Nach dem VGH hätten manche Kommunen auch die Verantwortung für die bisherigen Privatanschlüsse übernehmen und die bei der Reparatur anfallenden Kosten auf alle Gebührenzahler im Rahmen von Beiträgen oder Gebühren umlegen müssen. Dieser Zwang der Rechtsprechung zur Kommunalregie hätte zu einer allgemeinen Abgabensteigerung und in Gemeinden mit reiner Gebührenfinanzierung zu einer Lastenverschiebung etwa auf die Mieter geführt. Außerdem können gerade für die Reparatur solcher Anschlüsse, die von den Anliegern in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß instand gehalten wurden, beträchtliche Kosten entstehen. Es wäre fragwürdig, die Kommunen dazu zu zwingen, die Kosten auch auf diejenigen Anschlussnehmer zu verteilen, die ihre Pflichten erfüllt haben.
Der Gesetzentwurf sieht deshalb ein Wahlrecht zwischen Kommunalregie und Anliegerregie vor. Es soll also in den Händen der jeweiligen Kommunen liegen, ob für die im Straßengrund befindlichen Teile des Hausanschlusses sie selbst oder die jeweils angeschlossenen Grundstückseigentümer verantwortlich sind. Der Gesetzentwurf ermöglicht damit das Festhalten an einer
traditionellen Gestaltungsmöglichkeit. Die kommunalpolitisch unerwünschten Beitrags- und Gebührenerhöhungen und der zugleich erhöhte Verwaltungsaufwand der Kommunen lassen sich somit vermeiden. Gleichzeitig wird das vom VGH verfolgte Modell aber keineswegs ausgeschlossen. Ganz im Gegenteil, es wird eine ausdrückliche und rechtssichere Befugnisnorm zum Übergang auf die Kommunalregie geschaffen. Als wesentliche Neuerung soll in Zukunft die Gemeinde zu diesem Modell nicht verpflichtet sein, sondern nach ihrem Ermessen darüber entscheiden.
Mit dieser Option werden die Interessen der Haus- und Grundbesitzer, die sich für ein Festhalten an der VGHLösung ausgesprochen haben, angemessen berücksichtigt. Sie haben ihre Meinung sehr massiv und mit hoher Intensität vorgetragen. Gemeinden und Mieter haben demgegenüber die beabsichtigte Regelung ausdrücklich begrüßt. Die Baugewerbeverbände erwarten zudem aufgrund der damit erfolgten Klärung der Anliegerpflichten eine Stabilisierung der Auftragslage.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, der vorliegende Gesetzentwurf der Staatsregierung behandelt eine Reihe drängender und schwieriger Praxisprobleme. Er spiegelt das Bemühen wider, Abgabegerechtigkeit, kommunale Gestaltungsfreiheit und Verwaltungsvereinfachung miteinander zu verbinden. Ich bitte um eine sachgemäße und zügige Behandlung.
Ich eröffne die Aussprache. Die Redezeit beträgt pro Fraktion fünf Minuten. Als erster Redner hat Herr Kollege Volkmann das Wort.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Zunächst: Der vorgelegte Gesetzentwurf, der dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit zur federführenden Behandlung überwiesen wird, ist insgesamt zu begrüßen. Ich möchte auf die einzelne Teile des Gesetzentwurfs nicht eingehen, jedoch auf einen, der von der zeitlichen Abfolge her besonders ärgerlich ist.
Sie wissen – Herr Staatsminister Beckstein hat es bereits erwähnt – dass es bei der Regelung der Entwässerungssatzungen der Gemeinden um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2000 geht, die er also vor fast zwei Jahren erlassen hat. Seit dieser Zeit sind die Entwässerungssatzungen zahlreicher Städten und Gemeinden im Streit. Sie sind ständig in Gefahr, mit Popularklagen überzogen zu werden, was zur Folge hätte, dass die Satzungen für nichtig erklärt werden würden.
Aus diesem Grunde wurde bereits im Februar 2001 in einem gemeinsamen Schreiben des Bayerischen Städtetages und des Bayerischen Gemeindetages heftig an das Staatsministerium des Innern appelliert, zur früheren gesetzlichen Regelung zurückzukehren. Darüber hinaus gibt es ein gemeinsames Schreiben der vier Oberbürgermeister aus Nürnberg, Erlangen, Fürth und Schwabach vom 6. März 2001, welche sich – unter anderem auch wegen der räumlichen Nähe – an den Innenminister
Für unsere Fraktion darf ich darauf hinweisen, dass wir am 27. Juli vergangenen Jahres einen Gesetzentwurf eingebracht haben, nachdem zu unserer Überraschung nichts geschehen ist. Wir hatten schließlich erwartet, dass das Innenministerium selbst tätig wird. In unserem Gesetzentwurf haben wir schlicht und einfach den Wortlaut des Vorschlags übernommen, den Städtetag und Gemeindetag bereits in ihrem gemeinsamen Schreiben an das Innenministerium gemacht haben. Im Oktober war dann die erste Lesung dieses Entwurfs. Ende November sollte das Gesetz im Kommunalausschuss beraten werden. Jetzt muss ich aber wirklich Kritik ausüben, Herr Dr. Beckstein: Zwei Tage vor der Beratung im Kommunalausschuss ist unserer Fraktion gesagt worden, dass unser Entwurf jetzt nicht beraten werden sollte, weil Sie selbst einen Gesetzentwurf einbringen wollten, auf welchen wir schon Monate, eigentlich fast ein Jahr lang gewartet haben. Es hat dann fast wieder fünf Monate gedauert, bis wir zur ersten Beratung gekommen sind.
Dieses Gesetz ist dringend. Das war übrigens schon bei der ersten Lesung unseres Gesetzentwurfes am 10. Oktober 2001 unstrittig. Auch Kollege Schreck von der CSU hat damals ausdrücklich darauf hingewiesen und gesagt:
Es ist eindeutig Handlungsbedarf gegeben. Wir sehen das auch so, da die neue Rechtslage, welche durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zustande gekommen ist, nicht praxistauglich ist.
Es hat sehr lange gedauert, es hat fast zu lange gedauert, bis dieser Entwurf jetzt vorgelegt wurde, weil die Rechtsunsicherheit für die Städte und Gemeinden zu groß geworden ist. Deswegen appelliere ich an Sie alle, dass wir jetzt die Beratungen dieses Entwurfes zügig zu Ende führen, um zu einem Ergebnis zu kommen.
Herr Präsident, meine sehr geehrte Damen und Herren! Wir beraten heute in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Die Änderung ist, wie bereits ausgeführt wurde, durch aktuelle Gerichtsentscheidungen notwendig geworden; aber auch die Praxis hat gezeigt, dass verschiedene Änderungen notwendig sind. Die wesentlichen Änderungen hat Herr Staatsminister Dr. Beckstein bereits vorgetragen. Ich möchte nur noch ein paar Punkte nennen: Nach den bisherigen Regelungen sind Satzungen, welche eine neue Steuer oder Abgabe festlegen, grundsätzlich genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungspflicht soll jetzt auf den ersten Fall beschränkt werden. Soweit Lan
desrecht einschlägig ist, soll das Instrument des städtebaulichen Vertrages, welcher immer mehr Gewicht gewinnt, auch für das KAG, bei Erschließungsbeiträgen und bei Erstattungsansprüchen für Grundstücksanschlüsse zum Tragen kommen. Auch diese Regelung ist meines Erachtens sehr wichtig.
In Artikel 5 des Kommunalabgabengesetzes sollen Klarstellungen vorgenommen werden. Das gilt insbesondere für die Beitragspflicht für privilegierte Gebäude – das betrifft vor allem die Landwirtschaft. Sie wissen, dass es in der Landwirtschaft immer wieder zu Ungerechtigkeiten gekommen ist, weil wegen der übergroßen Grundstücke und Geschoßflächen immer wieder Härten aufgetreten sind. Jetzt sollen gerade für diese Härtefälle Regelungen geschaffen werden.
Für die Straßenausbaubeiträge verlangt die Rechtsprechung immer öfter Sondersatzungen für einzelne Straßen. Jetzt soll vorgeschrieben werden, dass gemeindeweit einheitliche Regelungen gefunden werden müssen, was meines Erachtens auch richtig und notwendig ist. Bisher war das auch übliche Praxis.
Ein zentraler Punkt, welchen Herr Staatsminister Beckstein und Herr Volkmann bereits angesprochen haben, ist die Gerichtsentscheidung, wonach eine Anliegerregie nicht mehr zulässig sein soll. Diese Möglichkeit soll in dem Gesetzentwurf wieder offengehalten bzw. neu geschaffen werden. Hier warten die Städte in der Tat auf Regelungen, um die bisher bewährte Praxis weiterführen zu können. Darüber haben wir im Kommunalausschuss auch bereits diskutiert. Ich halte es für richtig, dass hierzu kein eigener Gesetzentwurf vorgelegt wird. Wenn das Kommunalabgabengesetz schon geändert wird, sollen alle Änderungsvorschläge zusammengefasst werden. Auf ein paar Wochen Verschiebung kommt es jetzt auch nicht mehr an.
Weiter sieht der Gesetzentwurf vor, dass Daten, welche im Rahmen der Hundesteuererhebung gewonnen werden, in Zukunft vom Steuergeheimnis ausgenommen und dem Datenschutz unterstellt werden. Damit kann meines Erachtens eine gerechtere Erhebung der Hundesteuer gewährleistet werden. Die Regelung über die Hundesteuer wird darüber hinaus dem Sicherheitsrecht zugeordnet, wo sie meines Erachtens auch hingehört.
Weiter enthält der Gesetzentwurf die Möglichkeit, dass Gemeinden in der Satzung festlegen, bis zur Hälfte auf Erschließungskosten zu verzichten, wenn bereits Straßenausbaubeiträge bezahlt worden sind. Sie wissen, dass es bei Altfällen – insbesondere bei solchen vor der Gebietsreform – oft Härten gegeben hat. Über dieses Problem sind in den Gemeinden immer wieder Streitigkeiten aufgekommen. Ich begrüße es außerordentlich, dass diese Regelung jetzt geschaffen wird.
Weitere Details brauchen wir heute nicht anzusprechen. Wir werden den Entwurf in den Ausschüssen noch einmal beraten. Ich meine, dass wir bei den Ausschussberatungen bestimmt vernünftige Regelungen finden werden.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Die Staatsregierung hat mit Ihrem Gesetzentwurf zahlreiche Änderungen des Kommunalabgabengesetzes vorgeschlagen. Die Auswirkungen auf die Praxis müssen genau untersucht und abgewogen werden, weil es sich beim kommunalen Beitrags- und Gebührenrecht um eine höchst komplizierte und komplexe Rechtsmaterie handelt. Wird nur ein wenig an der Gebührenschraube gedreht, können leicht Verzerrungen bei der Abgabengerechtigkeit für die Bürgerinnen und Bürger eintreten. Deswegen sind eine genaue Beratung und Abwägung der unterschiedlichen Interessen geboten.
Ich möchte nur auf einen Punkt eingehen, welcher mir als der Wesentlichste erscheint. Ich meine die Finanzierung der Anschlüsse der Häuser an die Kanalisation über die sogenannte Anliegerregie im Bereich des öffentlichen Straßengrundes. Hier kann es natürlich für die einzelnen Grundstückseigentümer zu erheblichen Unterschieden kommen, wenn sie selbst für den Bau und den Unterhalt für die Kanalanschlüsse bis zur Hauptleitung aufkommen müssen und verantwortlich sind. Sie können es nicht beeinflussen, ob der Hauptkanal auf der einen oder anderen Straßenseite liegt. Sie haben keinen Einfluss auf die tatsächliche Länge des Anschlusses. Auf der anderen Seite hat die Erschließung und Erschließbarkeit eines Grundstücks auch Auswirkungen auf den Grundstückswert. Insoweit ist eine komplette Umlage der Kosten nicht zwingend geboten, wie es der Haus- und Grundbesitzerverein verlangt. Diese komplette Umlage würde natürlich zu erheblichen Gebührenerhöhungen für alle führen. Die Kostentragung nach dem Modell der Anliegerregie muss aber zu verhältnismäßigen Ergebnissen führen. Deswegen möchte ich das Innenministerium darum bitten, dass es vielleicht bei den Ausschussberatungen verschiedene Modellrechnungen aufzeigt, bei denen es zu Verzerrungen der Kosten kommen könnte.
Zwei Probleme sehe ich bei der Anliegerregie, auf die wir noch eingehen sollten. Die Kontrolle der Hausanschlüsse muss gewährleistet sein. Marode Kanäle sind Gift für das Grundwasser. Eine besondere Schwachstelle sind aber die Hausanschlüsse. Sie müssen regelmäßig kontrolliert und, wenn es notwendig ist, auch saniert werden. Wenn die Kanäle Bestandteile der öffentlichen Einrichtung sind, können sie leichter zeitnah saniert werden, denn wenn die Grundstückseigentümer selbst verantwortlich sind, müssen sie im Zweifelsfall gezwungen werden, tätig zu werden.
Dadurch verliert man wertvolle Zeit, während die Kanäle undicht sind und die Abwässer ins Grundwasser sickern können.
Das zweite Problem sehe ich hinsichtlich der vorgesehenen Rückwirkung des Gesetzes. Das Gesetz soll rückwirkend vom Jahre 1993 an gelten. Das ist rechtlich sicherlich nicht ganz einfach und hat natürlich Auswirkungen auf die verschiedenen Gebührenbescheide, die
angegriffen worden sind. Wir müssen uns also auch noch einmal genau überlegen, ob es rechtlich machbar ist, diese Rückwirkung bis zum Jahre 1993 festzulegen.
Danke schön, Frau Kollegin Tausendfreund. Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Die Aussprache ist geschlossen.
Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall und damit so beschlossen.
zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Drucksache 14/9152)
Der Gesetzentwurf wird seitens der Staatsregierung begründet. Frau Ministerin Hohlmeier hat um das Wort gebeten. Bitte, Frau Ministerin.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich darf hiermit den Gesetzentwurf begründen bzw. einige Erläuterungen dazu geben.
Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält die Weiterentwicklung, die wir im Bereich der Förderschulen im Laufe der letzten Jahre im Umgang mit behinderten Kindern bzw. im Umgang mit Kindern, die von Behinderung bedroht sind oder bestimmte Beeinträchtigungen aufweisen, vollzogen haben. In früherer Zeit wurden diese Kinder schwerpunktmäßig nach der Art ihrer Behinderung verschiedenen Schulen zugewiesen. Mittlerweile hat es den so genannten Paradigmenwechsel gegeben, den Versuch, jeweils ein Einzeldiagnoseverfahren bei den Kindern durchzuführen und dann zu versuchen, sie möglichst an den geeigneten Schulort zu bringen und auch unter Einsatz von mobilen sonderpädagogischen Diensten immer mehr Kinder und Jugendliche in das Regelschulwesen zu integrieren. Mittlerweile werden immerhin mehr als 10000 Kinder und Jugendliche, die in ganz unterschiedlicher Form – motorisch, physisch, geistig, im Lernbereich oder im Entwicklungsbereich – spezifische Beeinträchtigungen und Probleme aufweisen, in ganz normalen Schulen unterrichtet. Auch die Außenklassen haben sich mittlerweile in einem sehr hohen Maße bewährt. Das neue EUG trägt dieser Entwicklung Rechnung.
Jeder von uns weiß jedoch, dass es trotz allen Bemühens, das wir in diesem Bereich haben, immer wieder zu Schwierigkeiten und Problemen kommen kann. Denn Eltern, die Kinder haben, die Behinderungen aufweisen, sind ohnehin zu einem erheblichen Teil belastet und haben natürlich in vielfacher Form und Weise auch emotionale und persönliche Unterstützung nötig, was, glaube ich, selbstverständlich sein sollte, aber auch manchmal in der Handhabung und in der Umsetzung nicht ganz leicht ist. Das ist der erste Schwerpunkt im Bereich der Gesetzesvorlage.
Der zweite Schwerpunkt liegt bei der Erhöhung des staatlichen Zuschusssatzes für die nichtstaatlichen Gymnasien, Realschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges. Gegenüber der bisherigen Regelung erhöht sich der Zuschusssatz bei den kommunalen Schulen von 60 auf 61, bei den privaten Schulen von 110 auf 112%. Die Erhöhung bewirkt Mehrkosten in Höhe von 1,4 Millionen e jährlich zugunsten der kommunalen Schulen und von immerhin 4 Millionen e im Jahr bei den entsprechenden privaten Schulen.
Was ist der Grund für die Änderung? Das Zuschussverfahren war bisher doch relativ kompliziert und auch verwaltungsaufwendig gestaltet. Wir wollten erstens den privaten Schulträgern und auch den Kommunen sowie ebenso der staatlichen Verwaltung ein erhebliches Maß an Verwaltungsaufwand ersparen. Umgekehrt ergibt sich durch diese Pauschalierung natürlich bei dem einen eine Mehreinnahme und bei dem anderen eine Mindereinnahme. Um das ausgleichen zu können, wurde der Zuschusssatz entsprechend erhöht, damit es bei so gut wie keinem Schulträger zu einer Minuseinnahme kommt oder damit dieser Einnahmeverlust wenigstens reduziert wird, sodass nur ganz geringe Beeinträchtigungen eintreten.
Des Weiteren ist mit der Pauschalierung natürlich verbunden, dass sich bei den jeweiligen privaten Schulträgern die Beträge in den Zuschusssätzen etwas verändern. Das lässt sich aber aufgrund einer Pauschalierung nicht ändern. Ich halte die Verwaltungsvereinfachung für wesentlich. Bei meinen Unterhaltungen mit privaten Schulträgern habe ich nämlich festgestellt, dass das Abrechnungsverfahren derartig viel Verwaltungspersonal erfordert, dass allein die Aufwendungen für das Verwaltungspersonal bei bestimmten Schularten erhebliche Zusatzkosten für die privaten Träger verursachen.
Zu den Kernbereichen des Gesetzentwurfs gehören weitere Regelungen. Die Ausbildungsrichtungen am Gymnasium werden neu definiert. Es ergeben sich Veränderungen bei den staatlichen Schulämtern und bei der Schulaufsicht über die Förderschulen. Die Entscheidungskompetenz des Schulforums wird gestärkt und die Veränderung bei den beweglichen Ferientagen ermöglicht die Einführung von Frühjahrsferien. Hinzu kommt, dass der Hauptschulabschluss an staatlich genehmigten Schulen, beispielsweise an Montessorischulen, in Zukunft möglich sein wird. Insgesamt bringt das neue Gesetz also eine ganze Menge von Veränderungen mit sich, die, glaube ich, notwendig, richtig und auch zielweisend sind. Ich bitte in diesem Zusammenhang um eine konstruktive Diskussion.
Danke schön, Frau Ministerin. – Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Die Redezeit beträgt normalerweise fünf Minuten pro Fraktion, die Fraktionen sind aber übereingekommen, dass man zu diesem Punkt etwas länger reden kann.