(Heiterkeit und Beifall bei Abgeordneten aller Frak tionen – Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch CDU: Alter Tanzmuffel!)
Allerdings werden es manche künftig schwerer haben, Frau Kollegin, sich hinter dem Tanzverbot zu verstecken.
Lieber Herr Kollege Reusch-Frey, nicht jeder hat eine Tanz maschine. Die meisten müssen es noch selbst machen.
(Vereinzelt Heiterkeit – Beifall bei Abgeordneten der FDP/DVP – Abg. Karl Zimmermann CDU: Wie soll ich mir das mit der Maschine vorstellen?)
Was für uns natürlich auch wichtig ist: Der Respekt gegen über den Feiertagen – die sind uns wichtig – bleibt erhalten – um an dieser Stelle auch ernst zu werden; denn das Thema hat natürlich auch einen ernsten Aspekt.
Aber klar ist, dass alle bestehenden Gesetze angepasst wer den müssen, wenn sich die gesellschaftlichen Realitäten ver ändern. Das ist auch in Ordnung so. Denn Gesetze sind für Menschen gemacht. Wenn sich die Menschen ändern, muss man überlegen, was man mit den Gesetzen macht – solange bestimmte Grenzen eingehalten und bestimmte Ziele weiter respektiert werden, wie wir sie auch mit den Feiertagen ver binden.
Die bestehenden Regelungen sind im Grunde nicht mehr rich tig zeitgemäß, entsprechen auch dem Freizeitverhalten sehr vieler Menschen nicht mehr. Deswegen ist es richtig, deren Persönlichkeitsrechte in den Vordergrund zu stellen. Darum geht es im Grunde. Der tragende Pfeiler unserer Verfassung lautet nach Artikel 2: Freiheit.
Dagegen, dass diese gesetzliche Regelung in dieser Weise ver ändert wird, spricht auch aus unserer Sicht nichts. Wer an den betreffenden Tagen nicht tanzen möchte – ich komme wieder darauf zurück –, der muss es nicht;
der darf sogar dafür werben, dass nicht getanzt wird. Aber ei ne gesetzliche Regelung scheint uns auch nicht mehr erfor derlich zu sein.
Danke schön. – Herr Kolle ge, vielleicht können Sie mir Folgendes erklären: Von den 16 Bundesländern haben ja zehn weiterhin für Heiligabend ein langes Tanzverbot ausgesprochen. Was hat gerade BadenWürttemberg oder möglicherweise vier weitere Bundesländer dazu veranlasst, das so zu ändern? Die anderen Bundesländer lassen es am Heiligabend beim langen Tanzverbot bis 24 Uhr. Ist Ihnen das zufällig bekannt?
Ja, schon. Aber ich muss jetzt einmal sagen: Nachdem schon der Kollege Reusch-Frey in seiner Predigt –
nein, das wollte ich nicht sagen –, in seiner Rede gesagt hat, das sei akzeptabel, und die Kirchen – wenn auch mit leichtem Zähneknirschen – zugestimmt haben, werden Sie nicht gera de von einem Liberalen erwarten, dass er das anders sieht.
Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 15/7486 zur weiteren Beratung an den Innenausschuss zu überweisen. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist es so beschlossen und Punkt 3 der Tagesordnung erledigt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften – Drucksache 15/7552
Herr Präsident, werte Kolle ginnen, werte Kollegen! Der öffentliche Dienst steht vor ge waltigen Herausforderungen. Die Aufgaben – das wissen wir, glaube ich, alle – nehmen zu, werden auch schwieriger – nicht nur wegen der aktuellen Flüchtlingsthematik, die wir haben. Ich denke, wir alle wissen gerade auch in diesen Zeiten, dass es ohne den Einsatz derer im öffentlichen Dienst, die tagtäg lich damit konfrontiert sind, nicht möglich wäre, diese Auf gaben zu bewältigen.
Es ist eine Binsenweisheit, meine Damen und Herren: Das Wohl unseres Landes hängt ganz entscheidend auch von der Qualität des öffentlichen Dienstes ab, hängt von der Einsatz bereitschaft seiner Beschäftigten ab. Der öffentliche Dienst, meine Damen und Herren, ist damit Garant eines funktionie renden Gemeinwesens, eines Gemeinwesens, wie wir es in Baden-Württemberg kennen.
Jetzt wissen wir aber auch: Über ein Viertel unserer Beamtin nen und Beamten sind jetzt 55 Jahre alt oder älter. Unweiger lich wird uns damit in den nächsten zehn Jahren ein Viertel der Belegschaft abhandenkommen, wird wegbrechen, wird in den Ruhestand gehen. Ich sage das deshalb, weil wir dabei über Leistungsträger reden, weil wir dabei über erfahrene Leu te reden; man könnte auch „alte Hasen“ sagen. Das ist ein Po tenzial, das nicht so leicht zu ersetzen sein wird.
Trotzdem: Wir werden dieser Folge des demografischen Wan dels natürlich nicht ausweichen können. Kollege Schmiedel hat das vorhin bezüglich des Nachwuchses, des Arbeitskräf tebedarfs deutlich gemacht. Das trifft logischerweise auch auf den öffentlichen Dienst zu. Das heißt, wir müssen uns perso nell so aufstellen, dass wir die aktuellen, aber auch die künf tigen Herausforderungen erfolgreich bewältigen können.
Der öffentliche Dienst muss so attraktiv sein, dass wir geeig nete Leute finden, dass wir die am besten geeigneten Leute bekommen. Damit wir diese auf einem Markt, der bei Fach kräften immer enger wird, gewinnen können, müssen wir mit dem punkten, was den öffentlichen Dienst, meine Damen und Herren, schon immer ausgezeichnet hat, nämlich mit guten Arbeitsbedingungen und auch mit langfristigen Aufstiegsper spektiven bei einem soliden Einkommen.
Genau dort setzt der jetzt von uns vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vor schriften an. Das zentrale Anliegen dabei ist eine Anpassung an die Erfordernisse des demografischen Wandels. Drei Punk te möchte ich im Rahmen der Einbringung dieses Gesetzent wurfs herausgreifen.
Erstens: Die Offensive für freiwillige Weiterarbeit dehnen wir aus. Die demografische Entwicklung macht die Gewinnung von qualifizierten Nachwuchskräften für den öffentlichen Dienst schwieriger. Gleichzeitig gibt es aber erfreulicherwei se eine ganze Reihe motivierter Mitarbeiterinnen und Mitar beiter, die noch fit sind und die bereit sind, in einem Alter, in dem andere in ihren verdienten Ruhestand gehen möchten, ih re Kraft, ihr Fachwissen und ihre langjährige Berufserfahrung weiterhin einzubringen. Das soll uns nicht verloren gehen.
Wir haben deshalb mit der Dienstrechtsreform im Jahr 2011 die Offensive für freiwillige Weiterarbeit gestartet. Danach kann der Ruhestand – das wissen Sie – bis zum 68. Lebens jahr hinausgeschoben werden. Ich denke, man kann sagen, das Angebot ist erfolgreich, wie wir nach fast fünf Jahren Lauf zeit sagen können. Es machen nicht wenige, sondern viele da von Gebrauch und bleiben freiwillig länger im Dienst.
Da dies in der Praxis so gut angenommen wird und nebenbei – das darf man ja auch nicht verschweigen – den Personal haushalt entlastet, ermutigt uns das, die Möglichkeit der frei willigen Weiterarbeit um weitere zwei Jahre bis zur Vollen dung des 70. Lebensjahrs auszudehnen.
Meine Damen und Herren, hier liegt – ja, das wissen wir schon – in Einzelfällen ein großes Reservoir, das ausgeschöpft wer den kann, auch wenn es natürlich grundsätzlich für die aller meisten Beamtinnen und Beamten beim Ruhestandsalter 67 bleiben wird.
Bei der eingangs schon angesprochenen Flüchtlingsthematik zeigt sich, dass Pensionäre noch arbeiten können und auch ar
beiten wollen. Warum sollen wir sie also reaktivieren, warum behalten wir sie nicht gleich, warum bieten wir ihnen nicht gleich die Möglichkeit, wenn sie es denn möchten, noch im Dienst zu bleiben?
Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Beamtinnen und Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs grundsätzlich hinausschieben können. „Grund sätzlich“ sage ich jetzt deshalb, weil die Erfahrungen der letz ten fünf Jahre auch gezeigt haben, dass die Dienststellen nicht nur aus individuellen, in der jeweiligen Person liegenden Gründen, sondern aufgrund der verschiedenen personalwirt schaftlichen, organisatorischen Aufgaben, aus kritischen oder sonstigen Gründen stärker darauf Einfluss nehmen können müssen, ob sie die angebotene Weiterarbeit auch tatsächlich annehmen. Die Hinausschiebung des Ruhestands soll daher im dienstlichen Interesse liegen müssen. Das heißt, dort ver ändern wir etwas im Vergleich zur gegenwärtigen Regelung.
Nur zur Abrundung, meine Damen und Herren: Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst und im Justizvollzug sollen bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, Einsatzkräfte der Feuerwehr bis zum vollendeten 63. Lebensjahr weiterarbei ten können, wenn dies – wohlgemerkt – im dienstlichen Inte resse liegt.
Zweitens: Die älter werdende Gesellschaft stellt uns alle auch mit Pflegeerfordernissen vor große Herausforderungen. Der eine oder andere von Ihnen, meine Damen und Herren, hat ja diese Erfahrungen auch schon machen müssen. Es ist uns und mir persönlich ein Anliegen, die Rahmenbedingungen für Be amtinnen und Beamte, die Angehörige zu Hause pflegen, ent scheidend zu verbessern, Berufsausübung und Pflege leichter miteinander vereinbar zu machen, damit Angehörige in ihrem häuslichen Umfeld bleiben können und die Pflegenden nicht aus dem Beruf ausscheiden müssen.
Wir wollen hier für die Beamtinnen und Beamten eigentlich nichts anderes vorsehen, als den bereits seit dem 1. Januar die ses Jahres für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gel tenden Bestimmungen zu folgen. Das heißt im Klartext: Unse re Beamtinnen und Beamten dürfen und sollen nicht schlech tergestellt werden und werden nicht schlechtergestellt als un sere anderen Beschäftigten.
Das heißt für unsere Beamtinnen und Beamten, die einen An gehörigen pflegen – schon jetzt können sie ja für bis zu zwei Wochen eine unbezahlte Auszeit nehmen, um in einer aktuel len Pflegesituation die Angehörigen zu pflegen und für diese beispielsweise eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren –, dass sie sich entsprechend dem Pflegeunterstützungsgeld, das Tarifbeschäftigte über die Pflegeversicherung erhalten, künf tig bis zu neun dieser zehn Arbeitstage mit Bezahlung freistel len lassen können. Wir übertragen damit das Pflegeunterstüt zungsgeld wirkungsgleich und systemgerecht auf den Beam tenbereich.
Eine weitere Regelung soll vorsehen, dass für die Pflege von Angehörigen im häuslichen Umfeld insgesamt eine längere Auszeit genommen werden kann. Beispielsweise können pfle gende Beamtinnen und Beamte sechs Monate eine volle oder auch eine teilweise Freistellung bekommen. Das war schon bisher so. Neu ist aber jetzt, dass eine Teilzeitbeschäftigung damit einhergehen kann. Sie werden also nicht völlig freige
Mit einer weiteren Bestimmung schaffen wir Erleichterung für Eltern mit einem pflegebedürftigen Kind. Wenn dieses Kind beispielsweise – das kommt ja häufiger vor – vorüber gehend in eine Rehaklinik muss, können die Eltern dieses Kind dorthin begleiten. Auch dafür gibt es in der Zukunft ent sprechende Pflegezeit.