Protocol of the Session on November 26, 2015

Insoweit verweise ich noch einmal auf die eingangs von mir gemachten Aussagen.

Kein weiteren Fragen? – Vielen Dank, Frau Staatssekretärin.

Damit ist die Mündliche Anfrage erledigt und Punkt 4 der Ta gesordnung – Fragestunde – beendet.

Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes, des Geset zes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und des Landeskatastrophenschutzgesetzes – Drucksache 15/7613

Das Wort zur Begründung erteile ich Herrn Minister Gall.

Herr Präsident, werte Kolle ginnen, werte Kollegen! Fast genau sechs Jahre ist es her, dass der Landtag die letzte – umfangreiche – Änderung des Feu erwehrgesetzes unseres Bundeslands verabschiedet hat. Wir legen heute einen Gesetzentwurf vor, durch den das Feuer wehrgesetz auf Grundlage der Erfahrungen aus der Praxis in den zurückliegenden sechs Jahren an die veränderten Anfor derungen angepasst wird.

Verbunden damit ist eine Ergänzung des Gesetzes über die La denöffnung in Baden-Württemberg. Die sogenannten „Alko holbringdienste“ und Warenautomaten werden damit in das am 1. März 2010 in Kraft getretene nächtliche Alkoholver kaufsverbot einbezogen.

Es gibt zudem redaktionelle Anpassungen im Landeskatast rophenschutzgesetz; auch dies liegt Ihnen vor.

Meine Damen und Herren, das baden-württembergische Feu erwehrgesetz und das darin verankerte System unseres kom munalen Feuerwehrwesens haben sich bewährt. Ich denke, das wird in dieser Runde auch von niemandem in Zweifel ge zogen. Es hat sich meines Erachtens nicht nur bewährt, son dern es taugt als Vorbild für andere Länder. Im Vergleich mit anderen Ländern sind wir diesbezüglich bestens aufgestellt.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der SPD – Vereinzelt Beifall bei der CDU und der FDP/DVP)

Aber: Was gut ist, bleibt nicht von allein auch weiterhin gut. Wir haben immer wieder dafür zu sorgen, dass sich die Struk turen und die Rahmenbedingungen fortentwickeln und den veränderten wirtschaftlichen, aber auch gesellschaftlichen Entwicklungen sowie den damit verbundenen Herausforde rungen angepasst werden.

Ziel ist natürlich – keine Frage –, dass die Gemeinden und die Feuerwehren auch zukünftig in der Lage sein sollen, ihre Auf gaben effizient zu erfüllen. Mit dem vorliegenden Gesetzent wurf schaffen wir die rechtliche Basis dafür, dass die Feuer wehren ihren Personalbestand – hierum geht es heute im Kern –, aber auch ihre Wirtschaftlichkeit verbessern können.

Bereits bei der letzten Änderung des Feuerwehrgesetzes 2009 – ich hatte sie schon angesprochen – war die Sicherung des Personalbestands ein zentrales Thema gewesen. Wir haben damals – einige von Ihnen werden sich daran erinnern – durch die Senkung des Mindesteintrittsalters in die Einsatzabteilun gen auf 17 Jahre den Übertritt von der Jugendfeuerwehr in die

Einsatzabteilung erleichtert, und wir haben damals schon den ersten Schritt bezüglich der Möglichkeit getan, zeitlich befris tete Beurlaubungen vom Feuerwehrdienst zu genehmigen.

Dies entwickeln wir nun fort. Wir gehen, wenn man so will, einen Schritt weiter und räumen den Feuerwehren die Mög lichkeit ein, ihren Dienst noch flexibler und auch arbeitsteili ger zu gestalten. Zu diesem Zweck schaffen wir die Voraus setzungen dafür, dass Personen in die freiwilligen Feuerweh ren aufgenommen werden oder in der Einsatzabteilung ver bleiben können, die aus beruflichen oder familiären Gründen oder auch aus anderen Gründen nur einzelne Feuerwehrtätig keiten ausüben möchten. Wir versprechen uns davon – ich will gern zugeben: damit ist auch ein Stück weit Hoffnung verbun den –, dass Menschen für eine Mitarbeit in den Feuerwehren gewonnen werden können, die sich das volle Einsatzspektrum der Feuerwehr nicht zutrauen oder die dies aus anderen Grün den – ich habe bereits unterschiedliche Gründe genannt – nicht leisten können, aber durchaus bereit sind, ihre Fähigkeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen bzw. sich einzubringen.

Mindestens genauso wichtig ist es, für Feuerwehrangehörige, die im Dienst sind und die – vielleicht im Alter zwischen 40 und 50 – nicht nur darüber nachdenken, sich hieraus zurück zuziehen, sondern wirklich auch die Absicht haben, dies zu tun, Bedingungen zu schaffen, die es ihnen erleichtern, doch in den Einsatzabteilungen zu bleiben, indem sie, wie gesagt, die Spielräume dafür erhalten, nicht mehr alles zu tun und nicht mehr länger in dem Umfang aktiv sein zu müssen, wie es bisher – auch vom Gesetzgeber – erwartet wurde und ent sprechend in den Satzungen der Kommunen festgelegt ist. Da mit wollen wir die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass sich auch in Zukunft noch ausreichend Frauen und Männer für eine Mitarbeit in den Feuerwehren finden, damit diese auch zukünftig – darum geht es – für eine Sicherheit im Land rund um die Uhr ihren Beitrag leisten können.

Zu den Änderungen beim Kostenersatz für Leistungen der Ge meindefeuerwehren möchte ich zunächst klarstellen – daran wird es keine Abstriche geben –, dass selbstverständlich die Pflichtaufgaben, die in § 2 des Feuerwehrgesetzes formuliert sind, beispielsweise die Brandbekämpfung und die technische Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus le bensbedrohlichen Lagen, weiterhin grundsätzlich kostenfrei bleiben. Daran wird auch nicht gerüttelt. Wenn aber jemand – diese Änderungen sind Inhalt des Gesetzentwurfs – beson dere Gefahren selbst herbeiführt oder durch technische Ein richtungen Fehlalarme auslöst, dann halten wir es für gerecht fertigt – die Kommunen im Übrigen auch –, dass die Kosten nicht der Allgemeinheit anzulasten sind, sondern von den Ver ursachern zu tragen sind.

Meine Damen und Herren, die Vorgaben für die Berechnung des Kostenersatzes werden deutlich vereinfacht. Sie scheinen den Kommunen – jedenfalls vielen der kleineren Kommunen – zu kompliziert zu sein, was auch nachvollziehbar ist. Wir ermöglichen es den Gemeinden hierdurch, angemessene Kos tenersätze für Feuerwehrfahrzeuge und Einsatzkräfte zu erhe ben.

Neu aufgenommen wurde – ausdrücklich auf Wunsch des Ge meindetags und des Städtetags – eine Ermächtigung des In nenministeriums, zur Verwaltungsvereinfachung Stundensät

ze für Feuerwehrfahrzeuge durch Rechtsverordnung vorzuge ben. Ich will ehrlicherweise sagen: Da war ich ziemlich brem send unterwegs; denn das wird auch in der Folge immer wie der zu Diskussionen führen. Aber weil es eben Wunsch der kommunalen Landesverbände gewesen ist, haben wir diese Möglichkeit eingeräumt.

Der Entwurf einer Verordnung zur Festsetzung der Stunden sätze beispielsweise für genormte Feuerwehrfahrzeuge, die das Land nach der Verwaltungsvorschrift auch über Zuwen dungen gefördert hat, ist derzeit in Arbeit und wird dann den Verbänden zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anhö rung zugehen.

Ein weiteres wichtiges Anliegen der Landesregierung ist die Klarstellung – ich denke, das ist ein wesentliches Zeichen auch in Richtung des Ehrenamts außerhalb der Feuerwehr –, dass ehrenamtliche Helfer der im Katastrophenschutz mitwir kenden Organisationen, wenn sie die Feuerwehr auf deren aus drücklichen Wunsch oder auf die Anforderung im Einzelfall hin im Rahmen einer auch mit dem Bürgermeister abgestimm ten Alarm- und Ausrückeordnung unterstützen, die gleichen Ansprüche beispielsweise auf Ersatz des Verdienstausfalls und von Sachschäden unmittelbar gegenüber der Gemeinde haben wie die ehrenamtlich Tätigen in der Feuerwehr. Damit kom men wir einem wirklich lang gehegten Wunsch derer nach, die beispielsweise in Hilfsorganisationen die Feuerwehren bei ihrem Einsatzdienst unterstützen.

Ebenfalls zur Klarstellung und zur Verdeutlichung – mehr ist es nicht – der bereits geltenden Rechtslage soll die Ermächti gung für die Gemeinden aufgenommen werden, den Angehö rigen der Gemeindefeuerwehr als Freiwilligkeitsleistung fi nanzielle Unterstützung, insbesondere zur Erholung oder zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit, gewähren zu können. Nach unserem Da fürhalten gibt das Gesetz diesen Rahmen her. Aber die Kom munen haben auf einer entsprechenden Klarstellung bestan den und die Feuerwehren im Übrigen auch.

Die übrigen Änderungen im Feuerwehrgesetz dienen ledig lich redaktionellen, inhaltlichen oder rechtlichen Klarstellun gen.

Meine Damen und Herren, mit der Ergänzung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg sollen Versu che zur Umgehung des am 1. März 2010 in Kraft getretenen nächtlichen Alkoholverkaufsverbots verhindert werden, die beispielsweise durch den Verkauf alkoholischer Getränke mit tels sogenannter „Alkoholbringdienste“ oder aus Warenauto maten unternommen werden. Das war übrigens auch einer der Punkte, auf die man sich beim runden Tisch des Ministerprä sidenten geeinigt hat.

Bei der Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes han delt es sich lediglich – das habe ich eingangs schon gesagt – um eine redaktionelle Anpassung einer Verweisung an die durch die Neubekanntmachung 2010 geänderten Paragrafen im Feuerwehrgesetz.

Ich gehe davon aus, meine Damen und Herren, dass die In halte des Gesetzes jedenfalls grundsätzlich nicht strittig sind. Wir haben dann im Innenausschuss Gelegenheit, die eine oder

andere Feinheit noch miteinander zu besprechen. Ich bitte des halb um Ihre Unterstützung für dieses Gesetz.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der SPD)

Meine Damen und Her ren, für die Aussprache über den Gesetzentwurf hat das Prä sidium eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.

Das Wort für die CDU-Fraktion erteile ich Herrn Abg. Epple.

(Abg. Konrad Epple CDU trinkt am Rednerpult ei nen Schluck Wasser. – Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch CDU: Du fängst schon gut an, gleich mit Durstlö schen! – Abg. Walter Heiler SPD: Nicht erst trinken, erst was schaffen!)

Herr Präsident, werte Kollegin nen und Kollegen! Zunächst habe ich mich gewundert, dass ich neben dem Feuerwehrgesetz und dem Landeskatastro phenschutzgesetz auch zum Ladenöffnungsgesetz sprechen darf. Dabei ist für mich nicht ganz klar, was das eine mit dem anderen zu tun haben sollte.

(Minister Reinhold Gall und Abg. Walter Heiler SPD: Nichts!)

Also, dann weiß ich es jetzt.

(Vereinzelt Heiterkeit – Abg. Walter Heiler SPD: Ha ben Sie das bisher noch nicht gemerkt?)

Aus den genannten Änderungen des Landesfeuerwehrgeset zes möchte ich einige wenige Punkte herausgreifen.

Die Nachwuchsgewinnung stellt einen zentralen Punkt der Einsatzverfügbarkeit dar. Aber gerade deshalb kann ich die im Entwurf vorgesehene Änderung im Bereich der Personal gewinnung als Aktiver einer Einsatzabteilung nicht mittragen. Demnach sollen zukünftig auch Personen den Gemeindefeu erwehren angehören, die nur einzelne Tätigkeiten des Feuer wehrdienstes wahrnehmen können. Aus meinen Gesprächen landauf, landab weiß ich, dass viele Feuerwehrkommandan ten meine Meinung teilen. Bisher hatten wir im Gesetz den Fachberater vorgesehen, und das hat sich bewährt. Deshalb sehe ich Probleme, wenn eine Spezialisierung bei der Feuer wehr Einzug hält. Damit wackelt die Einsatzbereitschaft un serer Feuerwehren.

(Zuruf des Ministers Reinhold Gall)

Wenn man den Gedanken zu Ende führt, wie soll das dann aussehen? Meine Erfahrungen im Einsatzdienst zeigen mir, dass kein Einsatz dem anderen gleicht. Deshalb weiß man vor her nicht, welche Spezialkenntnisse vor Ort gebraucht wer den.

Stellen Sie sich einfach einmal vor, bei einem Schadensereig nis sind die Einsatzfahrzeuge nur mit Spezialisten besetzt, die nur ein Gebiet leisten können, weil die anderen nicht recht zeitig zu Hilfe eilen können.

(Zuruf des Ministers Reinhold Gall)

Was passiert, wenn Spezialisten am Einsatzort auf ein Scha densereignis treffen, das nicht zu ihrem Gebiet gehört?

(Abg. Walter Heiler SPD: Was?)

Sie sehen also, hier ist vieles gut gemeint, aber unausgegoren. Deshalb sehe ich die Änderung an dieser Stelle sehr kritisch.

Ebenso kritisch sehen wir die geplante Änderung auf Halbstun densätze bei den Kostenersätzen. Hier setzen wir ein falsches Signal an die ehrenamtlich Tätigen und diejenigen, die wir hierzu noch gewinnen wollen.

(Zuruf des Ministers Reinhold Gall)

Zur Einfügung des Absatzes 6 in § 22: Bei einem Einsatz ken nen der Kommandant vor Ort und die Verwaltung, die örtlich Tätigen, die Situation und die Gegebenheiten viel besser. Da rum ist eine weitere Ausgestaltung zugunsten der Aufsichts behörden nach meiner Meinung und der meiner Fraktion nicht unbedingt notwendig.

Bevor meine fünf Minuten Redezeit um sind, komme ich nun zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes. Aber was wollte ich hier groß sagen? Wer A sagt, muss auch B sagen.

(Zuruf des Abg. Daniel Andreas Lede Abal GRÜNE)