in der eben jedes Kind individuell gefördert wird und auch der Versuch unternommen wird, kein Kind zurückzulassen.
Ich könnte natürlich jetzt noch einiges zu dem sagen, was die Frau Ministerin zu den Haupt- und Werkrealschullehrkräften gesagt hat, aber diese Diskussion haben wir schon an anderer Stelle geführt.
Ich sage nur: Wir bleiben bei unserer Ablehnung. Das, was Sie an Argumenten gebracht haben, war bei Weitem nicht überzeugend. Deshalb stimmen wir gegen Ihren Gesetzent wurf.
Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 16/5290. Der Ausschuss für Kultus, Jugend und Sport empfiehlt Ihnen in der Beschlussempfehlung Drucksache 16/6061, den Gesetz entwurf abzulehnen. Ich bitte, damit einverstanden zu sein, dass ich den Gesetzentwurf im Ganzen zur Abstimmung stel le. – Wie ich sehe, sind Sie damit einverstanden. Vielen Dank.
Wer dem Gesetzentwurf Drucksache 16/5290 zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf mehrheitlich abgelehnt.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Ge setzes – Drucksache 16/6217
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Allge meine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Frakti on festgelegt.
Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Das Thema ist sperrig. Es fällt uns heute aber wahrscheinlich leicht, darüber zu beraten, weil wir aus meiner Sicht sehr konstruktive und ergebnisreiche Vorbe ratungen hatten. Es gab sowohl in der Ersten Beratung als auch im Ausschuss im Ergebnis eine sehr große Zustimmung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung.
Wir haben den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts, der uns in Bezug auf freiheitsentziehende Maßnahmen, auf Fixie rungen bei psychisch kranken Menschen auferlegt worden ist, sehr gut umgesetzt. Die Landesregierung hat dafür einen sehr stimmigen Gesetzentwurf eingebracht. Damit sind wir, glau be ich, auf einem sehr guten Weg.
Es ist klar: Wir haben die Rechte der Betroffenen gestärkt. Der Richtervorbehalt, der vom Verfassungsgericht – aus meiner Sicht völlig zu Recht – eingefordert worden ist, ist jetzt in ei ner sehr sauberen Weise umgesetzt.
Es besteht die Möglichkeit, nachträglich Beschwerde gegen Maßnahmen, die ein sehr heftiger Eingriff in die Selbstbestim mung sind, einzulegen. Auch wird das Ziel verfolgt, dass Ju gendliche nicht mehr im Maßregelvollzug untergebracht wer den müssen, weil wir fachlich wissen, dass das schwierig ist.
Das bietet in der Summe den Beschäftigen, die hier eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe erfüllen – um die man sie nicht beneiden muss, weil es hier immer um eine sehr schwierige Abwägung geht –, eine große Handlungssicherheit. Es ist wichtig, die Beschäftigten an dieser Stelle mit zu stärken.
Wir haben auch vorgesehen, dass es für die Umsetzung so wohl im Maßregelvollzug als auch in den Zentren für Psych iatrie das erforderliche Personal gibt. Das ist auch klar. Des wegen ist aus unserer Sicht der Antrag der SPD, der in die sem Zusammenhang gestellt worden ist, obsolet, da der Mehr aufwand, der gerichtsseitig erforderlich ist, im Regierungs handeln bereits berücksichtigt und umgesetzt wird.
Man kann also aufgrund der sehr gründlichen und aus meiner Sicht sehr einmütigen Vorberatung sagen – deswegen fasse ich mich hier auch sehr kurz –, dass wir bei diesem schwieri gen Thema einen sehr stimmigen und ausgewogenen Weg ge funden haben. Ich hoffe, dass wir auch in weiteren Fragen in einer ähnlich konstruktiven Weise miteinander arbeiten kön nen.
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Ich spreche sicherlich für die meisten hier, wenn ich sage, dass die Verfassungsgrundsätze der Freiheit und vor allem der Wür de des Menschen uns in unserem politischen Denken und Han deln leiten. Die Menschenwürde ist nach ständiger Rechtspre chung des Bundesverfassungsgerichts die oberste Wertent scheidung des Grundgesetzes und somit der wichtigste und verbindlichste Verfassungsgrundsatz unseres Landes.
In seinem Urteil vom 24. Juli 2018 kam das Bundesverfas sungsgericht daher zu dem Schluss, dass das Psychisch-Kran ken-Hilfe-Gesetz den hohen ethischen Ansprüchen unseres Grundgesetzes nicht gerecht wird.
Konkreten Nachbesserungsbedarf sahen die Karlsruher Rich ter insbesondere in der sensiblen Frage, wann und unter wel chen Voraussetzungen eine Fünf- bis Siebenpunktfixierung vorgenommen werden kann. Als Ultima Ratio und somit al lerletztes Mittel kommt eine Ganzkörperfixierung nur dann zur Anwendung, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Patient sich selbst oder andere verletzt.
Obwohl sich diese Zwangsmaßnahme in der Praxis nicht ver meiden lässt, handelt es sich hier um einen massiven Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte des betroffenen Patienten. Die bewusste Versetzung eines Schutzbefohlenen in einen Zu stand vollkommener Ohnmacht und Bewegungsunfähigkeit offenbart die enorme Empfindlichkeit unseres obersten Ver fassungsgrundsatzes.
Unter gewissenhafter Abwägung zwischen der Freiheit der Person und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit ist das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss gekommen, dass Fixierungen von mehr als 30 Minuten grundsätzlich möglich, aber ausschließlich infolge richterlicher Verordnung durchzu führen sind.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt die Landesregie rung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der Urteilsbegründung konsequent um. Im Rahmen der ers ten Lesung sagte meine Kollegin Christine Neumann-Martin bereits, dass wir, die CDU-Fraktion, ein Gesetz wollen, vor dem niemand Angst hat. Aus diesem Grund war es uns sehr wichtig, dass alle betroffenen Akteure in einem umfassenden Beteiligungsprozess angehört wurden. Auf diese Weise ist ei ne Novelle entstanden, die sowohl die Rechte des Patienten stärkt als auch die schwierige Situation der Ärzte und Pfleger berücksichtigt. Nun gilt es, darauf zu achten, dass die entspre chende Rechtssicherheit nicht nur im Gesetz festgeschrieben ist, sondern auch die Voraussetzungen geschaffen werden, um sie in der Praxis leben zu können.
Die Diskussion um das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz the matisiert den sensiblen Umgang mit den persönlichen Frei heitsrechten psychisch kranker Menschen. Sie eignet sich aus drücklich nicht zur parteipolitischen Profilierung.
Stattdessen gilt es, dem Nachbesserungsauftrag des Bundes verfassungsgerichts nachzukommen und ein Höchstmaß an Rechtssicherheit für Patienten, Ärzte und Pfleger zu gewähr leisten. Dafür bitte ich um Ihre Zustimmung.
(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der Grünen – Abg. Thomas Blenke CDU: Okay, überzeugt! Wir stimmen zu!)
Frau Präsidentin, meine sehr geehr ten Damen und Herren! Wir befassen uns heute in zweiter Le sung mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Ände rung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes, eines Gesetzes, das einen Rechtsrahmen für die Behandlung geistiger und psy
chischer Störungen setzt. Das Gesetz stammt aus der voran gegangenen Legislaturperiode, und nun wird die Entschei dung des Bundesverfassungsgerichts eingearbeitet. Damit soll das Gesetz verfassungskonform ausgestaltet werden. Die Frist läuft laut Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts am 30. Ju ni ab; Sie haben also gerade noch so die Kurve gekriegt.
Wir, die AfD-Fraktion, wollen, dass Menschen unabhängig davon, ob sie ein offensichtliches oder ein verdecktes Leiden haben, die notwendige und optimale Unterstützung erhalten. Dafür soll – das ist die Aufgabe der Legislative – der entspre chende Rechtsrahmen gesetzt werden.
Der Entwurf stellt insoweit eine Verbesserung gegenüber der bisherigen, nicht verfassungsgemäßen Praxis dar. Optimal ist er aber nicht. Wir sind der Meinung, die Rechte der betroffe nen Patienten, aber auch des Pflegepersonals sollten weiter gestärkt werden. In der jetzigen Version scheint daher noch Entwicklungs- und Verbesserungspotenzial vorhanden zu sein. So ist die Zahl der Fixierungen, absolut gesehen, sehr hoch. Wir sollten auch noch einmal darüber nachdenken, ob nicht eine optische und akustische Dokumentation ins Auge gefasst werden muss. Denn man muss sich auch einmal den Extrem fall vergegenwärtigen: Für den Fall, dass jemand während der Fixierung verstirbt und ein Richter nachträglich die Fixierung als unzulässig verwirft, müssen wir uns sehr genau überlegen, wie die Beweislage ist. Die schriftliche Dokumentation sehen wir im Moment nicht als ausreichend an.
Wir müssen uns immer überlegen: Wir haben hier eine Situ ation des stärksten möglichen Eingriffs, nämlich die komplet te Immobilisierung einer Person. Dies wird – zu Recht – als „Haft in der Haft“ bezeichnet. Justizvollzugsanstalten be schränken und vollziehen Freiheitsstrafen. Die Fixation an ein bestimmtes Bett, sodass man sich überhaupt nicht mehr rüh ren kann, ist das Maximum dessen, was in unserer freiheit lich-demokratischen Grundordnung juristisch überhaupt denk bar ist. Die fehlende 24-Stunden-Bereitschaft – ja, die perso nellen und sachlichen Restriktionen sind uns bekannt – ist je doch ein Manko, das die AfD-Fraktion nicht zufriedenstellen kann.
Meine Damen und Herren, ich möchte noch auf das Vorfeld der Maßnahmen eingehen, also auf den zeitlichen Bereich, der der Einweisung in die Einrichtungen vorangeht. In Deutsch land explodiert die Rate der Krankschreibungen und Therapi en aufgrund psychischer Erkrankungen. Nun zweifeln For scher aber an, dass die Menschen wirklich kränker werden, und wenden sich stattdessen den Diagnosekriterien zu. Denn nur weil jemand in einer Einrichtung ist, ist der Schluss, er sei behandlungsbedürftig, nicht immer zulässig.
Ich habe bei der Ersten Beratung die Untersuchungen von Da vid Rosenhan vorgestellt. Sie waren wegweisend und bahn brechend. Dass Sie diese wissenschaftlichen Erkenntnisse – Danke an den Stenografischen Dienst, der hier die Äußerun gen der Grünen festgehalten hat – als Verschwörungstheorie abqualifizieren,