darum, Artikel 9 des Kommunalabgabengesetzes neu zu fassen. Artikel 9 KAG regelt, inwieweit die Gemeinden die Kosten der Entwässerung, der Herstellung, der Unterhaltung und der Erneuerung der entsprechenden Anlagen auf die Grundstückseigentümer umlegen können.
Die bisherige Handhabung ist in den Entwässerungssatzungen der einzelnen Städte und Gemeinden so, dass die Grundstückseigentümer immer die Kosten für den Kanalanschluss tragen, und zwar bis zu dem Kanal, der in der Straße verläuft. Das heißt, ein Grundstückseigentümer trägt die Kosten auf seinem eigenen Grundstück, was ohnehin klar ist, und zusätzlich die Kosten auf dem öffentlichen Grund insoweit, als sein eigener Anschluss an das Abwassersystem bis dorthin reicht.
Das war bisher völlig problemlos. Das ist überall so gehandhabt worden. Nun hat am 12.07. des vergangenen Jahres der VGH im Rahmen einer Normenkontrollklage einen Beschluss gefasst, der die Änderung des Gesetzes erforderlich macht.
Ein Hauseigentümer in Coburg hatte gegen die Regelung geklagt. Der VGH hat judiziert, dass die Entwässerungssatzung der Stadt Coburg insoweit nichtig sei, als sie dem Hauseigentümer die Kosten des Anschlusses der Entwässerungsanlage von seiner Grundstücksgrenze bis zum Kanal hin, der in der Straße verlaufe, mit auferlege. Dies sei vom Artikel 9 des Kommunalabgabengesetzes nicht getragen.
Das bringt nicht nur die Stadt Coburg in allergrößte Schwierigkeiten; denn würde es bei dieser Rechtslage bleiben, wäre die Stadt Coburg verpflichtet, alle diese Teile der Anlage in das eigene Entwässerungswerk zu übernehmen. Das hätte eine spürbare Steigerung der Gebühren für die Entwässerung zur Folge. Das trifft andere Städte in Bayern ganz genauso. In München geht man davon aus, dass dies eine Gebührenerhöhung von 20 bis 30% zur Folge hätte und in Nürnberg spricht man davon, dass es eine DM pro Kubikmeter Abwasser sei, um die die Gebühren steigen müssten, weil die großen Städte zusätzliches Personal einstellen müssten. Sie müssten die Kanäle, die andere erstellt haben, in die eigene Regie übernehmen.
Ich bin sicher, dass diese Folge niemand will. Wir schlagen als Lösung vor, Artikel 9 des Kommunalabgabengesetzes neu zu fassen, wie es im Antrag vom 27.07.2001 ausgedruckt ist. Dadurch wäre es möglich, es bei der jetzigen Situation zu belassen, die wir seit Jahrzehnten in Bayern haben und die ansonsten nicht beanstandet worden ist.
Ich weise darauf hin, dass die Angelegenheit dringlich ist. Ich bin ein klein wenig verwundert, dass das Innenministerium in der Sache noch nicht tätig geworden ist. Der Bayerische Städtetag und ebenso der Bayerische Gemeindetag haben bereits im Februar dieses Jahres geschrieben, man müsse die Situation dringend ändern, weil die Entwässerungssatzungen landesweit Gefahr liefen, durch Popularklagen bzw. Normenkontrollklagen angegriffen zu werden, was zur Folge hätte, dass gemäß der Rechtsprechung, die der VGH schon vorgenommen
Bei den Gemeinden ist rechtliche Unsicherheit entstanden. Diese muss beseitigt werden. Ich sage dazu: Sie muss schnell beseitigt werden, damit für alle Beteiligten Klarheit entsteht. Wir müssten uns sonst den Vorwurf machen lassen, dass die Wohnnebenkosten – unabhängig davon, ob vom Eigentümer oder Mieter einer Wohnung – und damit die Entwässerungsgebühren ohne zwingende Not deutlich erhöht werden müssten. Ich meine, das will niemand. Deshalb bitte ich zunächst um Überweisung des Gesetzentwurfs in die zuständigen Ausschüsse und das Verfahren möglichst schnell durchzuführen, sodass es bald zu einem Abschluss im Sinne dieses Antrags kommt.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Volkmann hat den Gesetzentwurf ausführlich erläutert. Der Entwurf soll die Grundlage schaffen, die alte Rechtslage, die bis 1993 gegolten hat, herzustellen. Es ist eindeutig Handlungsbedarf gegeben. Wir sehen das auch so, da die neue Rechtslage, die durch den VGH-Beschluss zustande gekommen ist, nicht praxistauglich ist und den Bau und Unterhalt nicht in nötiger Weise regelt. Zum Teil haben die Anschlussnehmer zweimal Kosten zu zahlen; einmal den bereits bezahlten Anschluss, und über die Gebühren und Beiträge müssen sie für die neuen Anschlüsse wieder zahlen. Das ist nicht in Ordnung. Es ist auch richtig, dass zumindest eine vorübergehende Gebührenerhöhung dadurch eintritt. Ich sehe das allerdings nicht in der Größenordnung, wie Sie es geschildert haben. Neuanschlüsse müssten kostenneutral sein.
Es bestehen allerdings auch ein paar Bedenken gegen den vorliegenden Entwurf. Zum einen haben Sie gesagt, die Änderung eile, weil einige Kommunen bereits auf den Beschluss des VGH reagiert und ihre Satzungen umgestellt hätten. Es wäre zu klären, wie viele Kommunen umgestellt haben und ob man das überhaupt zurückdrehen sollte. Dies wirft erhebliche Rechtsprobleme auf. Zum anderen sehe ich Bedenken mit der Mitte-Fiktion, die Sie in Ihrem Entwurf vorschlagen. Ein Teil wird schlechter gestellt. Derjenige, der weniger zahlt als die tatsächlichen Kosten ausmachen, ist damit einverstanden und wird sich nicht rühren, aber der, der mehr zahlen muss, wird sich unter Umständen wieder an das Gericht wenden. Wir sollten keinen Gesetzentwurf beschließen, bei dem voraussehbar ist, dass neue Klagen eingehen.
Bei den Beratungen im Ausschuss sollten wir versuchen, eine den Erfordernissen der Praxis und eine rechtlich haltbare Lösung zu finden. Wir sind dazu bereit und werden den Gesetzentwurf zügig beraten.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.07.2000 war meines Erachtens eine sinnvolle Klarstellung, weil die rechtliche Situation nicht ganz klar gewesen ist und Artikel 9 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes bis dorthin sehr unterschiedlich interpretiert worden ist. Die Praxis einiger Gemeinden habe ich für problematisch gehalten, nämlich dass die gesamten Hausanschlüsse der Entwässerung – nicht nur der Bereich Privatgrund, sondern auch im öffentlichen Bereich – von der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung ausgenommen worden sind.
Den Handlungsbedarf kann man unterschiedlich beurteilen. Wir werden das im Ausschuss beraten. Ich sehe allerdings nicht allzu viel Handlungsbedarf, die klargestellte Regelung des Artikels 9 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes zu ändern.
Ich habe mich bei einigen Gemeinden erkundigt, wie die Satzungen gestaltet sind und ob Änderungswünsche bestehen. Ich habe Bestätigung gefunden, dass die jetzige Regelung aus zwei Gründen befürwortet wird, für gerechter gehalten wird und für sicherer im Hinblick auf den Grundwasserschutz. Das mag bei den Gemeinden und den genannten Städten, die das bisher anders gehandhabt haben, anders liegen. Wir müssen uns im Ausschuss um eine sachgerechte Übergangsregelung oder um einen neue Lösung bemühen.
Zur Gerechtigkeit: Die Grundstückseigentümer, deren Grundstücksgrenze in größerer Entfernung zum Sammel- oder Hauptkanal liegt, werden finanziell benachteiligt – wenn man dem Gesetzentwurf der SPD folgt und die darin vorgeschlagene Möglichkeit einräumt –, obwohl sie nichts dafür können und keine Einflussmöglichkeit haben, dass sie eine weitere Entfernung zu dem Sammel- und Hauptkanal haben. Die angestrebte Regelung, den Kanal, egal ob er rechts oder links der Straße liegt, gesetzesfiktiv in die Straßenmitte zu legen, kann die Ungerechtigkeit nicht ausgleichen und ist außerdem eine „rechtliche Krücke“. Ich meine, dass die Umlage auf alle Abgabepflichtigen die gerechtere Lösung ist.
Die Gemeinden werden zwar mit dem SPD-Gesetzentwurf bezüglich der Baumaßnahmen und des Erhalts der Kanäle vorgeblich entlastet. Im Endeffekt tragen sie aber doch die Verantwortung. Gerade die Kanalhausanschlüsse sind die Schwachstelle des Kanalnetzes. Hier treten die meisten Undichtigkeiten auf. Hier treten die Gefahren für das Grundwasser durch Verschmutzung auf.
Die Sicherheit ist besser gewährleistet, wenn die Hausanschlüsse im öffentlichen Grund in der Hand der Gemeinde sind.
Die Gemeinde kann hier regelmäßig Kontrollen durchführen und Kameras durch die Kanäle hindurchschicken. Sanierungsarbeiten sind ohne Rücksprache mit den
angeschlossenen Grundstückseigentümern möglich. Die Privaten können nur per Satzung dazu verpflichtet werden, auf eigene Kosten in gewissen Zeitabständen diese Hausanschlüsse kontrollieren zu lassen. Die Gemeinden können das sehr viel öfter und sehr viel effektiver tun.
Ich habe Schwierigkeiten mit der rechtlichen Konstruktion des Gesetzentwurfes. Herr Kollege Schreck hat das auch schon angesprochen. Wir werden auf alle Fälle das berücksichtigen, was die kommunalen Spitzenverbände einbringen werden. Sie werden zu diesem Gesetzentwurf angehört und können ihre Kompetenz und Erfahrungen einbringen.
Damit ist die Aussprache geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit als federführendem Ausschuss zu überweisen. Ich sehe, damit besteht Einverständnis. Dann ist das so beschlossen.
Wegen des weiteren Sitzungsverlaufs gebe ich noch folgenden Hinweis: Für die Zweiten Lesungen in den Tagesordnungspunkten 4, 5 und 6 haben mir die Fraktionen höheren Redebedarf signalisiert. Das bedeutet, dass wir diese Tagesordnungspunkte jetzt nicht aufrufen können, sondern erst heute Nachmittag, nach der Behandlung der Dringlichkeitsanträge.
Meine Informationen sind andere. Herr Kollege Odenbach hat angekündigt, er braucht zehn Minuten, um zum Tagesordnungspunkt 6 zu sprechen.
Auf Wunsch der Fraktionen ist der Tagesordnungspunkt 7 zurückgestellt worden. Wir behandeln ihn in der nächsten Plenarsitzung.
Wer diesem Dringlichkeitsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion der CSU. Stimmenthaltungen? – Das sind die Fraktion der SPD und Herr Kollege Hartenstein. Damit ist dieser Dringlichkeitsantrag abgelehnt.
Abstimmung über Anträge etc., die gemäß § 63 Absatz 6 der Geschäftsordnung nicht einzeln beraten werden.
Über die Listennummern 17, 18 und 30 soll einzeln abgestimmt werden, da zu den nach der Geschäftsordnung der Abstimmung jeweils zugrunde zu legenden Beschlussempfehlungen der Ausschüsse kein Votum der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN vorliegt.
Ich lasse über die Listennummer 17 abstimmen: Antrag der Abgeordneten Marianne Schieder und anderer (SPD) , bayernweites Entsorgungskonzept für erlegte Füchse (Drucksache 14/6198) und Antrag der Abgeordneten Prof. Dr. Vocke, Loscher-Frühwald, Kaul (CSU), Entsorgung erkrankter Fuchskadaver in Bayern (Druck- sache 14/6488).
Der federführende Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten empfiehlt für beide Anträge eine gemeinsame Neufassung. Ich verweise insoweit auf die Drucksache 14/7430.
Wer der vorgeschlagenen Neufassung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CSU, der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN sowie Herr Kollege Hartenstein. Gegenstimmen sehe ich keine. Stimmenthaltungen sehe ich auch keine. Dann ist das so beschlossen.
Ich lasse über die Listennummer 18 abstimmen: Antrag des Abgeordneten Hölzl (CSU), Lebensmittelsicherheit auf Importe ausweiten (Drucksache 14/6402).
Der federführende Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten empfiehlt die unveränderte Annahme. Wer dem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion der CSU. Gegenstimmen bitte ich anzuzeigen. – Keine. Stimmenthaltungen? – Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN sowie Herr Kollege Hartenstein. Dem Antrag ist damit zugestimmt worden.
Ich komme zur Abstimmung über die Listennummer 30: Antrag des Abgeordneten Dr. Jung (SPD), Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der bayerischen Bereitschaftspolizei (Drucksache 14/6695).
Der federführende Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit empfiehlt die Ablehnung des Antrages. Wer entgegen dem Votum des federführenden Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit dem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion der SPD. Gegenstimmen bitte ich anzuzeigen. – Das sind die Fraktionen der CSU und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN sowie Herr Kollege Hartenstein. Der Antrag ist abgelehnt.
Auf Wunsch der CSU-Fraktion soll auch über die Listennummer 22 einzeln abgestimmt werden: Antrag der Abgeordneten Herrmann, Kreidl, Kaul und anderer (CSU) , Mobilfunk in Bayern III, Nachweis der Anzeige der Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage gegenüber der Gemeinde – Änderung von telekommunikationsrechtlichen Vorschriften (Drucksache 14/6425).
Es wurde beantragt, den Antrag mit der Maßgabe zur Abstimmung zu stellen, dass in Zeile vier die Worte „... über die Inbetriebnahme oder die wesentliche Änderung einer...“ durch die Worte „... zu Beginn der Planung der Neuerrichtung oder zu Beginn der Planung einer Änderung der...“ ersetzt werden. Besteht damit Einverständnis? – Ich sehe keinen Widerspruch.
Dann lasse ich über diese Fassung abstimmen. Wer dem so geänderten Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind alle Fraktionen und Herr Kollege Hartenstein. Stimmenthaltungen sehe ich keine, das ist dann so beschlossen.
Auf Antrag der CSU-Fraktion soll außerdem bei der Listennummer 15 über das vom mitberatenden Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen abweichende Votum des federführenden Ausschusses für Wirtschaft, Verkehr und Technologie abgestimmt werden. Die Voten der Ausschüsse zu den übrigen Anträgen liegen Ihnen vor.
Besteht damit Einverständnis, dass bei der Listennummer 15 die Empfehlung des federführenden Ausschusses für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, im Übrigen die Ausschussfassungen entsprechend § 132 Absätze 3 und 4 der Geschäftsordnung zugrunde gelegt werden? – Ich sehe, das ist der Fall.