThUG gibt. Die andere Frage stellt sich nach geeigneten Einrichtungen im Sinne des ThUG. Auch diese Frage ist nicht geklärt. Ich verweise auf die Ausführungen der Sachverständigen und der Vertreter der Bezirke bei der Landtagsanhörung und auch darauf, dass es in den Bundesländern durchaus verschiedene Lösungen gibt. Es ist schon unklar, welches Ministerium überhaupt zuständig sein soll. Ebenso wenig ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einer psychischen Störung im Sinne des ThUG ausgegangen werden kann.
Wegen dieser vielen Ungewissenheiten hat die SPDFraktion beantragt, die Beratung über den vorliegenden Gesetzentwurf auszusetzen, bis einigermaßen Klarheit darüber besteht, wie es eigentlich grundsätzlich mit der Sicherungsverwahrung weitergehen soll. Da es letztlich aber nicht nur und nicht ausschließlich um die Beachtung des Grundrechts auf Freiheit der betreffenden Personen, sondern auch und in gleichem Maße um den Schutz der Allgemeinheit geht, ver
Wegen des Trennungsgebots und wegen der massiv und überzeugend vorgetragenen Einwände der Bezirke haben wir beantragt, dass der Freistaat eine eigenständige Einrichtung schaffen soll. Wir verweigern uns nicht, meine sehr verehrten Damen und Herren. Wer sich einer vernünftigen Lösung verweigert, ist leider die Staatsregierung, die keinerlei Bereitschaft zeigt, von dem schnell eingeschlagenen falschen Weg abzuweichen, und unbeeindruckt von aller fachlichen und sachlichen Kritik auf Biegen und Brechen an ihrem Vorschlag festhalten will.
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des ThUG und des entsprechenden Ausführungsgesetzes sind sicherlich aufgrund der durchgeführten Anhörung und des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes nicht weniger geworden. Das sehen wir auch. Gleichwohl sind wir der Überzeugung, dass ein Ausführungsgesetz notwendig ist. Einen rechtsfreien Raum können wir uns nicht leisten, falls doch, sei es durch den Zuzug aus einem anderen Bundesland, die Notwendigkeit einer solchen Unterbringung bestehen sollte.
Meine Damen und Herren, zwar halten wir das Gesetz für notwendig, jedoch können wir dem Gesetzentwurf der Staatsregierung nicht zustimmen. Insofern schließe ich mich meinem Vorredner an. Wir sind der Auffassung, die Bezirke werden auf unangemessene Weise belastet. Ich habe bereits erwähnt und es wurde auch schon gesagt, dass es sich um eine staatliche Aufgabe handle. Lieber Kollege Seidenath, obwohl das Gesetz auf drei Jahre befristet ist, kommen diese drei Jahre auch wieder zum Tragen. Vorübergehend wollen wir dem Bezirk Niederbayern diese Aufgabe zuweisen. Es geht nicht anders. Das notwendige Know-how und die Unterbringungsmöglichkeiten sind derzeit nur im Bezirkskrankenhaus Straubing vorhanden. Mit unserem Änderungsantrag wollen wir den Regierungsbezirken signalisieren, dass der Staat nicht einfach die Aufgaben delegiert, sondern sich seiner Verantwortung für die eigene Aufgabe bewusst ist.
Herr Kollege Seidenath, am Schluss der Rede des Herrn Kollegen Meyer können Sie eine Zwischenbemerkung machen.
Deswegen betonen wir die Notwendigkeit eigener Einrichtungen des Staates. Über die Fristen kann man reden. Die drei Jahre, die wir als Befristung für das Gesetz im Rahmen des Änderungsantrages vorgeschlagen haben, decken sich mit der vorläufigen Gültigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes. Deshalb schlagen wir für die Übergangszeit vor, die Regelung der Vollzugslockerung aufzuheben, weil sich die Regelung, die Sie vorsehen, auf alle Regierungsbezirke erstreckt. Wenn ein Bezirk schon um Amtshilfe gebeten wird, dann doch bitte nur der Bezirk Niederbayern. Da es sich um eine Aufgabe des Staates handelt, sollte diese nicht an alle anderen Regierungsbezirke delegiert werden. Am Ende unseres Änderungsantrags haben wir in Kenntnis des Artikels 95 des Ausführungsgesetzes zu den Sozialgesetzen gefordert, dass die Bezirke keine Sozialhilfekosten entrichten müssen. Das habe ich im Ausschuss bereits gesagt. Ich möchte ausschließen, dass die Bezirke auf Kosten sitzen bleiben, weil in ihren Einrichtungen die Menschen untergebracht werden müssen. Wir schlagen vor, dass der Staat diese Kosten erstattet.
Der Änderungsantrag der SPD geht uns nicht weit genug. Die SPD unterstützt unseren Antrag auf Vollzugslockerung nicht.
- Nein, euer Antrag geht uns nicht weit genug, weil ihr die Vollzugslockerung beibehalten wollt. So wird ein Schuh draus. Deswegen können wir den Änderungsantrag der SPD nicht unterstützen. Herr Kollege Maget, so kleinkariert sind wir nicht.
Meine Damen und Herren, es bleibt dabei: Wir können dem Gesetzentwurf der Staatsregierung und dem Änderungsantrag der SPD nicht zustimmen. Die Notwendigkeit des Gesetzes wird von uns jedoch ausdrücklich bejaht.
Sehr geehrter Herr Kollege Meyer, Sie haben gerade ausgeführt, Sie lehnten den Gesetzentwurf ab. Sie haben sich ausdrücklich der Argumentation von Herrn Schindler angeschlossen, der erklärt hat, warum ein Gesetz jetzt nicht nötig
sei. Warum fordern Sie dann mit Ihrem Änderungsantrag, eine solche Einrichtung schon bis zum 31.12.2014 zu schaffen? Die SPD fordert die entsprechenden Einrichtungen bereits bis spätestens 31. Mai 2013. Wenn Sie das Gesetz ablehnen, aber Ihren Änderungsantrag aufrechterhalten, ist das ein maximaler Widerspruch in sich selbst. Entweder müssen Sie den Änderungsantrag zurückziehen oder dem Gesetz zustimmen.
Herr Kollege Seidenath, ich bitte um Entschuldigung. Ich habe mich etwas unklar ausgedrückt. Ich habe mich insofern der Argumentation von Herrn Schindler angeschlossen, als aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Anhörung materielle Bedenken bestehen. Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen - auch auf Bundesebene. Das ist kein Vorwurf in Ihre Richtung. Die Rechtslage ist höchst diffus. Vieles ist offen. Wir haben ausdrücklich gesagt, dass ein Vollzug des Gesetzes durch die Länder erforderlich ist. Deswegen bleibt es dabei: Wir sehen die Notwendigkeit dieses Gesetzes, jedoch kann ich mich hinsichtlich des Weges, den Sie einschlagen, nur teilweise der Argumentation der SPD anschließen. Den Weg halten wir so nicht für richtig. Dem können wir uns nicht anschließen.
Als Nächste hat Frau Kollegin Ackermann das Wort. - Bevor ich Ihnen das Wort erteile, möchte ich mitteilen, dass zu diesem Tagesordnungspunkt von der CSU-Fraktion namentliche Abstimmung beantragt worden ist. - Frau Kollegin Ackermann, Sie haben das Wort.
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Jahre 2009 eine Unvereinbarkeit der Regelungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht ging noch weiter, indem es feststellte, dass alle Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Sicherungsverwahrung rechtswidrig sind. Die Straftäter, die sich in der Sicherungsverwahrung befinden, wären demnach freizulassen. Deshalb wurde ein Therapieunterbringungsgesetz auf Bundesebene gezimmert, das rechtlich sicher nicht haltbar ist. Diese Probe steht noch bevor. Unter Umständen wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt werden.
Ein Knackpunkt dieses Bundesgesetzes ist, dass die Klientel nur sehr unklar beschrieben wird. Im Gesetz wird mit dem Begriff "psychische Störung" gearbeitet, von welchem die Mediziner, die zur Anhörung geladen worden sind, nicht wussten, was er bezeichnet. Der Begriff "psychische Störung" ist deshalb einge
führt worden, weil eine psychische Erkrankung eine Einweisung in die Forensik bedeuten würde. Das wollte man nicht. Aus diesem Grund hat man einen Zwischenbegriff gewählt, der juristisch weder haltbar noch fassbar ist.