Protocol of the Session on June 10, 2010

Verfassungsstreitigkeit Schreiben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 31. März 2010 (Vf. 2-VII-10) betreffend Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1956 (GVBl S. 187, BayRS 2025-1-I), zuletzt

geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) PII/G-1310/10-2

Ich eröffne die Aussprache. Erster Redner: Herr Kollege Schindler. Bitte schön, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! In Bayern gibt es 72 Kommunal- oder Zweckverbandssparkassen mit insgesamt über 3.000 Geschäftsstellen, einer Bilanzsumme im Jahr 2000 von über 166 Milliarden Euro und mit etwa 50.000 Mitarbeitern. Es gibt aber auch einen Missstand, den es so nur im bayerischen Sparkassenwesen gibt. Ausschließlich in Bayern ist es den Mitarbeitern der Sparkassen nämlich gesetzlich verwehrt, in den Verwaltungsräten mitzubestimmen.

Mit der vorliegenden Popularklage vom 24. März 2010 wollen drei Mitarbeiter bayerischer Sparkassen erreichen, dass Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a des Bayerischen Sparkassengesetzes insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Mitgliedschaft von Beschäftigten des Trägers oder der Sparkasse im Verwaltungsrat der Sparkassen ausschließt. Dort heißt es nämlich, dass Beamte und Arbeitnehmer des Trägers oder der Sparkasse nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein dürfen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist in einem Land wie Bayern nicht hinnehmbar, das eine Verfassung hat, in der es seit 64 Jahren mit Artikel 175 ein Grundrecht auf Mitbestimmung gibt, in dem es heißt, dass die Arbeitnehmer bei allen wirtschaftlichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht in den sie berührenden Angelegenheiten sowie in Unternehmungen von erheblicher Bedeutung einen unmittelbaren Einfluss auf die Leitung und Verwaltung der Betriebe haben. Meine sehr verehrten Damen und Herren, in einem Land mit einer solchen Bestimmung in der Verfassung ist der Umstand, dass das für die Mitarbeiter der Sparkassen nicht gilt, ein nicht länger hinzunehmender Missstand.

(Beifall bei der SPD)

In der Popularklage wird detailliert ausgeführt, dass die immer noch geltende Bestimmung des Bayerischen Sparkassengesetzes - konkret Artikel 9 - aus dem Jahr 1942 stammt und auf das Jahr 1933 zurückgeht. Das Sparkassengesetz ist nämlich nach der nationalsozialistischen Machtergreifung am 21.12.1933 vom damaligen bayerischen Gesamtstaatsministerium neu erlassen worden mit dem Ziel, die Sparkassen wegen ihrer Finanzkraft organisatorisch und personell in das nationalsozialistische Wirtschaftssystem zu integrieren und durch ein weiteres Gesetz von 1935 ist auch das sogenannte Führerprinzip auf Ebene der Sparkassen eingeführt worden. In der Nachkriegszeit

ist zwar das Führerprinzip durch Gesetz von 1948 wieder abgeschafft worden. Der hier angegriffene Artikel 9 Absatz 1 ist jedoch bestehen geblieben. Auch später wurden keine Änderungen vorgenommen.

Meine Damen und Herren, die anderen 15 Bundesländer kennen entsprechende Inkompatibilitätsvorschriften nicht und haben ihre Sparkassen für die Unternehmensmitbestimmung in unterschiedlichsten Formen geöffnet. Bayern ist das einzige Bundesland, in dem leider ein Restbestand nationalsozialistischer Ideologie bis heute im Gesetz konkrete Wirkungen entfaltet.

Die SPD-Fraktion hat in der 8. Wahlperiode, in der 9. Wahlperiode, in der 12. Wahlperiode und zuletzt vor wenigen Monaten in der 16. Wahlperiode im Zusammenhang mit der Änderung des Landesbankgesetzes jeweils versucht, eine Änderung des Bayerischen Sparkassengesetzes herbeizuführen, damit auch in Bayern die Mitarbeiter von Sparkassen in Verwaltungsräten mitbestimmen dürfen. Sämtliche Versuche sind an der CSU und neuerdings auch an der FDP und, wenn ich mich recht erinnere, auch an den Freien Wählern gescheitert, die den Mitarbeitern der Sparkassen weiterhin Mitsprache- und Mitentscheidungsmöglichkeiten in den Verwaltungsräten vorenthalten möchten.

Meine Damen und Herren, die seit Jahrzehnten mit gewissen Variationen immer wieder vorgebrachten Argumente, warum es ausgerechnet in Bayern nicht zulässig sein soll, dass Mitarbeiter der Sparkassen in den Verwaltungsräten mitbestimmen, sind weder schlüssig noch überzeugend, sondern lediglich Ausflüchte, und sie passen längst nicht mehr in die Zeit. Es ist absurd zu behaupten, dass die Mitwirkung von Arbeitnehmern in den Verwaltungsräten der Sparkassen gegen das Demokratieprinzip verstoßen würde oder gegen das Gebot der ununterbrochenen Legitimationskette vom Amtsträger zum Volk oder gar gegen die kommunale Selbstverwaltung. Auch der Umstand, dass in Bayern die bei den Sparkassen beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer formal vom Träger gestellt werden, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Meine Damen und Herren, nicht die Mitbestimmung von Arbeitnehmern in den Verwaltungsräten der Sparkassen ist rechts- und verfassungswidrig, sondern die Vorenthaltung der Mitbestimmungsmöglichkeit - und das seit 64 Jahren. Selbst wenn man der Meinung sein sollte, dass Artikel 175 der Bayerischen Verfassung nicht zur Einführung der Mitbestimmungsmöglichkeit zwingt, ist es zumindest ein Gebot der politischen Vernunft, den jetzt mit der vorliegenden Popularklage aufgegriffenen Missstand abzuschaffen.

Es geht nicht an, gegenüber dem Verfassungsgerichtshof zu erklären, dass der Landtag die Popularklage für unbegründet hält. Das war der Sinn meiner Rede. Ich hoffe, dass Sie dem auch folgen werden.

Die nächste Wortmeldung liegt mir vom Kollegen Heike vor. Bitte schön.

Verehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Kollegen! Lieber Kollege Schindler, ich stelle fest, dass ein bisschen an den Tatsachen vorbeigeredet wurde. Es geht nicht darum, dass ein nationalsozialistisches Gesetz oder eine nationalsozialistische Ideologie vorhanden ist, und auch nicht um das Führerprinzip. Tatsache ist - das wissen Sie aus der Behandlung im Ausschuss sehr genau -, dass es vier Versuche gab, das zu ändern. Nicht nur in Bayern, sondern auch in anderen Ländern wird das so geregelt, wie wir das haben.

Eines ist auf jeden Fall klar. Sie vergessen immer gerne zu unterscheiden zwischen Unternehmensmitbestimmung, also dem Einfluss auf wirtschaftliche und unternehmerische Entscheidungen, und betrieblicher Mitbestimmung, die bei uns durch die Personalräte gewährleistet ist. Eine betriebliche Mitbestimmung gibt es für soziale und personelle Entscheidungen. Das ist völlig in Ordnung; diese Mitbestimmung funktioniert. Sie wollen nun, dass Mitarbeiter in den Verwaltungsrat gelangen können. Dabei haben wir aber von Ihnen schon einiges erlebt. Deswegen ist es sehr interessant, von Ihnen heute zu hören, warum Sie den Verwaltungsrat für so wichtig halten. Das ist für mich aber nicht entscheidend.

(Dr. Thomas Beyer (SPD): Bei der Landesbank hat die CSU den Verwaltungsrat nicht für wichtig erachtet!)

- Herr Dr. Beyer, vielleicht hören Sie erst einmal zu und fragen dann nach.

(Dr. Thomas Beyer (SPD): Bei der Landesbank haben wir festgestellt, dass die CSU den Verwaltungsrat nicht ernst genommen hat!)

Entscheidend ist für mich, was die Träger der Sparkassen sagen, die zuständig sind. Sowohl der Städtetag als auch der Gemeindetag und der Landkreistag sagen übereinstimmend, dass sie eine solche Regelung nicht wünschen, weil sie sie nicht für effektiv halten.

Sie sagten, diese Regelung sei Ausdruck des Führerprinzips und deswegen nicht effektiv. Das ist mir viel zu wenig.

(Dr. Thomas Beyer (SPD): Das hat Herr Kollege Schindler nicht gesagt! Hören Sie zu, Herr Heike!)

Zusammenfassend kann ich nur sagen: Unterscheiden Sie bitte zwischen der Unternehmensmitbestimmung und der betrieblichen Mitbestimmung. Für mich ist es schon fraglich, ob die Popularklage überhaupt zulässig ist. Die Kläger sagen leider nicht in aller Deutlichkeit, welche Rechtsvorschrift verletzt ist. Solange diese Aussage fehlt, ist die Klage unzulässig. Die betriebliche Mitbestimmung bedeutet Mitsprache bei Einstellungen, Entlassungen und der Festlegung von Lohn- und Arbeitsbedingungen. Diese Mitbestimmung ist voll erfüllt. Dazu will ich Ihnen ein Zitat bringen. Ich sage Ihnen dann auch, von wem es ist. Mit Genehmigung des Präsidenten zitiere ich:

Ich möchte darauf hinweisen, dass natürlich ein Unterschied besteht zwischen dem Mitbestimmungsrecht und der Einflussnahme. Das Mitbestimmungsrecht ist eingeschränkt auf die Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer selbst berühren. Dazu gehört in erster Linie die Gestaltung der Löhne und der Arbeitsbedingungen.

Damit Sie auch wissen, wer das gesagt hat, verrate ich es Ihnen: Es war Ihr großes Aushängeschild, ein Mann, den ich auch sehr schätze. Es war Dr. Wilhelm Hoegner, der das bei der Einführung dieses Gesetzes im Jahr 1946 gesagt hat. Ich glaube, er hat es sehr treffend gesagt.

Zum Schluss bleibt festzuhalten, dass die Popularklage unbegründet ist. Die Sparkassen sind kommunale Anstalten. Träger sind die Gemeinden, die Landkreise und die Zweckverbände. Die Sparkassen sind keine wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Artikels 175 der Bayerischen Verfassung. Deshalb bleibt es bei der Beschlussempfehlung des Ausschusses. Wir bitten, dass dieser Beschlussempfehlung auch Rechnung getragen wird.

(Beifall bei der CSU und Abgeordneten der FDP)

Herr Kollege Schindler hat sich zu einer Zwischenbemerkung gemeldet. Ich wollte aber von hier oben aus noch hinzufügen: Wir haben uns sehr darüber gefreut, dass Sie uns für Ihr Zitat um Genehmigung ersucht haben. Das ist aber nicht nötig. Sie dürfen frei zitieren. Wir sind ein nettes Parlament.

Herr Kollege Heike, erstens möchte ich Sie bitten, zur Kenntnis zu nehmen, dass ich nicht ausgeführt habe, die jetzige Regelung des Artikels 9 des Bayerischen Sparkassengesetzes sei Ausdruck des Führerprinzips. Ich habe ausdrücklich

festgestellt, dass das Führerprinzip 1948 gestrichen worden ist. Dennoch ist ein Restbestand nationalsozialistischer Ideologie in diesem Gesetz immer noch vorhanden.

Zweitens möchte ich Sie bitten zur Kenntnis zu nehmen, dass ich sehr wohl zwischen der betrieblichen und der Unternehmensmitbestimmung differenzieren kann. Bei den Sparkassen geht es ausdrücklich um die Unternehmensmitbestimmung in den Verwaltungsräten. In 15 von 16 Ländern wird davon überhaupt kein Aufhebens gemacht. Dort ist die Mitbestimmung der Mitarbeiter in den Verwaltungsräten seit 50 oder 60 Jahren gängige Praxis. Sie hat sich bewährt. Nur in Bayern hält man daran fest, dass eine Unternehmensmitbestimmung nicht möglich sein soll. Ich sage es noch einmal: Das ist ein Missstand, den Sie mit noch so viel Reden nicht beschönigen können. Es ist höchste Zeit, dass dieser Missstand endlich aufgehoben wird.

Herr Kollege Heike.

Ich nehme das, was Sie gesagt haben, zur Kenntnis. Der erste Teil Ihres Beitrags ist natürlich interessant. Sie haben den Hauptteil Ihrer Ausführungen dem Führerprinzip gewidmet. Ich nehme zur Kenntnis, dass Sie es so nicht gemeint haben. Das ist dann in Ordnung.

Ein Zweites sage ich Ihnen aber auch. Ich bestreite, dass 15 von 16 Ländern eine Unternehmensmitbestimmung vorgesehen haben. Aber selbst dann, wenn 15 Länder eine Unternehmensmitbestimmung vorsehen, heißt das noch lange nicht, dass wir es auch machen müssen. Im Übrigen ist für mich nach wie vor die Trägerschaft entscheidend. Es gibt auch eine ganze Reihe juristischer Gründe, die eindeutig dafür sprechen, dass es nicht so geht, wie es in der Popularklage vorgeschlagen wird. Deswegen bleibt es bei unserem Beschlussvorschlag.

Für die Freien Wähler darf ich nun den Kollegen Bernhard Pohl nach vorn bitten. Sie haben das Wort.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn einem gar nichts mehr zur Begründung einer Rechtsauffassung einfällt, muss man mit dem Führer kommen. Herr Kollege Schindler, Ihre Ausführungen haben mich erschreckt.

(Dr. Thomas Beyer (SPD): Jetzt wird es aber peinlich!)

Auch wenn Sie es relativiert haben, Herr Kollege Schindler, Sie haben gesagt, das Sparkassenrecht basiere auf dem Führerprinzip.

(Dr. Thomas Beyer (SPD): Sie haben nicht zugehört, genauso wie der Kollege Heike!)

Herr Kollege Schindler, Ihre Ausführungen haben doch irgendeinen Sinn gehabt. Sie wollten uns damit etwas mitteilen. Was war der Kern Ihrer Aussage? Warum haben Sie auf das Führerprinzip hingewiesen? Sie haben es deswegen getan, um Ihre rechtlich nicht haltbare Auffassung mit markigen Worten zu unterlegen. Sie haben auch gesagt, dass die Klausel, die verfassungswidrig sein soll, einen Restbestand nationalsozialistischer Ideologie enthalte. Ich meine, ich spreche hier im Namen der vernünftigen Mitglieder dieses Parlaments. Diese Aussage muss ich auf das Entschiedenste zurückweisen. Die Sparkassen haben es nicht verdient, dass sie in einen solchen Kontext gebracht werden.

(Beifall bei den Freien Wählern und Abgeordne- ten der CSU und der FDP)

Nun zur Sache. De lege ferenda kann man durchaus darüber reden, dass die Mitbestimmung sinnvoll ist und im Gesetz verankert werden soll. Wir sind der Meinung, dass die Mitbestimmung möglich sein soll, allerdings nicht zwingend, sondern sie soll im Ermessen der Kommunen liegen. Das ist unsere Auffassung de lege ferenda.

Wir haben hier aber über eine Verfassungsstreitigkeit zu sprechen, und die befasst sich mit geltendem Recht. Sie müssen überzeugend darlegen, warum das jetzige Sparkassengesetz mit höherrangigem Verfassungsrecht, also der Bayerischen Verfassung, nicht übereinstimmt. Sie haben den Artikel 175 der Bayerischen Verfassung herangezogen. Herr Kollege Heike, ich halte mich nicht damit auf, ob die Klage zulässig ist oder nicht. Das zu prüfen ist Aufgabe des Gerichts. Es ist nicht Aufgabe des Parlaments, sich um Zulässigkeitsfragen zu kümmern. Die Verfassungsklage ist jedoch unbegründet.

Darüber, ob man tatsächlich zwischen kommunalen Anstalten und wirtschaftlichen Betrieben unterscheiden muss, kann man unterschiedlicher Auffassung sein. Das konzediere ich durchaus. Ich weiß nicht, was sich die Verfassungsväter gedacht haben. Ich weiß nicht, ob sie an einen weiteren oder engeren Unternehmensbegriff gedacht haben. Maßgeblich ist, dass in der Verfassung zwar ein Mitbestimmungsrecht, eine Mitentscheidungsbefugnis vorgesehen ist. Diese Mitentscheidungsbefugnis wird in den Personalräten ausgeübt. Es steht nicht explizit in der Verfassung - das ist ihr auch nicht zu entnehmen -, dass

die Mitarbeiter zwingend im Verwaltungsrat vertreten sein müssen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass 1946 so gedacht wurde. Die Mitbestimmung ist ein Kind der Siebzigerjahre und kein Kind der Vierzigerjahre. Ich glaube kaum, dass die Verfassungsväter von einem solchen Verständnis ausgegangen sind. Die Vorschrift der Verfassung ist weit gefasst. Sie verpflichtet die Unternehmen, die Belange der Arbeitnehmer durch Mitentscheidung zu berücksichtigen. Sie trägt dem Rechnung, indem es Personalräte gibt. Eine Verpflichtung, dass Mitarbeiter in Verwaltungsräten der Sparkassen zu verankern sind, ist der Bayerischen Verfassung nicht zu entnehmen. Damit ist unser Votum klar.

(Beifall bei den Freien Wählern)

Ich darf nun für das BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herrn Kollegen Eike Hallitzky nach vorn bitten. Bitte schön.

Geschätztes Präsidium, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Heike, wo sitzen Sie? - Da hinten jedenfalls nicht mehr. Ihre Vorstellung, wer in den Verwaltungsräten öffentlichrechtlicher Unternehmen sitzen möge, haben wir in den letzen Jahren bitter zur Kenntnis nehmen müssen. Es geht um die Sparkassen und um die Landesbank, und ich erinnere daran, dass Ihre Vorstellungen davon gekrönt waren, dass die Steuerzahler 10 Milliarden Euro für die Landesbank zahlen mussten. Erst danach sind Sie irgendwann auf die Idee gekommen, zu überlegen: Vielleicht sind Arbeitnehmer in so einem Kontrollgremium auch einmal ganz gut?

(Beifall bei Abgeordneten der GRÜNEN und der SPD)

Ich danke ausdrücklich Herrn Kollegen Schindler für die Skizze der rechtlichen Sachlage. Es ist in der Tat beschämend, und zwar zutiefst beschämend, dass wir uns hier zum x-ten Mal über den berechtigten, sogar selbstverständlichen Anspruch der Beschäftigten auf Unternehmensmitbestimmung unterhalten müssen.