Protocol of the Session on March 12, 2020

Neben dem Ziel, die Qualität der Betreuungsangebote weiter zuentwickeln, ist dem Land auch der quantitative Ausbau der Kindertagesbetreuung ein wichtiges Anliegen. Vor diesem Hintergrund würde das Land Baden-Württemberg auch ein Nachfolgeprogramm befürworten. Bereits am 16. und 17. Mai 2019 hat die Jugend- und Familienministerkonferenz die Bun desregierung ausdrücklich aufgefordert, frühzeitig zu erklä ren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Bund auch im Anschluss an das laufende Investiti onsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2020 weiterhin an der investiven Förderung des Ausbaus eines be darfsgerechten Betreuungsangebots beteiligt. Die Beschluss fassung erfolgte unter Zustimmung aller Bundesländer. Infor mationen, ob der Bund zu einem Nachfolgeprogramm bereit ist, liegen dem Kultusministerium derzeit nicht vor.

Vielen Dank. – Gibt es da zu weitere Fragen? – Herr Abg. Born, bitte.

Herr Staatssekretär, ich möchte Sie nochmals bitten, den zweiten Teil meiner Frage, welche Al ternativen zum bereits ausgeschöpften Bundesprogramm die Landesregierung vorsieht, um Kommunen beim Kitaausbau zu helfen, zu beantworten.

Ich habe auf die verschie denen Maßnahmen, die es von Landesseite zur Unterstützung für die Kommunen bei ihrer Aufgabenerfüllung gibt, und auch auf den Aufwuchs der Mittel in diesen Bereichen in den nächs ten Jahren hingewiesen. Sie werden sicher verstehen, dass wir aus Landessicht die Forderung, die die Jugend- und Famili enministerkonferenz erhoben hat, nämlich für das Investiti onsförderungsprogramm ein Nachfolgeprogramm aufzulegen, jetzt nicht mit Überlegungen, wie wir das auf Landesebene tun könnten, konterkarieren.

Es hat seinen Grund, dass der Bund die Investitionsförderung aufgenommen hat. Es hat seinen Grund, dass die Vorläufer programme ein Nachfolgeprogramm erfahren haben. Der Aus bau der Kinderbetreuung ist nach wie vor in dem Aufwuchs gerade auch der Kinderbetreuung für die unter Dreijährigen im Gang. Deshalb gibt es nach wie vor diesen Bedarf, der mit einem Nachfolgeprogramm die vorliegenden Antragstellun gen berücksichtigen könnte.

Vielen Dank. – Gibt es weitere Fragen zu diesem Themenkomplex? – Das ist nicht der Fall. Dann haben wir die Mündliche Anfrage unter Zif fer 2 erledigt.

Ich rufe die Mündliche Anfrage unter Ziffer 10 auf, denn die Mündlichen Anfragen unter Ziffer 4 bis 9 entfallen:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – V e r n a c h l ä s s i g t e U n t e r h a l t s l e i s t u n g e n b e i N a t u r s t e i n m a u e r n i m E n z k r e i s

Herr Abg. Dr. Schweickert, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin, lie be Kolleginnen und Kollegen! – Zuschauer haben wir ja heu te keine. – Es geht um vernachlässigte Unterhaltsleistungen bei Natursteinmauern im Enzkreis. Ich frage die Landesregie rung:

a) Wer muss die Sanierungskosten tragen, wenn auf öffentli

chem Gelände Natursteinmauern stehen, welche aufgrund von mangelnder Instandhaltung im Rahmen von Erschlie ßungsarbeiten negativ in Mitleidenschaft gezogen worden sind und infolgedessen aufwendig restauriert bzw. gesichert oder wiederhergestellt werden müssen?

b) Sind die aus Frage a resultierenden Kosten im Rahmen ei

ner erstmaligen Erschließung umlagefähig, selbst wenn sie eindeutig auf unterlassene Instandhaltung zurückzuführen sind und die Mauern bei adäquater Unterhaltung von den Erschließungsarbeiten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht negativ in Mitleidenschaft gezogen worden wären?

Jetzt darf ich Herrn Staats sekretär Klenk zur Beantwortung dieser Anfrage ans Rede pult bitten.

Frau Präsidentin! Lieber Kollege Dr. Schweickert, Ihrer Fragestellung kann im Grun de nur ein Einzelfall bzw. nur ein auf den Enzkreis bezogener Fall zugrunde liegen. Ich kann jetzt leider nur eine allgemei ne Auskunft erteilen.

Schädigungen können zivilrechtliche Schadensersatzansprü che nach sich ziehen. Sollten die Schäden anlässlich der Durchführung von Erschließungsarbeiten entstanden sein, so wäre zunächst und vorrangig die Haftung des die Arbeiten durchführenden Unternehmens zu prüfen.

Die Frage unter Buchstabe b, ob eine Natursteinmauer über haupt Bestandteil einer abrechnungsfähigen Erschließungs anlage sein kann, wäre für den Einzelfall zu prüfen.

Ich biete Ihnen schon jetzt an: Wenn Sie uns die konkreten Maßnahmen benennen würden – in einer weiteren Fragerun de bzw. schriftlich –,

(Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP: Das schreibe ich Ihnen dann!)

würden wir Ihnen eine konkrete Antwort geben. Dies kann da hinstehen. Denn schon begrifflich kann es sich bei der Wie derherstellung einer Natursteinmauer nicht um die erstmali

ge Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne von § 35 des Kommunalabgabengesetzes handeln. Und dann ist die Frage, ob diese Mauern im Enzkreis möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt irgendwo Bestandteil der Er schließungsanlage waren.

Aber ich habe Ihre Frage auch so verstanden. Sie haben es so beschrieben: Natursteinmauern auf öffentlichem Gelände. Das heißt, diese Mauern würden der Gemeinde bzw. dem Land kreis gehören, der dann wiederum irgendwo eine Erschlie ßungsmaßnahme durchführt.

(Zuruf des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP)

Dann ist ja nicht mehr unbedingt die Frage zu stellen, wer letztlich für die Wiederherstellung der Natursteinmauer auf kommen müsste.

Aber teilen Sie uns die konkreten Maßnahmen bitte mit, und wir würden Ihnen dann eine entsprechende Antwort erteilen.

Herr Abg. Dr. Schwei ckert.

Herr Staatssekretär, ich lasse Ihnen die Fälle selbstverständlich gern zukommen. Es ist auch keine Einzelfrage, wie es vielleicht anmutet, um die es bei diesem Problem geht. Der Enzkreis ist gerade durch die Enz und die Enzschleifen mit vielen ehemaligen Weinber gen, die dort mit Natursteinmauern hergestellt sind, geprägt. Und dann nagt der Zahn der Zeit natürlich auch im Bereich der Instandhaltung.

Diese Mauern sind damals entweder auf einem öffentlichen oder einem privaten Grundstück erstellt worden. Wenn dann nichts mehr gemacht wird, hält eine solche Mauer, sage ich einmal, 30, 40 Jahre. Aber irgendwann fällt sie dann zusam men. Wenn eine solche Mauer auf privatem Grund errichtet wird, hat der Angrenzer ja einen Vorteil davon, weil er bei spielsweise eine Straße im Rahmen einer Erschließung hat. Wenn die Mauer nach 40, 50 Jahren zusammenfällt, wer ist denn dann für die Wiederherstellung zuständig? Der, der die Mauer damals gebaut hat – sprich die Öffentlichkeit, die das Ganze erschlossen hat –, oder der, auf dessen Grundstück das Ganze steht?

(Abg. Martin Rivoir SPD: Was Sie für Fragen stel len!)

Die Frage wird letztlich sein, was ursächlich dafür ist, dass die Mauer irgendwo kaputtgeht. Die entscheidende Frage ist immer, ob die Mauer zu dem Zeit punkt, als sie erstellt wurde, schon Bestandteil der Erschlie ßungsanlage war. Aber geben Sie uns, wie gesagt, konkret

(Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP: Ja!)

die betroffenen Mauern oder Örtlichkeiten bekannt. Dann schauen wir uns das Ganze an.

Vielen Dank. – Ich sehe keine weiteren Fragen zu diesem Thema. Dann können wir die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 10 als beendet betrachten.

Die Mündliche Anfrage unter Ziffer 11 entfällt, und die heu te nicht aufgerufenen Mündlichen Anfragen werden dann schriftlich beantwortet und in das Protokoll zu diesem Tages ordnungspunkt aufgenommen.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. M a r t i n R i v o i r S P D – D a r l e h e n f ü r d e n F l u g h a f e n F r i e d r i c h s h a f e n

a) An welche Bedingungen hat die Landesregierung die Aus

zahlung des im Staatshaushaltsplan bereits bewilligten Dar lehens an den Flughafen Friedrichshafen geknüpft?

b) Inwiefern wurden dem Flughafen Friedrichshafen und dem

Landtag von Baden-Württemberg diese Bedingungen vor ab bekannt gemacht?

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Finanzen:

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Her ren, die Mündliche Anfrage von Herrn Abg. Rivoir beantwor te ich wie folgt:

Bei der Auszahlung von in den Landeshaushalt eingestellten Mitteln sind haushaltsrechtliche Regelungen zu beachten.

Zunächst einmal muss man wissen, welche Wirkungen der Haushaltsplan entfaltet. Das ist in § 3 der Landeshaushalts ordnung geregelt: Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwal tung, Ausgaben zu leisten. Er begründet keine Ansprüche Drit ter.

Über die Auszahlung der durch den Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel im Haushaltsvollzug ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entscheiden. Nach § 34 der Landeshaushalts ordnung dürfen Ausgabenermächtigungen nur so weit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es zur wirt schaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist. Bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit einer Ausgabe kann das Fi nanzministerium nach Nummer 3.5.5 der Verwaltungsvor schriften zu § 7 LHO die Vorlage von Wirtschaftlichkeitsun tersuchungen verlangen.

Geht es um Zuschüsse, muss vor deren Auszahlung die Ge samtfinanzierung und die Funktionsfähigkeit des Vorhabens oder der Einrichtung gesichert sein. Die bewirtschaftende Dienststelle hat im Rahmen der Prüfung, ob die Gesamtfinan zierung gesichert ist, insbesondere zu prüfen, inwieweit der vorgelegte Finanzierungs- oder Wirtschaftsplan des Zuschuss empfängers realistisch ist. Eine Anfinanzierung von Vorha ben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzu lässig.

So, und jetzt bin ich bei unserem konkreten Fall:

Aufgrund der dargestellten haushaltsrechtlichen Vorgaben konnte das Finanzministerium noch keinen Darlehensvertrag mit der Flughafen Friedrichshafen GmbH über die Auszah lung eines Gesellschafterdarlehens abschließen.

Der Haushaltsgesetzgeber hat die Landesverwaltung zwar im Nachtragshaushalt ermächtigt, im Jahr 2019 der Flughafen

gesellschaft 1 Million € darlehensweise auszuzahlen, um die sen Betrag dann 2021 in Eigenkapital umzuwandeln. Aller dings hat sich gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Ver anschlagung im Nachtragshaushalt – im Dezember 2018 – die wirtschaftliche Situation der Flughafengesellschaft durch die unvorhersehbare Insolvenz der Fluggesellschaft Germania im Januar 2019, die bis dahin rund 32 % des Flugverkehrs abwi ckelte, erheblich verschlechtert.

Die Wirtschaftsplanung der Geschäftsführung war deshalb nicht mehr haltbar. Wegen der durchweg negativen Jahres ergebnisse der letzten Jahre ist das Eigenkapital der Gesell schaft erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden. Wie schon der Presseberichterstattung zu entnehmen war, besteht zudem ein erheblicher Finanzbedarf für die anstehenden, zum Teil sicherheitsrelevanten Investitionen im Planungs zeitraum bis 2024.