Protocol of the Session on November 11, 2004

Es ist nur ein einziges Mitglied der Regierung anwesend. Herr Staatssekretär Hillebrand, fühlen Sie sich in der Lage, diese Anfrage für die Landesregierung zu beantworten?

Dafür bin ich nicht zuständig. Bitte schriftlich.

Ich schlage vor, dass wir die Beantwortung der Frage zurückstellen.

Ich rufe die Mündliche Anfrage unter Ziffer 2 auf:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. R e i n h o l d G a l l S P D – Z u g b e g l e i t e r

Herr Abg. Gall, Sie haben das Wort zur Verlesung Ihrer Mündlichen Anfrage.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich gehe davon aus, dass sich der richtige Ansprechpartner für meine Frage im Hause befindet. Ich frage die Landesregierung:

a) Welche Möglichkeiten haben Fahrgäste in Zügen des Nahverkehrs in Baden-Württemberg, in denen keine Zugbegleiter eingesetzt sind, in Notfällen den Lokführer oder einen anderen Verantwortlichen der Bahn zu erreichen?

b) Ist der Landesregierung bekannt, ob es aufgrund fehlender Zugbegleiter in den Zügen zu Belästigungen der Fahrgäste kommt und die Verschmutzung in den Zügen zunimmt?

Herr Staatssekretär Hillebrand, Sie erhalten das Wort zur Beantwortung der Anfrage namens der Landesregierung.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abg. Gall wie folgt:

Die Möglichkeiten der Fahrgäste in Zügen des Nahverkehrs in Baden-Württemberg, in denen keine Zugbegleiter eingesetzt sind, in Notfällen den Lokführer oder einen anderen Verantwortlichen der Bahn zu erreichen, hängen vom Fahrzeugtyp ab.

(Abg. Boris Palmer GRÜNE: Das ist wahrschein- lich richtig!)

In Elektro- und Dieseltriebwagen neuerer Bauart sind in allen Wagen Notsprecheinrichtungen zum Fahrer vorhanden, ebenso in Lokzügen mit Doppelstockwagen neuerer Bauart. Alle Dieseltriebwagen und die Steuerwagen der Doppelstockwagen verfügen zudem über eine transparente Führerstandsrückwand, sodass sich Fahrgäste dort im Notfall direkt bei dem Triebfahrzeugführer bemerkbar machen können.

(Heiterkeit bei der SPD)

Bei führender Lok, das heißt wenn der Steuerwagen hinten ist, im Fall von älteren Doppelstockwagen und bei älteren Dieseltriebwagenverbänden auf den hinteren Triebwagen, muss der Fahrgast im Notfall die Notbremse ziehen, um auf sich aufmerksam zu machen.

(Abg. Zimmermann CDU: Ist heute der 11. 11.?)

Zu b: Derartige Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor, lieber Kollege Gall. Im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätserfassung in den Zügen der DB Regio AG wird jedoch das Kriterium Sicherheit im Zug konstant am besten bewertet. Im Schnitt wurde in den letzten Jahren ohne signifikante Veränderungen die Note 2,2 vergeben. Auch die Bewertung der Sauberkeit der Züge ist konstant.

Für einen zunehmenden und durch den Abzug von Zugbegleitern begünstigten Vandalismus ergeben sich aus den durchgeführten Qualitätserhebungen keine Anhaltspunkte.

Zusatzfrage, Herr Abg. Gall.

Herr Staatssekretär, auch wenn heute der 11. 11. ist, hat die Frage einen ernsthaften Hintergrund. Gestatten Sie mir deshalb eine Zusatzfrage: Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, dass die von Ihnen genannten Notrufeinrichtungen in den Zügen abgeschaltet sind?

Davon hat die Landesregierung keine Kenntnis, Herr Kollege.

Sind Sie bereit, den Aussagen, die von Bahnmitarbeitern stammen, auf den Grund zu gehen und gegebenenfalls ergänzend zu berichten?

Gerne.

(Heiterkeit – Abg. Boris Palmer GRÜNE: Das ist ein guter Mann!)

Damit ist die zweite Mündliche Anfrage erledigt.

Frau Staatssekretärin Lichy ist eingetroffen. Wir können deshalb ordnungsgemäß die dritte Mündliche Anfrage aufgreifen:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. G u n t e r K a u f m a n n S P D – K r i t e r i e n k a t a l o g d e s b a d e n - w ü r t t e m b e r g i s c h e n S o z i a l m i n i s t e r i u m s f ü r d i e H e i m a u f s i c h t s b e h ö r d e n i n B a d e n - W ü r t t e m b e r g v o m 1 9. M ä r z 2 0 0 3 ; h i e r : Z u s a m m e n l e g u n g v o n L e i t e r s t e l l e n i n H e i m e n

(Stellv. Präsident Birzele)

Herr Abg. Kaufmann, Sie erhalten das Wort zur Verlesung Ihrer Anfrage.

(Staatssekretär Dr. Reinhart betritt den Plenarsaal. – Abg. Fischer SPD: Das gibt Minuspunkte!)

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich frage die Landesregierung:

a) Inwieweit kann durch die Zusammenlegung von Leitungsfunktionen in Pflegeheimen, die sich in räumlicher Nähe befinden, die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Einrichtungen erhöht und können dadurch entsprechende Verwaltungskosten eingespart werden?

b) Trifft es zu, dass sich durch die Vorgaben des Sozialministeriums in Form eines „Kriterienkatalogs für Heimaufsichtsbehörden“ das Landratsamt Rastatt als zuständige Genehmigungsbehörde außerstande sieht, dem Antrag des Gaggenauer Altenhilfevereins zu entsprechen, die beiden Gaggenauer Pflegeheime Oskar-Scherrer-Haus und Helmut-Dahringer-Haus einer gemeinsamen Heimleitung zu unterstellen, und wie würde dies gegebenenfalls begründet?

Frau Staatssekretärin Lichy, Sie erhalten das Wort zur Beantwortung der Anfrage namens der Landesregierung.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter, die Landesregierung beantwortet Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst zu a: Träger von Pflegeheimen sind in letzter Zeit zunehmend bestrebt, mehrere leitende Funktionen auf ein und dieselbe Person zu übertragen, um Stellen im Bereich der Leitungskräfte einzusparen, zum Beispiel durch Personalunion von Heimleitung und Pflegedienstleitung in einem Heim oder durch die Übertragung der Heimleitung von mehreren Heimen an ein und dieselbe Person. Dem stehen allerdings heimrechtliche Vorgaben entgegen, die ich mit der Antwort zu Frage b ausführen werde.

Zu b: Die Aufgaben der Heimleitung sind vielfältig. Die überwiegende Anzahl der Aufgaben können aus der Natur der Sache heraus nur vor Ort von der Heimleitung wahrgenommen werden. Ich möchte ein paar Punkte aufzählen:

Dazu gehört erstens beispielsweise die Verantwortlichkeit der Heimleitung – neben dem Träger – für sämtliche Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 des Heimgesetzes. Dies umfasst insbesondere die Verantwortlichkeit für die Qualität der Pflege. Ich erspare mir jetzt, Beispiele zu nennen. Sie wissen, was damit gemeint ist.

Zweitens ist zum Beispiel die Wahrnehmung aller hausbezogenen Leitungsaufgaben anzuführen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pflegedienstleitung gehören – dazu zählt zum Beispiel die Koordinierung der hauswirtschaftlichen Kräfte usw. –, und auch die Ausübung des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts.

Drittens zählt dazu beispielsweise die Funktion als Ansprechpartner für die Bewohnerinnen und Bewohner, aber natürlich auch für die Betreuungspersonen, die Angehöri

gen und auch den Heimbeirat gemäß der Heimmitwirkungsverordnung.

Diese Aufgaben erfordern die Präsenz der Heimleitung in der Einrichtung. Je mehr Bewohnerinnen und Bewohner in einer Einrichtung wohnen, desto umfangreicher und zeitaufwendiger sind zwangsläufig auch die genannten Aufgaben der Heimleitung.

Der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass es in jedem Heim eine Heimleitung und eine Pflegedienstleitung gibt und dass deren Funktionen von verschiedenen Personen erfüllt werden. Das ist in Ziffer 4.2 Satz 1 des Kriterienkatalogs für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg vom 19. März 2003 aufgenommen worden. Da wird die Haltung des Gesetzgebers noch einmal klargestellt.

Um den wirtschaftlichen Interessen der Träger entgegenzukommen, soweit dies aus fachlicher Sicht mit den Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist, sieht Ziffer 4.2 Satz 3 des Kriterienkatalogs vor, dass bei kleinen Heimen, die sich in räumlicher Nähe befinden, die Heimleitung in einer Person vereinbart werden kann, wobei eine Gesamtplatzzahl von 100 Bewohnern nicht überschritten werden sollte. Die beiden Heime, von denen Sie, Herr Abgeordneter, sprechen, haben zusammen jedoch mehr als 300 Plätze.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass der Kriterienkatalog von 1989 im Jahr 2003 überarbeitet wurde, und zwar von den Arbeitsgemeinschaften, die sich aus Fachexperten der Verbände der Leistungserbringer, der Pflegekassen auf Landesebene sowie der Landeswohlfahrtsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe zusammensetzen. Die weitaus überwiegende Zahl der Regelungen konnten im Konsens getroffen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat seine ständige Rechtsprechung, nach der der Kriterienkatalog als Ausdruck zentral ermittelten Sachverstands anzusehen ist, inzwischen ausdrücklich auch auf den Kriterienkatalog von 2003 erstreckt.

Ich möchte aber noch anfügen, dass mit den Beteiligten vereinbart ist, dass wir den Kriterienkatalog – alle Beteiligten sind dabei – bei Bedarf überarbeiten werden, um den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Träger zu entsprechen.

Zusatzfrage, Herr Abg. Kaufmann.

Frau Staatssekretärin, ist Ihnen bekannt, dass beispielsweise der Paritätische Wohlfahrtsverband beklagt, dass dieser Kriterienkatalog ohne den Sachverstand der Verbände zusammengestellt worden sei? Ich entnehme aber Ihrer Antwort, dass Bereitschaft besteht, die Zweckmäßigkeit dieses Kriterienkatalogs angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse noch einmal zu überprüfen.

Vor Ort hat beispielsweise auch der Vorstandsvorsitzende der AOK Baden-Württemberg gesagt, es sei sinnlos, Wasserköpfe zu finanzieren.