Wir stellen diesen Gesetzentwurf zur Abstimmung mit der Bitte, den Buchstaben e) zu streichen; der Absatz sieben des derzeitigen Meldegesetzes soll weiter bestehen bleiben.
Gestatten Sie mir nun noch eine kleine Bemerkung zu den Ausführungen des Innenministers von vorhin. Er hat sich über den Datenschutz geäußert und hat quasi gemeint, für die Kontrolle des Datenschutzes sei ausschließlich das Landesamt für Datenschutzaufsicht zuständig. Er bezog sich da auf seine Initiative bei dem Thema Straßenaufnahmen der Firma Microsoft. Das Problem ist das Fehlen eines ordentlichen gesetzlichen Rahmens. Die vollmundigen Ankündigungen des Innenministers helfen nicht weiter, wenn nicht der ordentliche gesetzliche Rahmen für den Datenschutz gegeben ist. Dafür ist weiterhin er zuständig und nicht das Landesamt.
Wir bitten Sie also um Zustimmung zur Verbesserung des gesetzlichen Rahmens des Melderechts und insgesamt später dann auch bei anderen gesetzlichen Initiativen.
Danke, Frau Kollegin. Für die CSU hat sich Herr Dr. Florian Herrmann zu Wort gemeldet. Vielleicht könnten die folgenden Rednerinnen und Redner auch auf den Streichungsvorschlag der Kollegin Kamm eingehen, damit klar bleibt, worüber am Ende abgestimmt werden soll.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Den Gesetzentwurf haben wir in den Ausschussberatungen bereits abgelehnt und bereits in der Ersten Lesung im Plenum hatten wir Ablehnung signalisiert. Auch bei einer Streichung des Vorschlages in Buchstabe e) ändert sich daran nichts.
Darüber hinaus hat auch die Mitberatung im Rechtsausschuss keine neuen Erkenntnisse gebracht, die an meiner grundsätzlichen Einschätzung des Themas etwas geändert hätten.
Es geht letztlich darum, wie Frau Kamm eben ausgeführt hat, das derzeitige Regel-Ausnahme-Verhältnis umzukehren, das heißt generell eine Opt-In-Lösung einzuführen. Das bedeutete, Auskünfte nur noch zu erteilen, wenn die Bürgerinnen und Bürger der Auskunftserteilung im Vorfeld aktiv zugestimmt haben, und zwar sowohl für die einfache als auch für die erweiterte Auskunft.
Nach wie vor halte ich diese Abkehr vom bisherigen Regel-Ausnahme-System für falsch und für nicht zielführend. Denn bereits nach der geltenden Rechtslage findet ein Ausgleich statt zwischen den Datenschutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger einerseits und den Publizitätsinteressen andererseits, dem Interesse des Rechtsverkehrs, der Gläubiger und all derer, die berechtigterweise auf Daten zugreifen müssen. Es ist einerseits völlig klar, dass die informationelle Selbstbestimmung Grundrechtsstatus hat und das entsprechend auch in einfachen Gesetzen berücksichtigt werden muss. Aber andererseits gibt es nach meiner Überzeugung keinen Anspruch darauf, sich völlig der Kommunikation mit seiner Umwelt zu entziehen und quasi völlig zurückgezogen und ohne die Möglichkeit des Zugriffs zu existieren.
Genau um diesen Punkt geht es. Es gibt keinen Anspruch darauf, seinen Namen und seine Anschrift als elementare Daten zu verheimlichen und elementare Kontaktdaten zu verschleiern. Mit der gleichen Logik müssten Sie dann nämlich auch fordern, die Melderegister völlig abzuschaffen. Denn dann wäre der Schutz doch am allerstärksten. Auf diese Idee würde aber niemand kommen, also muss es einen Ausgleich geben zwischen dem Datenschutzinteresse einerseits und dem Auskunftsinteresse andererseits.
Das wird durch Artikel 31 des Meldegesetzes sehr gut zum Ausdruck gebracht. Es geht da bei den einfachen Auskünften - das muss man sich erneut in Erinnerung rufen - um den Namen, die Anschrift und um einen möglichen akademischen Grad. Mehr ist es nicht. Für alle anderen Auskünfte, wie beispielsweise dem Bestehen eines Mietverhältnisses, Einzug, Auszug oder Wegzug, frühere Wohnung und Ähnliches, benötigt man bereits jetzt ein berechtigtes Interesse. Und bei jeder Anmeldung und jedem Umzug ist es auch jetzt schon möglich, im Meldeformular anzukreuzen, dass eine Sperre der Daten erfolgen soll. Darauf wird man auch hingewiesen.
Das, was Sie mit der Umkehr des Regel-AusnahmeVerhältnisses auch für die einfache Auskunft fordern, würde keine Verbesserung bringen, sondern im Ge
genteil einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Kommunen bedeuten. Denn es wäre dann erforderlich, dass derjenige, der die Information haben möchte, quasi einen Antrag stellen, und in der Kommune dann jemand diesen Antrag verbescheiden müsste. Man müsste dann auch noch die Möglichkeit haben, dagegen vorzugehen. Irgendjemand muss feststellen, ob es ein berechtigtes Interesse gibt oder nicht. Das halte ich bei der einfachen Auskunft für nicht erforderlich.
Abgesehen davon müssen wir auch die Gläubigerinteressen berücksichtigen. Ich weiß nicht, wer von Ihnen schon einmal das Vergnügen hatte, einen verschwundenen Gläubiger ausfindig zu machen. Da gibt es allerbeste Möglichkeiten, sich aus dem Staub zu machen. Wir haben durch verschiedene andere Gesetzesvorhaben versucht, den Gläubigerinteressen gerecht zu werden.
Das Beispiel, das Sie nicht akzeptieren wollen, das ich aber wiederholen möchte, ist die Einführung der Zustellungsfiktion im GmbH-Recht an die Adresse, die im Handelsregister seit Neuestem einzutragen ist. Das entspricht genau dem Gedanken des Gläubigerschutzes und der Publizitätspflicht. Diesen Wertungswiderspruch muss man versuchen aufzulösen oder in den Griff zu bekommen.
In der Ausschussdebatte wurde immer darauf hingewiesen, dass man mit den Einwohnermeldeamtsauskünften eh nicht weiterkomme und man sowieso eine Detektei oder Dienste wie "Creditreform" oder "Infodatex" beauftragen müsse. Ich persönlich habe auch schon öfter "Infodatex"-Auskünfte eingeholt, wenn die Schuldner verschwunden waren. Es ist erstaunlich und hochinteressant, welche Informationen dabei herauskommen. Ich frage mich immer, auf welchem Weg Infodienste wie "Creditreform", "Infodatex" oder ähnliche an solche Informationen kommen. Ich verstehe Ihre Argumentation nicht, zu sagen, holen wir uns doch gleich von denen die Daten, wenn es doch wesentlich einfacher ist, Auskünfte ohne Schnüffelei, ohne Spione, ohne Detektive von den Einwohnermeldeämtern zu bekommen. Insofern ist Ihr Vorschlag kontraproduktiv.
Schließlich möchte ich noch auf die Privilegierung von Parteien und anderen Organisationen eingehen, die Sie ebenfalls beseitigen wollen. Man kann unterschiedlicher Auffassung darüber sein, ob es sinnvoll ist, Zielgruppenbriefe zu schreiben oder nicht. Das kann jeder so halten, wie er es möchte. Ich aber halte es für notwendig und vor allem für eine Berücksichtigung des Parteienprivilegs in Artikel 21 des Grundgesetzes, Parteien und ähnlichen Organisationen Möglichkeiten zu eröffnen, bestimmte Zielgruppen
anzusprechen, auch mit Briefen. Dazu braucht man eben die Adressen. Das halte ich für absolut legitim. Ich halte das sogar für grundgesetzlich abgesichert. Hier muss man abwägen: Derjenige, der die Datenweitergabe nicht möchte, lässt schlicht eine Verweigerung eintragen; dann wird seine Adresse nicht mehr ausgegeben. Grundsätzlich aber keine Adressen mehr herauszugeben, halte ich für falsch.
Dass die Einwilligung von vornherein vorliegen muss, so wie Sie es wollen, wäre das Ende solcher Regelungen. Klar ist, dass sehr wenige von sich aus aktiv auf die Behörden zugehen, um sich eintragen zu lassen. Das widerspricht aus meiner Sicht dem Parteienprivileg. Insofern, meine ich, sollte hier nichts geändert und Ihr Gesetzentwurf abgelehnt werden.
Ich halte es für ein Beispiel widersprüchlicher Politik, wenn man einerseits den Kontakt zu den Bürgern und den Dialog in den Vordergrund stellt, aber auf der anderen Seite alle Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme so weit wie möglich erschwert und zusätzliche Bürokratie schafft. Aus diesem Grund empfehle ich die Ablehnung des Gesetzentwurfs, auch in der geänderten Fassung.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Wir werden dem Gesetzentwurf zustimmen. Es ist nicht die Aufgabe des Datenschutzrechts und der Datenschutzkontrollinstanzen, die Menschen von autonomen Entscheidungen über "ihre" Daten abzuhalten.
Ich habe hier Hans Peter Bull aus der "Neuen Juristischen Wochenschrift" vom 06.06.2006 zitiert. Das ist der Grundsatz, der uns leiten muss.
Herr Kollege Dr. Herrmann, Sie sprechen einerseits von Widerspruch; auf der anderen Seite sagen Sie, Datenschutz sei ein grundsätzliches Recht bzw. habe Verfassungsrang. Das ist richtig so. Man kann nicht einfach sagen, den Datenschutz muss man zum Ausgleich mit anderen Interessen bringen, wenn es der Person, die es angeht, nämlich die Bürgerin und den Bürger, nicht möglich ist, aus der Gesetzgebung grundsätzlich Sicherheit darüber zu erhalten, wie mit den staatlich gesammelten Daten umgegangen wird. Wir machen das nicht, wie Sie es tun, vom sogenannten "Kleingedruckten" abhängig, ob der mündige Bürger ein Kästchen am Rande ankreuzt, wenn er mit der
Weitergabe und Preisgabe seiner Daten nicht einverstanden ist. Datenschutz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht eben nicht dem Verfassungsrang. Wir wollen das Ausnahmeverhältnis zum Regelfall machen. Wir wollen, dass solche Auskünfte grundsätzlich nicht gegeben werden.
Wir wissen, und das macht uns unverdächtig, dass natürlich auch Parteien, Abgeordnete und andere darunter zu leiden haben werden, wenn keine Adressdateien zu Anlässen wie beispielweise dem 50. oder 60. Geburtstag gekauft werden können. Wir respektieren grundsätzlich auch, wenn die Bürgerin oder der Bürger nicht mehr Daten preisgegeben haben. Wir müssen schauen, dass wir unsere Politik nicht über das Melderegister betreiben, sondern, wie Sie es formulieren - aber das ist bei Ihnen nur Programmsatz, wir setzen es um -, "Politik am Menschen" machen. Das ist das Entscheidende.
Da wird davon gesprochen, dass möglicherweise Sperreinträge vorzunehmen sind. Das geht dann, wenn sich jemand "gestalkt" fühlt bzw. ihm tatsächlich im Sinne des Strafgesetzbuches nachgestellt wird. Es ist sicherlich richtig, dass der Staat das Strafgesetzbuch dahingehend ergänzt hat. Jedoch kostet es den Verfolgten bzw. die Verfolgte Überwindung, sich der Polizei zu offenbaren. Die Möglichkeit, dass eine Polizeiakte angelegt und von der Polizei ein Sperrvermerk verfügt wird, ist uns zu wenig. Das entspricht nicht unserem grundrechtlichen Verfassungsverständnis.
Sie reden von Gläubigerschutz. Dieses Argument lässt sich nachvollziehen. Auch ich habe in meiner Zeit als Richter und Staatsanwalt häufiger Auskünfte eingeholt. Ich muss feststellen, dass sich geschickte Rechtsbrecher in diesem Land nicht von einer Meldepflicht nach dem Meldegesetz abschrecken lassen. Ein Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit mit einem Beitrag zwischen 5 und 15 Euro bewehrt; das zahlen die allemal gerne. Sie melden sich nicht an.
Sie haben sich selbst darüber gewundert, welche Informationen aus anderen Quellen zutage kommen, wenn die Meldedaten nicht preisgegeben werden. Da sind wir fast schon wieder beim Thema von eben. Während die Gesetzgebung mittlerweile beim privaten Datenschutz enge Zwingen angelegt hat und sich die Wirtschaft darüber beklagt, dieses und jenes nicht mehr machen zu können, soll der Staat dann, wenn ein Kästchen nicht angekreuzt worden ist, mit den
Daten nach Gusto umgehen. Das ist ein vollkommener Widerspruch. Das ist ein Argument dafür, die Datenschutzzentren zusammenzulegen und ihnen erst einmal datenschutzrechtlichen Ordnungssinn zu verschaffen.
Das Auseinanderdriften von öffentlichem und nichtöffentlichem Datenschutz im Rahmen des Melderechtsregisters führt nicht zu mehr Bürokratie. Ich zitiere Willy Brandt: "Der Bürgerstaat ist nicht bequem, Demokratie braucht Leistung". Wenn Sie demokratische Grundleistungen, nämlich die, dass der Staat sorgsam mit den Daten seiner Bürgerinnen und Bürger umgeht, als Bürokratie bezeichnen, zeigt das, dass Sie von der Demokratie in diesem Sinne nichts, aber auch gar nichts verstanden haben.
Es ist natürlich klar, dass dieses Gesetz sich erst einmal einführen muss. Auf der anderen Seite, wenn es eingeführt ist, ist das Publizitätsprinzip, das Sie, Herr Kollege Dr. Herrmann, ansprechen, weitaus gewahrt. Genau das war der Grund dafür, die GmbH-Gesetzgebung und die Handelsgesetzgebung insoweit zu ändern, weil man von vornherein erkannt hat, dass in diesen Bereichen besondere öffentliche Interessen vorherrschen. In diesem Bereich wird niemand von uns etwas dagegen haben, diese besonderen öffentlichen, vom Staat, vom Gesetzgeber definierten Interessen zu berücksichtigen.
Wenn in einer seltsamen Logik behauptet wird, konsequenterweise müsste man dann die Abschaffung sämtlicher Melderegister fordern, geht dies weit fehl. Wir wollen Melderegister, und zwar Melderegister für die öffentliche Hand. Wir wollen aber nicht, dass das Melderegister Selbstbedienungsladen für Adresshändler und sonstige ist, die sich unrechtmäßig daran bedienen wollen.
Wir wollen, dass besondere berechtigte Interessen in irgendeiner Art und Weise berücksichtigt werden. Das ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen. Allerdings ist der Umkehrschluss, dass man das besondere Interesse nicht einfach so formuliert, dass man jemanden auf der Straße gesehen hat, den man nett findet, von dem man die Adresse erfragen will, sondern wir wollen das kodifiziert haben. Nicht jedes berechtigte Interesse ist ein berechtigtes Interesse im Rechtssinn. Meine Damen und Herren, Kolleginnen und Kollegen, haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir dem Gesetzentwurf der GRÜNEN zustimmen und ein Rechtsverständnis pflegen, das den Bürger in den Mittelpunkt unserer datenschutzrechtlichen Betrachtungen setzt.
Eines möchte ich Ihnen sagen: Wo die Zivilcourage keine Heimat hat, reicht auch die Freiheit nicht. Der Herr Ministerpräsident hat in seiner Regierungserklärung vom Dezember Partizipation und Beteiligung gefordert. Er hat damit Partizipation und Beteiligung an Rechten und nicht an Unrecht gemeint.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Worüber reden wir hier? - Es geht um die Weitergabe folgender Daten: Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift. Liebe Kolleginnen und Kollegen von den GRÜNEN, wenn Sie mit Ihrem Gesetzentwurf gefordert hätten, dass man keine Auskunft mehr über den Doktorgrad verlangen darf, weil dieser Titel in letzter Zeit in Verruf geraten ist, hätte ich "meinetwegen" gesagt. Wenn Sie damit die Werbesendungen und Werbebriefe der Parteien hätten einschränken und dies von der Zustimmung der Betroffenen hätten abhängig machen wollen, hätte ich ebenfalls "meinetwegen" gesagt.
Um diese Dinge geht es jedoch nicht. Hier geht es um das Spannungsfeld zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Anspruch der Allgemeinheit auf Publizität, auf Auskunft. Das Recht auf völlige Anonymität gibt es nicht. Es gibt nicht das Recht, in einer vernetzten Gesellschaft völlig anonym zu leben. Wir leben nicht einzeln im Wald, sondern wir sind Bestandteile eines Gemeinwesens. Wir verlangen von diesem Gemeinwesen Leistungen. Deswegen hat das Gemeinwesen auch einen gewissen Anspruch darauf, Daten im notwendigen Umfang zu sammeln und weiterzugeben.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist bei der Freigabe der genannten Daten auf der untersten Schwelle betroffen. Herr Kollege Arnold, deshalb sind die philosophischen Darlegungen zwar durchaus interessant, aber, wie ich glaube, drei Stufen zu hoch gegriffen. Hier geht es um elementare Daten. Bei derartigen Daten hat die Allgemeinheit nach meiner Meinung einen Anspruch auf Publizität.
Warum sind wir gegen diesen Gesetzentwurf? Im Mittelpunkt steht hier für uns: Er ist bürokratisch und verursacht unnötige Kosten. Ich habe in dem Gesetzentwurf gelesen, dass die Kosten ganz gering seien. Das ist für mich praxisfern. Die Verwaltungen, die Kommunen und die Meldebehörden hätten einen erheblichen Aufwand zu leisten, wenn sie immer Zustimmungen einholen müssten. Das gilt auch für private Dienstleister und die private Wirtschaft. Das Einholen von Melderegisterauskünften verursacht in einer Anwalts
kanzlei einen enormen bürokratischen Aufwand. Müsste zuvor noch eine Zustimmung eingeholt werden, würde sich dieser Aufwand verdoppeln. Aus meiner Sicht ist dies völlig sinnlos. Damit würden Kosten produziert, um es einigen wenigen, aus welchen Gründen auch immer, zu ermöglichen, anonym zu sein.
Herr Kollege Dr. Herrmann hat völlig zu Recht den Gläubigerschutz angesprochen. Herr Kollege Arnold, Sie sagten, die Herrschaften, mit denen Sie es in Ihrem früheren Berufsleben zu tun gehabt hätten, hätten teilweise keinen gemeldeten Wohnsitz gehabt. Sie beide haben recht. Herr Kollege Arnold, geben Sie aber bitte zu, dass die Klientel, mit der Sie als Strafrichter zu tun hatten, nur einen Teil der Klientel ausmacht, den ein Anwalt wie Herr Kollege Herrmann oder ich zu bearbeiten hat.