Protocol of the Session on July 26, 2007

Auslegung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sie beruhen auch auf fehlendem Bewusstsein, was die datenschutzrechtliche Relevanz eines Vorgangs angeht.

Für diese Bewertung sprechen auch die Reaktionen der betroffenen nicht öffentlichen Stellen, wenn sich die Aufsichtsbehörde dann einschaltet. Zumeist geben sich die Betroffenen sofort oder sehr schnell einsichtig und geloben auch Besserung. Das muss man einfach so feststellen. Es gibt aber auch nicht öffentliche Stellen, denen der Datenschutz schlichtweg gleichgültig ist, die jede Möglichkeit nutzen, ihre wirtschaftlichen Interessen durchzusetzen und die Datenschutzbelange der Bürger hintanzustellen. Es gibt schließlich Bereiche, in denen die Unternehmen auf der einen und die Datenschutzaufsichtsbehörden auf der anderen Seite um den datenschutzrechtlich richtigen Weg ringen.

Wenn es hier nicht gelingt, zu angemessenen Lösungen zu kommen, dann bleibt angesichts der begrenzten Durchsetzungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden letztlich nur der Ruf nach dem Gesetzgeber. Wie gesagt, das ist die Ultima Ratio. Es gibt im Vorfeld Möglichkeiten, die wir intensiv nutzen.

Im Übrigen: Die Akzeptanz des Datenschutzes steigt nicht mit der Erhöhung der Zahl der Bußgeldbescheide. Das ist in vielen Bereichen so, was die Akzeptanz betrifft. Damit gewinnen wir nur wenig. Wir setzen wirklich auf Kooperation, auf Einsicht, auf Vorbeugung, auf Aufklärung.

Lassen Sie mich noch einige Punkte herausgreifen, bei denen die Aufsichtsbehörde grundsätzlich Verbesserungs- und Regelungsbedarf sieht. Es muss für alle nicht öffentlichen Stellen eine pure Selbstverständlichkeit werden, dass sie ihre Kunden bei der Erhebung von Daten – egal ob mündlich, schriftlich oder elektronisch,

(Abg. Dieter Kleinmann FDP/DVP: Informieren!)

beispielsweise per Formular – darüber informieren, was mit ihren Daten geschieht, insbesondere, ob die Daten an andere Stellen weitergegeben werden und gegebenenfalls an wen und vor allem für welche Zwecke. Die Kunden müssen wissen, ob ihr Vertragspartner vor Vertragsabschluss eine Bonitätsabfrage bei einer Auskunftei durchführt oder ob er die Daten nach Vertragsabschluss etwa für eigene Werbezwecke nutzt oder an Dritte übermittelt. Dies dient der Transparenz der Datenverarbeitung und ermöglicht dem Betroffenen die Entscheidung darüber, ob er seine Daten angeben will oder ob er widerspricht, also deren Verwendung nicht freigibt.

Ebenso muss sich eine nicht öffentliche Stelle bei der Datenerhebung natürlich Gedanken darüber machen, was sie an Daten zwingend benötigt und welche Angaben den Betroffenen freigestellt werden können.

Im Inkassobereich muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass das Inkassounternehmen von der Einwendung des Schuldners erfährt – in vielen Fällen geschieht dies nämlich nicht –, die dieser gegenüber dem Gläubiger einer Forderung erhoben hat. Auch dürfen Inkassounternehmen Daten von Schuldnern nur unter exakt formulierten Voraussetzungen an eine Auskunftei zur Erteilung von Auskünften an andere Unternehmen weitergeben. Auskunfteien, die nicht

über einen eigenen Datenbestand verfügen, sondern auf die Daten anderer Auskunfteien zurückgreifen, müssen für die Personen, deren Daten abgefragt werden, Transparenz herstellen.

(Beifall des Abg. Dieter Kleinmann FDP/DVP)

Die Datenschutzrechte dieser Personen müssen voll gewährleistet werden.

Im Versicherungsbereich beispielsweise muss die datenschutzrechtliche Position der Versicherungsnehmer bzw. der Antragsteller gestärkt werden. Darauf hat auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung hingewiesen. Private Krankenversicherungen müssen Versicherungsnehmern die Möglichkeit einräumen, im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob der Versicherer zur Feststellung seiner Leistungspflicht Patientendaten bei einem Arzt erheben darf, sie also bei einem Arzt abrufen darf.

Die von den Versicherungsunternehmen üblicherweise verwendeten Datenweitergabeklauseln in Versicherungsverträgen, denen der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss zustimmen muss, wenn er nicht die Ablehnung riskieren möchte, können nicht länger akzeptiert werden. Die Einwilligung beruht in diesen Fällen nämlich nicht auf der freien Entscheidung der Betroffenen. Die Klauseln müssen deswegen auf gesetzliche Bestimmungen zurückgeführt werden. Die Einwilligung kann als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nur dann genügen, wenn der Betroffene ein echtes Wahlrecht hat. Ich will auch sagen, dass das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft, das Versicherungen für Risikoprüfungen vor Vertragsabschluss nutzen – was zunehmend der Fall ist – und mit denen sie sich vor Versicherungsbetrügern und Missbrauch schützen, umgestaltet werden muss.

Die Spiegelung sämtlicher im internationalen Zahlungsverkehr angefallener Überweisungsdaten in einem Rechenzentrum in den USA – Stichwort SWIFT – und die unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit US-amerikanischer Behörden auf diese Daten für Zwecke der Terrorismusbekämpfung können in der jetzigen Form nicht beibehalten werden.

(Beifall bei Abgeordneten der FDP/DVP und des Abg. Hans-Ulrich Sckerl GRÜNE)

Solange diese Verfahrensweise praktiziert wird, müssen die Betroffenen hierüber in einer dem Gesetz genügenden Form informiert werden.

Die Bürger dürfen auch nicht von nicht öffentlichen Stellen über Telefon- und E-Mail-Werbung angesprochen werden, wenn sie zuvor hierin nicht eingewilligt haben. Gegen Verstöße muss insoweit konsequent vorgegangen werden. Da stimme ich Ihnen zu, Herr Kollege Kluck. Denn das geschieht mehr oder weniger bewusst, und da ist der Einsatz von Zwangs mitteln, von Bußgeldern durchaus gerechtfertigt.

Lotterieeinnehmer und deren Kooperationspartner sowie Call- und Subcallunternehmer müssen auch weiterhin alle Anstrengungen unternehmen, um die Datenverwendung für die Betroffenen zumindest transparent zu machen und ihnen die Durchsetzung ihrer Datenschutzrechte damit überhaupt erst

zu ermöglichen. Der Bürger muss klar erkennen können, wer ihm bei Lotterien tatsächlich gegenübertritt.

Meine Damen und Herren, ich möchte noch auf einen Punkt eingehen, weil dieses Stichwort auch genannt wurde: Entgegen einer inzwischen weitverbreiteten Auffassung ist die Videobeobachtung und -aufzeichnung durch Private in öffentlich zugänglichen Räumen nur unter Beachtung der Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze zu gestatten, auch in räumlicher und zeitlicher Hinsicht. Zwischen den Interessen der potenziellen Betreiber einer Videoüberwachungsanlage und den Belangen der Betroffenen muss sorgfältig abgewogen werden, wenn die Videoüberwachung an Orten der Kommunikation oder in Räumen stattfinden soll, in denen der Betroffene verständlicherweise unbeobachtet sein möchte.

Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Tätigkeitsbericht ist nicht nur ein Bericht für den Landtag. Er wendet sich auch an die interessierte Öffentlichkeit, insbesondere an die angesprochenen nicht öffentlichen Stellen und deren betriebliche Datenschutzbeauftragte. Ich hoffe und wünsche mir, dass die Ausführungen im Tätigkeitsbericht auf einen fruchtbaren Boden fallen und von den nicht öffentlichen Stellen in der Praxis auch umgesetzt werden. Dann hat der Tätigkeitsbericht einen ganz wesentlichen Zweck erfüllt.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP)

Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir müssen noch über die Beschlussempfehlung des Ständigen Ausschusses, Drucksache 14/1543, befinden. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? –

(Abg. Andreas Hoffmann CDU: Die Opposition macht gar nicht mehr mit! – Abg. Thomas Blenke CDU: Die Beteiligung dort drüben wird auch immer schlimmer!)

Der Beschlussempfehlung ist einstimmig zugestimmt.

(Beifall der Abg. Dieter Kleinmann und Heiderose Berroth FDP/DVP – Abg. Dieter Kleinmann FDP/ DVP: Sehr gut!)

Damit ist Punkt 8 der Tagesordnung erledigt.

Ich rufe Punkt 9 der Tagesordnung auf:

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu der Mitteilung der Landesregierung vom 6. Juli 2007 – Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland – Drucksachen 14/1493, 14/1526

Berichterstatter: Abg. Ingo Rust

Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion vorgegeben, wobei gestaffelte Redezeiten gelten.

(Abg. Ingo Rust SPD: Die haben wir gecancelt! Die Staffelung haben wir gestrichen!)

Das Wort erteile ich Herrn Abg. Groh für die Fraktion der CDU.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Um es gleich an den Anfang zu stellen: Die CDU-Fraktion trägt den Entwurf dieses Staatsvertrags uneingeschränkt mit.

Wie Ihnen bekannt ist, haben wir uns mit diesem Glücksspielstaatsvertrag bereits am 8. November 2006 hier im Plenum sowie am 28. September 2006 und zuletzt am 12. Juli 2007 im Finanzausschuss beschäftigt. Dabei stand auch immer das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 im Mittelpunkt.

Außerdem ist wiederholt auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen worden. Aber auch Äußerungen der EU-Kommission sowie wettbewerbsrechtliche Argumente spielten eine Rolle.

Gegenüber unserer Plenardebatte vom 8. November 2006 ist festzuhalten, dass nunmehr alle 16 Bundesländer den Entwurf ratifizieren, also auch Schleswig-Holstein, das sich anfänglich vehement gegen das mit dem Staatsvertrag verbundene Monopol ausgesprochen hatte.

Gegenüber den Diskussionen im Finanzausschuss gibt es keine Änderungen im vorliegenden Entwurf; vielmehr datiert der Vertragsentwurf unverändert vom 6. Dezember 2006. Er berücksichtigt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wie Entscheidungen auf europäischer Ebene, besonders die Kompetenz zur Regulierung des Glücksspielmarkts durch die Nationalstaaten aufgrund des beschlossenen Subsidiaritätsprinzips.

Auch der Europäische Gerichtshof hält eine Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Aufrechterhaltung eines staatlichen Monopols für eine Suchtprävention bei Glücksspielen, für gemeinschaftsrechtskonform.

Insoweit erscheint das Glücksspielmonopol zeitgemäß, weil es am Spielerschutz und an der Suchtprävention ausgerichtet ist. Spielerschutz und Suchtprävention stehen meiner Meinung nach also deutlich im Vordergrund; alles andere ist dem untergeordnet.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich die essenziellen Inhalte mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nochmals in wenigen Sätzen herausstellen: Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig; die Veranstalter haben sicherzustellen, dass Minderjährige ausgeschlossen sind. Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist und bleibt verboten. Die Werbung hat sich auf Information und Aufklärung zu beschränken. Sie ist im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen ebenfalls verboten. Die Entwicklung eines Sozialkonzepts soll der Spielsucht vorbeugen und auf Suchtrisiken hinweisen. Schließlich: Es besteht eine Aufklärungspflicht über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust.

Der Vertragsentwurf enthält aber aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den §§ 8 und 9 Regeln, die sich auf andere Glücksspiele beziehen; ich nenne als Stichworte

Suchtdatenbank und Spielersperre sowie Glücksspielaufsicht.

Abschließend möchte ich noch den Fachbeirat und die Verpflichtung zur wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren nennen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, die im Staatsvertrag getroffene Regelung ist in sich stimmig und schlüssig. Durch den Staatsvertrag wird für die nächsten vier Jahre, also von 2008 bis 2011, Rechtssicherheit gewährleistet. Das staatli- che Monopol gewährt und gewährleistet optimalen Spielerschutz.

Die Landesregierung handelt richtig, wenn sie den Staatsvertrag unterzeichnet. Die CDU-Fraktion unterstützt dies daher nachdrücklich.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU – Abg. Dr. Klaus Schüle CDU: Sehr gut!)

Das Wort erteile ich Herrn Abg. Rust für die Fraktion der SPD.