Die Wirtschaftsplanung der Geschäftsführung war deshalb nicht mehr haltbar. Wegen der durchweg negativen Jahres ergebnisse der letzten Jahre ist das Eigenkapital der Gesell schaft erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden. Wie schon der Presseberichterstattung zu entnehmen war, besteht zudem ein erheblicher Finanzbedarf für die anstehenden, zum Teil sicherheitsrelevanten Investitionen im Planungs zeitraum bis 2024.
Auch nach Abzug der im Staatshaushaltsplan 2020/2021 vor gesehenen Zuwendungen für sicherheitsrelevante Investitio nen für die Flughafengesellschaft in Höhe von bis zu 2 Milli onen € verbleibt damit ein nicht geringer Betrag, für den eine Finanzierung noch offen ist. Da es sich hierbei um einen lau fenden Prozess und um vertrauliche Planungszahlen der Ge schäftsführung handelt, können dazu in einer öffentlichen Sit zung keine Details genannt werden.
Klar ist aber, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze zu beachten sind und eine Auszahlung des Darlehens von rund 1 Million € durch das Finanzministerium an die Flughafen Friedrichshafen GmbH nur dann möglich ist, wenn die Ge samtfinanzierung und die Funktionsfähigkeit der Einrich tung gesichert sind, wenn also eine schlüssige Gesamtfinan zierung – das heißt, die Finanzierung der notwendigen In vestitionen und die Finanzierung der künftigen Verluste – gesichert ist.
Damit liegt der Ball im Spielfeld der Geschäftsführung und der übrigen Gesellschafter, die ihren Teil zu einer nachhalti gen und schlüssigen Gesamtfinanzierung der Gesellschaft bei zutragen haben, um den dauerhaften Weiterbetrieb des Flug hafens zu sichern.
Die hier dargestellte Situation ist im Übrigen vom Vertreter des Landes in der Gesellschafterversammlung am 21. Januar 2020 dargestellt worden.
Betonen möchte ich aber auch, dass das Land weiterhin zu seiner Beteiligung an der Flughafen Friedrichshafen GmbH steht. Dies wird deutlich an der Veranschlagung der Investiti onszuschüsse im Staatshaushaltsplan 2020/2021 und der Übertragung der Mittel für das Darlehen in das Jahr 2020. Denn ohne diese Übertragung wären die Mittel für das Dar lehen verfallen.
Damit hat sich nun auch der zweite Teil Ihrer Frage schon be antwortet. Denn es ist hoffentlich deutlich geworden, dass es keine vertraglich vereinbarten Bedingungen für eine Darle hensauszahlung gibt, die dem Flughafen und dem Landtag hätten bekannt gemacht werden können. Das Finanzministe rium wendet nur die allgemeinen Regelungen der Landeshaus haltsordnung an, zu der es als Teil der Exekutive verpflichtet ist – und die dem Landtag bestens bekannt sind.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – Ö f f e n t l i c h k e i t s b e t e i l i g u n g u n d N u t z u n g d e s S t e i n b r u c h s L a u s t e r b e i M a u l b r o n n a l s D e p o n i e d e r D e p o n i e k l a s s e D K I
le einer nicht ausreichenden frühen Öffentlichkeitsbeteili gung nach VwV Öffentlichkeitsbeteiligung (z. B. fehlen des Beteiligungsscoping mit Einbindung der Betroffenen gemäß Punkt 4 der VwV) bei der Einrichtung einer Depo nie der Deponieklasse DK I durch einen dritten Vorhaben träger der Beteiligungsprozess nach VwV Öffentlichkeits beteiligung neu aufgesetzt bzw. nachgeholt werden?
freigemessene Abfälle aus den umliegenden Landkreisen auf der geplanten Deponie Lauster zu deponieren?
Zu a: Die VwV Öffentlichkeitsbeteiligung enthält verpflich tende Vorgaben zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung für das Land als Vorhabenträger und schreibt Hinwirkungspflichten für die Genehmigungsbehörden bei Vorhaben Dritter vor.
Private Vorhabenträger sind nicht an die Vorgaben der VwV Öffentlichkeitsbeteiligung gebunden. Insofern besteht hier kei ne Verpflichtung, den Beteiligungsprozess neu aufzusetzen oder nachzuholen.
Zu b: Die Entsorgung von Abfällen liegt in der Zuständigkeit der Landkreise. Das Umweltministerium geht davon aus, dass es innerhalb der Solidargemeinschaft der öffentlich-rechtli chen Entsorgungsträger zu einer einvernehmlichen Entsor gungslösung – hier im Land – für die Abfälle aus dem Land kreis Karlsruhe kommen wird.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. J ü r g e n K e c k F D P / D V P – E n t w i c k l u n g s m ö g l i c h k e i t e n i m H i n b l i c k a u f d i e
gierung zukünftig zur Stechmückenbekämpfung möglich, um eine Massenvermehrung der Stechmücken am Hoch rhein und am Bodensee einschließlich der Landschafts schutzgebiete und der Natura-2000-Flächen zu verhindern?
den Winters und einer damit einhergehenden steigenden Population der invasiven Tigermücke in Süddeutschland davon aus, dass es zukünftig an Bodensee und Hochrhein weitere Möglichkeiten zur Bekämpfung von Stech- und Ti germücken, gegebenenfalls durch den Einsatz von Bacil lus thuringiensis israelensis (Bti), geben wird?
Zu a: Derzeit liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor, dass Städte oder Gemeinden an Hochrhein oder Boden see in die Stechmückenbekämpfung verstärkt einsteigen wol len.
Am Hochrhein gibt es auf baden-württembergischer Seite kei ne nennenswerten Überschwemmungsflächen, die als Mas senbrutstätten für Stechmücken von Relevanz wären. Letzt endlich ist es aber eine Entscheidung der Städte und Gemein den, ob in gegebenenfalls betroffenen Gebieten eine Stechmü ckenbekämpfung durchgeführt werden soll.
Die Naturschutzverwaltung kann auf Antrag eine Stechmü ckenbekämpfung genehmigen. Dabei wird die Verträglichkeit des eingesetzten Mittels mit dem Schutzzweck der jeweiligen Schutzgebietsverordnung und den dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten geprüft. Die Erfassung der relevanten sen siblen Pflanzen- und Tierarten und die Konzepterstellung ei ner angepassten Bekämpfungs- und Monitoringstrategie sind dabei obligatorisch.
Bestehende Praxis am Oberrhein ist es, dass die Bekämpfung ausschließlich auf der Basis des mikrobiellen Wirkstoffs Bti erfolgt. Die am Oberrhein verfolgte Bekämpfungsstrategie be zieht insbesondere auch die ökologischen Gegebenheiten ei nes Gebiets mit ein. Bei den bestehenden Genehmigungen spielen daher auch das intensive Monitoring der Stechmü ckenpopulationen und die schonende Ausbringung eine wich tige Rolle. In sensiblen Bereichen mit Vorkommen besonders störungsempfindlicher Arten werden durch die Naturschutz verwaltung Tabuzonen festgelegt, in denen auf eine Stechmü ckenbekämpfung zu Fuß oder aus der Luft verzichtet wird. In diesem Rahmen werden die Genehmigungen zur Stechmü ckenbekämpfung am Oberrhein auch in Schutzgebieten er teilt.
Soweit eine Ausdehnung der Stechmückenbekämpfung auf den Bodenseeraum erfolgen würde, wäre das etablierte Ver fahren entsprechend anzuwenden. Mit Ausnahme der Gebie te mit hoher ökologischer Bedeutung könnte die Bekämpfung entsprechend erfolgen.
Durch die derzeit geplante Novellierung des Naturschutzge setzes im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ wird sich die Genehmi gungsfähigkeit der Stechmückenbekämpfung nicht verschär fen. Im Gesetzentwurf wird klargestellt, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder des menschlichen Wohlbefin dens die notwendige Anwendung von Bioziden auch in Na turschutzgebieten möglich ist.
Zu b: Populationen der Tigermücke wurden in Baden-Würt temberg bislang insbesondere im Oberrheingraben und in der Region des mittleren Neckars beobachtet. Studien zeigen, dass mit einer weiteren regionalen Ausbreitung der Tigermücke zu rechnen ist. Neben hohen Temperaturen und zunehmenden Starkregenereignissen begünstigt auch das menschliche Ver halten die Entwicklung der Tigermücken. So nutzt die Tiger mücke insbesondere künstliche, wassergefüllte Gefäße. Dies können z. B. offene Regentonnen oder gar wassergefüllte Topf untersetzer sein.
Um die dauerhafte Etablierung der Tigermücke in BadenWürttemberg zu verhindern, sollte auf die Vermeidung derar tiger Brutstätten geachtet werden. Den Gesundheitsämtern wird empfohlen, im Falle der Feststellung von Populationen der Tigermücke den zuständigen Gemeinden eine Bekämp fung zu empfehlen.
Vor dem oben dargestellten Hintergrund kann in Zukunft das Aussprechen einer entsprechenden Empfehlung am Hoch rhein und in der Bodenseeregion nicht ausgeschlossen wer den.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. A n t o n B a r o n A f D – A u t o b a h n a n s c h l u s s s t e l l e Ö h r i n g e n - O s t : N e u e E n t w i c k l u n g e n
fend, die den Bedarf als gesichert und Einwände des Ver kehrsministeriums als Hauptgrund für eine Verhinderung der Autobahnanschlussstelle angeben?
Gibt es neue Entwicklungen und Argumente bezüglich der Einrichtung einer A-6-Autobahnanschlussstelle Öhrin gen-Ost?
Eine Autobahnanschlussstelle Öhringen-Ost würde im Pla nungsabschnitt Bretzfeld–Öhringen des sechsstreifigen Aus baus der A 6 vom AK Weinsberg bis zur Landesgrenze mit Bayern liegen. Dieser Abschnitt des sechsstreifigen Ausbaus der A 6 befindet sich seit Februar 2018 im Planfeststellungs verfahren.
In den Planfeststellungsunterlagen ist – ebenso wie im vom Bund am 5. September 2016 mit dem „Gesehen“-Vermerk versehenen Richtlinienentwurf – keine Autobahnanschluss stelle Öhringen-Ost vorgesehen. Dieser Sachverhalt wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart auch in mehreren Bespre chungen mit der Stadt Öhringen kommuniziert.
In ihrer Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren hat die Große Kreisstadt Öhringen im April 2018 die Aufnahme der zusätzlichen Anschlussstelle in das laufende Planfeststel lungsverfahren gefordert.
Zurzeit werden vom Regierungspräsidium Stuttgart die ein gegangenen Stellungnahmen geprüft. Neuere Entwicklungen gibt es hinsichtlich dieser Autobahnanschlussstelle derzeit nicht.
Inwiefern sind Aussagen von Kommunalpolitikern zutref fend, die den Bedarf als gesichert und Einwände des Ver kehrsministeriums als Hauptgrund für eine Verhinderung der Autobahnanschlussstelle angeben?
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk tur behandelt Anträge auf zusätzliche Anschlussstellen sehr restriktiv, da die Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahn verkehrs durch Anschlussstellen nachteilig beeinflusst wer den kann und mit der bestehenden Anschlussstellendichte im Regelfall auch eine hinreichende regionale Anbindung ge währleistet ist.
Öhringen hat mit der vorhandenen, an der L 1088 gelegenen und auch nach dem Ausbau der A 6 weiterhin bestehenden Au tobahnanschlussstelle Öhringen bereits eine direkte Anbin dung an die Autobahn.
Die Einrichtung einer neuen Anschlussstelle im Zuge von Bundesautobahnen unterliegt beim Bund einer Einzelfallprü fung. Ohne die explizite Zustimmung des Bundes kann das Land eine neue Autobahnanschlussstelle so nicht bauen. Ne ben der Prüfung auf die technische Machbarkeit wie z. B.