Protocol of the Session on July 8, 2015

So übersandten Grüne und SPD den Fraktionen von CDU und FDP/DVP ihren fertigen Gesetzentwurf, verbunden mit der Bitte, diesen doch mit ihnen eine Woche später in den Land tag einzubringen.

In unserem Antwortschreiben an die Regierungsfraktionen ha ben wir deutlich gemacht, dass wir vor einer solch weitrei chenden Entscheidung Sachverständigen die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Immerhin geht es um ein wichtiges Grundrecht, die Religionsfreiheit. Es darf niemand an der Aus übung seiner Religion gehindert werden, aber es darf auch niemand in dieser sehr persönlichen Freiheit überwältigt wer den. Das gilt in besonderer Weise für Schülerinnen und Schü ler, die meist noch minderjährig sind und in einem Abhängig keitsverhältnis zu ihren Lehrerinnen und Lehrern stehen. Ge rade aufgrund ihrer Vorbildfunktion haben die Lehrkräfte ei ne besondere Verantwortung für ihre Schutzbefohlenen. Des halb ist es gerechtfertigt, an die weltanschauliche Neutralität der Lehrkräfte strenge Maßstäbe anzulegen.

Wir Freien Demokraten halten nach dem Urteil eine offene Diskussion darüber für wichtig, wo hier in der Schule ganz konkret die Grenzen gezogen werden sollten. Ist das Kopf tuch einer Muslima nur Ausdruck ihres persönlichen Glau bens, oder besitzt es auch eine Symbolik, die für andere eine Einschränkung bedeutet? Hier war mit der bestehenden Re gelung im Schulgesetz Klarheit geschaffen worden, die im Übrigen mit der Landesverfassung übereinstimmt und unse ren kulturellen Wurzeln in der jüdischen und christlichen Re ligion Rechnung trägt. Es handelt sich um eine historisch ge wachsene Tradition und nicht um eine Privilegierung.

Die gerade beschriebene Grenze gilt es nun neu zu ziehen, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in jedem Ein zelfall. Das wird die Schulleiterinnen und Schulleiter im All tag vor große Probleme stellen. Sie müssen zukünftig Ent scheidungen treffen, die nicht nur für das Miteinander an der Schule von zentraler Bedeutung sind, sondern auch grundle gende Rechte von Personen betreffen. Dies dürfte es eher er schweren, den Schulfrieden vor Ort zu sichern. Umso mehr ist der Gesetzgeber aufgefordert, nach Möglichkeiten zu su chen, um den Schulleitungen den Rücken freizuhalten, damit diese sich ihrer pädagogischen Arbeit widmen können.

Bei der Anhörung von CDU und FDP/DVP wollen wir von Sachverständigen nicht nur erfahren, wie sie die durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil geschaffene Situation ein schätzen, sondern auch, welche Maßnahmen der Gesetzgeber ergreifen kann bzw. sollte, um möglichst viel Rechtssicher heit zu schaffen, und natürlich, ob der vorgelegte Gesetzent wurf dies auch tatsächlich leisten kann.

Neben Vertretern von Kirchen und anderen Religionsgemein schaften werden bei der Anhörung am 17. Juli Vertreter der Städte und Gemeinden, der Eltern und Lehrer, der Religions pädagogik und des Zentrums für Islamische Theologie sowie eine Staatsrechtlerin zu diesen Fragen Stellung beziehen. Die Anhörung ist öffentlich, und auch die Regierungsfraktionen seien hiermit herzlich zur Teilnahme eingeladen bzw. nach drücklich aufgefordert.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der FDP/DVP und Abgeordneten der CDU)

Für die Landesregierung erteile ich Herrn Kultusminister Stoch das Wort.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte zunächst meinen Dank an die Regierungsfraktionen von Grü nen und SPD aussprechen, die mit dem vorgelegten Gesetz entwurf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgreifen und auch im Hinblick auf die Situation des Schul gesetzes in Baden-Württemberg für Rechtsklarheit sorgen wollen.

Wir sind in Baden-Württemberg christlichen Werten verpflich tet, wir sind uns unserer christlichen Tradition bewusst, und wir, der Staat, haben uns im Rahmen der entsprechenden Nor men des Grundgesetzes, aber auch der Landesverfassung grund sätzlich neutral zu verhalten. Deutschland ist – das wissen wir alle – ein säkularer Staat, aber kein laizistischer Staat, und es gilt das Prinzip der Trennung bei gleichzeitiger Kooperation. Daraus resultiert, dass der Staat grundsätzlich religiös und weltanschaulich neutral ist. Er bevorzugt keine Religionsge meinschaft und garantiert grundsätzlich allen Menschen, die hier leben, die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des re ligiösen Bekenntnisses.

Das bedeutet aber nicht, dass sich der Staat jeder Förderung oder gar Begegnung des Religiösen enthalten muss; ganz im Gegenteil. In vielen Bereichen unserer Gesellschaft – das dürfte unstreitig ein Teil unserer gelebten Tradition sein – be steht seit Langem eine gute und enge Zusammenarbeit. Kir chen und andere Religionsgemeinschaften sind z. B. wichtige Partner in unserer sozialpolitischen, in unserer bildungspoli tischen Arbeit und in vielen gesellschaftspolitischen Fragen.

Dieses Zusammenwirken kann man – wenn man so will – auch mit dem Begriff einer wohlwollenden Neutralität des Staates beschreiben. Insbesondere dann, wenn der Staat eine wertsetzende und wertvermittelnde Funktion gegenüber sei nen Bürgerinnen und Bürgern einnimmt, wie beispielsweise im Bildungsbereich, dann ist diese wohlwollende Neutralität gegenüber allen Glaubensrichtungen von herausragender Be deutung.

Ich habe diese Worte zu Beginn meiner Rede gewählt, um Ih nen den rechtlichen Rahmen deutlich zu machen, in dem wir, der Staat, uns bei entsprechenden Bezügen zu Religionsge meinschaften und darunter zu Kirchen befinden.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Januar entschieden, dass das pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Artikel 4 des Grundge

setzes nicht vereinbar ist. Zudem hat das Bundesverfassungs gericht die Privilegierungsbestimmung zugunsten der Darstel lung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kultur werte und Traditionen wegen der gleichheitswidrigen Benach teiligung aus Gründen des Glaubens und der religiösen An schauungen für verfassungswidrig erklärt. Auch Baden-Würt temberg ist deshalb – das Urteil erging gegenüber der Rege lung im nordrhein-westfälischen Schulgesetz – aufgefordert, sein Schulgesetz, das in diesen Passagen identisch ist, an die ser Stelle entsprechend der Rechtsprechung des Bundesver fassungsgerichts weiterzuentwickeln. Dem soll dieser Gesetz entwurf gerecht werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, wir wollen mit diesem Gesetzentwurf ledig lich das umsetzen, was vom Bundesverfassungsgericht – ich glaube, da kann man nicht wirklich von Ergebnisoffenheit sprechen – als eindeutig aus dem Grundgesetz ableitbar be schrieben wird.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, Sie können eine Lan desverfassung, in der wir zu Recht auch die Hinweise auf die christliche Tradition haben, nicht grundgesetzwidrig auslegen. Wir haben eine Normenhierarchie, und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts legt eindeutig fest, dass das indi viduelle Recht der betroffenen Lehrkraft auf Ausübung ihrer Religionsfreiheit im Hinblick auf das Tragen eines Kopftuchs durch ein pauschales Verbot verletzt wird. Insoweit, Herr Kol lege Wacker, kann keine Ergebnisoffenheit des Prozesses be stehen. Dieses ist der Kern dieses Entwurfs zur Änderung des Schulgesetzes.

Wir haben seit dem Jahr 2004 – es wurde bereits angespro chen – in Baden-Württemberg ein generelles Kopftuchverbot in Schulen und in Kindertageseinrichtungen. Lehrerinnen und Erzieherinnen ist es seither untersagt, ihren islamischen Glau ben durch das Tragen eines Kopftuchs zum Ausdruck zu brin gen. Die christliche Religion ist von diesem Verbot religiös konnotierter Kleidungsstücke oder Symbole explizit ausge nommen. Dieses Privileg, dieses „Privilegium Christianum“, hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur als grundgesetz- oder verfassungswidrig bezeichnet, sondern – das ist in der Sprache der Juristen, glaube ich, der gröbste Keil – als nich tig betrachtet. Das bedeutet nichts anderes, als dass diese Vor schrift in unserem Schulgesetz seit der Entscheidung des Bun desverfassungsgerichts nicht mehr beachtet werden darf. Wür den wir das tun, würden wir mit jeder Entscheidung, die sich auf diese Passage in unserem Schulgesetz stützt, jedes Mal das Grundgesetz erneut verletzen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, deswegen sollten wir uns einig sein, dass wir, das Landesparlament von BadenWürttemberg, den Anspruch haben, diese eindeutige Recht sprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Aus gestaltung unserer Rechtsnormen und hier des Schulgesetzes und des Kindertagesstättengesetzes entsprechend umzusetzen. Alles andere wäre unter staatsrechtlichen und verfassungs rechtlichen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar.

Wenn äußere religiöse Bekundungen zur Wahrung des Schul friedens oder der staatlichen Neutralität untersagt werden, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen gleichermaßen gelten. Zudem muss von den Symbolen – das wurde auch eindeutig gesagt – eine hinreichend konkrete Ge

fährdung für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgehen. Ein pauschales Verbot mit der Annahme einer ab strakten Gefährdungslage widerspricht – so eindeutig das Ur teil – der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich würde uns alle bei der Diskussion über dieses Thema ein Stück weit davor warnen, jetzt ständig die Verbindung herzustellen: Tragen ei nes Kopftuchs – Gefährdung des Schulfriedens. Der Begriff der Gefährdung des Schulfriedens kann sich in ganz anderen Konstellationen natürlich auch stellen. Unser Schulgesetz sieht an diesen Stellen, an denen es um die Frage der politi schen, der weltanschaulichen und auch der religiösen Neutra lität geht, natürlich vor, dass bei Störung des Schulfriedens ein Interventionsmechanismus eingreifen muss.

Aber, meine sehr geehrten Damen und Herren, da beziehe ich mich auch auf die Anhörung zu dem vergleichbaren Gesetz entwurf in Nordrhein-Westfalen. Dort wurde von Verfassungs rechtlern auch sehr deutlich bekundet, dass es nicht gelingen wird, im Vorhinein konkrete Gefährdungsfälle, konkrete Stö rungen des Schulfriedens so einzugrenzen, dass im Schulge setz selbst oder auch in untergesetzlichen Normen eine quasi kriteriengestützte Eingrenzung, wann der Schulfrieden gefähr det ist oder nicht, gefertigt werden kann.

Deswegen, meine sehr geehrten Damen und Herren, glaube ich, ist es richtig, im Rahmen unserer bisherigen Rechtsma terien – das ist die Schulaufsicht, das ist die Arbeit der Schul verwaltung – bei Störungen des Schulfriedens mit ganz un terschiedlichen Interventionsmechanismen entsprechend ein zugreifen. Es gibt die Materie des Beamtenrechts, die auch sehr eindeutige Aussagen über die Frage der Neutralitäts pflicht eines Beamten trifft. Die Behandlung auftretender Kon fliktfälle anhand der bestehenden Rechtsmaterien ist, denke ich, angemessen und wird dem Einzelfall an unseren Schulen sehr viel mehr gerecht als der Anspruch, den wir nicht erfül len könnten, hier eine abstrakte Regelung vorzulegen, meine sehr geehrten Damen und Herren.

(Beifall bei den Grünen und der SPD)

Wir wollen, dass die Menschen auch in der Schule oder in der Kita die Möglichkeit haben, ihrer Religion Ausdruck zu ver leihen. Sie können dies – gestützt auch auf unser Grundgesetz –, sofern eben der Schulfrieden hiervon nicht tangiert ist und nicht gestört wird. Hier darf es – so das Verfassungsgericht – keine Unterschiede zwischen den Religionen geben.

Aufgrund der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts sind wir daher aufgefordert, das Schulgesetz zu ändern. Des halb sollte auch eine schnelle und pragmatische Umsetzung unser aller Anliegen sein.

Ich möchte noch einen Satz zur Frage der Geschwindigkeit sagen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, Sie hatten selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht sein kann, dass die Schulen insoweit in Unsicherheit sind. Weil wir aber wis sen, dass diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Nichtigerklärung, an dieser Stelle unmittelbare Auswir kungen auf unsere Schulen hat, bestand Anlass für die Regie rungsfraktionen, diesen Gesetzentwurf schnell einzubringen, um für das kommende Schuljahr – denn die aktuelle Lehrer einstellung läuft ja bereits – für die Schulverwaltung und auch die Schulleitungen insoweit Rechtssicherheit zu schaffen, da

klar ist, dass es zukünftig nicht mehr möglich ist, Lehrerin nen und Lehrer nur deshalb nicht einzustellen, weil sie ein Kopftuch tragen.

Ich kann Ihnen auch sagen, dass die Rückmeldungen aus un serer Schulverwaltung, die Rückmeldungen aus den Schulen durchaus den Schluss zulassen, dass wir bei Lehrerinnen oder Erzieherinnen, die das Kopftuch tragen, auf keine Störungen des Schulfriedens treffen und durch diese keine Störungen in den Kindertageseinrichtungen stattfinden. Es gibt nämlich z. B. Referendarinnen, denen es erlaubt ist, das Kopftuch zu tragen. Wir haben in diesen Fällen Rückmeldungen aus den Schulen, dass dies am Anfang ein Gesprächsthema ist, aber dort in aller Regel bereits nach kurzer Zeit Normalität eintritt und das Tragen eines Kopftuchs als Teil der Persönlichkeit der Lehrkraft wahrgenommen oder dass es gar nicht mehr wahr genommen wird. Wir sind deswegen guter Hoffnung, dass es hier eben nicht zu den schwierigen Fragen kommt, die wir na türlich lösen müssen, wenn sie vor Ort auftreten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich glaube, es ist un ser aller Anliegen, dass wir im Rahmen der entsprechenden Regelungen des Grundgesetzes unter individueller Religions- und Bekenntnisfreiheit allen Menschen in Baden-Württem berg – die Gruppe der Muslime ist keine kleine Gruppe – die Möglichkeit geben wollen, auch Teil dieses Bereichs der Ge sellschaft, nämlich der Lehrerschaft bzw. der Erzieherinnen, sein zu können. Deswegen, meine sehr geehrten Damen und Herren, liegt für mich in dieser Entscheidung auch ein Stück weit ein Anerkenntnis der wachsenden Vielfalt, auch der reli giösen Vielfalt, in unserer Gesellschaft.

Deswegen möchte ich Sie herzlich bitten, diesem Gesetzent wurf zuzustimmen, weil ich glaube, dass er ein ganz wichti ges Signal ist, auch für die Menschen muslimischen Glaubens hier in Baden-Württemberg. Ich glaube, wir alle sollten kei ne Debatten darüber führen, ob eine Religion selbst auf abs trakte Weise bereits eine Gefahr für unser Gemeinwohl ist. Ich glaube, wir sollten großen Respekt vor der Religions- und Be kenntnisfreiheit dieser Menschen haben.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei den Grünen und der SPD)

Für die Fraktion GRÜNE erteile ich das Wort der Kollegin Sitzmann.

Herr Präsident, liebe Kolle ginnen und Kollegen! Von Schnellschüssen oder Eile und Hektik kann überhaupt keine Rede sein. Wir haben gut durch dacht, welchen Vorschlag wir hier im Landtag unterbreiten.

(Abg. Volker Schebesta CDU: Was hat denn die Re gierung gemacht mit Anhörungen?)

Der Minister hat es gerade ausgeführt, Herr Kollege Schebes ta: Es geht uns darum, möglichst rasch zu Beginn des neuen Schuljahrs eine rechtssichere und klare Lösung zu haben.

(Zuruf: Also doch! – Zuruf des Abg. Dr. Timm Kern FDP/DVP)

Der Kultusminister hat es gerade ausgeführt: Der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts ist vollkommen eindeutig, das Pri

vilegium Christianum ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Diesem Auftrag folgen wir mit dem vorgelegten Gesetzentwurf. Immerhin haben mit der Einbringung durch die Regierungsfraktionen auch Sie, CDU und FDP/DVP, die Möglichkeit, diesen Gesetzentwurf gemeinsam mit uns inter fraktionell zu beschließen. Das wäre ein gutes politisches Si gnal nach außen. Nach wie vor halten wir es für richtig, zum kommenden Schuljahr so bald wie möglich Rechtssicherheit zu schaffen.

Es geht überhaupt nicht darum, Herr Kollege Kern, irgendet was schnell vom Tisch zu haben. Diese Unterstellungen wei se ich zurück. Wir haben eine eigene Meinung zu dieser Fra ge. Gerade die Fraktion GRÜNE hat sich diese Meinung be reits im Jahr 2006 nach intensiven Debatten gebildet. Bereits damals hatten wir einen Gesetzentwurf eingebracht, um die ses christliche Privileg zu streichen. Man kann das Tragen ei nes Kopftuchs persönlich finden, wie man will. Wir Grünen sind aber der Auffassung, dass es im Rahmen der Glaubens freiheit wichtig ist, Benachteiligungen abzubauen und auch in der Schule und in Kindergärten religiöse Bekundungen, wenn sie nicht die weltanschauliche, politische und religiöse Neutralität verletzen, zuzulassen.

Dass Sie uns jetzt zu einer Anhörung nächste Woche eingela den haben, ist sehr nett.

(Zuruf von der CDU: Ach so! – Vereinzelt Lachen bei der CDU – Abg. Claus Schmiedel SPD: Viel zu kurz fristig!)

Die Einladung, die Sie hier ausgesprochen haben, ist jetzt et was kurzfristig, aber Sie können sie uns gern noch einmal auf offiziellem Weg zukommen lassen. Dann werden wir sehen, ob es uns möglich ist, daran teilzunehmen. Auf jeden Fall kann ich sagen: Auch wir sind an einer öffentlichen Debatte, an ei nem konstruktiven Gespräch mit allen Beteiligten sehr inter essiert und werden dafür Sorge tragen.

Ich will zuletzt auch noch einmal zu betonen, dass diese Vor gaben des Bundesverfassungsgerichts nichts an der christli chen Wertegemeinschaft und an unserer gesellschaftlichen Prägung ändern. Es ist auch nicht beabsichtigt, unsere Lan desverfassung zu ändern. Die Verankerung des Christentums in Baden-Württemberg wird weder eingeschränkt noch infra ge gestellt. Es geht lediglich darum, im Schulgesetz und im Kindertagesbetreuungsgesetz Rechtssicherheit zu schaffen.

Wir sind es allen Beteiligten schuldig, das in einer konstruk tiven Debatte mit dem Ziel einer möglichst einvernehmlichen Lösung zeitnah hinzubekommen. Ich hoffe nach wie vor, dass uns das gemeinsam gelingen wird.

(Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der SPD)

Meine Damen und Herren, mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aus sprache beendet.

Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 15/7061 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Kultus, Jugend und Sport zu überweisen. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist es so beschlossen.