Kollegen Innenminister nehmen muss, wenn ich weiß, welche Lösung ich will. Daher kann es noch etwas dauern. Heuer wird das nicht mehr kommen, aber auf jeden Fall im nächsten Jahr.
Zum Zweiten: Beim Neubau der Justizvollzugsanstalt in Kempten sind keine Plätze für Frauen vorgesehen. Dies wäre sicher auch vom Organisatorischen her problematisch. Man kann nicht einfach in einer Männerhaftanstalt zum Beispiel drei Zellen für Frauen vorsehen. Dies sollte man schon entsprechend dem Vollstreckungsplan trennen. Ich glaube aber, das größte Problem dürfte gelöst sein, wenn wir die Lösung wählen, dass bei gemeinschaftlichen männlichen und weiblichen Tätern ein Haftgericht zuständig ist.
Herr Minister, treffen Informationen zu, wonach die Zweigstellen Sonthofen des Grundbuchamtes Kempten ebenso wie des Amtsgerichts Kempten geschlossen und nach Kempten verlegt werden sollen, und wie hoch waren die Umbaukosten für den jahrelangen Umbau des Gebäudes in Sonthofen?
Im Rahmen der Einführung des Verfahrens zur maschinellen Grundbuchführung SOLUM-STAR wird bei Amtsgerichten mit Zweigstellen die Bearbeitung der Grundbuchsachen bei den Hauptgerichten zusammengefasst und bei den Zweigstellen die erforderliche Infrastruktur für die Erteilung von Auskünften aus dem Grundbuch und von Grundbuchausdrucken geschaffen. Für eine solche Funktionsteilung zwischen Hauptgericht und Zweigstelle spricht insbesondere, dass die Kosten für die Einführung und den Betrieb des maschinell geführten Grundbuchs sich erheblich verringern, wenn die amtsgerichtlichen Zweigstellen nur mit der für die Grundbuchauskunft erforderlichen Technik ausgestattet werden müssen. Es spricht dafür, dass die landesweite Einführung des Verfahrens zur maschinellen Grundbuchführung in einem kürzeren Zeitraum als bei Vollausstattung der Zweigstellen bewältigt werden kann und dadurch die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens noch gesteigert wird. Es spricht dafür, dass das Personal in Grundbuchsachen effizienter eingesetzt werden kann. Es spricht dafür, dass mit dem Konzept der Funktionsteilung keinerlei Einbußen an Bürgernähe und Bürgerfreundlichkeit verbunden sind.
Eine Konzentration der Grundbuchbearbeitung bei dem Hauptgericht in Kempten hätte keinerlei Auswirkungen auf den Fortbestand der amtsgerichtlichen Zweigstelle Sonthofen. Vielmehr blieben dort mit Ausnahme der Eintragungstätigkeiten in Grundbuchsachen die bisherigen
Die in der Zweigstelle ab 1996 durchgeführten Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von 10,1 Millionen DM betrafen unter anderem die Unterbringung von Grundbuch-, Nachlass-, Straf- und Vormundschaftsabteilung sowie von Richterzimmern in einem Erweiterungsbau und eine umfassende Sanierung des Altbaus des Gerichtsgebäudes.
Herr Minister, ist es richtig, dass 1976 das Grundbuchamt von Sonthofen nach Kempten verlegt worden ist, dann 1999 wieder von Kempten nach Sonthofen, und ist es richtig, dass jetzt, wenn es von Sonthofen wieder nach Kempten verlegt wird, Konsequenzen für die Beschäftigten entstehen, das heißt, dass Leute, die vor einem Jahr oder vor knapp zwei Jahren umgezogen sind, jetzt wieder zurück umziehen müssen? Ich habe im Februar 1999 angefragt und auf die Problematik aufmerksam gemacht. Ist nicht damals schon absehbar gewesen, auch aufgrund der Fakten, die Sie jetzt angeführt haben, dass es eine Geldverschwendung ist, das Grundbuch nur kurzfristig nach Sonthofen zu verlegen?
Frau Kollegin, zunächst einmal ist zu sagen, dass entsprechend der allgemeinen Planung die Zweigstelle Sonthofen so ausgestattet werden sollte, wie die anderen Zweigstellen auch, also auch mit Grundbuchabteilung. Das zum Ersten.
Zweitens. Wir wissen natürlich, dass staatliches Planen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Die ersten Anregungen zum Neubau bzw. Erweiterungsbau oder zur Verlegung des Grundbuchamtes stammen aus dem Jahre 1990. Baubeginn war 1996. Zu dieser Zeit war noch nicht absehbar, dass SOLUM-STAR kommt. In den neunziger Jahren hat man eine Entscheidung getroffen, mit der Sonthofen mit den anderen Zweigstellen gleichgestellt wurde. Jetzt ist SOLUM-STAR da, und diesem Verfahren muss insoweit Rechnung getragen werden.
Sie sprechen von Verschwendung von Steuergeldern. Von den 10,1 Millionen DM entfällt auf den Grundbuchbereich ungefähr ein Drittel. Die Räume werden dann auch nicht leer stehen, sondern selbstverständlich genutzt werden, voraussichtlich justizintern – dies wird zur Zeit geprüft. Auf jeden Fall werden aber Steuergelder nicht verschleudert. Genauso, wie man zunächst zugunsten von Sonthofen eine Investition getätigt hat, um Sonthofen mit anderen Zweigstellen gleichzustellen, müssen wir Sonthofen wohl auch hier wieder so wie die anderen Zweigstellen behandeln.
Herr Minister, wie viel Arbeitsplätze werden jetzt konkret und wann von Sonthofen wieder nach Kempten verlegt?
Die Überlegungen gehen im Moment dahin, dass Kempten zu den letzten Gerichten gehört, bei denen die Umstellung durchgeführt wird. Im Moment dürften wir schon an die 80% aller Grundbuchämter umgestellt haben – das möchte ich deutlich sagen. In Sonthofen sind sieben Leute – ich glaube dreieinhalb Rechtspfleger und dreieinhalb weitere Beschäftigte – in Grundbuchsachen tätig; von ihnen würde dann wohl ein Teil nicht mehr in Sonthofen benötigt werden.
Herr Minister, ich frage Sie nochmals: 1999 war doch schon klar, dass SOLUM-STAR kommt. Damals hatten wir ja schon vermutet, dass SOLUMSTAR in Kempten deswegen verzögert wird, um die Grundbuchverlegung nach Sonthofen noch zu rechtfertigen. Ich frage Sie: Ist dies die letzte Entscheidung über eine Umorganisation? Wenn Sie sagen, das ist keine Geldverschwendung, muss man sich überlegen, dass ein Drittel der Gelder doch 3 Millionen DM sind. 3 Millionen DM sind nicht gerade ein Pappenstiel. Außerdem sind sieben Personen betroffen, die sich in Sonthofen mit Hauskäufen und allem Möglichen etabliert haben. Die Auswirkungen sind schon sehr weitreichend.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Frau Kollegin, darf ich Sie daran erinnern, eine Frage zu stellen?
Die Frage lautet: War die Umgestaltung im Jahre 1999 absehbar? Warum hat Ihr Vorgänger das trotzdem so durchgezogen?
Frau Kollegin, der Bauantrag für den Erweiterungsbau stammt aus dem Jahre 1991. Die Bauaufträge von 1995 und 1996 stammen aus Zeiten, als noch niemand an SOLUM-STAR gedacht hat. Ich möchte deutlich sagen, dass hier kein Geld hinausgeschmissen wurde. Diese Räumlichkeiten werden künftig auch von der Justiz genutzt. Wenn ich Geld investiere, ist die Frage sekundär, ob der Bereich A oder der Bereich B der Justiz in diesen Räumlichkeiten sitzt. Ich bitte Sie, keine Horrormeldungen zu verbreiten, wonach alle Mitarbeiter versetzt werden müssten. Richtig ist, dass weniger Bedienstete benötigt werden. Diese Bediensteten würden aber auch dann nicht benötigt, wenn SOLUM-STAR in der Zweigstelle eingeführt würde. Der Sinn von SOLUM-STAR ist eine effektivere Arbeit. Das wird natürlich auch zu personellen Einsparungen führen.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Ich sehe keine weiteren Zusatzfragen. Damit sind die den Bereich des
Staatsministeriums der Justiz betreffenden Fragen abgehandelt. Ich bitte nun den Vertreter des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Herrn Staatssekretär Freller, um die Beantwortung der nächsten Fragen. Die erste Frage stellt Frau Kollegin Helga Schmitt in Vertretung von Frau Kollegin Biedefeld.
Sehr geehrter Herr Staatssekretär Freller, ich frage die Staatsregierung: Ist seitens der Staatsregierung eine Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs– und Unterrichtswesen dahin gehend geplant, dass die Kommunen für die Kosten der Beschulung von Asylbewerber– bzw. Flüchtlingskindern aufkommen sollen?
Staatssekretär Freller (Kultusministerium) : Sehr geehrte Frau Abgeordnete, das Bayerische Verwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen vom 29. Mai 1996 und vom 31. Juli 1998 festgestellt, dass Asylbewerberkinder im Jahre 1988 aufgrund des damals geltenden Schulpflichtrechts nach Artikel 1 Absatz 1 des Schulpflichtgesetzes von 1969 mangels gewöhnlichen Aufenthalts nicht schulpflichtig gewesen seien – entgegen der seit Jahrzehnten vom Staatsministerium vertretenen und im Wesentlichen unbestrittenen Auffassung.
In der Entscheidung von 1998 hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen, ob sich aufgrund der Änderung des Asylverfahrensrechts vom Juli 1993 eine andere Betrachtungsweise zur Schulpflicht für die Asylbewerberkinder ergeben könnte. Die Staatsregierung hat sich dafür entschieden, die Schulpflicht der Asylbewerber auf eine eindeutige Rechtsgrundlage zu stellen, ohne gerichtlich zu klären, ob der jetzige Wortlaut des Artikel 35 Absatz 1 BayEUG seit der Änderung des Asylverfahrensrechtes im Juli 1993 doch wieder eine Schulpflicht trägt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich auch dahin gehend geäußert, dass Asylbewerberkinder nach Artikel 129 Absatz 1 Bayerische Verfassung der Schulpflicht unterworfen werden können. Die Gesetzesmaterialien zum Schulpflichtgesetz von 1969 – dort taucht erstmals der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ auf – enthalten keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung, wie sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgelegt wurde, Asylbewerberkinder von der Schulpflicht ausschließen wollte.
Bei Flüchtlingskindern ist das Staatsministerium in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass keine Schulpflicht bestehe. Auch dieses Problem soll dahin gehend gelöst werden, dass künftig eindeutige schulpflichtrechtliche Regelungen für diesen Personenkreis getroffen werden sollen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird derzeit erarbeitet und diesem Hause baldmöglichst zur Beratung zugeleitet. Ich bin sicher, dass die Fraktionen bei der Beratung auf die Details eingehen werden. Die eine oder andere Regelung wird dabei sicherlich noch geändert werden.
Herr Freller, ich habe dazu eine Frage: Die Schulpflicht ist grundsätzlich nicht abzulehnen, sondern zu begrüßen. Die Konsequenz daraus, nämlich dass die Kosten von den Kommunen getragen werden müssen, muss überdacht werden. Die kommunalen Spitzenverbände haben bereits Stellungnahmen vorgelegt, in denen sie sich dagegen aussprechen. Ich frage Sie, gibt es Bestrebungen, diese Kosten auf die Kommunen abzuwälzen, oder wird der Freistaat seine Verpflichtung, die Kosten für die Asylbewerber auch in diesem Bereich zu tragen, weiterhin erfüllen?
Dieses Thema ist rechtlich äußerst problematisch. Aus meiner Antwort wurde deutlich, dass dabei Gerichtsurteile und alte Gesetzeslagen hineinspielen. Das Problem besteht darin: Wenn die Kinder von Asylbewerbern mit in Deutschland geborenen Kindern absolut gleich behandelt werden, führt das dazu, dass auch bei der Unterrichtsversorgung eine Gleichbehandlung hergestellt werden muss. Der kommunale Träger einer Schule würde dann für die Asylbewerberkinder die gleiche Mitverantwortung tragen wie für die Kinder, die an diesem Ort ganz normal eingeschult worden sind. Hier besteht ein Konflikt, den ich nicht bestreite. Will man jedoch eine völlige Gleichbehandlung der Asylbewerberkinder, dann entstehen für die Kommunen Verpflichtungen für die Asylbewerberkinder.
Ich räume ein, dass wir die Anhörungen der kommunalen Gebietskörperschaften sehr ernst zu nehmen haben. Ich schließe nicht aus, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in diesem Parlament die eine oder andere Regelung noch weiter entwickelt werden kann.
Herr Staatssekretär Freller, ich habe aus Ihren letzten Äußerungen entnommen, dass Sie Überlegungen anstellen, die Kosten, die neu auf die Kommunen zukämen, durch entsprechende Zuweisungen auszugleichen. Ist es richtig, dass Sie solche Überlegungen anstellen?
Die Beratung über dieses Thema ist immer noch offen. Der Landtag wird noch intensiv darüber diskutieren, ob die Kommunen in dieser Frage entlastet werden sollen oder nicht. Auch mein Haus sieht den Zwiespalt in der Diskussion über die Frage der Asylbewerberkinder. Im Augenblick kann ich nicht die Ergebnisse der Beratungen des Landtags vorhersagen. Ich möchte diese Ergebnisse auch nicht vorwegnehmen. Die Entscheidung wird sicherlich nicht leicht sein. Wenn Ihre Fraktion die Gleichstellung der Asylbewerberkinder fordert, wäre die logische Folge, dass es keine Sonderrechte und Sonderregelungen für die Kommunen gibt. Aber Kommunen, in denen eine besonders große Zahl von Asylbewerberkindern lebt, befinden sich in einer schwierigen Situation. Deshalb werden die Stellungnahmen der Kommunen im Landtag sicherlich sehr ernst genommen werden.
Herr Staatssekretär, führt die Staatsregierung Verhandlungen, existiert ein Vorvertrag oder liegt bereits ein Kaufvertrag, mit welchem Kaufpreis, bezüglich des Geländes der Landesschule für Gehörlose, Fürstenrieder Straße 155 in München vor?
Ich darf die Frage wie folgt beantworten: Die Gebäude der Bayerischen Landesschule für Gehörlose an der Fürstenrieder Straße in München befinden sich auf staatlichen Grundstücken. Es werden derzeit weder Verkaufsverhandlungen hinsichtlich dieses Grundstücks geführt noch liegen ein Vorvertrag oder ein Kaufvertrag vor. Das ist meine kurze, aber klare und deutliche Antwort.
Herr Staatssekretär, in welcher prozentualen Verteilung wird von den Hauptschülerinnen und Hauptschülern im laufenden Schuljahr zwischen Kunst und Musik gewählt, wie bewertet die Staatsregierung die Situation und welche Konsequenzen werden eventuell gezogen?
Musik und Kunsterziehung sind in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Hauptschule zweistündige Pflichtfächer, ab der Jahrgangsstufe 7 zweistündige Wahlpflichtfächer. Ab der 7. Klasse entscheiden die Schüler also selbst, welches der beiden Fächer sie besuchen. Die Zahlen über die Verteilung der Schüler im laufenden Schuljahr 2000/2001 liegen noch nicht vor. Für das Schuljahr 1999/2000, in dem die neue Stundentafel erstmals in allen Jahrgangsstufen umgesetzt wurde, lauten die Zahlen wie folgt: In der 7. Jahrgangsstufe beträgt der Anteil der Schüler in den Fächern Musik und Kunsterziehung 16,6% bzw. 83,4%, in der 8. Jahrgangsstufe 16,6% bzw. 83,4% und in der 9. Jahrgangsstufe 18,2% bzw. 81,8%. Sie werden diese Antwort gleich schriftlich bekommen. Aus diesem Wahlverhalten zieht die Staatsregierung den Schluss, dass die Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 dem Unterricht im Fach Kunsterziehung aufgeschlossener gegenüberstehen als dem Musikunterricht. Daraus resultiert ihre Fächerwahl für die Jahrgangsstufe 7. Es wird davon ausgegangen, dass die Schulen im Sinne der Schulentwicklung dieses Problem aufgreifen und für den Musikunterricht die entsprechenden Konsequenzen ziehen.
Die Staatsregierung wird ihrerseits ihr Augenmerk verstärkt darauf richten, dass die für Musik qualifizierten Lehrer an Hauptschulen verstärkt auch im Musikunterricht zum Einsatz kommen und durch entsprechende Fortbildungsschwerpunkte weiter qualifiziert werden. Insgesamt ist das Kollegium als Ganzes aufgefordert,
den Musik- und den Kunsterziehungsunterricht so zu gestalten, dass die Wahl für die Schüler im Grunde gleich attraktiv ist. Allerdings muss auch zur Kenntnis genommen werden, dass die Schüler dieser Altersstufe ihre Schwerpunkte unabhängig von Schülerzahlen und unabhängig von einer Beeinflussung durch die Schule nach ihren Interessen und Neigungen treffen. Die Entscheidung für das Fach Kunsterziehung ist so logischerweise nicht von vornherein negativ zu bewerten, ist das Fach doch ebenfalls in hohem Maße bildungswirksam. Vor allem für die schwächeren Schüler bietet es oftmals eine besondere Möglichkeit, im Umgang mit Farbe und Material relativ schnell beeindruckende Erfolge zu erzielen, die die Lernhaltung insgesamt positiv beeinflussen.
Herr Staatssekretär, da in allen unseren Präambeln zu den Lehrplänen steht, wir wollen eine ganzheitliche Erziehung und eine umfassende Bildung unserer jungen Menschen, zu denen natürlich auch eine intensive musische Bildung gehört, frage ich Sie: Kann dann eine Entwicklung im Interesse des verantwortlichen Kultusministeriums sein, die darauf hinläuft, dass unsere jungen Menschen in den restlichen drei bis vier Hauptschuljahren praktisch nur noch 10% des Musikunterrichts haben?