Protocol of the Session on May 18, 2006

Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich wünsche Ihnen allen einen schönen guten Morgen. Ich eröffne die 68. Vollsitzung des Bayerischen Landtags. Presse, Funk und Fernsehen sowie Fotografen haben um Aufnahmegenehmigung gebeten. Die Genehmigung wurde wie immer erteilt.

Den Geburtstagsglückwunsch werde ich nach der Fragestunde aussprechen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 1 auf:

Mündliche Anfragen

Die Fragestunde dauert heute 45 Minuten. Die erste Fragestellerin ist Frau Kollegin Naaß. Ich bitte Herrn Staatsminister für Landwirtschaft und Forsten, die Frage zu beantworten.

Herr Staatsminister, ich bitte die Staatsregierung um Mitteilung, welche Forstdienststellen in Mittelfranken seit wann nicht besetzt sind und wann endlich mit der Besetzung zu rechnen ist.

Herr Staatsminister.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! In Mittelfranken sind derzeit 8 von 54 Forstrevieren in der Bayerischen Forstverwaltung nicht besetzt. Es handelt sich um das Forstrevier Heilsbronn am Amt für Landwirtschaft und Forsten Ansbach und um die Forstreviere Schwabach, Altdorf bei Nürnberg sowie Vorra am Amt für Landwirtschaft und Forsten in Roth, um Bieberehren I und Sugenheim am Amt für Landwirtschaft und Forsten in Uffenheim sowie um Solnhofen und Raitenbuch am Amt für Landwirtschaft und Forsten Weißenburg.

Das Revier Schwabach ist seit September 2005 und das Revier Solnhofen seit März dieses Jahres, alle anderen Reviere sind seit Umsetzung der Forstverwaltungsreform nicht besetzt.

Die Organisationskonzepte einschließlich der räumlichen Verteilung der Reviere werden in der zweiten Hälfte dieses Jahres beschlossen. Die Forstreform war in einem einzigen Durchgang nicht zu schaffen. Das war auch so nicht vorgesehen; denn die Revierreform war ein Jahr später geplant. Sie wird in diesem Jahr stattfi nden. Deshalb können derzeit auch noch keine Detailaussagen getroffen werden, welche Reviere an den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten erhalten bleiben und welche entfallen. Vor diesem Hintergrund macht es auch keinen Sinn, freie Reviere jetzt zu besetzen. Es wäre nicht zielführend, die Beamten dorthin zu versetzen, um sie nach der neuen Revierreform von dort wieder abzuziehen.

Die Ämter für Landwirtschaft und Forsten stellen jedoch durch amtsinterne Aufgabenverschiebungen und vorläu

fi ge Umorganisationen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in unbesetzten Revieren sicher.

Zusatzfrage: Frau Kollegin.

Herr Staatsminister, im „AltmühlBoten“ vom 13. Mai stand unter anderem, dass die Forstdienststelle in Stadeln derzeit unbesetzt sei. Von Stadeln haben Sie nicht gesprochen.

Herr Staatsminister.

Diese habe ich nicht in meiner Aufstellung. Mir ist berichtet worden, dass es sich um 8 von 54 Revieren handelt. Ich gehe dem aber sofort nach und werde Sie heute noch benachrichtigen.

(Christa Naaß (SPD): Danke schön!)

Keine weiteren Zusatzfragen? – Vielen Dank, Herr Staatsminister, für die Beantwortung der Frage.

Ich darf die Fragen an das Staatsministerium des Innern aufrufen. Herr Staatssekretär Schmid steht bereit, um die Fragen zu beantworten. Erster Fragesteller: Herr Kollege Donhauser, bitte.

Frau Präsidentin, Herr Staatssekretär! Ich habe folgende Frage:

Nachdem von der seinerzeitigen Trassenfi ndung für die Autobahn A 6 dem regionalen Planungsverband Oberpfalz Nord der gleichzeitige vierstreifi ge Ausbau der B 85 von Amberg bis zum Anschluss an die Autobahn A 93 zugesichert wurde, frage ich die Staatsregierung, warum nun bei der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans der Ausbau der B 85 auf „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ heruntergestuft wurde, obwohl seit der EU-Osterweiterung die Verkehrsbelastung dramatisch angestiegen ist, und wie die Planungen zum Ausbau der B 85 zwischen Amberg und der Anschlussstelle an die Autobahn A 93 hinsichtlich des Baubeginns, dem zeitlichen Umfang und der Finanzierung aussehen.

Herr Staatssekretär.

Frau Präsidentin! Herr Kollege Donhauser, der Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen gehört in den Hoheitsbereich des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach einem Bedarfsplan ausgebaut, dessen Erstellung in seiner Verantwortung liegt.

Die Bundesregierung unter dem damals amtierenden Bundeskanzler Schröder hat den Antrag Bayerns, den angesprochenen zweibahnigen Ausbau der B 85 wieder in den vordringlichen Bedarf aufzunehmen, abgelehnt. Der Deutsche Bundestag beschloss daraufhin in seiner

15. Wahlperiode am 1. Juli des Jahres 2004 das 5. Fernstraßenausbauänderungsgesetz in der von der damaligen Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung. Durch die daher nachrangige Einstufung der B 85 im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in den weiteren Bedarf ist ein durchgehender zweibahniger Ausbau zwischen den Autobahnen A 6 - Amberg-Ost - und A 93 - SchwandorfNord - auf absehbare Zeit nicht möglich.

Um dennoch eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse herbeizuführen, plant die bayerische Straßenbauverwaltung derzeit in einem ersten Schritt punktuelle Maßnahmen, beispielsweise den höhenfreien Ausbau von einzelnen Knotenpunkten. Wir haben das vor Ort schon einmal besichtigt. Dabei werden bereits die langfristigen Ausbauabsichten beachtet, um Kompatibilität mit den späteren Planungen sicherzustellen. Durch diese Maßnahmen soll die Verkehrssicherheit auf dem angesprochenen Abschnitt entscheidend verbessert werden. Da die B 85 bis zur Fertigstellung der A 6 aufgrund der weiträumigen Beschilderung die Hauptachse für den großräumigen Ost-West-Verkehr, insbesondere den Schwerverkehr darstellt, können die Baumaßnahmen aber erst nach der durchgehenden Inbetriebnahme der A 6 begonnen werden.

(Heinz Donhauser (CSU): Gut!)

Zusatzfrage? – Keine Zusatzfrage.

Zur nächsten Frage: Für Frau Kollegin Biedefeld stellt Frau Kollegin Werner-Muggendorfer die Frage.

Herr Staatssekretär, trifft es zu, dass sich mit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung Veränderungen bei den Abstandsfl ächen, auch im Außenbereich, ergeben, und wenn ja, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung von Windkraftanlagen, und ist das Innenministerium bereit, die Position des Bundesverbandes WindEnergie e. V., Landesverband Bayern, bei der Novellierung zu hören und zu berücksichtigen?

Herr Staatssekretär.

Bei der geplanten Novellierung, Frau Kollegin, der Bayerischen Bauordnung sind auch Veränderungen bei den Abstandsfl ächen im Gespräch. Nach einem mit den kommunalen Spitzenverbänden gefundenen Kompromiss soll es beim bisherigen Abstandsfl ächenrecht bleiben, jedoch kann die Gemeinde durch Satzung für das neue geplante Abstandsfl ächenrecht optieren. Das würde unabhängig vom Innen- oder Außenbereich gelten und hätte Auswirkungen auf jede bauliche Anlage, also auch auf Windkraftanlagen.

Die Position des Bundesverbandes WindEnergie e. V. hat die Staatsregierung im Rahmen der Verbändeanhörung gehört. Eine abschließende Entscheidung der Staatsregierung zum Gesetzentwurf und den vielen Einzeleinwendungen der Verbände steht jedoch noch aus. Dieser Ent

scheidung können wir mit der Beantwortung der Anfrage ebenso wenig vorgreifen wie der späteren verfassungsmäßigen Behandlung des Gesetzentwurfs im Bayerischen Landtag. Abzuwägen sein wird zwischen dem Wunsch vieler Verbände nach neuen Sonderregelungen für das Tätigkeitsgebiet des jeweiligen Verbandes und dem Bestreben, gesetzliche Vorgaben möglichst abzubauen und die Bayerische Bauordnung zu verschlanken.

Zusatzfrage: Frau Kollegin Werner-Muggendorfer.

Herr Staatssekretär, gehe ich recht in der Annahme, dass es beim jetzigen Stand so bleibt, wie es ist? Das war Ihre erste Aussage, die dann noch ein bisschen verändert worden ist. Ich gehe davon aus, dass es bleibt, wie es ist.

Bitte, Herr Staatssekretär.

Frau Kollegin Werner-Muggendorfer, ich darf das noch einmal dokumentieren: Das Abstandsfl ächenrecht bleibt so. Man kann für das neue Recht optieren. Bislang war es in der Rechtssystematik immer vernünftig, nicht für viele einzelne bauliche Anlagen, die beschrieben sind, unterschiedliche abstandsfl ächenrechtliche Regelungen zu machen. Wir wollen diese Regelungen nicht auf den Einzelfall bezogen, sondern generalisiert. So war es im bisherigen Recht. Dies hat sich in den letzten Jahrzehnten – auch mit den Möglichkeiten von Ausnahmen und Befreiungen – gut bewährt.

Ich weiß, dass es in anderen Bundesländern zu diesem Thema andere Regelungen gibt. Ich glaube, das Beispiel, das Sie genannt haben, stammt aus Nordrhein-Westfalen. Dort gibt es eine andere Methode, um an dieses Thema heranzugehen. Wir werden noch einmal über diese Fragen diskutieren. Das wird auch Gegenstand der parlamentarischen Debatte sein. Ich darf aber noch einmal festhalten, dass sich der Weg als richtig erwiesen hat, einzelne bauliche Anlagen nicht zu beschreiben und dafür Sonderregelungen vorzusehen, sondern die abstandsfl ächenrechtliche Problematik generalisiert in den Artikeln 6 und 7 der Bayerischen Bauordnung zu dokumentieren.

Keine weitere Zusatzfrage. Der nächste Fragesteller ist Herr Kollege Dr. Runge.

Guten Morgen, Herr Staatssekretär! Ich darf Sie fragen: Mit welcher Legitimation und mit welcher Begründung baut die Staatsregierung ihre Droh- und Druckkulisse gegenüber Sportvereinen und Fernsehsendern auf, in letzterem Fall im Versuch über die BLM – zuletzt rechtsaufsichtliche Weisung –, die für Sportwetten anbietende Unternehmen werben, deren Tätigkeit in Deutschland bislang nicht untersagt ist?

Herr Staatssekretär.

Herr Kollege Dr. Runge, bisher herrschte allgemein Konsens, dass Glückspiel wegen der negativen Folgen für die Spieler wie für die Allgemeinheit nur in engen Grenzen zugelassen werden darf. Diese ordnungs- und gesellschaftspolitische Grundentscheidung ist in der bundesrechtlichen Strafvorschrift des § 284 Strafgesetzbuch dokumentiert. Diese Vorschrift ist erst 1999 um ein klares Werbeverbot ergänzt worden. Das ist der Absatz 4 dieser Vorschrift. Sie hat den Bayerischen Landtag bei seinen bisherigen Entscheidungen zum Staatslotteriegesetz und zum Staatslotterievertrag in den Jahren 1999 und 2004 getragen und muss nach Auffassung der Staatsregierung auch Leitlinie bei der Neuordnung des Sportwettenrechts sein, die uns das Bundesverfassungsgericht bis zum 31. Dezember des kommenden Jahres aufgetragen hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März dieses Jahres das Verbot der Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen und der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bestätigt. Das gilt ohne Ausnahme. Somit sind auch Veranstaltung und Vermittlung von Wetten durch „betandwin“ und die Werbung für dieses Unternehmen illegal. Das Gericht hat zugleich der staatlichen Lotterieverwaltung als dem einzigen legalen Anbieter klare Aufl agen zum Spielerschutz gemacht. Die staatliche Lotterieverwaltung hat darauf reagiert und jede Fernseh- und Bandenwerbung für „Oddset“ eingestellt.

Das Ziel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist klar: Es sollen unverzüglich – wenn ich das in Anführungszeichen sagen darf – „saubere“ Verhältnisse auf dem Sportwettenmarkt geschaffen werden, die Recht und Gesetz entsprechen und zugleich einen effektiven Spielerschutz sicherstellen. Deshalb hat das Staatsministerium des Innern Anfang April die Sicherheitsbehörden gebeten, konsequent gegen illegale Sportwettenangebote und die Werbung dafür vorzugehen. Das umfasst alle Wettbüros, alle Betomaten und alle Fälle von Plakat- und Bandenwerbung. Die zuständigen Behörden haben eine Vielzahl von Verfahren eingeleitet. Mittlerweile liegen die ersten Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte vor, die dieses Vorgehen als rechtmäßig bestätigen und die sofortige Vollziehung der Verbote zulassen.

Zusatzfrage: Herr Kollege Dr. Runge.

Herr Staatssekretär, wie beurteilt dann die Staatsregierung, dass „betandwin“ einer der Hauptsponsoren der Mediennacht der CDU am 30. Mai in Berlin in der CDU-Parteizentrale ist und dort fl eißig Werbung machen darf, unter anderem auf der „betandwin-Medianight-Party“, und ist die Staatsregierung schon bei den Berliner Behörden vorstellig geworden, damit diese gegen die CDU und ihre Parteichefi n Angela Merkel vorgehen?

Herr Staatssekretär.

Herr Kollege Dr. Runge, wir hatten bis zum 28. März dieses

Jahres eine ungeklärte Situation, weil die Gerichte entschieden haben, dass der sofortige Vollzug nicht ohne weiteres möglich ist. Wir hatten ganz konkret in München solche Verfahren und dabei Probleme beim Vollzug bekommen. Dadurch ist der Eindruck entstanden, man ginge nicht stringent vor. Seit dem 28. März 2006 – also seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – haben wir eine eindeutige Rechtslage. Ich war selbst bei der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsverkündung anwesend, sodass ich relativ konkret über die mündlichen Ausführungen und über das Gerichtsurteil berichten kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Unsicherheit, die es gab, eindeutig beendet. Herr Kollege Dr. Runge, Sie schütteln den Kopf. Sie sollten dieses Urteil noch einmal in Ruhe nachlesen. Ich habe selten ein so eindeutiges Urteil gehört. Darin ist eindeutig dokumentiert, dass die Strafvorschrift des § 284 gilt. Wer ein Glücksspiel veranstaltet oder – § 285 – wer spielt, macht sich strafbar. Dieses Recht ist nicht disponibel. Wir können hier nicht darüber diskutieren. Dies ist geltendes Bundesrecht, eindeutig bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, dass die Rechtslage mit dem Lotteriestaatsvertrag und dem Staatslotteriegesetz bis zum 31. Dezember 2007 gilt. So lange haben wir Zeit, unser Gesetz zu überarbeiten und den Staatsvertrag neu zu gestalten.