Protocol of the Session on July 28, 2004

Meine Damen und Herren, wir alle wissen, dass wir uns insgesamt in einer äußerst problematischen wirtschaftlichen Situation befinden. Damit befindet sich natürlich auch der Wohnungsbau derzeit in einer außerordentlich schwierigen Situation; darin sind wir uns, glaube ich, alle einig. Deswegen ist es wichtig, Maßnahmen, die die Baukosten zusätzlich verteuern oder verteuern könnten, möglichst zu vermeiden,

(Beifall der Abg. Beate Fauser FDP/DVP)

da diese unmittelbare negative Auswirkungen auf die Investitionsbereitschaft insgesamt haben. Das ist ja logisch. Dazu muss ich überhaupt nichts sagen. In § 35 Abs. 3 der Landesbauordnung wird diesem Kostengesichtspunkt in mehrfacher Weise Rechnung getragen. Lassen Sie mich dies noch kurz anführen. Es sind im Wesentlichen vier Punkte. In aller Kürze:

Erstens: Die barrierefreie Erreichbarkeit wird nur für die Wohnungen e i n e s Geschosses verlangt.

Zweitens: Die Regelung verlangt zudem mit Bedacht nur die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen eines Geschosses und der wesentlichen Räume in diesen Wohnungen, nicht aber die umfassende barrierefreie Nutzbarkeit nach den für den Wohnungsbau bestimmten DIN-Normen. Ich will nicht verhehlen, dass diese barrierefreie Nutzbarkeit nach DIN von den Behinderten- und Sozialverbänden durchaus gewünscht und gefordert wurde, die gerne gesehen hätten, wenn eine erweiterte Bewegungsfläche für Rollstuhlfahrer verlangt worden wäre.

Drittens: Eine weitere Regelung, die dem Kostengesichtspunkt Rechnung trägt, ist – und darauf kommt es mir in der Tat an – die gesetzlich vorgesehene Ausnahme in Härtefällen. In den vergangenen Jahren gab es eine ganze Reihe von Anfragen, auch von Abgeordnetenkollegen, bei denen in jedem Einzelfall zu Recht gefragt wurde, weshalb ausgerechnet in einem bestimmten Fall keine Ausnahme gemacht werde. Wir haben nun eine Ausnahmeregelung in Härtefällen gesetzlich vorgesehen. So gelten die Anforderungen an die Barrierefreiheit in Wohngebäuden nicht, soweit die Anforderungen, zum Beispiel wegen schwieriger Geländeverhältnisse, nur mit unverhältnismäßig größerem Aufwand erfüllt werden könnten.

Viertens: Um zu verhindern, dass bereits begonnene oder fertig gestellte Planungen für Wohngebäude durch die neuen Anforderungen des Änderungsgesetzes wertlos werden, soll die Regelung des § 35 Abs. 3 der Landesbauordnung erst nach einer Vorlaufzeit von sechs Monaten in Kraft treten.

Meine Damen und Herren, zweites Ziel neben der Regelung der barrierefreien Erreichbarkeit im Wohnungsbereich ist eine maßvolle Einschränkung des Umfangs der derzeit bestehenden Anforderungen an die Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden und gewerblichen Bauten. Bei der Änderung der LBO im Jahr 1996 wurde die Barrierefreiheit für zahlreiche öffentliche und gewerbliche Gebäude umfassend vorgeschrieben. Diese Regelungen führten immer wieder zu Härten in Einzelfällen. So musste etwa in Kindergärten, kleinen Bürogebäuden oder Handwerksbetrieben wegen einzelner Nebenräume ein ansonsten nicht erforderlicher Aufzug eingebaut werden. Derartige Fälle führen natürlich zunehmend zu Beschwerden vonseiten der Bauherren und der Planer über diese weit gehende und, weil keine Ausnahmemöglichkeiten bestanden, auch sehr stringente Regelung. Diese Aufwendungen wurden oft und meist nicht zu Unrecht als unzumutbar empfunden.

Die Landesregierung hält daher eine flexiblere gesetzliche Regelung für dringend notwendig. Die Gesetzesvorlage, wie wir sie jetzt haben, sieht deshalb in § 39 Abs. 3 vor, eine allgemeine Ausnahmeklausel für alle in Absatz 2 genannten öffentlich zugänglichen Gebäude und gewerblichen Anlagen zu schaffen. Damit soll die Baurechtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen – auch dies ist ein Beitrag zu schnellerem Verwaltungshandeln, vorausgesetzt, man hat Vertrauen in die Verwaltung; das habe ich in vollem Umfang – in Einzelfällen Ausnahmen zulassen können, soweit

(Minister Rech)

die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden könnten.

Die Gesetzesvorlage sieht neben den genannten Neuerungen auch vor, den gesetzlichen Auffangtatbestand etwas zu lockern. Bisher sind alle Geschosse mit Nutzungseinheiten, die nicht im Katalog des § 39 der Landesbauordnung ausdrücklich aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, auch dann barrierefrei zu erstellen, wenn sie pro Geschoss mehr als 500 Quadratmeter und insgesamt nicht mehr als 1 000 Quadratmeter Nutzfläche haben. In Zukunft sollen unbenannte Nutzungseinheiten nur noch erfasst werden, wenn sie über 1 200 Quadratmeter Nutzfläche aufweisen.

Weshalb wollen wir diese Regelung? Durch diese Regelung wird ermöglicht, dass vor allem kleinere Produktionsstätten und Handwerksbetriebe, für die die Erfüllung der Anforderungen barrierefreien Bauens meist eine große Belastung darstellt, vom Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen bleiben.

(Beifall des Abg. Dr. Birk CDU)

Meine Damen und Herren, die Vorbereitung dieser Gesetzesvorlage bis zur Einbringung in den Landtag hat – ich weiß dies – fast drei Jahre gedauert, wie ich mir habe sagen lassen. Viele Abstimmungen und Vorgespräche waren erforderlich. Eine umfassende Anhörung aller berührten Verbände wurde durchgeführt; deren Ergebnis liegt Ihnen vor. Schon dies zeigt, wie schwierig eine Neuregelung in diesem hoch sensiblen Bereich ist.

Dieser Gesetzentwurf versucht einen tragfähigen Ausgleich. Ich denke, dieser ist gelungen. Mit der Einführung der geplanten barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen eines Geschosses sollen zum ersten Mal Anforderungen zum barrierefreien Bauen auch im Bereich des Wohnungsbaus gesetzlich verankert werden. Damit wird eine derzeit in Baden-Württemberg noch bestehende Lücke geschlossen. Mit der Gesetzesänderung soll Vorsorge getroffen werden, dass in unserer – ich habe es bereits gesagt – zunehmend älter werdenden Gesellschaft auch für ältere und behinderte Menschen zugängliche Wohnungen zur Verfügung stehen. Im Gegenzug trägt die Gesetzesvorlage aber auch den Bedürfnissen der Betriebe und sonstigen Bauherren Rechnung, indem infolge der sehr weit reichenden Regelungen im Bereich des barrierefreien Bauens bei öffentlich zugänglichen Gebäuden und gewerblichen Anlagen durch die Schaffung von Ausnahmemöglichkeiten im Einzelfall die Belastung abgemildert wird.

Insgesamt stellt die Gesetzesvorlage einen ausgewogenen und gangbaren Kompromiss dar. Ich bitte Sie daher, dieses Änderungsgesetz zu unterstützen. Ich weiß, dass dies in einer Nachmittagsdebatte des Plenums des Landtags eine nicht sonderlich spannende Materie ist.

(Abg. Dr. Witzel GRÜNE: Endlich einmal etwas Wichtiges! – Abg. Gaßmann SPD: Doch!)

Aber wenn Sie beispielsweise mit Betroffenen sprechen – wir haben im Landtag regelmäßig den Tag der Behinderten, was ich sehr begrüße –, wissen Sie, wie essenziell bedeutend solche Regelungen für den Alltag dieser Menschen sind. Ich möchte Ihnen daher abschließend für die seriöse

und ernsthafte, wenn auch langwierige Befassung mit diesem Thema sehr herzlich danken und Sie nochmals bitten, zuzustimmen.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der FDP/ DVP)

Ich erteile nun Herrn Abg. Hoffmann das Wort.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung der Landesbauordnung ist das Ergebnis einer längeren und sehr ausgiebigen Beratung der Fraktionen im Landtag. Das Thema „barrierefreies Bauen, barrierefreie Zugänglichkeit“ resultiert aus dem berechtigten Wunsch behinderter Menschen, am öffentlichen Leben teilzuhaben und in Selbstbestimmung leben zu können.

Alle Fraktionen hatten Gelegenheit, im vergangenen Oktober hier im Landtag beim Tag der behinderten Menschen Betroffene kennen zu lernen. Wir haben über das Thema „barrierefreies Bauen“, zu dem es zwei Foren gab, breit diskutiert.

Der römische Geschichtsschreiber Livius Titus sagte einmal: „Kein Gesetz kann den Wünschen aller entsprechen. Wir müssen zufrieden sein, wenn es im Großen und Ganzen und der Mehrheit nützlich ist.“ So ist es auch mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, der mehrere wichtige Aspekte beachten muss: zum einen das berechtigte Interesse von behinderten und älteren Menschen, zum anderen aber auch die Praxis, die zeigte, dass einige der derzeitigen Anforderungen zu starr und zu unbeweglich sind und eher zu einer Ausgrenzung als zu einer Verbesserung geführt haben. Es nutzt nichts, in einem Gesetz alle Fragen bis ins Detail zu klären, wenn anschließend ganze Vorhaben scheitern oder so unwirtschaftlich werden, dass eine Umsetzung unmöglich wird. Für uns von der CDU-Fraktion ist der vorliegende Gesetzentwurf ein guter Kompromiss zwischen den verschiedenen Interessen.

Im Bereich des § 39 der Landesbauordnung werden die Regelungen für öffentlich zugängliche Gebäude bzw. Immobilien im Wirtschaftsleben etwas gelockert, und den Baubehörden vor Ort wird eine erweiterte Einzelfallentscheidung zugetraut. Insbesondere können jetzt dort Ausnahmen zugelassen werden, wo anstelle baulicher planerische und organisatorische Maßnahmen eine uneingeschränkte Nutzung durch ältere und behinderte Menschen sicherstellen.

Die Baurechtsbehörden erhalten eine neue Verantwortung. Sie sind nah an den Fällen und können pragmatische Lösungen eher beurteilen und fördern. Jetzt habe ich eine Bitte an den neuen Innenminister. Lieber Herr Innenminister, bitte richten Sie ein Auge darauf, dass die Baurechtsbehörden diese Vorschriften auch tatsächlich großzügig auslegen und nicht alles in Stuttgart entschieden werden muss.

Im Bereich des allgemeinen Wohnungsbaus werden die Bedingungen zur Schaffung barrierefrei zugänglicher Wohnungen erheblich verbessert. Wer künftig mehr als sechs und ab dem 1. Januar 2009 mehr als vier Wohnungen baut,

muss für mindestens eine Etage einen barrierefreien Zugang schaffen.

Wir wissen – hier sind ja auch einige Sozialpolitiker anwesend –, dass sich die Behindertenverbände in vielen Fällen weiter gehende gesetzliche Regelungen wünschen würden, sehen auf der anderen Seite aber auch die ohnehin schon daniederliegende Bau- und Immobilienbranche und die Zurückhaltung bei den Bauinvestitionen.

Die jetzt gefundene Regelung ist ein wichtiger Einstieg und berücksichtigt ausgewogen die Interessen aller Beteiligten. Wir werden dem Gesetzentwurf daher nachher zustimmen. Ich möchte allerdings noch einige Anmerkungen machen.

Ich denke, dass wir das Thema „barrierefreies Bauen“ auch unter dem Aspekt der demografischen Entwicklung betrachten müssen. Ein wachsender Anteil älterer Menschen – ihr Anteil liegt heute bei 23 % und wird in einigen Jahren auf gut 36 % steigen – zeigt mir, dass wir in diesem Bereich eben nicht nur über gehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sprechen, sondern auch über eine Bevölkerungsgruppe, deren Anteil im Steigen begriffen ist. Ich bin überzeugt, dass die älteren Menschen in zunehmendem Maß auch sicher sein wollen, dass sie im Fall einer altersbedingten Mobilitätseinschränkung möglichst lange in den eigenen vier Wänden bleiben können. Für mich steht fest, dass bei den Neu- und Umbauten der Markt selbst eine Umorientierung erzwingen wird. Denn ein wachsender Anteil der genannten Bevölkerungsgruppe wird entsprechende Wohnungen nachfragen.

Jetzt ein ganz anderes Argument: Wohnungen, die für ältere Menschen geeignet sind, sind eigentlich auch für junge Familien ideal geeignet. Eine junge Familie, die eine Wohnung mit einer 90 Zentimeter breiten Tür bezieht, wird keine Probleme haben, ihren Kinderwagen durch die Tür zu bringen. Heute barrierefrei erreichbare Wohnungen für Familien zu bauen heißt also auch, den Bedarf an Wohnungen für ältere Menschen morgen entsprechend abzudecken.

Ich bin auch sicher – wir haben lange mit Vertretern der Architektenkammer in Stuttgart gesprochen –, dass barrierefreies Bauen, wenn es denn häufiger genutzt wird, dazu führt, dass die Umbaukosten nicht höher, sondern allenfalls genauso hoch sind wie die Kosten für das Bauen, wie es derzeit erfolgt. Jetzt liegt es an den Architekten, den Bauherren bei jeder Beratung seriös zu vermitteln: Wer heute neu baut, sollte barrierefrei bauen. Dazu brauchen wir aber keine gesetzliche Regelung. Vielmehr wird hier der Markt das Angebot entsprechend beeinflussen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der FDP/ DVP)

Das Wort erhält Herr Abg. Gaßmann.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die lange Geschichte vom barrierefreien Wohnen scheint endlich zu einem guten Ende zu kommen. Angestoßen durch einen Antrag der SPD-Landtagsfraktion im April 2000 hat sich der Landtag im November 2000 fraktions

übergreifend darauf geeinigt, eine Regelung zum barrierefreien Wohnen hinzukriegen. Man hatte damals auch einen Termin gesetzt: Es sollte der Beginn dieser Legislaturperiode sein. Dieser Zeitpunkt ist inzwischen natürlich weit überschritten. Die SPD-Fraktion hat diese Regelung zwei Jahre nach Beginn der Legislaturperiode angemahnt. Dann endlich im Juli 2003 hat die Landesregierung die erste Vorlage gemacht. Mit ihr wäre Baden-Württemberg bei der Barrierefreiheit im Wohnungsbau zum Schlusslicht aller Bundesländer geworden. Es ist gut, dass die Landesregierung diesen ersten Vorschlag zurückgenommen und verbessert hat, sodass jetzt bei Gebäuden ab fünf Wohnungen die Barrierefreiheit sichergestellt ist. Das ist ein großer Fortschritt für die Behinderten, und er trägt der demografischen Entwicklung Rechnung. Die Menschen werden älter, und sie wollen in ihren Wohnungen verbleiben können.

In den Gesprächen mit den Behindertenverbänden ist doch allgemein anerkannt worden, dass jetzt endlich auch in Baden-Württemberg die Barrierefreiheit im Wohnungsbau kommt. Allerdings kritisieren sie, dass es nicht ausreiche, wenn Wohnungen barrierefrei zugänglich sind, sondern man müsse sich in einer solchen Wohnung auch bewegen können.

(Abg. Fischer SPD: Das ist wichtig!)

Wir sollten in den Ausschussberatungen noch einmal darüber befinden, ob es nicht möglich sein sollte, dass sich jemand mit seinem Rollstuhl auch im Bad bewegen kann, also dass er nicht nur hineinkommt, sondern den Rollstuhl auch umdrehen kann. Die Architekten sagen, dies sei möglich, und dies sei auch nicht mit viel höheren Kosten verbunden. Man dürfe das Ganze nur nicht an DIN-Normen binden, insbesondere nicht an überzogene DIN-Normen, die das Bauen sehr teuer machen würden.

Für problematisch halten wir die Ausnahmeregelungen in dem Gesetzentwurf für öffentliche Gebäude. Bislang ist es so, dass alle öffentlichen Gebäude wie Verwaltungen, aber auch private Bürogebäude bei einem Neubau barrierefrei gebaut werden müssen. Dies wurde in der großen Koalition aus gutem Grund so vereinbart. Behinderte sollten überallhin Zugang haben. Dies ist zugegebenermaßen mit höheren Kosten verbunden, aber es bringt eben auch ein gewisses Maß mehr an Menschlichkeit.

Die jetzt vorgeschlagene Neuregelung, dass beim Neubau von öffentlichen Gebäuden wegen nicht vertretbarer Kosten auf Barrierefreiheit verzichtet werden kann, halten wir für zu weit gefasst, für das falsche Signal an die Alten und Behinderten, und wir lehnen diese Ausweitung der Befreiungsmöglichkeiten ab.

In der Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums zu einem von mir im letzten Jahr initiierten Antrag wurde unsere Einschätzung im Wesentlichen bestätigt. In seiner Stellungnahme schreibt das Wirtschaftsministerium, unterschrieben von Wirtschaftsminister Dr. Döring:

Dem Wirtschaftsministerium sind keine Fälle bekannt, in denen Firmen aufgrund der mit der Barrierefreiheit verbundenen Aufwendungen von geplanten Erweiterungsinvestitionen für Gewerbebauten abgesehen hätten.

Es geht weiter:

Allerdings haben Unternehmer in Einzelfällen gerade bei der Ausführung kleinerer Gewerbebauten darüber Klage geführt, dass die durch die Ausführung der Barrierefreiheit verursachten finanziellen Aufwendungen zu hoch seien.

Das sehen auch wir so. Deshalb wollen wir, dass die Ausnahmemöglichkeiten für kleine Gewerbebetriebe verbessert werden. Die bisherige Grenze von 500 Quadratmetern hat sicher zu weit unten angesetzt. Wer von 490 auf 510 Quadratmeter erweitert und noch einen Büroraum angebaut hatte, der musste dann die gesamte alte Toilettenanlage abreißen und neu erstellen. Wer noch ein Büro darauf gesetzt hatte, der musste einen Aufzug einbauen. Dies war überzogen; das hat die Praxis gezeigt. Wir halten deshalb die im Gesetzentwurf aufgezeigte Erhöhung der Grenze von bislang 1 000 auf 1 200 Quadratmeter für vertretbar.

Insgesamt: Wir sagen Ja zur Barrierefreiheit im Wohnungsbau, wir sagen Ja zu einer flexibleren Regelung für die Handwerksbetriebe. Aber wir lehnen eine Erweiterung der Ausnahmeregelungen für öffentlich zugängliche Bauten ab und werden diese Position auch in die Ausschussberatungen einbringen.