Wer Artikel 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Da mit ist Artikel 3 mehrheitlich zugestimmt.
Wer Artikel 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist Artikel 4 mehrheit lich zugestimmt.
lautet: „Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrund funk und zur Änderung medienrechtlicher und datenschutz rechtlicher Vorschriften“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in BadenWürttemberg – Drucksache 15/3760
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft – Drucksache 15/4340
Das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Rede zeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt, wobei gestaffel te Redezeiten gelten.
Frau Präsidentin, liebe Kollegin nen und Kollegen! Wir beraten heute in zweiter Lesung ein Gesetz, bei dem nicht nur der Entwurf mit ca. 190 Seiten und mit 30 Artikeln – davon allein in Artikel 1 128 Paragrafen –, die zur Abstimmung stehen, einen erheblichen Umfang hat, sondern das auch von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Mit dem Wasserrecht ist eine der traditionellen Kernmaterien des Umweltrechts betroffen.
Zum einen setzen wir damit vor dem Hintergrund der durch die Föderalismusreform veränderten Kompetenzzuordnung das um, was der Bundesgesetzgeber mit der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt hat. An diesem Punkt möch te ich etwas ansprechen, von dem ich denke, dass es uns noch länger beschäftigen wird.
Wenn wir jetzt mit § 65 in Artikel 1 des Gesetzentwurfs die Überschwemmungsgebiete gesetzlich festlegen, dann machen wir das an Regelungen quasi scharf, was der Bundesgesetz geber im Hochwasserschutz vorgesehen hat. Das wird ganz konkret bedeuten, dass in vielen Gemeinden die Bauleitpla nung und die Genehmigung von Vorhaben in Überschwem mungsgebieten massiv eingeschränkt werden.
Jetzt sage ich hier auch als Umweltpolitiker: Es ist grundsätz lich sicherlich richtig, wenn nicht – wie früher – überall dort, wo ein Hochwasserrisiko besteht, einfach gebaut werden kann. Andererseits – das will ich hier deutlich sagen – wirft die Bun desregelung Fragen auf, die für mich bis zum heutigen Tag nicht ausreichend geklärt sind und zu denen wir in der Anhö rung gehört haben, dass die Landesregierung keine Abwei chungskompetenzen sieht. Das alles wird zur Folge haben, dass Bebauungspläne und Vorhabengenehmigungen in diesen Bereichen nur noch ganz eingeschränkt möglich sein werden.
Es gibt Ausnahmeregelungen. Ich will es aber noch einmal konkret machen: Es nützt nichts, wenn ein Bebauungsplan „in der Mache“ ist, es nützt nichts, wenn für ein Grundstück ein Bauvorbescheid vorliegt. In Gemeinden wie etwa Nürtingen oder Tübingen führt das Gesetz, wie ich jetzt weiß, zu massi ven Einschränkungen der Innenentwicklung. Ich will insofern hoffen, dass über die Möglichkeiten im Rahmen der Ausnah meregelungen, die das Bundesgesetz hier vorsieht, durch ei nen entsprechend vernünftigen Vollzug eine gewisse Ausge wogenheit hergestellt werden kann.
Zum anderen gibt es verschiedene Bereiche, in denen der Lan desgesetzgeber Möglichkeiten hat, vom Wasserhaushaltsge setz abzuweichen, und in denen er Akzente setzen kann. Hier hatte der Anhörungsentwurf Verschiedenes vorgesehen. Man ches wie z. B. die Wiedereinführung der Entgeltpflicht für landwirtschaftliche Beregnung hat man jetzt sinnvollerweise wieder gestrichen.
Anderes – da ich gerade beim Thema Wasserentgelt bin – kön nen wir durchaus begrüßen und mittragen, nämlich die Zweck bindung dieses Wasserentgelts für gewässerökologische und wasserwirtschaftliche Belange. Aber eines darf nicht passie ren – um das an dieser Stelle noch einmal zu sagen –: Wenn insbesondere durch die Abschaltung der AKWs absehbar ein deutlich rückläufiges Aufkommen zu einer Reduzierung der verfügbaren Mittel führt, wäre es ein Pyrrhussieg, dass diese Zweckbindung zwischen Finanzminister und Umweltminis ter vereinbart worden ist. Das kann nicht Sinn und Zweck ei ner solchen Regelung sein.
Wir haben Änderungsanträge vorgelegt, weil wir in der inten siven Beratung des Gesetzentwurfs wieder feststellen konn ten, dass wir beim Herangehen an solche Regelungen einfach unterschiedliche Philosophien haben.
Wir, die CDU, setzen darauf, dass wir, soweit es möglich und sinnvoll ist, versuchen, mit den Betroffenen freiwillige Lö sungen zu finden, und wir setzen eindeutig darauf, dass wir
die Betroffenen nicht mit Regeln überfordern wollen. Ansons ten hätten wir eine Situation, in der wir Steine statt Brot be kämen.
Zum ersten Änderungsantrag: Es ist völlig unbestritten und auch im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes so geregelt, dass Gewässerrandstreifen eine gewässerökologische Funktion ha ben. Im Wasserhaushaltsgesetz steht beispielsweise, dass Grünland nicht in Ackerland umgewandelt werden darf. Sie wollen weiter gehen. Sie wollen den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in einem festgelegten Bereich untersa gen. Insbesondere wollen Sie in einem Streifen, den der Lan desgesetzgeber festlegt, die Nutzung als Ackerland ab 2019 definitiv verbieten.
Über den Inhalt dieser Regelung kann man reden. Aber nach unserem Dafürhalten – das hat die Anhörung deutlich erge ben – ist die Landwirtschaft bereit und sind die betroffenen Grundstückseigentümer und -bewirtschafter bereit, hier kon struktiv mitzuwirken. Deswegen fordern wir, dass dies nicht par ordre du mufti gemacht wird, sondern im konsensualen Zusammenwirken mit den Betroffenen. Wir glauben, dass wir auf diese Art und Weise dem Ziel des Wasser- und Hochwas serschutzes näher kommen, als wenn wir eine Regelung fest schreiben, bei der wir – auch das hat die Anhörung gezeigt – noch größere Vollzugsprobleme haben werden als derzeit. Freiwilligkeit vor Zwang!