M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. L a r s P a t r i c k B e r g A f D – D u r c h A s y l b e w e r b e r v e r u r s a c h t e V e r k e h r s s c h ä d e n
Asylbewerber und Flüchtlinge ebenfalls so verfahren wie in Rheinland-Pfalz, wo ein Asylbewerber einen Verkehrs unfall mit einem Schaden von mehreren Tausend Euro ver ursacht hat und die Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleibt, weil der Asylbewerber keine Haftpflichtversiche rung besitzt und nicht persönlich für den Schaden aufkom men muss?
spielsweise in Form einer Versicherungspflicht für Asylbe werber, um derartige Situationen in Baden-Württemberg zu vermeiden?
Vielen Dank. – Für die Lan desregierung darf ich Herrn Staatssekretär Jäger nach vorn bitten. Er vertritt Herrn Minister Strobl, der dienstlich verhin dert ist.
Frau Präsidentin, meine Da men und Herren! Herr Berg, vielen Dank für Ihre Frage, die ich gern beantworte. Vielleicht zunächst einmal die Beobach tung: Es scheint mir hier nicht um ein Massenphänomen zu gehen. Vermutlich beziehen Sie sich auch deswegen auf einen Fall in Rheinland-Pfalz. Wir versuchen, uns einmal konkret vorzustellen, welches die Fallkonstellationen sind, auf die Sie abzielen. Warum geht es eigentlich nur um einen Asylbewer ber? Es sind auch andere am Steuer von Fahrzeugen. Insofern war die Frage vielleicht etwas eng in ihrem Fokus.
Sollte ein Asylbewerber Fahrer sein, dann hat er ohnehin über das Fahrzeug eine Haftpflicht. Das heißt, wir reden hier über eine sehr kleine, spezielle Fallkonstellation, wo jemand als Fußgänger einen solchen Schaden verursacht.
Es ist nun so, dass Asylbewerber tatsächlich keine Haftpflicht versicherung von Amts wegen haben, aber auch viele NichtAusländer, sprich deutsche Staatsangehörige und hier Ansäs sige. Denn es ist niemand verpflichtet, eine solche Versiche rung zu haben.
Angenommen, der Fall tritt ein – ich sehe in der Praxis ehr lich gesagt nach unseren Erfahrungen jetzt kein massenhaftes Phänomen, keine breitflächige Relevanz –, dann würden wir hier im Land eine fallbezogene und angemessene Lösung fin den.
Was die allgemeine Frage angeht, die eigentlich hinter Ihrer Anfrage steckt, nämlich das Problem, ob jemand in diesem Land eine Privathaftpflichtversicherung besitzen muss, sozu sagen von Staats wegen verordnet, kann die Antwort nur sein: Wir waren bisher in diesem Land – nicht nur in Baden-Würt temberg, sondern deutschlandweit – der Auffassung: Nein, es kann niemand von Staats wegen verpflichtet werden, sich ge gen alle Lebensrisiken abzusichern. Das gibt es punktuell, wie im Verkehr, aber nicht auf allgemeiner Basis.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass es eine solche staatlich verordnete Privathaftpflicht geben sollte – darüber kann man sicher diskutieren –, dann würde ich Sie bitten, einmal einen konkreten Gesetzentwurf vorzulegen. Der kann sich jedoch logischerweise nicht nur auf Asylbewerber beziehen. Denn wir haben auch viele Deutsche – aus welchen Gründen auch immer, aus Gründen der Bedürftigkeit, aus einer freien Ent scheidung heraus –, die eine solche Haftpflicht nicht haben. Mit denen müsste man sich auch auseinandersetzen.
Dann müsste bitte schön auch eine Antwort auf die Frage ge geben werden: Wie finanziert man es denn, wenn jemand gar nicht in der Lage ist, sich eine solche Haftpflicht zu leisten? Auch diese Frage müsste dann beantwortet werden. Aber da sind wir dann in einer ganz anderen Diskussion – die ich gern führe; dazu sollten Sie dann aber bitte konkrete Vorschläge machen.
Herr Staatssekretär, vielen Dank für Ihre Antworten. – Eine ganz kurze Bemerkung: Es ist ja so, dass Fragen in sich oftmals fokussiert sind. Deswe gen frage ich Sie jetzt ganz konkret – auch vor dem Hinter grund der Berichterstattung in der Tageszeitung DIE WELT vom 24. März 2016 –: Was heißt „angemessen mit diesem Sachverhalt umgehen“? Das würde mich, das würde uns sehr interessieren.
„Angemessen“ heißt, lieber Herr Berg, dass wir uns den einzelnen Fall dann anschauen werden, und zwar völlig unabhängig davon, ob etwa ein deut scher Sozialhilfeempfänger – der möglicherweise auch nicht in der Lage ist, sich eine solche Versicherung zu verschaffen – oder ein Asylbewerber betroffen ist. Dann muss man vor Ort möglicherweise eine Abwägung treffen. Das kann man nicht abstrakt diskutieren. Weil wir es hier definitiv nicht mit einem Massenphänomen zu tun haben – das ist nichts, was uns im Land Tag und Nacht beschäftigt –, wird es dann sicherlich auch möglich sein, in einem solchen Einzelfall eine kluge und für die Geschädigten auch befriedigende Lösung zu finden.
Vielen Dank, Herr Staatsse kretär Jäger. – Ich sehe keine weiteren Zusatzfragen. Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 1 be endet.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. F r i e d r i c h B u l l i n g e r F D P / D V P – P l a n u n g e n d e r L ä n d e r f ü r e i n e V e r e i n h e i t l i c h u n g v o n A u s n a h m e g e n e h m i g u n g e n f ü r L a n g h o l z t r a n s p o r t e
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ein Drittel der bisherigen Lang holztransporte wären zukünftig unzulässig. Das Verkehrsmi nisterium Baden-Württemberg will die Stammlänge bei Lang holztransporten begrenzen. Die Stammlänge darf maximal 19,5 m betragen. Die Folgen sind gravierend. Daher die Fra gen:
der Landesregierung von Baden-Württemberg hinsichtlich einer Vereinheitlichung von Ausnahmegenehmigungen für Langholztransporte bekannt?
gentümern und Sägebetrieben – vor allem der mittelstän dischen –, dass – durch eine mögliche Herabsetzung der zulässigen Maximallänge von Langholzfahrzeugen von derzeit 27 m auf künftig nur noch 25 m – Langholz mit ei ner Stammlänge von mehr als 20 m als wichtiges Segment des Rohholzsortiments vom Markt verschwinden könnte?
Frau Präsiden tin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abg. Bullinger, ich danke für die Frage. Wie immer sind wir in der Fragestunde ein gutes Gespann. Übrigens sind die Fragen, die Sie stellen, fast identisch mit denen in dem Brief, den Herr Abg. Rombach, der Vorsitzende des Verkehrsaus schusses, in derselben Angelegenheit an mich gerichtet hat.
(Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP: Ich habe keine Antwort vorliegen! Deshalb weiß ich es nicht!)
Also: Wir arbeiten in einem Verbund mit den Südwestländern, und zwar Baden-Württemberg mit Bayern, Hessen, Rhein land-Pfalz und dem Saarland, gemeinsam an einer Überarbei tung der bisherigen Regelungen. Diese Länder sind daran in teressiert, zu einem möglichst gleichlautenden Erlass zu kom men. Warum ist das so? Weil wir heute schon sagen können: Im Südwesten sind die Waldstruktur, die Verkaufs- und die Sägewerksstruktur ähnlich. Deswegen macht es Sinn, dass wir da eine gemeinsame Regelung finden. Denn es handelt sich um einen gemeinsamen Markt.
Die Straßenverkehrs-Ordnung bzw. die Verwaltungsvorschrift 2017 dazu machen diese Überarbeitung notwendig. Wir sind der Meinung, dass dies aus Gründen der Wettbewerbsgleich heit in diesem Raum erforderlich ist. Weil jetzt notwendiger weise einige Formulierungen klargestellt werden sollen, weil wir auch nicht wollen, dass in jedem dieser Länder eine an dere Regelung gilt, weil wir auch keine bürokratische Lösung wollen und weil wir übrigens auch Verkehrssicherheitsaspek te betrachten müssen, versuchen wir, mit diesen Ländern bei genau diesen Punkten zu einer Lösung zu kommen.
Bayern hat seinen Erlass schon seit Januar in Kraft gesetzt. Hessen wird es im Februar tun, also demnächst, und BadenWürttemberg wird in wenigen Wochen folgen.
Was ist die Voraussetzung, damit wir es zukünftig weiterhin ermöglichen, dass es in Baden-Württemberg solche Transpor te gibt, wie sie bisher üblich waren? Was ist die Vorausset zung für eine dreijährige Dauererlaubnis bzw. für eine Dau erausnahmegenehmigung, die man für diese längeren Trans porte beim Befahren bestimmter klassifizierter Strecken braucht? Bei dieser Dauererlaubnis machen wir jetzt eine Er leichterung, indem wir sagen, wir können eine Genehmigung erteilen, ohne dass vorher die Landratsämter angehört werden müssen. Das vereinfachen wir.
Auf der anderen Seite müssen wir sagen, auf dieses Anhö rungsverfahren kann natürlich nur unter bestimmten Bedin gungen verzichtet werden. Die Transporte müssen bestimm te Bedingungen einhalten: Sie dürfen nicht länger als 25 m sein, und zwar insgesamt als Transporter nicht länger als 25 m. Wenn vorn der Kran noch zwei Meter herausragt, kann das noch obendrauf kommen. Wenn aber der Kran nicht vorhan den ist, kann hinten nicht verlängert werden. 25 m ist also für das Fahrzeug die Begrenzung. Man kann jetzt nicht sozusa gen das Fahrzeug auf 27 m verlängern und auf den Kran ver zichten oder ihn einklappen. Das geht nicht, weil das Fahr zeug natürlich ein anderes Fahrverhalten hat, als wenn ein Kran vorn herausragt, wenn hinten die Stämme länger sind. Ich glaube, das können Sie nachvollziehen.
Warum beschreibe ich das so genau? Weil nämlich die Ver waltungsvorschrift der Straßenverkehrs-Ordnung dazu auf 22 m bzw. 23 m begrenzt und sich übrigens sehr viele Bun desländer im Norden restriktiv daran orientieren. Wir nutzen jetzt eine Möglichkeit, dass man das im Ausnahmeverfahren verlängern kann, und das, wie wir meinen, großzügig. Wir ge hen von einer Fahrzeuglänge von 5 m bis 6 m aus, wir gehen von einer Stammholzlänge von 19,5 m aus und von Ladekrä nen von maximal 1 m bis 2 m.
Jetzt gibt es vonseiten der Wirtschaft das Ansinnen, dass man generell von 21 m Stammholzlänge ausgeht und auch die Fahrzeugkombination damit verlängert. Dem können wir in der pauschalen Art so nicht folgen. Das halten wir übrigens auch für problematisch. Wenn wir das tun würden, würden wir wahrscheinlich sehr schnell vom Bund zurückgepfiffen werden, weil das eine übertriebene Ausweitung dieser Rege lung ist. Das halten wir also in dieser Form für nicht vertret bar.
Sie müssen sich überlegen: Wir machen sehr restriktive Re gelungen bei Gigalinern oder Lang-Lkws: 25,5 m. Dann kön nen wir doch nicht bei Holztransporten, die jetzt für den Ver kehr und die Verkehrssicherheit eine mindestens vergleichba re Wirkung haben, sozusagen eine beliebige Länge machen oder sie deutlich größer machen. Das geht nicht.
Aber wir wissen natürlich, es gibt Ausnahmemöglichkeiten. Es gibt also die Möglichkeit – damit bin ich dann auch bei Ih rer Frage unter Buchstabe b: „Wie gehen wir zukünftig mit den Ausnahmeregelungen um?“ –, dass man eine genaue Stre ckenprüfung macht und dann eine bestimmte Strecke freigibt, weil man weiß, dort könnte man dann auch mit bis zu 30 m Länge fahren. Das wird dann pauschaliert für diese Strecke verkehrstechnisch und verkehrsrechtlich überprüft – funktio niert das überhaupt? –, und wenn das der Fall ist, kann man das auf bestimmten Strecken machen; aber nicht pauschal. Das müssen Sie einfach sehen. Wir müssen auch Verkehrssi cherheitsgründe beachten, wir können nicht nur die Interes sen der Holz- und Forstwirtschaft berücksichtigen. Aber wir sehen natürlich, dass es diese gibt.
Warum muss man restriktiv sein? Es gibt gerade im ländli chen Raum enge Kurven, es gibt Kreisverkehre, die nicht da für ausgelegt sind, es gibt Ortsdurchfahrungen mit Verkehrs beschränkungen und natürlich auch mit abknickenden Durch gangsstraßen, wo das alles nicht geht.
Im Übrigen möchte ich noch darauf hinweisen, dass wir vor haben, bis Ende des Jahres die alte Regelung übergangswei se gelten zu lassen und erst danach mit den neuen Regelun gen zu kommen.
Ich will noch einmal betonen: Ausnahmen und Zusätze sind möglich, aber mit klaren Streckenregulierungen und Begren zung auf die Strecken. Es muss aber nicht jede einzelne Fahrt genehmigt werden, sondern die Strecke wird genehmigt. Wenn sich etwas ändert, dann muss man auch mit den Regelungen anders verfahren.
Jetzt haben wir uns bereits mit den Vertretern der Holz- und Sägewirtschaft zusammengesetzt, und sie haben uns vorge tragen, was ihre Anliegen sind. Sie haben auch zur Kenntnis