Helmut Schreck
Appearances
Last Statements
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich will mich kurz fassen. Kollege Meyer hat die Problematik und den Sachverhalt, der bei der Sparkasse ähnlich wie bei der Landesbank ist, vorgetragen.
Die EU hat aufgrund Beschwerden der Bankenvereinigung der EU die Gewährträgerhaftung und die Anstaltslast beanstandet. Bund und Länder sehen das zwar etwas anders. Die Klärung würde aber jahrelang dauern, was die Wirtschaft, die Sparkassen und die Banken nicht brauchen können, weil dies die Geschäfte sicherlich nicht unterstützen würde.
Es wurde bereits der Hinweis gegeben, dass die Landesbanken für den strukturellen Auftrag wichtig seien.
Dies gilt auch für die Sparkassen, die in unseren Regionen eine wichtige Funktion haben. Die EU, Bund und Land haben sich in mehreren Gesprächen auf das Vorgehen geeinigt. Der Gesetzentwurf regelt die Gewährträgerhaftung, die ab 2015 endgültig aufgehoben wird. In der Zwischenzeit gilt die Haftung für alte Schulden weiter.
Für die Schulden, die bis 2015 ab laufen und bis 2005 noch begründet werden, gilt noch die eingeschränkte Haftung. Insoweit ist die Formulierung des gemeinsamen Antrags aller Fraktionen maßgebend.
Den Kommunen war insbesondere wichtig, dass die Eigentümerstellung der Gewährträger mit der Änderung des Sparkassengesetzes festgeschrieben wird durch die Formulierung als „ihre Unternehmen“ in Artikel 1 des Sparkassengesetzes.
Ich will auf den Antrag der GRÜNEN eingehen: Sie beantragen, dass die Gewährträger die Sparkassen nur bei ihren öffentlichen Aufgaben unterstützen sollen.
Zum einen lassen sich die Aufgaben nicht messerscharf trennen, weil das eine meist in das andere übergeht, und zum anderen ist meist ein öffentlicher Auftrag mit enthalten. Wir halten die Forderung nicht richtig und werden sie nicht mittragen.
Der weitere Antrag der GRÜNEN, ein weiteres Vorstandsmitglied von der Personalvertretung zu entsenden, halten wir ebenfalls nicht richtig. Hier wurde der Wunsch der Gewerkschaft Ver.di aufgegriffen. Auch den Antrag der SPD, den Verwaltungsrat drittelparitätisch durch Mitarbeiter zu besetzen, halten wir nicht für richtig. Dazu weise ich auf die Aussage von Frau Kellner hin, wonach der Antrag einen Tag vor der Beratung in den Ausschüssen eingegangen ist und keine vernünftige Beratung durchgeführt werden konnte.
Zur Personalvertretung muss berücksichtigt werden, dass wir in Bayern gegenüber den anderen Bundesländern rechtlich unterschiedliche Regelungen haben. Das Personal ist nicht das Personal der Sparkassen, sondern das Personal der Gewährträger, also der Kommunen. Im Mitbestimmungsrecht ist geregelt, dass die Sparkassen nicht dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen. Der Verwaltungsrat ist Vertreter des Gewährträgers und der Eigentümer. Er soll die Interessen der Gewährträger vertreten und die Geschäfte des Vorstandes überwachen. Deshalb ist in § 9 des Sparkassengesetzes geregelt, dass das Personal der Sparkassen nicht im Verwaltungsrat vertreten sein darf.
Mit einer weiteren Mitbestimmungsregelung würden die Einflussmöglichkeiten der Kommunen geschwächt. Wir meinen, dass wir nicht zwei Kategorien verschiedener Gruppen von Mitarbeitern schaffen sollen, nämlich zum einen die normalen Mitarbeiter und zum anderen diejenigen Mitarbeiter der Kommunen, die die weitere Mitbestimmung haben. Das wäre eine ungute Lösung. Wichtig
ist jedoch, dass die Beschäftigten aufgrund des Personalvertretungsrechts ein ausreichendes Mitbestimmungsrecht für ihre Interessen in den Sparkassen haben. Deshalb lehnen wir die weitere Mitbestimmung ab.
Die CSU wird dem Gesetzentwurf der Staatsregierung nach der Maßgabe des fraktionsübergreifenden Antrags und der Fassung des Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit zustimmen.
Frau Präsidentin, meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten in Zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Die Änderungen sind wegen aktueller Gerichtsentscheidungen aber auch durch Veränderungen in der Gesellschaft und Erfahrungen in der Praxis notwendig geworden. Zusätzlich gab es einen Antrag der SPD-Fraktion auf Drucksache 14/7334 und Änderungsanträge der CSU-Fraktion. Der Gesetzentwurf und die Anträge wurden im federführenden Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit ausführlich beraten. Insbesondere wurden die kommunale Spitzenverbände gehört, und sowohl Städtetag als auch Gemeindetag konnten ausführlich ihre Meinungen vortragen; einige Änderungsvorschläge wurden übernommen.
Nach der bisherigen Regelung waren Satzungen, die eine neue Steuer festgelegt haben, grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dies soll auf die erstmalige Einführung beschränkt werden. Diese Regelung betrifft einen Teilbereich des Gesetzentwurf. Soweit Landesrecht zuständig ist, soll das Instrument des städtebaulichen Vertrages, wie beim Erschließungsrecht auch für das KAG möglich sein und abgesichert werden.
Zu Artikel 5 des Kommunalabgabengesetzes sollen verschiedene Klarstellungen erfolgen. Die Beitragsfreiheit betreffend privilegierte Gebäude soll erweitert werden. Sie wissen, dass es in der Vergangenheit insbesondere für die Landwirtschaft mit ihren großen Grundstücken und Geschossflächen immer wieder Probleme und Härten gegeben hat.
Im Straßenausbaubeitragsrecht verlangt die Rechtsprechung immer öfter, dass Einzelsatzungen für einzelne Straßen erstellt werden. Hierzu soll im Gesetz festgeschrieben werden, dass gemeindeweit einheitliche Satzungen erlassen werden und vorgeschrieben sind. Insoweit erfolgt eine gesetzliche Klarstellung.
Ein zentraler Punkt des Gesetzes ist insbesondere für die Städte, die Anliegerregie beizubehalten, die das Verwaltungsgericht im Jahr 2000 abgeschafft hat. Dies hat erhebliche Probleme im Vollzug gegeben. Die Kommu
nen warten auf eine Regelung. Nach der gerichtlichen Entscheidung hätten die Kommunen den Unterhalt der bisher privaten Leitungen tragen müssen, was zu erheblichen Gebührenerhöhungen hätte führen können. Nach der neuen Regelung wird es den Kommunen überlassen, ob sie die Kommunalregie einführen oder die Anliegerregie weiter behalten wollen. Bei letzterem bleiben die Hauseigentümer für ihre jeweiligen Anschlüsse verantwortlich. Damit können Erhöhungen vermieden werden, und die Anliegen bleiben für unterlassene Unterhaltung selbst verantwortlich und kostenpflichtig. Die Kommunen begrüßten diese Regelung ausdrücklich; die Haus- und Grundbesitzervereine haben sich allerdings dagegen gewehrt.
Damit ist der SPD-Antrag, der dafür eine Regelung vorgesehen hatte, erledigt. Allerdings hatte der SPD-Antrag eine Mitte-Fiktion für die Abrechnungen der Anschlusskosten vorgesehen. Das halten wir rechtlich für bedenklich und sähen Gerichtsstreitigkeiten auf die Beteiligten zukommen. Wir halten die jetzt gefundene Lösung für die bessere. Die SPD hat in diesem Zusammenhang auch beklagt, dass die Entscheidung verzögert worden wäre. Ich meine: Besser eine vernünftige und haltbare Lösung als eine schnelle. Es war sinnvoll, zusammen mit der Änderung des KAG auch andere Bereiche in einem Paket zu verabschieden.
Der Entwurf enthält weiterhin die Möglichkeit, dass die Gemeinden in der Satzung festlegen können, auf die Hälfte der Erschließungskosten zu verzichten, wenn bereits ein Straßenausbaubeitrag gezahlt wurde. Damit soll die Möglichkeit gegeben werden, Härten aus alten Regelungen, die zum Teil aus Zeiten vor der Gebietsreform stammen, etwas auszugleichen. Dies wurde zwar bisher schon so gehandhabt, jetzt soll diese Möglichkeit aber auch rechtlich abgesichert werden.
Darüber hinaus sollen Daten, die im Rahmen der Hundesteuer erhoben werden, vom Steuergeheimnis ausgenommen und dem Datenschutz unterstellt werden. Damit kann die bessere Erfassung erfolgen, und sie wird dem Sicherheitsbereich zugeordnet, dem sie eigentlich angehört.
In einem CSU-Antrag haben wir die Anregung des Gemeindetages aufgenommen und übernommen, die Kostenspaltung für Grunderwerb und die Freilegung zu ermöglichen. Damit soll es den Kommunen ermöglicht werden, die Kosten umzulegen und mit Bescheiden endgültig abzurechnen, was gerade bei langjährigen Erschließungsmaßnahmen sinnvoll ist. Die Praxis verlief so; nun soll es rechtlich abgedeckt werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt für die CSU war der Änderungsantrag betreffend die Stundungsregelung von Beiträgen von leitungsgebundene Einrichtungen – also nicht für Straßen. Dagegen hat die Opposition eingewandt, dass für die Landwirtschaft eine weitere Subvention eingeführt werde und die Kommunen die Kosten tragen müssten. Ich bin der Meinung, dass eher das Gegenteil der Fall ist. Es wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, die früher bestandene Möglichkeit wieder einzuführen; denn die Landwirtschaft finanziert meines Erachtens mit ihren übergroßen Grundstücken und
Gebäuden die übrigen Anschlussnehmer. Sie wird bisher überproportional zu ihrem Nutzen herangezogen. Zum anderen verlangt die Gesellschaft immer mehr Rücksicht der Landwirtschaft auf die Interessen der Allgemeinheit, des Verbrauchers, der artgerechten Tierhaltung und des Verbraucherschutzes. Wir stehen dazu. Die Landwirtschaft muss aber auch von der Allgemeinheit entsprechend unterstützt werden – in diesem Fall von den Kommunen.
Des Weiteren haben die Landwirte, die in anderen Ländern Stundungsmöglichkeiten hatten, in Bayern einen Wettbewerbsnachteil, der jetzt aufgehoben wird. Im Übrigen gibt es im Erschließungsbeitragsrecht vergleichbare Regelungen, weil dort die Stundungsregelung für landwirtschaftliche Nebengebäude möglich ist. Die Kann-Regelung wurde absichtlich eingeführt. Die Kommunen müssen nicht stunden. Manche befürchten Druck auf die Kommunen. Ich bin der Meinung, dass unsere Stadt- und Gemeinderäte sehr wohl abwägen und entscheiden können, wo eine Stundung angemessen und vertretbar ist und wo nicht.
Die CSU-Fraktion wird dem Gesetzentwurf mit den Änderungsanträgen entsprechend der Beschlussfassung des federführenden Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit zustimmen. Wir sind der Meinung, dass wir sowohl für die Kommunen wie auch für die betroffenen Bürger eine ausgewogene Regelung gefunden haben.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Das Wort hat Herr Volkmann.
Herr Präsident, meine sehr geehrte Damen und Herren! Wir beraten heute in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Die Änderung ist, wie bereits ausgeführt wurde, durch aktuelle Gerichtsentscheidungen notwendig geworden; aber auch die Praxis hat gezeigt, dass verschiedene Änderungen notwendig sind. Die wesentlichen Änderungen hat Herr Staatsminister Dr. Beckstein bereits vorgetragen. Ich möchte nur noch ein paar Punkte nennen: Nach den bisherigen Regelungen sind Satzungen, welche eine neue Steuer oder Abgabe festlegen, grundsätzlich genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungspflicht soll jetzt auf den ersten Fall beschränkt werden. Soweit Lan
desrecht einschlägig ist, soll das Instrument des städtebaulichen Vertrages, welcher immer mehr Gewicht gewinnt, auch für das KAG, bei Erschließungsbeiträgen und bei Erstattungsansprüchen für Grundstücksanschlüsse zum Tragen kommen. Auch diese Regelung ist meines Erachtens sehr wichtig.
In Artikel 5 des Kommunalabgabengesetzes sollen Klarstellungen vorgenommen werden. Das gilt insbesondere für die Beitragspflicht für privilegierte Gebäude – das betrifft vor allem die Landwirtschaft. Sie wissen, dass es in der Landwirtschaft immer wieder zu Ungerechtigkeiten gekommen ist, weil wegen der übergroßen Grundstücke und Geschoßflächen immer wieder Härten aufgetreten sind. Jetzt sollen gerade für diese Härtefälle Regelungen geschaffen werden.
Für die Straßenausbaubeiträge verlangt die Rechtsprechung immer öfter Sondersatzungen für einzelne Straßen. Jetzt soll vorgeschrieben werden, dass gemeindeweit einheitliche Regelungen gefunden werden müssen, was meines Erachtens auch richtig und notwendig ist. Bisher war das auch übliche Praxis.
Ein zentraler Punkt, welchen Herr Staatsminister Beckstein und Herr Volkmann bereits angesprochen haben, ist die Gerichtsentscheidung, wonach eine Anliegerregie nicht mehr zulässig sein soll. Diese Möglichkeit soll in dem Gesetzentwurf wieder offengehalten bzw. neu geschaffen werden. Hier warten die Städte in der Tat auf Regelungen, um die bisher bewährte Praxis weiterführen zu können. Darüber haben wir im Kommunalausschuss auch bereits diskutiert. Ich halte es für richtig, dass hierzu kein eigener Gesetzentwurf vorgelegt wird. Wenn das Kommunalabgabengesetz schon geändert wird, sollen alle Änderungsvorschläge zusammengefasst werden. Auf ein paar Wochen Verschiebung kommt es jetzt auch nicht mehr an.
Weiter sieht der Gesetzentwurf vor, dass Daten, welche im Rahmen der Hundesteuererhebung gewonnen werden, in Zukunft vom Steuergeheimnis ausgenommen und dem Datenschutz unterstellt werden. Damit kann meines Erachtens eine gerechtere Erhebung der Hundesteuer gewährleistet werden. Die Regelung über die Hundesteuer wird darüber hinaus dem Sicherheitsrecht zugeordnet, wo sie meines Erachtens auch hingehört.
Weiter enthält der Gesetzentwurf die Möglichkeit, dass Gemeinden in der Satzung festlegen, bis zur Hälfte auf Erschließungskosten zu verzichten, wenn bereits Straßenausbaubeiträge bezahlt worden sind. Sie wissen, dass es bei Altfällen – insbesondere bei solchen vor der Gebietsreform – oft Härten gegeben hat. Über dieses Problem sind in den Gemeinden immer wieder Streitigkeiten aufgekommen. Ich begrüße es außerordentlich, dass diese Regelung jetzt geschaffen wird.
Weitere Details brauchen wir heute nicht anzusprechen. Wir werden den Entwurf in den Ausschüssen noch einmal beraten. Ich meine, dass wir bei den Ausschussberatungen bestimmt vernünftige Regelungen finden werden.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Volkmann hat den Gesetzentwurf ausführlich erläutert. Der Entwurf soll die Grundlage schaffen, die alte Rechtslage, die bis 1993 gegolten hat, herzustellen. Es ist eindeutig Handlungsbedarf gegeben. Wir sehen das auch so, da die neue Rechtslage, die durch den VGH-Beschluss zustande gekommen ist, nicht praxistauglich ist und den Bau und Unterhalt nicht in nötiger Weise regelt. Zum Teil haben die Anschlussnehmer zweimal Kosten zu zahlen; einmal den bereits bezahlten Anschluss, und über die Gebühren und Beiträge müssen sie für die neuen Anschlüsse wieder zahlen. Das ist nicht in Ordnung. Es ist auch richtig, dass zumindest eine vorübergehende Gebührenerhöhung dadurch eintritt. Ich sehe das allerdings nicht in der Größenordnung, wie Sie es geschildert haben. Neuanschlüsse müssten kostenneutral sein.
Es bestehen allerdings auch ein paar Bedenken gegen den vorliegenden Entwurf. Zum einen haben Sie gesagt, die Änderung eile, weil einige Kommunen bereits auf den Beschluss des VGH reagiert und ihre Satzungen umgestellt hätten. Es wäre zu klären, wie viele Kommunen umgestellt haben und ob man das überhaupt zurückdrehen sollte. Dies wirft erhebliche Rechtsprobleme auf. Zum anderen sehe ich Bedenken mit der Mitte-Fiktion, die Sie in Ihrem Entwurf vorschlagen. Ein Teil wird schlechter gestellt. Derjenige, der weniger zahlt als die tatsächlichen Kosten ausmachen, ist damit einverstanden und wird sich nicht rühren, aber der, der mehr zahlen muss, wird sich unter Umständen wieder an das Gericht wenden. Wir sollten keinen Gesetzentwurf beschließen, bei dem voraussehbar ist, dass neue Klagen eingehen.
Bei den Beratungen im Ausschuss sollten wir versuchen, eine den Erfordernissen der Praxis und eine rechtlich haltbare Lösung zu finden. Wir sind dazu bereit und werden den Gesetzentwurf zügig beraten.