(Abg. Birgit Kipfer SPD: Doch! In der ersten Le- sung! Ich wollte nicht die erste Lesung wiederho- len!)
Das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs von 1997 – die Kollegen Pauli und Theurer haben das dargestellt – ist hier nicht einschlägig. Die Organe in Sachsen und in Baden-Württemberg haben völlig unterschiedliche Kompetenzen. Das Organ in Baden-Württemberg ist ein Beschlussorgan. Das Organ in Sachsen ist ein Beratungsorgan. Von daher können Sie die Gesetze in Sachsen und in Baden-Württemberg nicht miteinander vergleichen.
Dann zum Thema LfK und zu dem, was da fehlgelaufen ist. Herr Walter war ja sehr sachlich, und ich will deshalb an dieser Stelle auch sehr sachlich antworten.
Die Ausschreibung ist sehr widersprüchlich gewesen. Sie war mindestens unklar; vermutlich war sie rechtsfehlerhaft. Wir haben als Aufsicht in einer sehr milden Form der Beanstandung fünf Fehler in der Ausschreibung festgestellt, darunter mehrere sehr markante Fehler.
Ja, nach der öffentlichen Diskussion, weil wir nicht bei jeder Institution, bei der wir die Rechtsaufsicht ausüben – auch nicht beim SWR, wo wir die Rechtsaufsicht ausüben –, mit Argusaugen jede Ausschreibung vorher oder hinterher überprüfen. Als die öffentliche Diskussion aufkam, haben wir dies überprüft und in dieser vernünftigen Form beanstandet.
Ich will vor dem Parlament nur noch einmal klarstellen – weil das auch behauptet worden ist –: Der Ausschreibungstext der LfK lag dem Staatsministerium zu keinem Zeitpunkt vor.
Über diesen Ausschreibungstext wurde mit uns keine Absprache getroffen. Das geht auf eigene Rechnung der Landesanstalt für Kommunikation. Offensichtlich kommt sie ja jetzt auch zu unserer Rechtseinschätzung, hat den Ausschreibungstext in unterschiedlichen Punkten korrigiert und eine neue Ausschreibung vorgenommen.
Jetzt bin ich beim letzten Punkt. Dieser letzte Punkt betrifft das zukünftige Wahlverfahren. Ich habe im Ständigen Ausschuss gesagt und will das hier wiederholen: Ich bitte Sie auch um Verständnis, dass wir keine rechtliche Bewertung abgeben werden, ob im ersten Wahlgang ein Zweidrittelquorum erforderlich ist oder gleich mit absoluter Mehrheit gewählt werden kann. Das ist eine Frage des Wahlorgans. Dies sollte das Wahlorgan selbst rechtlich prüfen. Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses hat festgehalten, dass man diese Frage im Präsidium erörtern werde. Ich glaube, dass in der Tat viel dafür spricht, einen vernünftigen Versuch zu unternehmen, auf eine Zweidrittelmehrheit zu kommen.
Zur rechtlichen Bewertung, ob das auch zwingend erforderlich ist, ist jetzt das Wahlorgan – sprich der Landtag von Baden-Württemberg – und nicht die Landesregierung von Baden-Württemberg gefragt.
Herr Präsident, das wäre keine Zwischenfrage, sondern eine Abschlussfrage. Aber ansonsten gestatte ich sie gerne.
Herr Minister, könnten Sie erläutern, wie die jetzige Ausschreibung, also der neue Text, vom ursprünglichen Text abweicht und welche rechtlichen Wirkungen das hat?
Liebe Frau Kipfer, er weicht ab in der Benennung der Voraussetzung – das war der schwerwiegendste Punkt – der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst. Die Gesetzesformulierung ist insoweit sehr eindeutig. Man hat sich dann – und das war eben rechtsfehlerhaft – in der LfK auf eine LMG-Kommentierung zurückgezogen und hat im Übrigen eine Bürgermeisterstellenausschreibung zugrunde gelegt, was man nicht hätte machen dürfen. Der Gesetzestext ist eindeutig, und das ist jetzt in der neuen Ausschreibung als wichtigster Punkt korrigiert.
Über die Folgen haben wir im Ständigen Ausschuss diskutiert. Lassen Sie uns da noch ein bisschen Spielraum für Interpretationen.
Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf.
Der Ständige Ausschuss empfiehlt Ihnen auf Drucksache 13/3403, den Gesetzentwurf abzulehnen. Ich bitte, damit einverstanden zu sein, dass ich über den Gesetzentwurf insgesamt abstimmen lasse. – Das ist der Fall.
Wer dem Gesetzentwurf Drucksache 13/3286 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Bei einigen Enthaltungen ist der Gesetzentwurf mehrheitlich abgelehnt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg – Drucksache 13/3304
Das Präsidium hat für die Aussprache nach der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, meine Damen und Herren Kollegen! Lassen Sie mich, bevor ich die erste Rede als Minister vor diesem hohen Haus halten darf, die Gelegenheit nutzen, meinem Amtsvorgänger, Herrn Minister a. D. Dr. Thomas Schäuble, für eine außerordentlich erfolgreiche, langjährige Tätigkeit als Minister herzlich zu danken.
Herr Dr. Schäuble hat mir ein hervorragend aufgestelltes und geführtes Haus, ein hoch motiviertes Haus übergeben. Ich darf Ihnen gerne sagen, dass ich das Innenministerium mit all seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neben all den vielen anderen Aufgaben und Verpflichtungen auch künftig als Dienstleister für die Repräsentanten des obersten Souveräns, nämlich der Bevölkerung, sehe, also als Dienstleister für die Abgeordneten dieses hohen Hauses. Dies gilt für Anträge und für Berichtsanträge ohnehin. Dies gilt auch für Anfragen.
Ich will in diesem Zusammenhang sagen, dass es mir ein Anliegen ist, auch auf dem Feld zwischen Abgeordneten und Innenverwaltung möglichst zum Bürokratieabbau beizutragen.
Dies gilt für beide Seiten. Beispielsweise könnte ich mir vorstellen, dass sich mancher Antrag oder manche Anfrage auch durch einen Anruf erledigen ließe. Ich bin bestrebt, zu erreichen, dass Antworten zeitnah gegeben werden. Ein Beitrag zum Bürokratieabbau ist von beiden Seiten gefragt. Ich biete Ihnen dazu gerne eine faire, freundschaftlich-partnerschaftliche Zusammenarbeit an und freue mich darauf.
Meine Damen und Herren Kollegen, Ihnen liegt der Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vor. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Regelungen zum barrierefreien Bauen geändert werden. Die Initiative zu dieser Gesetzesänderung geht ja auf einen gemeinsamen Wunsch der Landtagsfraktionen in der letzten Legislaturperiode zurück.
Der Gesetzentwurf verfolgt zwei Ziele. Einerseits soll eine Regelung zur barrierefreien Erreichbarkeit von Wohnungen in größeren Wohngebäuden in die Landesbauordnung aufgenommen werden. Damit wird den Wohnbedürfnissen mobilitätseingeschränkter Personen stärker als bisher Rechnung getragen. Andererseits soll der Umfang der derzeitigen Anforderungen an die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude und gewerblicher Bauten durch eine allgemeine Ausnahmeregelung maßvoll eingeschränkt werden.
Zunächst zur vorgesehenen barrierefreien Erreichbarkeit von Wohnungen. Die baden-württembergische Landesbauordnung enthält bisher, anders als die Musterbauordnung und die Bauordnungen der meisten anderen Bundesländer, keine Regelung zur barrierefreien Erreichbarkeit von Wohnungen. Wir wissen ja, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass der Anteil älterer und behinderter Menschen an der Gesamtbevölkerung von Jahr zu Jahr zunimmt. Durch die vorgelegte Gesetzesänderung sollen daher die Wohnbedürfnisse gerade dieser Menschen auch in den baurechtlichen Vorschriften stärker berücksichtigt werden. Dazu soll in § 35 der Landesbauordnung ein neuer Absatz 3 aufgenommen werden, nach dem in Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen.
Um die Planer und Bauherren von Wohngebäuden stufenweise an diese neuen Vorgaben heranzuführen, wird die barrierefreie Erreichbarkeit während einer Übergangszeit, nämlich bis zum 31. Dezember des Jahres 2008, zunächst nur bei Wohngebäuden mit mehr als sechs Wohnungen verlangt werden. Barrierefreie Erreichbarkeit bedeutet, dass der gesamte Zugangsweg, also von der Straße bis zum Hauseingang und von dort bis in die betreffenden Wohnungen hinein, stufenlos sein muss.
Die Gesetzesvorlage sieht außerdem vor, dass in diesen barrierefrei erreichbaren Wohnungen die Wohn- und Schlafräume sowie WC, Bad und Küche mit dem Rollstuhl zugänglich sein müssen. Die Türen zu diesen – ich sage es einmal so – wesentlichen Räumen sowie die Eingangstür müssen daher eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 Zentimeter aufweisen. Das ist der unabdingbare Rahmen, den wir damit setzen.
Meine Damen und Herren, wir alle wissen, dass wir uns insgesamt in einer äußerst problematischen wirtschaftlichen Situation befinden. Damit befindet sich natürlich auch der Wohnungsbau derzeit in einer außerordentlich schwierigen Situation; darin sind wir uns, glaube ich, alle einig. Deswegen ist es wichtig, Maßnahmen, die die Baukosten zusätzlich verteuern oder verteuern könnten, möglichst zu vermeiden,