Selbstverständlich! Wir werden jetzt bei der Feinjustierung das Landesvermessungsamt mit dem Landesamt für Flurneuordnung zusammenlegen. Eine Behörde eingespart, Bürokratie abgebaut.
Zweiter Punkt: Wir werden statt 44 oder 45 Schulverwaltungen zukünftig nur noch zwischen 16 und 20 Verwaltungen haben. Das ist der zweite Punkt.
Im Gegensatz zu Ihnen, Herr Kollege Sckerl, werden wir Herrn Köberle beim Abbau der Bürokratie keine Knüppel zwischen die Beine werfen,
(Beifall bei der FDP/DVP und Abgeordneten der CDU – Heiterkeit – Zurufe von der SPD: Da fehlen noch drei Punkte! – Abg. Michael Theurer FDP/DVP: Sehr gute Rede!)
Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung Drucksache 14/1873. Wer dieser Beschlussempfehlung des Innenausschusses zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. –
Meine Damen und Herren, wir sind in der Abstimmung! Wer der Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Beschlussempfehlung ist mehrheitlich zugestimmt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes – Drucksache 14/1900
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich glaube, dass dieser Punkt relativ kurz behandelt werden kann. Allerdings bedarf es eines Gesetzes, um die beabsichtigte Reform durchführen zu können.
Im Kern geht es eigentlich um eine ganz einfache Geschichte, nämlich um die dienstlichen Beurteilungen von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten und Justizbediensteten. Diese Beurteilungen werden jetzt anlassbezogen zu beliebigen Zeitpunkten im Jahr vorgenommen, was die Vergleichbarkeit der Beurteilungen natürlich erschwert. Das macht uns übrigens zunehmend auch Schwierigkeiten in Bezug auf Risiken bei Konkurrentenklagen,
weil ein Vergleich der Arbeitsqualität der Menschen, die bei uns beschäftigt sind, am besten natürlich zu einem bestimmten Stichtag erfolgt. Andernfalls liegt die Beurteilung bei dem einem sechs Monate zurück, bei einem anderen acht Monate, und dann weiß man nicht, wie sich die Betreffenden in der Zwischenzeit entwickelt haben. Deswegen schaffen wir die Grundlagen für diese stichtagsbezogene Beurteilung, die gerade auch bei der Aufgabe, Auswahlentscheidungen zu treffen, eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage ist.
Wir werden von dieser gesetzlichen Grundlage voraussichtlich zunächst in der Weise Gebrauch machen, dass wir das neue Verfahren eine Zeit lang bei den Fachgerichtsbarkeiten testen, um es dann auf die ordentliche Gerichtsbarkeit auszudehnen.
Gelegentlich ist gegen das vorgesehene neue Verfahren eingewandt worden, dass es zu viel Arbeit auf einmal machen würde. Das ist eine Angst der Präsidenten. Aber dem kann man ganz einfach begegnen, und dem wird auch durch unseren Entwurf begegnet, indem man z. B. die Stichtage bei verschiedenen Vergütungsgruppen auf unterschiedliche Tage legt. Da kann man drei bis vier solcher Stichtage im Jahr machen. Außerdem hat der Betroffene, der zu beurteilen hat, bis zu drei Monate Zeit, seine Beurteilung abzugeben.
Ich glaube, dass dieser Schritt, der uns in gewisser Weise auch durch die Rechtsprechung nahegelegt wird, nämlich zu einer stichtagsbezogenen Beurteilung zu kommen, in der Sache richtig ist, und bitte Sie deswegen um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf, damit wir die Grundlage dafür bekommen, diesen Schritt vollziehen zu können.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Immer wenn sich die Legislative in organisatorische Belange der Judikative einmischt, sind im Sinne der Gewaltenteilung besondere Sorgfalt und Sensibilität geboten – auch bei verhältnismäßig geringen Regeländerungen, wie im vorliegenden Fall. Denn die Unabhängigkeit der Justiz und damit die Unabhängigkeit der Richter und Strafverfolgungsbehörden ist prägend für unser beispielhaftes Rechtssystem und unseren Rechtsstaat und stellt ein sehr hohes Gut dar.
Es ist aber auch unsere Aufgabe als Parlament, die Qualität der Justiz weiterhin sicherzustellen und zu befördern. Das Beurteilungswesen der Richter und Staatsanwälte ist ein wichtiges Instrument zur Qualitätssicherung und zur Wahrung der Chancengleichheit in der Justiz. Da es allgemein unstrittig ist, dass auch die dienstlichen Beurteilungen von Richtern mit der verfassungsmäßig garantierten richterlichen Unabhängigkeit vereinbar sind, ist das Thema nicht geeignet, um jetzt in eine verfassungsrechtliche Grundsatzdebatte einzusteigen. Denn hier wird im Grundsatz nichts Neues eingeführt. Es geht um Änderungen, die mehr Effektivität und mehr Effizienz im Beurteilungswesen der Richter und Staatsanwälte durch Angleichung, Harmonisierung und klarere Strukturierung mit sich bringen sollen.
Wir sind der Ansicht, dass die neuen Maßnahmen, die auch sehr behutsam durch Testphasen und Übergangsfristen eingeführt werden sollen, geeignet und zielführend sind, dieses zu erreichen. Wir werden daher das Gesetzgebungsverfahren weiterhin entsprechend positiv begleiten, wenngleich ich das Thema Altersgrenze mit einer gewissen Ambivalenz betrachte. Aber das wird sich, denke ich, auch noch im Ausschuss klären lassen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich stimme mit meinem Kollegen Palm überein, dass sich dieses Gesetz nicht für eine Grundsatzdiskussion oder gar eine verfassungsrechtliche Erörterung eignet. Ich weiß, dass sich Richter naturgemäß nicht unbedingt gern beurteilen lassen wollen; ich weiß, wovon ich spreche. Auf der anderen Seite sehe ich natürlich Erwartungen der Bevölkerung, des Kunden der Jus tiz, dass die Justiz leistungsfähig bleibt. Wenn wir zum Leis tungsprinzip in der öffentlichen Verwaltung, in der Justiz stehen und das ernst nehmen, ist die Beurteilung eine sinnvolle Maßnahme und kann auch vom Publikum erwartet werden; keine Frage.
Die Kritik an diesem Gesetz scheint mir teilweise fundamental angelegt zu sein; sie richtet sich im Übrigen zum Teil auch gegen die Beurteilungsrichtlinien aus dem Jahr 2002. Die grundsätzliche Tendenz, die Sie, Herr Minister, aufgezeigt haben, billigen wir mit Blick auf das Ergebnis, dass man durch diese Stichtagsbeurteilung eine Vergleichbarkeit von Beurteilungen erzielen kann und damit in der Tat Rechtsstreitigkeiten wie beispielsweise Konkurrentenklagen vorbeugen kann. Da ist das Land ja, wenn man so will, auch ein gebranntes Kind. Eine solche Vergleichbarkeit ist im Interesse der Rechtssicherheit sicher geboten.
Was wir noch nicht ganz nachvollziehen können, ist die Einschränkung möglicherweise nur auf die Fachgerichtsbarkeiten. Das neue Verfahren auf Fachgerichtsbarkeiten oder auf Teile der Gerichtsbarkeit zu beschränken sehen ja die Richtlinien vor; dazu ermächtigt das Gesetz. Mir erschließt sich noch nicht von vornherein, warum man einen Amtsrichter oder einen Richter am Landgericht nicht ebenso beurteilen können soll wie einen Verwaltungs-, einen Sozial- oder Arbeitsrichter.
Da scheint mir nicht unbedingt eine Differenzierung geboten zu sein. Wenn eine Beurteilung zu einem Stichtag erfolgt, dann, glaube ich, sollte das für alle gelten.
Das Argument der Arbeitsüberlastung durch sehr viele Beurteilungen an großen Gerichten, das insbesondere von Präsidentenseite vorgebracht wurde, wird ja dadurch relativiert, dass man die Stichtage unterschiedlich ansetzen kann.
Vielleicht sollte noch Folgendes beachtet werden: Die noch geltenden Richtlinien sehen ja Kategorien von Beurteilungen vor: „entspricht den Anforderungen“, „übertrifft die Anforderungen“, „übertrifft die Anforderungen teilweise“. Dabei werden Prozentsätze genannt. In diesem Zusammenhang stellt sich schon eine Frage. Das Land stellt in den letzten Jahren, gerade im Bereich der Justiz, eigentlich nur Spitzenleute ein. Es werden überhaupt nur Bewerber mit hervorragendem Examen eingestellt. Da stellt sich schon die Frage, ob diese Skala an Bewertungen in dieser Form noch ihre Berechtigung hat, wie sie sie einmal hatte. Vielleicht müssten auch die Richtlinien überdacht werden. Das wären Themen, die wir im Ausschuss in der einen oder anderen Weise vielleicht noch erörtern können. Aber grundsätzlich geht der Gesetzentwurf aus unserer Sicht in die richtige Richtung.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Das Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes besteht aus drei Teilen. Ich will aber wie meine Vorredner im Wesentlichen nur auf die Frage der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten eingehen.