Wenig hilfreich erscheint uns auch die rechtsunsichere Festlegung, dass vor Verordnungserlass "tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen müssen, dass "auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden." Die Beurteilung, ob hierzu ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, ist von Kommunen wohl schwer zu leisten, erst recht nicht in personeller Hinsicht, da der anfallende Verwaltungsaufwand nicht gering sein dürfte. Bürgermeister und ihre Kommunen wären nicht zu beneiden, wenn sie nach einer so entstandenen Erwartungshaltung die Umsetzung veranlassen müssten.
Zusammenfassend stelle ich fest: In der Ersten Lesung erkennen wir ein hohes Maß an Verbesserungsnotwendigkeit bezüglich des Inhalts des Gesetzentwurfs. Ziel muss es sein, dass die Kommunen ausreichend Rechtssicherheit erlangen. Für die gegenwärtige Fassung können wir keine Zustimmung signalisieren. Statt diesen Entwurf zur Abstimmung zu stellen, wäre es nach unserer Auffassung besser, es
Hinweisen will ich noch auf die vorgebrachten umfangreichen Einwendungen des Bayerischen Städtetages, die unserer Auffassung nach der Berücksichtigung bedürfen. Der Städtetag ist anzuhören, aber auch der Bayerische Jugendring und die Landesseniorenvertretung sind zu beteiligen. Wir gehen davon aus, dass danach eine überarbeitete Fassung für die weitere Beratung vorgelegt wird, um realistische Umsetzungsmöglichkeiten für die Kommunen zu erreichen.
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, werte Kollegen! Wir haben heute im Rahmen der Aktuellen Stunde ausführlich über die allgemeine Sicherheitslage in Bayern debattiert. Dabei ist auch die aktuelle Kriminalitätsstatistik erwähnt worden. Im Allgemeinen ist die Entwicklung positiv: Wir verzeichnen eine hohe Aufklärungsquote, und die Zahl der Straftaten ist insgesamt niedrig. Daneben gibt es in einigen Bereichen eine Entwicklung, die weniger erfreulich ist. Zu dieser Einschätzung kommt man insbesondere dann, wenn man die Langfristperspektive einbezieht. Die polizeiliche "Arbeitsgruppe Alkoholmissbrauch" hat erschreckende Ergebnisse ans Licht gebracht.
Von 2001 bis 2011 ist die Zahl der polizeilich registrierten Straftaten um 11,4 % zurückgegangen; die Zahl der unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten ist jedoch im gleichen Zeitraum um 44,6 % gestiegen. Schon an diesem Missverhältnis erkennen Sie eine gewisse gesellschaftliche Tendenz. Die Zahlen sind in dem Gesetzentwurf nachzulesen. Man kann zum Beleg auch andere Zahlen hernehmen.
Es ist offensichtlich, dass ein Zusammenhang zwischen Straftaten und Alkohol besteht. Die Steigerungsraten betreffen nicht nur Jugendliche, sondern alle Menschen, die Straftaten unter Alkoholeinfluss begehen. Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Zusammenhang klar: Es ist eine Fokussierung auf die Nachtzeit festzustellen. Natürlich gibt es auch tagsüber Alkoholmissbrauch. Bezüglich der Häufigkeit liegt der Schwerpunkt jedoch in der Nacht. Insofern ist der vorliegende Gesetzentwurf ein logischer, konsequenter und schlüssiger Ansatz, um dem Problem Herr zu
werden. Ich habe ein bisschen mehr Vertrauen in die Arbeit der Gemeinden als mein Vorredner von der SPD. Hier ist der Zusammenhang offensichtlich. Die Zahlen der Kriminalitätsstatistik liegen vor. Deshalb dürfte es nicht schwierig sein, eine rechtliche Verordnung zu schaffen.
Die Kommunen wissen selbst am besten, wo der Schuh drückt. Das kann innerhalb der einzelnen Stadtteile und sogar von Platz zu Platz ganz unterschiedlich sein. Ungleiches kann nicht gleich behandelt werden. Wo es keine Probleme gibt, sollten auch keine geschaffen werden. Wenn es jedoch Probleme gibt, müssen sie angegangen werden. Ich traue das den bayerischen Kommunen zu und hoffe auf Ihre Unterstützung.
Die bayerischen Kommunen haben dies als Schritt in die richtige Richtung bezeichnet. Dem einen oder anderen wäre vielleicht ein bisschen mehr recht gewesen. Wenn es an gewissen Stellen noch Nachjustierungsbedarf gibt, kann dieser Schritt immer noch gegangen werden. Vertrauen wir auf die Umsetzungskraft der bayerischen Kommunen.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Nun geht es heute zum dritten Mal um die Sicherheit. Die statistischen Zahlen sprechen dafür, dass hier ein Problem vorliegt. 44,6 % der Straftaten werden unter Alkoholeinfluss verübt. Bei den Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender ist der Prozentsatz noch höher. Die derzeitige Gesetzeslage ermöglicht keine Bewältigung des Problems des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum. Nach Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern besteht zwar die Möglichkeit, dass die Kommunen über Satzungen Regelungen schaffen, aber eben nur dort, wo es um ihr Eigentum geht, um ihre eigene Halle, um ihr eigenes Wirtshaus usw. Das Thema kann damit nicht erschöpfend geregelt werden.
Wir begrüßen deshalb den Vorstoß. In den Kommunen gibt es große Probleme mit randalierenden Jugendlichen unter Alkoholeinfluss, mit Ruhestörung, Vandalismus und Ähnlichem. Allerdings passt uns die zeitliche Festlegung von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr überhaupt nicht. Die Dunkelheit bricht im Winter und in anderen Jahreszeiten wesentlich früher als 22.00 Uhr ein. Viele Jugendliche treffen sich dann in der Dunkelheit, trinken Alkohol, werden auffällig und stellen etwas an. Dieses Problem können wir mit der zeitli
Wir werden deshalb bei den Beratungen im Ausschuss darauf hinwirken, dass diese Regelung den Kommunen selbst überlassen wird; denn der Staat soll nur das regeln, was er regeln muss. Die Kommunen sollen einen Spielraum erhalten; denn sie sind nicht gezwungen, eine solche Verordnung zu erlassen. Sie können wählen, ob sie eine solche Verordnung haben wollen oder nicht. Wenn diese Entscheidung in die Hände der Kommunen gegeben wird, sollten sie auch über die zeitliche Komponente entscheiden können.
Schwierig wird es auch bei Begriffen, die man drehen und wenden kann, wie man will. "Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung": Wann hat eine Ordnungswidrigkeit erhebliche Bedeutung und ab wann nur störenden Charakter? Diese Formulierung ist uns zu weich. Hier sollte eine klare Regelung getroffen werden. Welche Bedeutung der Begriff "Ordnungswidrigkeit" hat, müssen wir hier nicht im Detail klären.
Wir sehen der Diskussion positiv entgegen. Sofern einige Passagen geändert werden, könnten wir uns vorstellen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Herr Innenminister, es klingt wunderbar, wenn Sie den Kommunen Handlungskompetenzen geben wollen. Das wünschen wir uns in anderen Bereichen häufiger, beispielsweise beim Genehmigungsvorbehalt bei der Eigentumsumwandlung in Satzungsgebieten, bei Klimaschutzmaßnahmen der Kommunen und vielem anderem mehr.
Kritisch sehen wir jedoch, dass Sie mit diesem Gesetzentwurf suggerieren, durch ein Verbot des Alkoholkonsums und ein Verbot des Mitführens alkoholischer Getränke könnten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in nennenswertem Umfang zurückgedrängt werden. Wir sehen außerdem erhebliche Probleme bezüglich der Verhältnismäßigkeit, wenn versucht wird, den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu unterbinden, dies jedoch in Diskotheken, Kneipen, auf dem Oktoberfest oder sonstigen Volksfesten nicht geschieht, obwohl von den dort Alkoholisierten in einem durchaus erheblichen Umfang Ordnungswidrigkeiten und Straftaten begangen wer
Wir meinen, die Kommunen sollten das Geld, das in diesem Gesetzentwurf für Ordnungsdienste vorgesehen ist, lieber für Streetworker ausgeben. Das Problem des Alkoholmissbrauchs muss grundsätzlich angegangen werden. Die Argumentation der Staatsregierung, mit diesem Alkoholverbot könnte Jugendkriminalität eingedämmt werden, halten wir für außerordentlich fragwürdig. Die Eindämmung von Gewalt und Kriminalität ist Aufgabe der Polizei. Ein Alkoholverbot verbunden mit kommunalen Ordnungsdiensten, die nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens tätig sein sollen, ist keine Lösung des Problems.
Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Richtig ist, der Faktor Alkohol hat in den letzten Jahren bei der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an Bedeutung zugenommen. Richtig ist auch, dass der Anteil der unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten besonders bei Jugendlichen und Heranwachsenden angestiegen ist. Ebenso richtig ist aber, dass Alkoholverbote im öffentlichen Raum kein Allheilmittel darstellen. Frau Kollegin Kamm, ich sehe sehr wohl Probleme bei der Verhältnismäßigkeit, ich glaube aber nicht, dass diese Probleme dadurch gelöst werden könnten, dass der Alkoholkonsum auf Volksfesten ebenfalls reglementiert wird, wie dies in Ihrem Beitrag angeklungen ist.
Viele bayerische Gemeinden haben durch rechtliche Regelungen den Konsum von Alkohol auf öffentlichen Plätzen bereits auf der Basis der Gemeindeordnung oder des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes untersagt. Dies wurde von den Gerichten beanstandet. So kam es zu einer rechtlichen Grauzone und einem rechtsunsicheren Rahmen, den Herr Kollege Perlak beklagt hat.
Was gilt es zu tun? Wir stehen vor der Aufgabe, einerseits Exzesse wirksam einzudämmen und andererseits die Freiheit nicht über Gebühr einzuschränken. Deswegen handeln wir nach dem Grundsatz: So viel Regelung wie nötig und so viel Freiheit wie möglich. Ich denke, der von der Staatsregierung vorgelegte Entwurf wird genau diesen Anforderungen gerecht.
Erstens. Wir haben keine landesweite Regelung, sondern eine Ermächtigung der Gemeinden zum Handeln. Die Gemeinden können Verordnungen erlassen, müssen dies aber nicht tun. Hier soll kein Beitrag dazu geleistet werden, den Gemeinden Verantwortung zuzuschieben, wie das die SPD offensichtlich zu glauben scheint, sondern es geht um das Subsidiaritätsprinzip. Die Verantwortung ist nämlich vor Ort am besten aufgehoben, wo sie auch wahrgenommen werden kann.
Zweitens gibt es eine räumliche Einschränkung für die in Privateigentum stehenden Flächen nur dann, wenn sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, und ansonsten nur für öffentliche Flächen. Das ist eine wichtige Begrenzung.
Der dritte Punkt ist die schon mehrfach angesprochene zeitliche Begrenzung. Ich sage es ganz offen: Ich möchte den Handwerker, der in der Mittagspause sein Bier zur Brotzeit trinkt, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen wissen. Dafür brauchen wir doch keine Regelung, Kolleginnen und Kollegen.
Wofür wir eine Regelung brauchen, sind Exzesse, und die finden ganz überwiegend zur Nachtzeit statt.
Der vierte Bereich ist die Anknüpfung an Tatsachen im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum, die entweder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten nahelegen. Auch das halten wir für sachgerecht. Denn wenn es keine Probleme gibt, dann brauchen wir keine Verordnung, und dann sollten wir auch die Finger davon lassen.
Der fünfte Punkt schließlich bedeutet auch eine Begrenzung, dass nämlich diese Verordnung längstens auf vier Jahre zu befristen ist. Auch das halten wir für notwendig, weil sich die Lage eben ändern kann. Wo heute ein Brennpunkt ist, besteht vielleicht vier Jahre später eine ganz andere Situation.
Unter all diesen Einschränkungen halten wir diesen Gesetzentwurf für verantwortbar, und wir freuen uns auf die Beratung im Ausschuss.
Vielen herzlichen Dank. Damit ist die Aussprache geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit als federführendem
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Leistungslaufbahngesetzes und anderer Rechtsvorschriften (Drs. 16/15832) - Erste Lesung
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Bereit hält sich Herr Staatssekretär Pschierer. − Dachte ich.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Auf den Hinweis "Die Zeit läuft!" kann ich nur antworten: Ich habe heute Abend nichts mehr vor. Ich weiß nicht, wie Ihre Planung für den Abend aussieht; das heißt, ich könnte erschöpfend von meinem Rederecht Gebrauch machen, werde das aber nicht tun, sondern darf den Gesetzentwurf in aller Kürze begründen.