Ich bitte Sie, sich wieder hinzusetzen. Die Kolleginnen und Kollegen warten bereits auf den nächsten Tagesordnungspunkt.
Wir haben noch über den Antrag der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/15434 abzustimmen; das ist die Listennummer 7 der Anlage zur Tagesordnung. Der federführende Ausschuss für Soziales, Familie und Arbeit empfiehlt auf Drucksache 16/16631 die Ablehnung des Antrags. Wer entgegen dem Ausschussvotum dem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN. Gegenstimmen bitte ich anzuzeigen. – Das sind die Fraktionen der CSU und der FDP. Enthaltungen bitte schön! – Das sind die SPD und die FREIEN WÄHLER. Damit ist der Antrag abgelehnt.
Das Ergebnis der namentlichen Schlussabstimmung zum Gesetzentwurf gebe ich nach Auszählung der Stimmen bekannt.
Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Drs. 16/13834) - Zweite Lesung
Änderungsanträge der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Florian Streibl, Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer u. a. und Fraktion (FREIE WÄHLER) (Drsn. 16/15732 mit 16/15741)
Änderungsantrag der Abgeordneten Petra Guttenberger, Prof. Dr. Winfried Bausback, Jürgen W. Heike u. a. (CSU), Dr. Andreas Fischer und Fraktion (FDP) (Drs. 16/15844)
Änderungsantrag der Abgeordneten Franz Schindler, Horst Arnold, Florian Ritter u. a. (SPD) (Drs. 16/15887)
Ich eröffne die Aussprache. Im Ältestenrat wurde wiederum eine Redezeit von sieben Minuten vereinbart. Erster Redner ist Herr Dr. Rieger.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Bundesverfassungs
gericht hat die gesetzlichen Regelungen über die Sicherungsverwahrung im Mai 2011 für verfassungswidrig erklärt und gleichzeitig dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende dieses Monats ein neues Konzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln, das dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot Rechnung trägt. Für den Vollzug bedeutet das, dass Haft und Sicherungsverwahrung strikt zu trennen und auch unterschiedlich auszugestalten sind. Das heißt, der Sicherungsverwahrte ist anders und damit natürlich auch besser zu behandeln als der Strafhäftling.
Unter Beachtung dieser Vorgaben wird mit dem vorliegenden Gesetz der Vollzug der Sicherungsverwahrung in Bayern auf eine neue, umfassende und eigenständige Grundlage gestellt. Oberstes Ziel des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ist der Schutz der Allgemeinheit vor extrem gefährlichen und rückfallgefährdeten Sexual- und Gewaltstraftätern. Dies kann nur erreicht werden durch Unterbringung in einer geschlossenen und besonders gesicherten Einrichtung. Im Gegensatz zu Strafgefangenen haben Sicherungsverwahrte ihre zuvor vollstreckte Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüßt. Gerade deshalb muss sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug vor, der sich insbesondere durch individuelle und intensive Therapieangebote auszeichnet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechten für Sicherungsverwahrte wurden im Gesetz enger gefasst, als es die Opposition wollte, was in den Änderungsanträgen der Opposition auch zum Ausdruck kommt.
Wir allerdings halten das Gesetz in dieser Form für notwendig, zum einen, wie schon ausgeführt wurde, zum Schutz unserer Bevölkerung und zum anderen aus Gründen der Sicherheit der Anstalt. Wir halten das Gesetz aber auch für ausreichend zur Realisierung des vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstandsgebotes. Der Gesetzentwurf ist damit zu Recht streng und auch bewusst strenger als in anderen Bundesländern. Denn wir sehen uns in der Pflicht, alles zu tun, um unsere Bevölkerung vor potenziellen Schwerstkriminellen zu schützen.
Von den wesentlichen Inhalten des Gesetzes will ich nur einige wenige Punkte hervorheben, die den Unterschied zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft besonders kennzeichnen. So normiert das Gesetz einen Rechtsanspruch auf einen ausreichenden Raum zum Wohnen und zum Schlafen zur alleinigen Nutzung. Die Zimmergröße wird auf 15 qm festgelegt, eine Größe, über die viele Menschen in Alten- und Pflegeheimen nicht verfügen und die auch nicht jeder Student zur Verfügung hat. Dem Sicherungsverwahr
ten werden neben einem monatlichen Mindestbesuchsanspruch von zwölf Stunden zusätzlich mehrstündige behandlerisch begleitende Besuche ermöglicht. Sie erhalten zudem zahlreiche weitere Möglichkeiten, Außenkontakt zu pflegen, zum Beispiel durch das Führen von Telefongesprächen. Ein uneingeschränkter Zugang zur Nutzung anderer Medien, wie Internet und E-Mail, kann aus Gründen der Sicherheit der Anstalt nicht gewährt werden.
Eine Arbeitspflicht wird vorgeschrieben, soweit sie aus therapeutischen Gründen notwendig ist. Im Gesetz wird durch den vorliegenden Änderungsantrag der CSU- und der FDP-Fraktion ausdrücklich vorgesehen, dass diese Verpflichtung zur Beschäftigung nicht disziplinarisch sanktioniert werden kann. Die Arbeitsvergütung wird im Verhältnis zum Strafvollzug deutlich angehoben. Teil XI des Gesetzes sieht verschiedene vollzugsöffnende Maßnahmen vor, mit denen die Sicherungsverwahrten stufenweise an ein Leben in Freiheit herangeführt werden.
Ganz bewusst ermöglicht die vorliegende bayerische Regelung keine unüberwachten Langzeitbesuche und damit zugleich auch nicht die Möglichkeit von Intimkontakten zwischen Sicherungsverwahrten und Besuchern, da dies weder rechtlich geboten noch aus Sicherheitsgründen akzeptabel ist. Sicherungsverwahrte, deren Gefährlichkeit deutlich reduziert ist, können, wenn sie sich für eine Übergangszeit noch in der Sicherungsverwahrung befinden, Intimkontakte im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen pflegen, also außerhalb der Anstalt. Es ist nicht hinzunehmen, Intimkontakte des Sicherungsverwahrten innerhalb der Anstalt zuzulassen. Wohin eine andere Handhabung führen würde, belegt exemplarisch ein Fall in der Justizvollzugsanstalt Remscheid, der sich im Jahr 2010 abgespielt hat. Dort erstach ein Inhaftierter seine Lebensgefährtin im Rahmen eines solchen Besuches in einer sogenannten Liebeszelle.
Meine Damen und Herren, die Regelungen des Gesetzes haben auch erhebliche finanzielle Auswirkungen. Auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Straubing wird ein neues Gebäude für Sicherungsverwahrte mit einer Kapazität von 84 Plätzen und Gesamtkosten von über 26 Millionen Euro errichtet. Besonders erfreulich ist, dass dieses Gebäude kurz vor der Fertigstellung steht und damit der Betrieb rechtzeitig aufgenommen werden kann, für den bereits im Nachtragshaushalt 2012 71 Stellen vorgesehen wurden.
Im Ergebnis wird mit diesem Gesetz der Vollzug der Sicherungsverwahrung auch über den 31. Mai 2013 hinaus auf sichere Beine gestellt. Ich bedanke mich
ausdrücklich bei Frau Staatsministerin Dr. Beate Merk und ihren Mitarbeitern im Ministerium, die eine bezahlbare landesgesetzliche Neunormierung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung schnell, mit Sorgfalt und Augenmaß sowie sehr realitätsorientiert vorgelegt haben. Das vorliegende Gesetz beinhaltet neben der Möglichkeit der Therapie und Resozialisierung die Regelungen, die unsere Bürgerinnen und Bürger zu ihrem Schutz vor potenziell extrem gefährlichen Tätern erwarten dürfen. Wir setzen damit eine Rechtstradition fort, die auch im Bereich der Sicherungsverwahrung gewährleistet, dass Bayern das sicherste Bundesland bleiben wird. Ich bitte daher um Ihre Zustimmung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Sicherungsverwahrung ist ein ganz wichtiger Punkt, weil hier Grundrechte von höchster Relevanz berührt werden. Menschen, die gesündigt bzw. schwerste Verbrechen begangen haben, haben ihre Strafe abgesessen. Gleichwohl werden sie weiterhin nicht in die Freiheit entlassen. Das ist gravierend. Wir müssen uns deutlich machen, dass der Strafanspruch des Staates abgegolten ist und es einzig und allein – das ist ganz wichtig – der Gefährlichkeit dieser Straftäter geschuldet ist, wenn sie sich weiterhin nicht in Freiheit bewegen können.
Da ist natürlich der Gedanke groß – so wie es früher einige gesagt haben "nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen" -, dass diese Sicherungsverwahrung eine Art Rucksack ist, eine Art Draufgabe, die zur Strafe hinzukommt. Die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Menschengerichtshof hat uns belehrt, dass es das nicht geben darf. Diese Menschen sind zwar hochgefährlich, sie dürfen aber nicht in ihrer Existenz und Menschenwürde abgeschrieben werden. Es muss die Möglichkeit der Resozialisierung geben.
Einzig und allein die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit kann der Grund dafür sein, sie weiterhin nicht in die Öffentlichkeit zu entlassen. Das verpflichtet den Staat dazu, einiges zu unternehmen, um diese Gefährlichkeit zu reduzieren. Wenn man sagt, man dürfe jemanden nicht abschreiben, dann muss man auch etwas dafür tun. Ich denke da unter anderem an entsprechende Therapieangebote. Man muss den Betroffenen so setzen, als ob er letztendlich in Freiheit wäre, hinzugedacht diese besondere Gefährlichkeit. Das haben sich viele Länder zu eigen gemacht und einen Musterentwurf geschaffen, in dem die Regeln
dieses Sicherungsvollzuges dargestellt sind. Es kommt dabei nicht darauf an, einen Vollzug light zu gestalten, sondern es geht darum, das Trennungsgebot zwischen Haft und dieser Gefährlichkeit zu handhaben. Es ist nicht nur eine Aufgabe des Gesetzgebers, das umzusetzen, sondern es ist auch eine Aufgabe der Öffentlichkeit und der Politik, dieses Trennungsgebot nach außen hin so zu transportieren, dass in der Bevölkerung Verständnis für solche Maßnahmen entwickelt wird. Es reicht nicht, zu sagen, dass jemand in Sicherungsverwahrung einen Anspruch auf 15 Quadratmeter hat, während andere in Haft diesen Anspruch nicht haben. Das wäre ein Ausspielen von mit solchen Lebensschicksalen behafteten Menschen, die eine solche gravierende Situation nicht verdient haben.
Wir haben im Rechtsausschuss des Bayerischen Landtags eine intensive Anhörung zu dieser Thematik durchgeführt und sind zu der Meinung gelangt, dass der vorliegende Gesetzentwurf dem von der Rechtsprechung geforderten Trennungsgebot entspricht. Der Entwurf ist angemessen und tauglich. Das ist aber auch alles.
Vor diesem Hintergrund glaube ich, dass wir das Trennungsgebot anders und freizügiger interpretieren müssen. Sie, meine Damen und Herren, haben immer noch diesen Rucksackgedanken: Derjenige, der jetzt in Sicherungsverwahrung ist, braucht noch einen drauf. Kollege Rieger, Sie sagen, Sie seien strenger. Warum sind Sie strenger? Sind die Bedürfnisse eines Menschen, der seine Strafe abgesessen hat, in Bayern strenger zu sehen? Sind diese Menschen hier im Lande gefährlicher? Nein! Umgangsformen, Besuchsregelungen, Freiheit der Telekommunikation sind durchaus allgemein gültige Belange. Warum muss das in Bayern strenger gehandhabt werden als anderswo?
Das Argument, eine schwerwiegende Störung der Ordnung müsse als eines der obersten Rechtsgüter verhindert werden, ist zwar richtig, aber mit den Sanktionsmaßnahmen in diesem Gesetzentwurf verbieten Sie dann schon Verhaltensweisen, wenn nur eine einfache Gefahr der Störung der Anstaltsordnung vorhanden ist. Sie tun dies mit dem Hinweis, dass sich möglicherweise Subkulturen bilden. Das heißt, Sie haben sich innerlich von diesem Rucksackgedanken, nämlich einem etwas leichteren Strafvollzug, noch gar nicht so richtig gelöst. Resozialisation und Reintegration erfordern einiges an finanzieller und emotionaler Zumutung und Bereitschaft für diejenigen, die diese Dinge betreiben. Es gilt festzustellen, dass die Gefährlichkeit dieser Leute zu reduzieren ist, und das muss mit entsprechenden Therapien versucht werden.
Vor diesem Hintergrund sind wir mit dem Umstand zufrieden, dass in Straubing die notwendigen Maßnahmen mit den dort eingeführten ambitionierten Plänen umgesetzt werden. All das ist in unseren Augen der richtige Weg.
Indes geht für uns die große Herausforderung der Trennung zwischen Freiheit und Gefährlichkeit sowie des Schutzes der Allgemeinheit und der Würde des Menschen in diesem Bereich nicht so weit, dass wir dem vorliegenden Gesetzentwurf die Zustimmung erteilen könnten. Wir können ihn aber auch nicht ablehnen, weil er den Vorgaben entspricht. Wir hätten uns in diesem Zusammenhang gewünscht, dass die gemeinsamen Positionen im Musterentwurf der Regierung dargestellt und übernommen worden wären. Herr Dr. Rieger, die Beispiele, die Sie nennen, zeigen, welche Sichtweise dahintersteht, wenn Sie sagen, in einer sogenannten Liebeszelle sei ein Mord geschehen. Das geschah erstens im Strafvollzug und hat mit Sicherungsverwahrung nach der derzeitigen Lesart nichts zu tun. Zweitens haben wir bedauerlicherweise im Strafvollzug eine erhebliche Zahl von Selbstmorden. Das ist dann auch kein Argument dafür, den Strafvollzug abzuschaffen.
Wir sind der Ansicht, dass ein Mensch, der den Strafanspruch abgegolten hat, das Recht haben muss, sich so weit zu entfalten, dass er sich bei seiner Freilassung im Rahmen einer gesellschaftlichen Betätigung bewähren kann. Dazu gehört der Kontakt mit der Außenwelt, dazu gehört die freie sexuelle Selbstbestimmung, und dazu gehört die Ermöglichung von Kontakten auch gesellschaftlicher Art. Es darf keinen Dirigismus geben, bei dem die Anstaltsordnung und Belange der Anstalt im Vordergrund stehen und erst in zweiter Linie der Gedanke der Resozialisation folgt.
Wir werden diesem Gesetzentwurf nicht entgegenstehen, werden aber weiterhin nach unserer Ansicht wichtige Anmerkungen zu einer freieren Handhabung dieses Entwurfs machen und werden uns deshalb der Stimme enthalten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben hier ein Problem, das unsere unterschiedlichen Sichtweisen sehr deutlich aufzeigt. Es gibt Menschen, die zu Verbrechern werden und schwerstkriminelle Straftaten begehen. Sie werden dafür vor Gericht gestellt, bekommen eine Strafe und müssen diese abbüßen. Im Normalfall wird der Betreffende dann als re
sozialisiert entlassen. Daneben gibt es eine kleine Zahl von Menschen, die dann immer noch als schwerstgefährlich gelten. Wie ist mit diesen Menschen zu verfahren? Sie sind nach dem Gesetz nach Abbüßung der Strafe quitt mit dem Staat; denn sie haben ihre Strafe abgesessen wie alle anderen auch. Für die Allgemeinheit aber geht von diesen Personen eine schwere Gefahr aus, da man damit rechnen muss, dass diese Menschen erneut schwere Straftaten begehen.
Nun ist die Frage, welche Sichtweise ich anlege. Schaue ich auf den einzelnen Menschen, oder blicke ich auf die Allgemeinheit, die vor diesem einzelnen Menschen zu schützen ist?
Dieses Gesetz versucht einen Spagat, nämlich das Bedürfnis desjenigen, der mit seinem Strafvollzug quitt ist und als straffrei zu gelten hat, mit den Bedürfnissen der Allgemeinheit in Einklang zu bringen. Das geschieht nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und genügt diesen Vorgaben nach unserer Ansicht auch. Aus diesem Grunde werden wir diesem Gesetzentwurf auch zustimmen. Allerdings meinen auch wir, dass man es noch besser machen könnte, indem man sozusagen den Personen, die in der Sicherungsverwahrung sind, einen Zustand der weitestmöglichen Normalität verschafft.
Dazu haben wir neun Änderungsanträge eingereicht, die einen möglichst normalen Lebensablauf in der Sicherungsverwahrung bieten sollen. Man wollte damit dem Ablauf des Lebens in der Freiheit möglichst nahe kommen. Das ist der Gedanke, der hinter diesen Änderungsanträgen steht. Leider wurden sie von der Mehrheit dieses Hohen Hauses abgelehnt. Dazu gehören auch so geringfügige Änderungsanträge, wie beispielsweise die Möglichkeit, dass der Sicherungsverwahrte in einer Vollzugslockerung seine persönliche private Kleidung tragen kann und keine Anstaltskleidung tragen muss. Dazu gehört dann auch die Möglichkeit, diese Kleidung zu waschen, wenn er schon eine solche private Kleidung tragen darf.
Diese Dinge sind gefordert worden. Der Sicherungsverwahrte soll in einer Therapie auf die Freiheit hin erzogen werden. Deshalb muss man ihm die Möglichkeit geben, beispielsweise an der modernen Telekommunikation teilzuhaben. Er sollte nicht irgendwann entlassen werden und dann immer noch vor dem Telefon oder vor der Buschtrommel stehen. Man sollte Normalität schaffen. Eine vollzugsöffnende Maßnahme sollte aus wichtigen Gründen für Personen, die die Voraussetzung für eine Vollzugsöffnung mitbringen, zugelassen werden. Wenn beispielsweise Eltern oder Geschwister sterben, sollten Personen, die ohnehin die Voraussetzung für eine Vollzugsöff
Das gilt auch für den anderen Antrag, der von Herrn Kollegen Rieger angesprochen worden ist. Die sexuelle Selbstbestimmung ist eines der ureigensten persönlichen Rechte, die wir als Menschen haben. Wenn jemand als straffrei gilt, sollte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, dieses Recht ausüben zu können. Deshalb sollte dies bei geeigneten Personen in einer Einrichtung, bei der es sich nicht um einen Strafvollzug, sondern um eine Sicherungsverwahrung handelt, sofern die Anstaltsleitung zustimmt, zugelassen werden. Leider sind wir immer wieder an Grenzen gestoßen. An dieser Stelle muss die Entwicklung weitergehen.
Ansonsten geht das Gesetz in eine richtige Richtung. Diese Einrichtung ist immer noch besser als der Strafvollzug für Personen, die dort nicht hingehören. In den Diskussionen merkt man jedoch, dass die Sicherungsverwahrten in vielen Köpfen immer noch Häftlinge sind und als solche behandelt werden müssen. Das ist ein falscher Ansatz. Gegen diesen wehren wir uns. Wir werden dem Gesetz dennoch zustimmen, da es den Vorgaben genügt. Allerdings könnte es besser sein.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Bitte entschuldigen Sie vorab, dass ich Ihnen während dieser Debatte zeitweise im Rücken sitzen werde. Das lässt sich heute nicht anders organisieren.
Dieser Gesetzentwurf behandelt einen abgeschwächten Strafvollzug. Diese Expertenmeinung ist im Rahmen des Fachgesprächs zur Sicherungsverwahrung geäußert worden, und wir teilen sie. Allerdings hoffen wir ebenfalls, dass wir uns irren. Wir gestehen zu, dass der zukünftige Umgang mit Sicherungsverwahrten eine schwierige Frage ist. In diesem Gesetzentwurf wird jedoch mindestens an 40 Stellen auf das bewährte Bayerische Strafvollzugsgesetz Bezug genommen. Diese Bezugnahme zeigt deutlich – das haben bereits Vorredner gesagt -, dass sowohl die Intention des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung aus dem Jahr 2009 als auch die des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011 verkannt werden. Zwar beteuern Staatsregierung, CSU und FDP, sie sähen sehr wohl, dass Sicherungsverwahrung etwas völlig anderes sei als der Strafvollzug. Das haben wir gerade von Herrn Kolle