das ordnungsgemäß aufarbeiten; dann können wir auch den Menschen draußen im Land wieder ins Gesicht schauen.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Diese Änderung des Landtagswahlgesetzes ist notwendig. Sie ist sachgerecht, und es ist auch richtig, dass wir sie heute durchführen.
(Abg. Oelmayer GRÜNE: Aber nach der Rede von Frau Kollegin Berroth doch nicht mehr! Dann ver- antworten Sie das mit! – Gegenruf des Abg. Zim- mermann CDU: Es kann doch nicht sein, dass e i n e Frau alles umwirft! Die Rede streichen wir! – Unruhe)
Wir haben ein prioritäres Problem. Dieses prioritäre Problem liegt, Herr Kollege Oelmayer, in den Abweichungen der Wahlkreise.
Meine Damen und Herren, es gibt für Baden-Württemberg eine klare Vorschrift. Wir sollen bei Abweichungen über 25 % handeln. Wir müssen handeln bei Abweichungen über 33 %.
In der Zwischenzeit hat das Bundesverfassungsgericht für die Bundestagswahl eine andere Regelung getroffen, nämlich eine Sollvorschrift ab 15 % und eine Mussvorschrift ab 25 %. Wiewohl diese Vorschrift nicht unmittelbar für das Landtagswahlrecht in Baden-Württemberg gilt, waren wir – zu Recht und aus Gerechtigkeitsgründen – bereit, diese Vorschrift anzuwenden.
(Lachen des Abg. Birzele SPD – Zurufe von der SPD, u. a. Abg. Birzele: Aus Gerechtigkeitsgrün- den?)
Langsam. Ich möchte das nur einmal voranstellen, Herr Kollege Birzele, damit wir über diese Frage zunächst einmal Einigkeit erzielen.
Herr Kollege Hauk, Sie haben gerade die Rechtslage zitiert. Könnten Sie mir freundlicherweise auch erläutern, wo in der einschlägigen Rechtsprechung steht, dass das d’Hondt’sche Verfahren angewandt werden muss, damit die FDP/DVP ihre Wahlkreisabgeordneten behalten kann?
Herr Kollege Palmer, wir haben es hier mit dem Thema Landtagswahlkreisgrößen zu tun. Das d’Hondt’sche Wahlverfahren legt der Landtag mit Mehrheit fest. Sie können sich dabei gern konstruktiv einbringen.
Halten wir so viel fest: Mit der jetzigen Reform befinden wir uns auf einer verfassungsrechtlich sicheren und sauberen Seite, weil wir für alle Landtagswahlkreise, für die wir nach baden-württembergischer Rechtsprechung und badenwürttembergischem Recht handeln sollen, auch handeln. Damit bringen wir sie unter eine Abweichungsgröße von deutlich unter 25 %.
Lieber Kollege Hauk, Sie waren bei den Verhandlungen mit der FDP/DVP zur Frage der Wahlkreisreform im Bereich Heilbronn ja dabei. Können Sie bestätigen, dass es im Endeffekt nur einen einzigen Vorschlag gab – nämlich Erlenbach aus dem Wahlkreis Neckarsulm zum Wahlkreis Heilbronn zu bringen –, der für die FDP/DVP akzeptabel war? Oder gab es auch andere Lösungsvorschläge?
Ich kann bestätigen, dass es von mehreren Vorschlägen einen Vorschlag gab, der akzeptiert wurde und der einen gemeinsamen Nenner zwischen CDU und FDP/DVP gefunden hat. Dieser hat Eingang in unseren gemeinsamen Antrag gefunden.
Ich weise das entschieden zurück. Für meine Fraktion, für die CDU-Fraktion, trifft dies nicht zu. Ich kann auch weiter gehende Vermutungen nicht bestätigen.
Meine Damen und Herren, unser erstes Ziel war es, das Landtagswahlrecht verfassungskonform zu machen und damit eine – bei einer Anfechtung mögliche – Wiederholung der Landtagswahl zu verhindern.
Wir haben gemeinsam – darüber sind sich alle Fraktionen einig – festgestellt, dass dies ein erster Schritt ist. Diesem ersten Schritt wird ein zweiter Schritt folgen müssen. Ich verweise auf den Entschließungsantrag, den unsere Fraktion im Ständigen Ausschuss eingebracht hat
In diesem vom Ständigen Ausschuss angenommenen Entschließungsantrag wird auch die Prüfung einer Angleichung der Wahlkreisgröße auf etwa 100 % gefordert.
Ich stelle nur fest, dass Sie dies in Ihrem Antrag nicht fordern. Die Bewertung überlasse ich den Damen und Herren dieses Hauses.