rigen des Freiwilligen Polizeidienstes, der auf Wunsch der Landesregierung aufgelöst werden soll, unter den Beschäf tigtenbegriff des LPVG zu subsumieren und ihnen damit ein Wahlrecht bei den kommenden Personalratswahlen ein zuräumen?
begrüßenden – Aufwertung des Freiwilligen Polizeidiens tes bereit, nun auch endlich auf die Abschaffung des Frei willigen Polizeidienstes zu verzichten?
(Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch CDU zu Abg. Thomas Blenke CDU: Ist das echt so? – Gegenruf des Abg. Thomas Blenke CDU: Ja! Mal sehen, was er sagt!)
Sehr geehrte Frau Präsiden tin, werte Kolleginnen, werte Kollegen! Ich beantworte die Anfrage des Kollegen Blenke im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu a: Eines der zentralen Ziele der Ende 2013 erfolgten grund legenden Novellierung des Landespersonalvertretungsgeset zes war, wie Sie wissen, die Verankerung eines zeitgemäßen Beschäftigtenbegriffs. Das haben wir auch deshalb gemacht, weil das Direktionsrecht der Dienststelle in vielen Fällen mit den Fürsorge- und mit den Schutzpflichten korrespondiert, beispielsweise beim Thema Arbeitsschutz. Deren Einhaltung wiederum wird u. a. vom Personalrat überwacht und mitbe stimmt.
Die Vielfalt heutiger Beschäftigungsverhältnisse – das haben wir in der seinerzeitigen Diskussion auch ausgeführt – muss
im Beschäftigtenbegriff auch entsprechend zum Ausdruck kommen. Es ist entscheidend, wer von der Vertretung durch den Personalrat erfasst wird und wer diesen dann auch mit wählen darf.
Grundsätzlich soll nach der Neufassung jede Person, die in ei ner Dienststelle arbeitet, unabhängig von der Art des Beschäf tigungsverhältnisses tatsächlich auch Beschäftigter bzw. Be schäftigte sein. Es ist dann weniger die rechtliche Bindung als vielmehr die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle entscheidend.
Wir haben es ausgeführt – ich will es aber heute ausdrücklich noch einmal wiederholen –: Unter den Beschäftigtenbegriff fallen jetzt insbesondere auch etwa Leiharbeitnehmer im Sin ne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und Personen, die aufgrund eines Gestellungsvertrags in der Dienststelle tätig sind bzw. ausgebildet werden. Darunter fallen beispielsweise auch erwerbsfähige Arbeitsuchende, die in der Dienststelle ei ne Arbeitsgelegenheit nach § 16 d des Zweiten Buches Sozi algesetzbuch wahrnehmen, zudem geringfügig Beschäftigte, Vertretungen, Aushilfen, Praktikanten, Volontäre sowie Per sonen, die in einem Bundesfreiwilligendienst tätig sind oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach dem Ge setz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten absolvie ren, oder eben auch Angehörige des Freiwilligen Polizeidiens tes entsprechend seiner rechtlichen Ausgestaltung, die er durch das Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst vom 12. April 1985 erfahren hat.
Die Wahlberechtigung bei den jetzt im Polizeibereich anste henden Personalratswahlen ist keine Aufwertung für den be troffenen Personenkreis. Warum nicht? Weil dieses Recht schon nach der alten Regelung den Beschäftigten zugestan den hat.
Wir nehmen die Rechte aller Beschäftigten ernst und haben deshalb durch das neue Personalvertretungsgesetz einen zeit gemäßen Beschäftigtenbegriff eingeführt.
Zu b: Da mit der Novellierung des Landespersonalvertretungs gesetzes keine Aufwertung des angesprochenen Personen- bzw. Beschäftigtenkreises verbunden war, kann ich die Frage mit Nein beantworten.
Herr Minister, habe ich es rich tig verstanden, dass Sie gesagt haben, dass schon nach dem alten, bisher geltenden Recht dieser Personenkreis wahlbe rechtigt war? Das wäre für mich neu. Nach dem, was ich ge hört habe, ist bisher noch keine dieser Personen zur Wahl auf gerufen worden.
Es ist eine andere Frage, ob die Beschäftigten von dem Recht Gebrauch gemacht haben; bestanden hat es.
Gut. Herzlichen Dank. – Es liegen keine weiteren Zusatzfragen vor. Damit ist die Be handlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 5 beendet und somit auch Tagesordnungspunkt 6 abgeschlossen.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzge setzes – Drucksache 15/5791
Meine Damen und Herren, die Fraktionen haben vereinbart, in der Ersten Beratung keine Aussprache zu führen. Die Lan desregierung verzichtet auf eine mündliche Begründung des Gesetzentwurfs.
Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 15/5791 zur weiteren Beratung an den Innenausschuss zu überweisen. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist es so beschlossen und Punkt 7 der Tagesordnung erledigt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz über die Gestaltung und Durchführung des Ju gendarrestes in Baden-Württemberg (Jugendarrestgesetz – JArrG) – Drucksache 15/5838
Sehr geehrte Frau Prä sidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Zuge der Föde ralismusreform ist dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für alle den Vollzug freiheitsentziehender strafrechtlicher Sanktionen betreffenden Normen entzogen worden. Gesetz liche Regelungen zum Vollzug des Jugendarrests fallen damit in die Kompetenz des Landes. Neben der formalrechtlichen Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung be steht die Notwendigkeit, ein zeitgemäßes, erziehungswissen schaftlich fundiertes und auf nachhaltige Wirkung ausgerich tetes Konzept für den Jugendarrest zu normieren.
Nach intensiven Vorbereitungen legen wir Ihnen nunmehr die sen Gesetzentwurf vor, der sich konsequent am Gedanken der gezielten pädagogischen Förderung der jungen Menschen im Arrest orientiert. Tragendes Element der pädagogischen Ge staltung des Jugendarrests soll in Zukunft die Förderung durch soziales Training sein.
Mit dieser klaren Ausrichtung greift der Gesetzentwurf lang jährige Forderungen der kriminologischen Forschung und der jugendkriminalrechtlichen Praxis auf und schreibt erstmals innovative Standards für den Jugendarrest fest. Mit der deut lichen Verbesserung der rechtlichen Stellung der jungen Men schen setzt der Entwurf auch die in der Empfehlung des Mi nisterkomitees des Europarats aufgestellten europäischen Grundsätze für die entsprechenden Sanktionen um.
Mit den neuen Regelungen soll die Eigenheit des Jugendar rests in deutlicher Abgrenzung zum Jugendstrafvollzug betont werden. Mittels eines speziellen kurzzeitpädagogischen För derprogramms sollen die jungen Menschen im Jugendarrest positiv beeinflusst werden. Der Jugendarrest umfasst in der Regel einen Zeitraum von maximal vier Wochen.
Um die pädagogische Ausrichtung zu verdeutlichen und eine klare Abgrenzung zum Jugendstrafvollzug vorzunehmen, soll sich der Jugendarrest in seiner Gestaltung und Durchführung an stationären Einrichtungen der Jugendhilfe orientieren. Zur
Ermöglichung eines pädagogischen Klimas und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beschränkt der Entwurf die Kontroll- und Sicherheitsinstrumente auf ein angemessenes Maß und verzichtet weitgehend auf repressiv wirkende Elemente.
Wir alle wissen, dass soziale Kompetenz ein wesentlicher Schutzfaktor zur Vermeidung delinquenten Verhaltens ist. Es ist auch das Ziel unserer Maßnahmen, weitere Straffälligkeit von Jugendlichen zu vermeiden. Die Förderung der sozialen Kompetenz ist deshalb ein wesentlicher Schwerpunkt bei der Behandlung straffälliger junger Menschen. Vor diesem Hin tergrund sollen die Jugendarrestanstalten des Landes sukzes sive zu Einrichtungen für soziales Training umgestaltet wer den. In den Einrichtungen sollen die jungen Menschen ein be darfsgerechtes und wissenschaftlich fundiertes Förderpro gramm zur Stärkung ihrer Sozialkompetenz erhalten.
Einen Schwerpunkt dabei bildet im Rahmen des sozialen Trai nings die Auseinandersetzung mit begangenen Straftaten, de ren Ursachen und Folgen, insbesondere im Hinblick auf ge schädigte Opfer. Dieses soziale Training wird durch Bera tungsangebote, Unterstützungsangebote, Informationsveran staltungen, Bildungsmaßnahmen, altersgerechte Beschäfti gung sowie Freizeit- und Sportangebote ergänzt. Im Rahmen dieser Angebote spielt vor allem die Eröffnung beruflicher und schulischer Perspektiven eine Rolle, etwa wenn es darum geht, eine Lehre anzustreben oder weiterzuführen oder überhaupt erst einen Schulabschluss zu erwerben.
Vor dem Hintergrund, dass der Jugendarrest in Baden-Würt temberg bereits jetzt über gute personelle und konzeptionelle Strukturen verfügt, sind die Regelungen des Entwurfs ohne eine Aufstockung des Personalbestands umsetzbar. Wir rech nen mit Mehrkosten von ca. 150 000 € pro Jahr für die Schu lung der Bediensteten im Vollzug zu Trainern und für ergän zende externe Angebote.
Meine Damen und Herren, ein guter Jugendarrestvollzug ist aber nur möglich, wenn die Vorgaben des Gesetzes von der Praxis auch gut umgesetzt werden. Deshalb haben wir in den beiden Jugendarrestanstalten in Rastatt und in Göppingen be reits früh mit diesen pädagogischen Konzepten begonnen und können die Erfahrungen dieser beiden Anstalten auch in un sere Gesetzgebungsarbeit einfließen lassen.
Ich bin dafür sehr dankbar und bin auch froh, dass die Regie rungsfraktionen ermöglicht haben, dass seit Juli 2013 ein ent sprechendes Pilotprojekt in den beiden Jugendarrestanstalten praxiserprobt wird. Im Rahmen des Projekts werden in Ko operation mit zwei Vereinen der Straffälligenhilfe, dem Ver ein „G-Recht e. V.“ Heidenheim und dem Verein für Jugend hilfe Karlsruhe e. V., fortlaufend soziale Trainingskurse mit Nachsorge angeboten. Das Projekt wird auch wissenschaft lich begleitet, und die ersten Ergebnisse der Evaluation sind erfreulich.
Ganz besonders erfreulich und erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang das vielfältige Engagement ehrenamtlich Tä tiger vor Ort, die sich einbringen. Deshalb möchte ich mich bei allen, die sich für dieses Projekt eingesetzt haben, damit wir jetzt zu einer gesetzlichen Regelung kommen, ganz herz lich für die aktive Mitarbeit und die Unterstützung des Pro jekts bedanken.
Im Anhörungsverfahren hat sich gezeigt, dass der Entwurf auf große Zustimmung trifft. Er wurde durchweg positiv ange nommen, und Vorschläge für geringe Änderungen haben wir in kleinem Umfang in den Gesetzestext und dessen Begrün dung aufgenommen.
Meine Damen und Herren, nicht nur die ersten Ergebnisse der Evaluation und die guten Erfahrungen vor Ort mit dem Pro jekt, sondern auch die positiven Rückmeldungen vielfältiger Art im Rahmen der Anhörung zeigen, dass wir mit der Kon zeption eines Arrests als stationäres soziales Training auf ei nem guten Weg sind. Damit wollen wir auch bundesweit Stan dards setzen. Ich bitte die Fraktionen um wohlwollende Be gleitung unseres Gesetzentwurfs im Laufe des Gesetzgebungs verfahrens.
Meine Damen und Herren, für die Aussprache über den Gesetzentwurf hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, liebe Kolle ginnen und Kollegen! Der Minister hat alles Wesentliche ge sagt: Als Ergebnis der Föderalisreform ist der Strafvollzug seit 2006 Ländersache. Wir haben das alles umgesetzt bis auf das Jugendarrestgesetz, und das steht jetzt an. Ich muss sagen, das Vorhaben ist von der Sache und der Ausgestaltung her sehr sinnvoll.
Ich möchte es nicht wiederholen. Ich nenne jetzt noch Aspek te, Herr Minister und liebe Kolleginnen und Kollegen, bei de nen wir uns – nicht jetzt, aber im Ausschuss – darüber unter halten müssen, ob wir nicht tatsächlich Ergänzungen und Ver änderungen einbringen, die dringend geboten sind.
Die Jugendarrestvollzugsordnung wurde in diesen Gesetzent wurf eingearbeitet. Dort ist in § 4 festgelegt – das gibt es schon seit 1966 –: