Protocol of the Session on December 11, 2001

Aus diesen beiden politischen Erkenntnissen, der starken Aussagekraft des Abiturdurchschnitts einerseits und der Erkenntnis, dass wir mit zielgenauem Eignungsfeststellungsverfahren in der Lage sind, bessere Studienverlaufsprognosen abzugeben, ziehen wir in Bayern die Konsequenz. Sie klagen und fragen auf poetisch hohem

Niveau. Diese Fragen haben wir auch gestellt, und – das unterscheidet uns – wir beantworten sie. Wir meinen, dass die Abiturdurchschnittsnote, die mit die höchste Aussagekraft über den Studienerfolg hat, die überwiegende Komponente in einem solchen Eignungsfeststellungsverfahren ist und bleiben wird.

Wenn jemand eine sehr gute Note hat und sich konkret für ein Fach interessiert, aber bei der Eignungsfeststellung nicht so gut abschneidet, wird er aufgrund dieser Festlegung seinen Studienplatz erhalten. Jetzt kommen wir zum entscheidenden Punkt. Wenn jemand ein schlechteres Abitur hat, sich aber in einem solchen Eignungsverfahren als fachlich sehr gut geeignet erweist, kann er eine unter Umständen schlechtere Note ausgleichen und wird dies in seinem Studienverlauf auch rechtfertigen.

Schlechte Betreuungsrelation, angebliches Versagen der Studienberatung: Es war ebenfalls die Hochschulrechtsnovelle von 1998, die das Beratungsverfahren strukturiert hat, zum Teil sogar gegen Ihren Widerstand verpflichtend gemacht hat. Wenn jemand in seinem Grundstudium nicht erfolgreich ist und die Zwischenprüfung nicht schafft, dann ist er verpflichtet, sich einer Studienberatung zu unterziehen. Wir haben einen strukturell und materiell massiven Ausbau des Tutorienwesens auf den Weg gebracht, und wir sind guter Dinge, dass wir auch in den kommenden Haushalten dieses hohe Niveau halten können.

Zur Frage der Auswahlquoten in NC-Fächern möchte ich eine Bemerkung machen. Die Hochschulen haben sich bisher in diesem Bereich sehr vornehm zurückgehalten. Wir wollen dies ändern. Wir wollen in der Profilbildung ein entscheidendes Stück vorankommen, und dazu gehört auch die Auswahl der Studierenden.

Wir sind der festen Überzeugung, dass wir auch in dem Punkt, der hochschulpolitisch nicht harmonieerzeugend ist, ein gutes Stück in der bayerischen Hochschulpolitik weiterkommen und insbesondere in diesem Feld unseren Studierenden – und das ist für uns das Entscheidende – den Weg in eine erfolgreiche akademische und letztlich auch berufliche Laufbahn ermöglichen.

(Beifall bei der CSU)

Als letzter Redner hat sich Herr Kollege Odenbach gemeldet.

(Leeb (CSU): Bewogen und für schwer genug befunden! – Freiherr von Rotenhan (CSU): Er trainiert für den Bundestag! – Weitere Zurufe von der CSU)

Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich bedanke mich für die guten Wünsche, Herr Kollege von Rotenhan.

1998 hat Herr Staatsminister Zehetmair verkündet, er werde ein Hochschulgesetz vorlegen, dass es kracht. Wir haben auch die Weiterbildung als wesentlichen neuen Schwerpunkt der Hochschulen beschlossen, aber

für diesen Bereich kann ich nicht feststellen, dass es gekracht hat. Aber stinken tut es trotzdem.

(Beifall bei der SPD)

Dazu muss man einiges sagen. Es liegt uns jetzt ein Gesetzentwurf vor, der von drei Kollegen, nämlich Dr. Wilhelm, Dr. Spaenle und Dr. Eykmann eingebracht ist, nicht von der CSU-Fraktion und auch nicht von der Staatsregierung. Das lässt Rückschlüsse zu. In der Problembeschreibung heißt es:

Die derzeit bestehenden Regelungen erschweren es den Hochschulen, der Aufgabe der Weiterbildung umfassend gerecht zu werden. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeiten, im Bereich der Weiterbildung nebenamtlich für die Hochschule tätig zu werden.

Diese Lösung einer nebenamtlichen Tätigkeit in diesem Bereich war 1998 nicht vorgesehen. Weder haben wir so gedacht noch haben Sie von einer solchen Lösung gesprochen.

Positiv finde ich – ich sage das sehr deutlich – dass die Einnahmen aus den Weiterbildungsangeboten voll bei den Hochschulen verbleiben. Das ist richtig und ein Stück Autonomie und Wettbewerb.

Was wir aber nicht wollen und wo wir erhebliche beamtenrechtliche und beamtenpolitische Probleme sehen, ist der Versuch Ihrer Lösung. Das ist beamtenrechtlich eine Art Paradoxon. Weil die Aufgabe der Weiterbildung als eine Aufgabe des Hauptamtes an den Hochschulen weitgehend brach liegt, soll sie jetzt ins Nebenamt verlagert werden. Da muss ich schon fragen, Herr Staatsminister: Wo ist die Aufsicht des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulen geblieben?

(Beifall bei der SPD)

Was hat denn die Staatsregierung seit 1998, seit diesem neuen Gesetz, unternommen, um der Hauptaufgabe der Weiterbildung zu ihrem Recht im Hauptamt zu verhelfen? Herr Kollege Dr. Wilhelm sagte neulich bei den Beratungen im Hochschulausschuss, niemand sei bereit, eine zusätzliche Arbeit ohne jeden Anreiz zu übernehmen. Dazu kann ich nur feststellen: Kein Finanzbeamter, kein Polizeibeamter, keine Lehrerin, niemand aus dem weiten Bereich des öffentlichen Dienstes wurde in den letzten Jahren jemals gefragt, wenn man ihm mehr Arbeit aufgebrummt hat, ob er zu mehr Arbeit bereit wäre.

(Beifall bei der SPD)

Was die 40-Stunden-Woche betrifft, so wurde schon zweimal niemand von der Beamtenschaft Bayerns um Zustimmung gefragt.

(Beifall bei der SPD – Zuruf des Abgeordneten Prof. Dr. Stockinger (CSU))

Im Gesetz steht ganz klar, dass sich der Beamte mit voller Hingabe, das heißt mit seiner ganzen Arbeitskraft,

seinem Amt zu widmen hat. Das gilt für alle Beamtinnen und Beamte. Nur gibt es offenbar bei den Hochschullehrern mit der vollen Hingabe bei der Weiterbildung Probleme.

(Beifall bei der SPD)

Im Hauptamt fehlen den Professoren Zeit und Motivation für die Weiterbildung. Fazit: Wenig Bock auf Weiterbildung, also keine volle Hingabe. Die Lösung heißt dann: Nebenamt schafft Kraft und Money. Siehe da, dann klappt es auch plötzlich mit der vollen Hingabe wieder. Das ist Ihre Lösung, unsere nicht.

Ich zitiere das Gesetz:

Aufgaben, die für den Freistaat Bayern wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht zur Erledigung im Nebenamt übertragen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

Die Hauptaufgabe der Weiterbildung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Hauptamt, sie ist ein Teil dieses Hauptamtes, und dabei bleiben wir.

(Beifall bei der SPD)

Wir haben nichts dagegen, wenn Weiterbildung auch im Nebenamt betrieben wird, aber wir sind der Meinung, dass sie nicht von vornherein ins Nebenamt verlagert werden kann.

(Zuruf des Abgeordneten Dr. Spaenle (CSU) – Prof. Dr. Stockinger (CSU): Realitätsfern!)

Wenn ein Teil der Weiterbildung im Hauptamt betrieben wird und darüber hinaus noch nebenamtlich etwas geleistet werden kann, dann sind wir voll auf Ihrer Linie.

(Prof. Dr. Stockinger (CSU): Genau das wollen wir!)

Nein, das stimmt nicht. Sie verlagern die Weiterbildung von vornherein ins Nebenamt. Das haben die Beratungen im Ausschuss klar ergeben. Deswegen ist unser Vorschlag die einzig sinnvolle Regelung. Ich kann Ihnen nur sagen: Machen Sie mit, und ziehen Sie Ihren Entwurf zurück.

(Beifall bei der SPD)

Ich bitte, jetzt sehr konzentriert zu arbeiten, dann können wir heute noch abstimmen. Sonst gäbe es morgen früh um 9 Uhr die namentliche Abstimmung. – Herr Staatsminister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident, Hohes Haus! Ich will Sie nur eine Minute strapazieren. Es handelt sich um drei Punkte, die keine neue Offenbarung sind, aber eine gute Fortschreibung unseres Gesetzes. Bei der Frage des Hauptamtes bzw. Nebenamtes ist es wichtig, dass die Weiterbildung nicht wieder durch die Wirtschaft selbst organisiert wird und

doppelt Geld kostet und unsere Professoren ein zusätzliches Gehalt beziehen. Die machen das natürlich. Wir wollen das Geld an den Hochschulen haben.

Der zweite Punkt ist die Eignungsprüfung. Wer den Paragraphen liest, der weiß, wie streng er gehandhabt wird. Die Entscheidung, das sage ich gleich, trifft der Minister. Wenn jemand glaubt, er könne die Studenten wegrationalisieren, dann wird er feststellen, dass das mit mir nicht geht. Meine Überzeugung ist, dass das Ganze verifizierend für die Eignung ist.

(Beifall bei der CSU)

Das Dritte ist die Frage der Auswahl. Das ist ein ganz wichtiger Schritt, denn auf dieser Basis gehe ich im Bund vor, damit die verrückte ZVS verschwindet. Ich bitte um Zustimmung.

(Beifall bei der CSU)

Das Hohe Haus bedankt sich herzlich für die Kürze.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung zugrunde liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7386 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Hochschule, Forschung und Kultur auf Drucksache 14/8235.

Der federführende Ausschuss empfiehlt Zustimmung mit der Maßgabe verschiedener Änderungen. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmt bei seiner Endberatung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu. Als Datum des In-Kraft-Tretens schlägt er vor, in § 4 Absatz 1 den 1. Januar 2002 einzufügen. Ich verweise insoweit auf Drucksache 14/8235.

Wer dem Gesetzentwurf mit dem vom federführenden Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur empfohlenen Änderungen und den vom endberatenden Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen vorgeschlagenen In-Kraft-Tretungszeitpunkt zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen.

Das ist die CSU-Fraktion. Gegenstimmen bitte ich anzuzeigen. – Das ist die SPD-Fraktion. Stimmenthaltungen? – Die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Dann ist das so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, treten wir gemäß § 60 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Dagegen erhebt sich kein Widerspruch. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich von seinem Platz zu erheben. – Das ist die Fraktion der CSU. Gegenstimmen bitte ich auf die gleiche Weise anzuzeigen. – Das ist die Fraktion der SPD. Stimmenthaltungen? – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Damit ist das Gesetz angenommen. Es hat

den Titel: „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes, des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen.“