Protocol of the Session on March 17, 2005

Ich rufe zunächst Ziffer 1 dieser Beschlussempfehlung auf, die empfiehlt, von der Mitteilung des Rechnungshofs Kenntnis zu nehmen. – Sie stimmen der Ziffer 1 zu.

Zu Ziffer 2 Buchst. a rufe ich den Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Drucksache 13/4155, zur Abstimmung auf. In ihm wird begehrt, die Worte „auf der Grundlage der derzeitigen Zuständigkeitsverteilung der Ministerien“ zu streichen. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! –

(Abg. Capezzuto SPD: Zählen!)

Enthaltungen? – Der Änderungsantrag ist mehrheitlich abgelehnt.

Dann lasse ich zunächst über Ziffer 2 Buchst. a der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses abstimmen. Wer Ziffer 2 Buchst. a der Beschlussempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich so beschlossen.

(Stellv. Präsident Birzele)

Ich lasse nun über Ziffer 2 Buchst. b und c der Beschlussempfehlung abstimmen. Wer diesen Teilen der Beschlussempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Einstimmig so beschlossen.

Damit ist Tagesordnungspunkt 8 erledigt.

Nachdem der Herr Innenminister wieder den Weg in den Landtag gefunden hat,

(Oh-Rufe – Heiterkeit)

rufe ich den zurückgestellten Punkt 7 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Architekten- und des Ingenieurgesetzes und zur Ausführung des Baugesetzbuchs – Drucksache 13/4115

Das Präsidium hat für die Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.

Zunächst erteile ich jedoch Herrn Innenminister Rech das Wort zur Begründung des Gesetzentwurfs.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen! Lassen Sie mich Ihnen zunächst herzlich für Ihre freundliche Nachsicht und die Bereitschaft danken, den Tagesordnungspunkt 8 vorzuziehen. Ich darf Ihnen aber bestätigen, dass der Innenminister den Weg a u s dem Landtag heute noch gar nicht gefunden hat. Im Landtag gibt es immer noch Ecken, Winkel und Räume,

(Abg. Capezzuto SPD: Wo man sich aufhalten kann!)

in denen man nicht erreichbar ist. Nochmals also herzlichen Dank. Dafür wird die Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Architekten- und des Ingenieurgesetzes und zur Ausführung des Baugesetzbuchs hoffentlich umso unproblematischer verlaufen. Ich sehe es jedenfalls so.

Lassen Sie mich auf die drei wesentlichen Artikel eingehen: In den Artikeln 1 und 2 geht es um eine Änderung des Architekten- und des Ingenieurgesetzes; in Artikel 3 geht es um das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch. Einige wenige Worte zu den wichtigen Inhalten:

In den Artikeln 1 und 2 sind folgende Regelungen vorgesehen: Zum einen besitzt nach den geltenden Bestimmungen des Architekten- und des Ingenieurgesetzes ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union die Berufsbefähigung als Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt, Stadtplaner oder Ingenieur auch dann, wenn er unter anderem diesen Beruf in einem Mitgliedsoder Vertragsstaat mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Antragstellung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat. Künftig soll der Nachweis der praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren nur noch dann verlangt werden, wenn eine bestimmte Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen Ausbildung nicht mindestens drei Jahre betragen hat.

Die Regelungen, die wir in dem Gesetzentwurf getroffen haben, beschränken sich nun wirklich auf das unbedingt

Notwendige. Von dem Vorwurf einer Übererfüllung europäischer Richtlinien, der häufig zu hören ist – und er ist ja leider auch immer wieder gerechtfertigt –, sind wir hier weit entfernt. Wir setzen nur das um, wozu uns die europäischen Vorgaben auffordern.

In der praktischen Anwendung werden die geplanten Regelungen keine besonderen Schwierigkeiten mit sich bringen. Es sind keine größeren Umsetzungsprobleme zu erwarten. Nicht zuletzt deswegen haben auch die berührten Berufsverbände, also die Architektenkammer und die Ingenieurkammer Baden-Württemberg, dem Gesetzesvorhaben zugestimmt, ohne selbst irgendwelche Änderungen anzuregen. Das Gleiche gilt auch für die übrigen Verbände. Von keiner Seite wurden Anregungen oder Vorschläge für eine Änderung oder Modifizierung in die Diskussion eingebracht.

An der Umsetzung der EU-Richtlinie in innerstaatliches Recht führt aber kein Weg vorbei. Bund und Länder sind verpflichtet, die Richtlinien der EU umzusetzen. Diese Verpflichtung zur Umsetzung trifft alle Bundesländer. Einer Aufstellung habe ich entnommen, dass derzeit auch fast alle Bundesländer dabei sind, ihre Architekten- und Ingenieurgesetze anzupassen.

Jetzt kommen wir zu Artikel 3, in dem es um das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch geht. Das Baugesetzbuch ermöglicht es, dass vorhandene Gebäude im Außenbereich, die nicht mehr für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe benötigt werden, unter erleichterten Voraussetzungen umgenutzt werden können. Solche Umnutzungen können Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken, zum Beispiel der Gründung von Handwerksbetrieben oder Kleinbetrieben in diesen Außenbereichen, dienen. Ich halte diese Regelung für äußerst sinnvoll. Sie wird in der Praxis auch eine zunehmende Bedeutung bekommen – sie hat sie eigentlich jetzt schon –, weil sie dem Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung trägt. Dieser hält ja unvermindert an.

Das Baugesetzbuch sieht – das will ich sagen – allerdings einschränkend vor, dass eine Umnutzung nur innerhalb von sieben Jahren seit Aufgabe der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung zulässig ist. Diese strikte siebenjährige Umwidmungsfrist wird den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Wir wollen deshalb von der Ermächtigung des Bundesgesetzgebers Gebrauch machen und bestimmen, dass diese Siebenjahresfrist bis zum 31. Dezember 2008 keine Anwendung findet.

(Abg. Kiefl CDU: Sehr gut!)

Eine vergleichbare Regelung hatte das Land ja bereits im Jahr 1999 auf der Grundlage des damaligen Baugesetzbuchs, also befristet bis zum 31. Dezember 2004, getroffen.

(Abg. Kiefl CDU: Sehr gut!)

Meine Damen und Herren, sieben Jahre sind für die einschneidenden persönlichen und wirtschaftlichen Veränderungen, die mit einer Hofaufgabe immer verbunden sind, keine lange Zeit. Sieben Jahre reichen häufig noch nicht einmal aus, um eine vernünftige Nachfolgenutzung zu finden. Alle Gebäude, deren Nutzung vor mehr als sieben Jahren aufgegeben wurde, würden nach der bundesrechtlichen Regelung von der Vergünstigung ausgeschlossen werden.

(Minister Rech)

Das Baurecht muss aber – dies ist meine Überzeugung – so flexibel sein, dass überall dort, wo eine zweckmäßige Umnutzung eines erhaltenswerten Gebäudes mit ausreichender Erschließung erfolgen kann, auch eine Baugenehmigung erteilt werden kann. Eine rückwärts gerichtete Befristung auf sieben Jahre ist dann letztlich für die Eigentümer und die Bauherren überhaupt nicht nachvollziehbar. Der Funktionswandel in der Landwirtschaft ist – ich habe es gesagt – heute keineswegs abgeschlossen.

(Abg. Kiefl CDU: Der beschleunigt sich noch!)

Soweit Höfe nicht insgesamt aufgegeben werden, stellt sich bei vielen Betrieben die Frage nach der Erhaltung oder Schaffung eines zusätzlichen Standbeins, das unter Verwendung nicht mehr benötigter Bausubstanz dann verwirklicht werden könnte.

Zum einen beziehen sich die Erleichterungen ausschließlich auf die Nutzung vorhandener Gebäude – es kommt zu keinem zusätzlichen Landschaftsverbrauch –, und zum andern ist die Umnutzung an weitere Voraussetzungen gebunden. So muss das Vorhaben zum Beispiel außenbereichsverträglich sein,

(Abg. Kiefl CDU: So ist es!)

der zweckmäßigen Verwendung einer erhaltenswerten Bausubstanz dienen, und vor allem müssen die Gebäude voll erschlossen sein.

Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, schließlich ist es ja auch so, dass eine sinnvolle Verwendung vorhandener Bausubstanz die Ausweitung weiterer Bau- und Gewerbeflächen mit den damit verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft zumindest minimiert und in manchen Fällen auch vermeidet. Deswegen ist die Umnutzung auch unter ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll und erstrebenswert.

Die Landesregierung ist deshalb der Auffassung, dass die Möglichkeiten für eine sinnvolle Umnutzung vorhandener und erhaltenswerter Gebäude voll ausgeschöpft werden müssen. Dies tun wir mit diesem Gesetz, und deshalb rechne ich mit Ihrer Zustimmung und bitte darum.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP)

Das Wort erhält Frau Abg. Dederer.

Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Letztendlich haben wir es bei diesem Gesetzentwurf mit einer Formalie zu tun. Die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht und in diesem Fall, da wir für die Architekten- und Ingenieurgesetze zuständig sind, in Landesrecht, ist eine Pflichtübung, die wir hier zu erfüllen haben.

In diesem Fall geht es um die Niederlassungsfreiheit, die für Garten- und Landschaftsplaner, für Stadtplaner und Ingenieure erleichtert werden soll. So will es die EU. Wir werden dieser Änderung zustimmen, zumal ja auch die betroffenen Kammern – die Architektenkammer und die Ingenieurkammer – uneingeschränkt zugestimmt haben.

Darüber hinaus begrüßen wir, dass durch das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch – Artikel 3 des Gesetzentwurfs – auch in den kommenden Jahren landwirtschaftlich genutzte Gebäude nach Ablauf der Siebenjahresfrist umgenutzt werden können.

Die Bedenken des Landesnaturschutzverbands, meine Damen und Herren, sind für uns nicht nachvollziehbar. Herr Innenminister Rech hat bereits darauf hingewiesen: Unseres Erachtens macht es Sinn, dass Gebäude im landwirtschaftlichen Bereich umgenutzt werden können. Denn damit wird eine weitere Zersiedelung und damit auch ein weiterer Flächenverbrauch verhindert. Zudem trägt die Umnutzung auch dem Strukturwandel in der Landwirtschaft, der letztendlich unaufhaltsam fortschreitet, Rechnung, meine Damen und Herren. Im Übrigen – auch darauf hat der Minister schon hingewiesen – gelten bei diesen Umnutzungen die bundesrechtlichen Vorschriften, zum Beispiel die Beachtung der Außenbereichsverträglichkeit.

Die CDU, meine Damen und Herren, wird dem Gesetz zustimmen. Ich darf Sie ebenfalls um Ihre Unterstützung bitten.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der FDP/ DVP)

Das Wort erhält Herr Abg. Stickelberger.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben gestern das neue Kommunalabgabengesetz verabschiedet und dabei das Innenministerium – Sie, Herr Innenminister, mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – schon sehr gelobt. Das will ich heute natürlich nicht in diesem Umfang tun,

(Zurufe von der CDU: Was?)