Vertagt ist lang genug. Wenn die CSU und die FDP in Bayern weiterhin so rückständig sind, dann wird uns die Gesetzeslage und die gesellschaftliche Entwicklung in Bayern derart überrollen, dass wir nur noch hinterhertarocken. Das, meine ich, sollte sich ein offenes Bayern nicht leisten. Wir wollen, dass eine Gleichstellung so schnell wie möglich erreicht wird, und werden weiterhin dafür anschieben.
Natürlich hat Herr Seidenath recht. Es geht hier um mehr. Es geht hier nicht nur um die Altersbezüge, sondern es geht darum, dass ein Familienrecht für Kinder und das Beste für Kinder geschaffen wird. Das ist ein Baustein, den wir heute diskutieren. Darum bitte ich die rechte Seite des Hohen Hauses: Geben Sie sich einen Schubs und unterstützen Sie diesen Gesetzentwurf, damit wir wirklich ein Stückchen weiterkommen.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Zu dieser Thematik hat das Bundesverfassungsgericht, und zwar der Zweite Senat, der für den öffentlichen Dienst zuständig ist, bisher immer eine sehr restriktive Haltung eingenommen. Dies wurde mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie begründet.
Nun hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit seinem in der vergangenen Woche veröffentlichten Beschluss eine klare Richtung vorgegeben und stellt zumindest für die Hinterbliebenenrente der VBL fest, dass es keine Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, geben darf.
Ich will in Erinnerung rufen: Die Gleichstellung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft ist bei der Witwenund Witwerrente in § 46 SGB VI bereits vollzogen. Darauf bezieht sich diese Rechtsprechung im vorliegenden Urteil. Begründet wird dies hauptsächlich damit, dass die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften weitgehend identisch geregelt sind. Es gibt aber keine verallgemeinerungsfähigen Unterschiede bei der Feststellung von Unterhaltsbedürftigkeit bei hinterbliebenen Lebenspartnern.
Ohnehin wird die Orientierung an einer typisierten Normalehe schon seit 1975 nicht mehr mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes für vereinbar gehalten. Das in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der Versorgerehe, in der der eine Ehepartner den anderen unterhält, kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts demzufolge nicht mehr als Maßstab dienen.
Dennoch, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist nicht zu verkennen, dass die Ehe nach dem Grundgesetz privilegiert ist. Die Privilegierung der Ehe, und zwar auch der kinderlosen Ehe, liegt auch in der auf Dauer übernommenen auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner.
In diesem Punkt unterscheiden sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe aber nicht. Deshalb ist es nicht in allen Fällen zulässig, die Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft zu bevorzugen. Eine Privilegierung der Ehe beruht auch darauf, dass aus ihr grundsätzlich Kinder hervorgehen. Damit wäre eine zulässige Förderung von Eltern vorrangiger Gegenstand des Grundrechteschutzes der Familie.
Daher wird in Zukunft unabhängig von der Frage, in welcher Form die Partnerschaft stattfindet, eine stärkere Berücksichtigung des individuellen Versorgungsbedarfs nötig sein. Es ist grundsätzlich auch zu überlegen, ob man nicht mehr den Versorgungs- und Unterhaltsgedanken in den Vordergrund stellt. Man könnte hierzu Überlegungen anstellen, statt einer Witwen- oder Partnerrente eine Kinder- oder Familienrente zu gewähren. Dies als kleiner Denkanstoß.
Da uns die Dienstrechtsreform noch bevorsteht - Kollege Seidenath hat darauf hingewiesen -, sollte man dort genau hinschauen, wo es Regulierungsbedarf gibt und dann entsprechend handeln.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Zunächst möchte ich mich bei der Fraktion der GRÜNEN für das Thema bedanken. Denn ich halte es für wichtig, dass wir dieses Thema heute hier diskutieren. Es hat auch einen aktuellen Anlass.
Der entscheidende Satz steht bereits in der Problembeschreibung. Da heißt es nämlich bei Ihnen: "Zentrale Fragen werden im Rahmen des neuen Dienstrechts zu lösen sein." Diese zentralen Fragen, das sind das Besoldungsrecht, das Versorgungsrecht, der Familienzu
Was Sie in Ihrem Gesetzentwurf regeln, betrifft Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld. Ich will das alles nicht in der Bedeutung abwerten, ganz und gar nicht. Ich möchte aber doch darauf hinweisen, dass die Hauptsache im Blickpunkt bleiben sollte. Deshalb möchte ich mich insoweit dem Kollegen Seidenath anschließen, dass wir eine Lösung aus einem Guss brauchen. Ich schließe mich aber auch der Kollegin Stamm an, wenn Sie sagt, der Referentenentwurf zum neuen Dienstrecht, der vieles noch nicht enthält, muss überarbeitet werden.
Worum geht es wirklich? Es geht um die rechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften. Die FDP ist an diesem Thema dran. Ich verweise nur auf die Gleichstellung vor dem Standesamt, die wir in der Koalitionsvereinbarung erreicht haben. Was die Gleichstellung im Übrigen betrifft, haben die Ereignisse der letzten Woche eine zusätzliche Dynamik gebracht. Es gibt jetzt meines Erachtens drei Aspekte, die hier eine Rolle spielen.
Das erste ist ein rechtlicher Aspekt. Es ist schon angesprochen worden, bisher gab es zwei Ansichten. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hielt eine absolute Gleichstellung von Ehe und Partnerschaft nicht für zwingend erforderlich, weil Ehe und Partnerschaft nicht in jeder Hinsicht vergleichbar seien. Der Europäische Gerichtshof dagegen nahm eine andere Position ein und sagte aufgrund der Richtlinie 2007/78/ EG sei eine Ungleichbehandlung bei der Hinterbliebenversorgung nicht zulässig.
Nun gibt es eine Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die in dieselbe Richtung geht wie die des Europäischen Gerichtshofs. Die typusprägende Versorgerehe gehört der Vergangenheit an. Auch der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts kommt nun zur Auffassung, dass eine Gleichbehandlung erforderlich ist. Das schränkt den Spielraum ein.
Das Zweite ist ein bundespolitischer Ansatz. Ich möchte auf die Koalitionsvereinbarung verweisen. In der Koalitionsvereinbarung der Fraktionen von CDU/CSU und FDP heißt es:
Wir wollen die Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten von eingetragenen Lebenspartnerschaften verbessern. Dazu werden wir die familien- und ehebezogenen Regelungen über Besoldung, Versorgung und Beihilfe auf Lebenspartnerschaften übertragen.
Damit komme ich zum dritten Punkt. Der dritte Punkt ist ein landespolitischer Punkt. Auch in der Koalitionsvereinbarung zwischen CSU und FDP heißt es, dass wir die Gleichstellung dort wollen, wo sie rechtlich notwendig ist. Ich sage Ihnen, durch die Vorgaben aus dem ersten und zweiten Punkt, durch die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Vorgaben der Bundespolitik ist es rechtlich notwendig, hier zu einer Gleichstellung zu kommen. Unser Spielraum ist hier eingeschränkt.
Das ist das, was die FDP immer gefordert hat. Ich sage aber auch ganz klar, Frau Kollegin Stachowitz, der Vorwurf, wir wollten verschleppen und verschleiern, weil wir das Ganze innerhalb des Dienstrechts erörtern wollen, wo es hingehört, diesen Vorwurf weise ich mit Nachdruck zurück.
Der Vorwurf ist ungerechtfertigt, und das wissen Sie sehr gut. Wir werden an richtiger Stelle das Thema erörtern: aus einem Guss. Sie wissen genauso gut wie ich, dass das Dienstrecht nicht irgendwann auf der Tagesordnung steht, sondern 2010.
Herr Kollege, vielen Dank. Es liegen mir keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Die Aussprache ist hiermit geschlossen.
Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes als federführenden Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? - Das ist der Fall.
Beschlussfassung über die Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den Ausschuss der Regionen
Im Einvernehmen mit allen Fraktionen kommen wir außerhalb der Tagesordnung zu dieser Beschlussfassung.
Die Staatsministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten hat heute mitgeteilt, dass der Ministerrat beschlossen habe, sie, nämlich die Staatsministerin, als ordentliches Mitglied für den Freistaat Bayern im Ausschuss der Regionen für die fünfte Mandatsperiode von 2010 bis 2014 zu benennen. Außerdem - deswegen
befassen wir uns heute damit - hat der Ministerrat beschlossen, die Benennung ihrer Stellvertreterin bzw. ihres Stellvertreters dem Landtag zu überlassen. Es wird vorgeschlagen, als stellvertretendes Mitglied im Ausschuss der Regionen die Vorsitzende des Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten, Frau Prof. Ursula Männle, zu benennen.
Gibt es dazu Wortmeldungen? - Wird eine Vorstellung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Besteht damit Einverständnis, dass wir über den Vorschlag in einfacher Form Beschluss fassen? - Das ist auch der Fall. Wer mit der Benennung von Frau Professor Männle als stellvertretendes Mitglied im Ausschuss der Regionen einverstanden ist, den bitte ich um ein Handzeichen. Gegenstimmen? Einige aus der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN oder alle?
- Nein, tut mir leid. Herr Runge enthält sich der Stimme. Also habe ich das eben schon richtig gesagt. Dem Vorschlag ist insgesamt aber zugestimmt worden.
Gesetzentwurf der Abgeordneten Margarete Bause, Sepp Daxenberger, Ulrike Gote u. a. und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (Drs. 16/2228) - Erste Lesung
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Antragsteller begründet. Ich rufe dazu auf den Kollegen Dr. Runge.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es geht hier um einen Gesetzentwurf, den wir Ihnen nun zum vierten Mal innerhalb von vier Jahren bescheren. Es geht darum, aus der Bayerischen Bauordnung die Genehmigungsfreistellung für Mobilfunksendemasten bzw. generell für Mobilfunkanlagen zu nehmen.
Selbstverständlich wissen wir, dass mit einer solchen Regelung nichts an der Beantwortung der Frage geändert würde, ob ein Betreiber an einer bestimmten Stelle einen Standort vorsehen darf Ja oder Nein. Hierzu sind die einschlägigen Vorschriften in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung und beispielsweise auch im Baugesetzbuch zu beachten.