Zu nennen sind hierzu insbesondere aufwendigere Sicherungs maßnahmen im Bereich der Voreinschnitte und des Tunnels.
Auch wurden zudem nach der Havarie im Rastatter Tunnel der Rheintalbahn im August 2017 die Sicherheitsanforderun gen vonseiten der Deutschen Bahn bei Unterquerungen von Bahnlinien deutlich verschärft. Dies betrifft auch die weitere Planung des Weiler Tunnels maßgeblich, der eine bestehende Bahnlinie unterquert.
Weiter müssen umfangreiche Vorabmaßnahmen, wie bei spielsweise eine Fußgängerunterquerung im Bereich des Ho tels Hohenlohe, sowie die hohen allgemeinen Baupreissteige rungen der letzten Jahre berücksichtigt werden.
Die Natur- und Artenschutzmaßnahmen spielen bei der Kos tensteigerung die geringste Rolle. Sie sind aber aufgrund der umfangreichen Baumaßnahmen auch besonders wichtig.
Die Maßnahme wurde 2015 vom Bund zum Bau freigegeben. Mit der Maßnahme wurde bereits begonnen. Die Landesre gierung beabsichtigt nicht, die Maßnahme zu stoppen – und solche Überlegungen gab es auch nie.
Da aber ein Interesse Ihrerseits an den Artenschutzmaßnah men zu bestehen scheint, kläre ich Sie auch gern noch über diese auf:
Zum Schutz einer Population von Zwerg-, Mops- und Was serfledermaus, die gemäß BNatSchG streng geschützt sind und als „vom Aussterben bedroht“ eingeschätzt sind, wurde der vorhandene Heimbachstollen im Rahmen einer Vorab maßnahme verlängert. Die Realisierung der Maßnahme er folgte in den angegebenen Zeiträumen der Jahre 2017 und 2018.
Die baulichen Veränderungen wurden von den Fledermäusen gut angenommen und sind als eine langfristige Erhaltung und Sicherung der Existenz der Fledermäuse im Heimbachstollen zu werten.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 (AGZensG 2021) – Drucksache 16/7823
Wen von der Regierung darf ich zur Begründung ans Rede pult rufen? – Herr Staatssekretär Klenk, sehr gern.
Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Die EU hat ihren Mitgliedsstaaten für das Jahr 2021 eine Volkszählung angeordnet. Sie wird damit zehn Jahre nach der letzten Volkszählung von 2011 stattfin den.
Neben der Ermittlung und Feststellung der amtlichen Einwoh nerzahlen wird eine Gebäude- und Wohnungszählung durch geführt. Zudem wird eine Reihe soziodemografischer Merk male abgefragt. So soll der Zensus 2021 u. a. Antworten über die Entwicklung der Erwerbstätigkeit, über die demografische Entwicklung, über den Bildungsstand der Bevölkerung, über den Gebäude- und Wohnungsbestand, über Nettokaltmieten und Wohnungsleerstand liefern.
In Deutschland wird die Volkszählung 2021 wie schon im Jahr 2011 als sogenannter registergestützter Zensus umgesetzt. Das bedeutet, vorhandene Datenregister werden genutzt und er gänzende bzw. korrigierende Erhebungen durchgeführt. Da mit besteht der Zensus 2021 im Wesentlichen aus vier Be standteilen: erstens aus der Bevölkerungszählung, im Wesent lichen durch die Auswertung der Melderegister, zweitens ei ner Befragung von Haushalten auf Stichprobenbasis, drittens einer Erhebung von Anschriften mit Sonderbereichen, das heißt Gemeinschaftseinrichtungen und Wohnheimen, und viertens einer Gebäude- und Wohnungszählung bei allen Ei gentümern von Gebäuden mit Wohnraum und Eigentumswoh nungen.
Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen für Bund, Länder und Gemeinden hat eine große Bedeutung. Nahezu je der Bereich der Politik ist direkt von den Ergebnissen der Volkszählung betroffen. Von der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde, eines Landes oder der ge samten Bundesrepublik Deutschland hängen zahlreiche ge setzliche Regelungen, Verteilungsschlüssel und Finanztrans fers ab. Deshalb ist auch für Baden-Württemberg von großer Bedeutung, welche Ergebnisse der Zensus erbringen wird.
Zu den Transferleistungen und Regelungen, die vom Ergeb nis des Zensus abhängen, gehören u. a. der Finanzkraftaus gleich unter den Ländern, der kommunale Finanzausgleich, die Einteilung der Wahlkreise, verschiedene Quoren für Wah len bei Bund, Ländern und Kommunen, die Verteilung der Länderstimmen im Bundesrat, die unionsrechtlichen finanzi ellen Verpflichtungen und die Beteiligung an Infrastruktur wie dem Straßenbau – um nur einige wichtige Beispiele zu nen nen. Eine möglichst präzise Ermittlung der Einwohnerzahlen ist also unerlässlich.
Die Volkszählung fällt in die alleinige Gesetzgebungskompe tenz des Bundes. Es handelt sich somit um eine Bundesstatis tik. Das Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 wurde im Jahr 2019 vom Bundestag beschlossen. Da der Bund den Ländern zunächst keine Finanzzuweisungen zum Aus gleich der Vorbereitung und Durchführung des Zensus gewäh ren wollte und aufgrund einiger Änderungswünsche der Län der, die die Durchführung des Zensus 2021 durch die Länder erleichtern sollen, haben die Länder den Vermittlungsaus schuss angerufen. Einige Änderungswünsche der Länder wur den im Verfahren aufgegriffen, und der Bund gewährt den Ländern nunmehr für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2021 eine Finanzzuweisung von 300 Millionen €.
Hiervon gehen 41,3 Millionen € an Baden-Württemberg. Der Bundesrat hat dem Gesetz Ende 2019 zugestimmt.
Das Zensusgesetz des Bundes regelt die Volkszählung aber nicht vollumfänglich. Aufbauend auf dem Bundesgesetz re geln die Länder durch Ausführungsgesetze weitere wichtige Aspekte. Dazu gehören die genauen Zuständigkeiten des Sta tistischen Landesamts, die Einrichtung, der Betrieb und die Finanzierung der kommunalen Erhebungsstellen insbesonde re für die Durchführung der Haushaltsstichprobe und die Er mächtigung des Statistischen Landesamts zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden.
Im vorliegenden Gesetzentwurf werden Landkreise und Kom munen mit mindestens 30 000 Einwohnerinnen und Einwoh nern zur Einrichtung einer Erhebungsstelle verpflichtet. Gro ße Kreisstädte mit weniger als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können freiwillig Erhebungsstellen errichten. Landkreise können ihre Erhebungsstelle auf bis zu drei räum lich getrennte Standorte aufteilen.
Der hier vorliegende Gesetzentwurf bringt Kosten mit sich. Dabei handelt es sich überwiegend um Erstattungen an Kom munen und Landkreise für die Einrichtung und den Betrieb der kommunalen Erhebungsstellen. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entsteht der Verwaltung im Land insgesamt ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 45,4 Millionen €. Von diesem Betrag sollen den Kommunen und Landkreisen 43,8 Millionen € zufließen.
Das Zensusgesetz des Bundes verursacht aber auch unmittel bare Kosten für das Land, beispielsweise für die Durchfüh rung der Erhebungen, für die das Statistische Landesamt zu ständig ist.
Baden-Württemberg wird die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2021 insgesamt rund 100 Millionen € kosten. 54,6 Millionen € fallen für die Vorbereitung und Durchführung von Erhebungen an, für die das Statistische Landesamt zuständig ist.
Im Anhörungsverfahren zu dem nun vorliegenden Entwurf hatten die kommunalen Landesverbände selbstverständlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Gesetzentwurf wurde von allen Seiten im Wesentlichen zugestimmt. Einige wenige Kritikpunkte betrafen Regelungen aus dem Zensusgesetz des Bundes. Diese unterliegen nicht der Gesetzgebungskompe tenz des Landes. Beispielsweise gab es Anregungen, wie die festgestellte amtliche Einwohnerzahl im Nachhinein von den Kommunen überprüft werden könnte. Diese Vorschläge konn ten aus rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen und technischen Gründen nicht verwirklicht werden.
Der Gesetzentwurf wurde zudem allen vorgesehenen Prüfins tanzen vorgelegt: dem Normenkontrollrat, dem Normenprü fungsausschuss, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Beauftragten der Lan desregierung für die Belange von Menschen mit Behinderun gen. Sie alle wurden angehört, und ihren Anregungen wurde entsprochen.
Nicht zuletzt hatten die Bürgerinnen und Bürger Baden-Würt tembergs die Möglichkeit zur Onlinebeteiligung.
Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Zensus 2021 wird ein Mammutprojekt für die Verwaltung in Baden-Württemberg. Er ist aber auch sehr wichtig und ist auch Grundlage für viele relevante Zahlungsströme, Regelun gen und weiter gehende Vorschriften. Jeder und jede von uns ist damit zumindest mittelbar von den Ergebnissen betroffen. Lassen Sie uns deshalb mit diesem Gesetzentwurf die Grund lage und die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umset zung schaffen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Heute beraten wir in erster Le sung über das Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021. Die erste Volkszählung nach der Wiedervereinigung Deutschlands war der Zensus 2011 im Rahmen der ersten ge meinsamen Volkszählung innerhalb der Mitgliedsstaaten un serer EU.
Mit dem Zensus 2021 soll in Deutschland die nächste Volks zählung durchgeführt werden. Der Zensus 2021 wird in der breiten Öffentlichkeit sicherlich große Beachtung finden und viel diskutiert werden. Wie der Zensus 2011 ist auch der Zen sus 2021 als registergestützte Erhebung konzipiert. Dabei wer den in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten ge nutzt und nur dann ergänzende Erhebungen durchgeführt, wenn Verwaltungsdaten für bestimmte Merkmale nicht vor handen oder aus statistischer Sicht nicht zur Auswertung ge eignet sind.
Neben der Übermittlung behördlicher Daten, insbesondere Melderegisterdaten und bestimmter Datensätze oberster Bun desbehörden, sind auch ergänzende Befragungen der Bevöl kerung vorgesehen.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Zensusgesetz 2021 die Durchführung einer Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungs zählung im Jahr 2021 angeordnet. Der Bund hat im Zensus gesetz 2021 nicht alle zur Realisierung des Zensus 2021 er forderlichen Regelungen getroffen. Er überlässt große Teile auch den Bundesländern und somit den Landesgesetzgebern. Deshalb ist auch das heutige Gesetz, dessen Entwurf gerade durch Herrn Staatssekretär Klenk eingebracht worden ist, not wendig.
Auch die Details zur Organisation der einzelnen vorzuneh menden Erhebungen und Maßnahmen zur Sicherung der Qua lität der Zählergebnisse haben die Länder neu zu regeln. Der heutige Gesetzentwurf enthält die für die Ausführung notwen digen ergänzenden Vorschriften zum Zensusgesetz des Bun des. Er verschafft dadurch die erforderlichen organisations- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Durchfüh rung des Zensus 2021 in unserem schönen Land Baden-Würt temberg.
Zur örtlichen Durchführung des Zensus 2021 werden die Ge meinden mit mindestens 30 000 Einwohnerinnen und Einwoh nern und die Landkreise verpflichtet. Hierzu sind örtliche Er hebungsstellen einzurichten. Große Kreisstädte mit weniger
als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten zudem die Möglichkeit, eine örtliche Erhebungsstelle einzurichten. Dies ist im Vergleich zum Zensus 2011 neu. Das war auch der Wunsch der kommunalen Seite, dem hier Rechnung getragen worden ist.
Im Anhörungsverfahren wurden verschiedene Anregungen durch die kommunalen Landesverbände vorgetragen. Wir wer den diese Anregungen sicherlich im Ausschuss gemeinsam beraten.
Die Gesamtkosten – der Herr Staatssekretär hat es gesagt – belaufen sich bei Kommunen und Land in Baden-Württem berg auf ca. 45,4 Millionen €. Hier sind wir gerüstet, meine Damen und Herren. Im Staatshaushaltsplan 2020/2021 sind die entsprechenden Mittel eingestellt, ebenso in der mittelfris tigen Finanzplanung 2019 bis 2023. Wir sind hier also ent sprechend gerüstet.
Der Bund hat sich gesetzlich verpflichtet – das haben wir eben gehört –, den Ländern und den Kommunen 300 Millionen € zur Verfügung zu stellen. Selbstverständlich werden wir den Kommunen die Kosten entsprechend vergüten.
Ich freue mich auf die Diskussion im Finanzausschuss. Wir werden dem Gesetzentwurf in dieser Form zustimmen.
Sehr geehrte Frau Präsiden tin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sehen bei diesem Gesetzentwurf für die Ausschussberatung und die zweite Le sung noch erheblichen Klärungsbedarf oder Nachbesserungs bedarf.
Es ist gesagt worden, welche Bedeutung dieser Zensus für al le Entscheidungen von Verwaltung, Wirtschaft und Wissen schaft in diesem Land hat. Auch die Bedeutung für die Ge meinden ist – ganz klar – sehr groß, wenn man daran denkt, wie die Gemeinden gerade in der letzten Zeit darum gekämpft haben, ihre Einwohnerzahlen richtig feststellen zu lassen, weil das ja für Schlüsselzuweisungen und andere finanzielle Trans fers ganz erheblich ist.
Aber zwei Themen sind für uns schon ganz wichtig. Erstens besteht bei Folgendem Klärungsbedarf: Sie siedeln die Erhe bungsstellen bei Großen Kreisstädten ab 30 000 Einwohnern an. Bei Großen Kreisstädten mit zwischen 20 000 und 30 000 Einwohnern ist das fakultativ. Warum differenziert man da ei gentlich? Diese Großen Kreisstädte erfüllen im Wesentlichen die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden. Da kann ich nicht einsehen, warum eine Stadt mit 25 000 Einwohnern das schlechter machen soll als eine Stadt mit 30 000 Einwohnern.
Warum man kleine Gemeinden – also mit unter 20 000 Ein wohnern – ganz herausnimmt, ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar. Denn im Entwurf wird an mehreren Stellen gerade betont, dass die Sachnähe der Erhebungsstellen in den