Ja, dies hat PETA in der mündlichen Verhandlung gewisser maßen selbst bestätigt. Wir haben den Vollzug nach dem Mit wirkungs- und Verbandsklagegesetz mit Erlass vom 31. Janu ar 2017 zum 1. Februar 2017 in Absprache mit den anerkann ten Tierschutzorganisationen jetzt offiziell in Gang gesetzt.
In diesem Zusammenhang möchte ich abschließend daran er innern, dass das Verbandsklagegesetz eine Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes und einen Bericht an den Land tag drei Jahre nach seinem Inkrafttreten vorsieht. Das heißt, da geht noch ein bisschen Zeit ins Land. Formal – nach dem Buchstaben des Gesetzes – müsste dieser Bericht erstmals im Mai 2018 erfolgen.
Vielen Dank. – Eine Zusatzfrage: Weiß die Landesregierung bzw. das Ministerium, was es ant worten darf? Es gibt ja Gerüchte, dass PETA nicht so ist wie eine gutbürgerliche Tierschutzorganisation – –
Entschuldigung. – Weiß die Lan desregierung, wie viel die Leute dort verdienen? Da war von einem sechsstelligen Betrag die Rede. Ich weiß nicht, ob Sie darauf jetzt antworten dürfen. Nicht, dass Sie nachher bezah len müssen. – Das ist meine Frage.
Ich sehe mich nicht in der Lage, die Gehälter gewisser Mitglieder zahlen mäßig zu benennen. Dafür ist im Zusammenhang mit diesem Urteil auch kein Anlass gegeben.
Meine Zusatzfra ge geht in eine ähnliche Richtung. Dieser Verein mit bundes weit neun stimmberechtigten Mitgliedern ist sehr aktiv und führt finanzstarke Aktionen durch. Frau Staatssekretärin, ist Ihnen bekannt, ob die Mitglieder natürliche Personen sind? Oder sind das satzungsmäßig andere Organisationen?
Soweit mir be kannt ist, sind das natürliche Personen – aber eben nicht in Baden-Württemberg, sondern bundesweit.
Weitere Zusatzfragen? – Das ist nicht der Fall. Frau Staatssekretärin, vielen Dank. Die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 9 ist been det.
Kollege Dr. Schweickert, mit Ihrem Einverständnis würde ich noch einmal die Mündliche Anfrage unter Ziffer 6 aufrufen:
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – K a r e n z z e i t i n A m t s b l ä t t e r n v o r W a h l e n
Herr Präsident! Herr Abg. Dr. Schweickert, ich bitte um Entschuldigung. Ich bin einem kleinen Büroverse hen erlegen.
Das Thema, Herr Abg. Dr. Schweickert, war ja bereits Gegen stand eines Landtagsantrags von Ihnen, Drucksache 16/909. Das Innenministerium hat hierzu im November 2016 Stellung genommen. In der Stellungnahme zu der dortigen Frage un ter Ziffer 9 heißt es:
Die Neutralitätspflicht bei Wahlen und die Karenzzeit nach § 20 Absatz 3 Satz 3 GemO beziehen sich nur auf
das eigene Amtsblatt der Gemeinde. Für örtliche Zeitun gen, Mitteilungs- oder Anzeigenblätter, die von einem pri vaten Verleger herausgegeben und inhaltlich verantwor tet werden, sind sie nicht verbindlich. Bei einem kombi nierten Mitteilungsblatt, das aus einem von der Gemein de verantworteten Teil und einem von einem privaten He rausgeber verantworteten Teil besteht, gilt diese Unter scheidung entsprechend, wenn für die Leserinnen und Le ser die unterschiedliche Verantwortlichkeit eindeutig er kennbar ist.
Bei einer solch klaren Abgrenzung zwischen Amtsblatt und einer sonstigen, nicht von der Gemeinde verantworteten Ver öffentlichung ist bei der Einhaltung der Karenzzeit und der Neutralitätspflicht für die amtliche Veröffentlichung Rechts sicherheit gegeben.
Den zweiten Teil Ihrer Anfrage beantworte ich gern wie folgt: Die Landesregierung hat bisher keine Veranlassung, flächen deckend zu erheben, wie die verschiedenen Kommunalauf sichtsbehörden mit dieser Thematik umgehen. Dem Innenmi nisterium ist aber bekannt, dass im Enzkreis das Landratsamt die Gemeinden gebeten hat, soweit noch nicht erfolgt, im Hin blick auf die Bundestagswahl entsprechende Karenzzeiten in den Redaktionsstatuten festzusetzen und die entsprechenden Regelungen vorzulegen.
Redaktionsstatuten für Amtsblätter müssen nicht in Satzungs form beschlossen werden und unterliegen deshalb keiner ge nerellen Anzeigepflicht gegenüber der Rechtsaufsichtsbehör de. Ob und inwieweit eine Prüfung der Redaktionsstatuten notwendig ist, ist von der jeweils zuständigen Rechtsaufsichts behörde unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort eigenverantwortlich zu entscheiden.
Es ist daher nicht notwendigerweise so, dass alle Rechtsauf sichtsbehörden im Land dieselben Maßnahmen ergreifen. Das Landratsamt Enzkreis hat sich für die dargestellte Vorgehens weise entschieden, um die Beachtung der rechtlichen Vorga be der Einhaltung einer Karenzzeit in Amtsblättern sicherzu stellen.
Herr Minister, vielen Dank für die Beantwortung. – Mich würde interessieren: Wie sieht die Landesregierung im Sinne von Redaktionsstatuten das Ziel, den Gemeinderäten vor Ort mehr Möglichkeiten zu geben, bei Kommunalwahlen Kandidaten vorzustellen? Wenn es durch das Erheben von Redaktionsstatuten – diese sind zwar eigentlich nur für den amtlichen Teil notwendig; das ha ben Sie deutlich gemacht – zu einer Situation kommt, in der es heißt: „Wir müssen uns in den drei Monaten vor einer Wahl neutral verhalten“, führt dies vor Ort zu einer ziemlichen Un ruhe.
Deswegen wäre ich dankbar für eine Klarstellung, inwieweit solche Redaktionsstatuten dann tatsächlich nicht für den nicht amtlichen Teil gelten und insbesondere bei Kommunalwah len – das ist für alle Parteien notwendig, dass wir die Demo kratie hier hochhalten – die Möglichkeit besteht, Kandidaten oder Themen vorzustellen.
Grundsätzlich ist es Aufgabe der jeweiligen Kom munalaufsichtsbehörde, die konkret notwendige und als an gemessen erachtete Vorgehensweise festzulegen. Das Weite re würde ich Ihnen gern schriftlich beantworten.
Vielen Dank. – Gibt es weitere Zusatzfragen? – Das ist nicht der Fall. Herzlichen Dank, Herr Minister.
Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport – Flächen deckender Ausbau des islamischen Religionsunterrichts an den Schulen in Baden-Württemberg – Drucksache 16/294 (Geänderte Fassung)
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat folgende Rede zeiten festgelegt: für die Begründung fünf Minuten und für die Aussprache fünf Minuten je Fraktion.
(Abg. Dr. Timm Kern FDP/DVP: Ich würde ja gern, aber die Ministerin ist nicht da! – Staatssekretär Vol ker Schebesta betritt den Plenarsaal. – Zuruf: Der Staatssekretär kommt!)
Herr Präsident! Nachdem jetzt der Staatssekretär da ist, kann es auch tatsächlich losge hen. – Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Kein Frieden unter den Nationen ohne Frieden unter den Religionen. Kein Frieden unter den Religionen ohne Di alog zwischen den Religionen.
Wie recht der Tübinger Theologe Hans Küng mit diesen im Jahr 1990 für das „Projekt Weltethos“ formulierten drei Grund überzeugungen hatte, wird uns derzeit täglich und nicht sel ten schmerzhaft vor Augen geführt.
Ganz gleich, wie man selbst zu Religion und Religiosität steht – die fundamentale Rolle der Religionen für das Zusammen leben unserer Gesellschaft wird niemand in Abrede stellen. So führt auch an der Beschäftigung mit den Religionen kein Weg vorbei. Denn Dialogfähigkeit setzt Kenntnis voraus, und zwar Kenntnis des eigenen Standpunkts und des Standpunkts des anderen. Hierbei geht es allerdings um mehr als nur um Wissen. Schließlich machen Werte und Werthaltungen das Wesen von Religion aus.
Hiermit ist zugleich auch schon das ehrgeizige Ziel des Reli gions- und des Ethikunterrichts an unseren Schulen beschrie
ben. Wir Freien Demokraten halten die Werteerziehung für ei nen unverzichtbaren Bestandteil der Bildung eines jeden jun gen Menschen in unserem Land, liebe Kolleginnen und Kol legen.
Deshalb darf es uns nicht gleichgültig sein, wenn vom Reli gionsunterricht abgemeldete Kinder oft mehrere Schuljahre ohne fundierte Werteerziehung zubringen, zumal es sich um entscheidende, ja um prägende Jahre handelt. Dass Ethikun terricht erst ab Klasse 7 angeboten wird, ist nach Auffassung der FDP/DVP-Landtagsfraktion ein unhaltbarer Zustand.