Sie haben vorhin gesagt, dass vier Gruppen bezuschusst würden. Ich habe bei Ihrer Aufzählung aber nur drei mitbekommen.
Ich bin über den Förderalmanach auf diese Stiftung gestoßen. Dort ist sie aufgeführt. Gibt es noch andere Publikationen, mit denen die Schulen oder auch andere mögliche Stiftungsnehmer und -nehmerinnen über die Stiftung informiert worden sind, oder wie ist die Veröffentlichung bisher gelaufen?
Die Ausschreibung aller Schulsportwettbewerbe erfolgt durch diese Broschüre, und auf diese Broschüre reagieren die Schulen und melden sich dann bei der Stiftung. Es ist Ihnen in den letzten Wochen ja
bekannt geworden, dass diese Schulsportstiftung auch im Internet einsehbar ist. Das ist eine andere Form der Information, bei der es Irritationen gegeben hat; ich will jetzt gar nicht debattieren, ob zu Recht oder zu Unrecht. Es wird in Zukunft so sein, dass die Stiftung „Sport in der Schule“ eine eigene Homepage erstellt und sich also von dem Informationsanteil unseres Hauses loslöst.
Der Punkt, den ich vorhin vergessen habe, war eine Maßnahme. 1998 haben wir jeder Schule – also über 4 000 Schulen – je ein Gratisexemplar der Handreichung Kinderleichtathletik zukommen lassen.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. A r n o l d T ö l g C D U – E i n o r d n u n g T r o c k e n b a u
a) Wie ist die Haltung der Landesregierung zur Trockenbauentschließung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 1. Dezember 1999, nach der der Trockenbau handwerksfrei gestellt werden soll?
b) Ist die Landesregierung bereit, sich dafür einzusetzen, dass der Trockenbau als Bestandteil von Handwerksberufen der Anlage A der Handwerksordnung erhalten bleibt?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt:
Der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestags hat sich am 1. Dezember 1999 darauf verständigt, folgende gesetzliche Ergänzung der Handwerksordnung vorzunehmen – Zitat –:
Der Akustik- und Trockenbau ist keine wesentliche Tätigkeit eines in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbes.
Ob der so genannte Trockenbau als Bestandteil von Handwerksberufen der Anlage A der Handwerksordnung, insbesondere dem Stuckateur- und Zimmererhandwerk, anzusehen ist, ist im Zuge der letzten Novellierung der Handwerksordnung 1998 zu einer heftig diskutierten Streitfrage geworden. Nach allgemeiner, bundesweit gültiger Rechtspraxis und Verwaltungsrechtsprechung wird der Trockenbau bisher zum Handwerk im Sinne der Anlage A der Handwerksordnung – Vollhandwerk – gerechnet, sodass zu
seiner selbstständigen Ausübung die Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung notwendig ist. Die Herausnahme des Trocken- und Akustikbaus aus dem Handwerk wird vor allem damit begründet, dass Existenzgründungen in diesem Bereich wesentlich erleichtert werden sollen.
Aus der Sicht des Wirtschaftsministeriums ist die komplette Herausnahme des Trocken- und Akustikbaus sachlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr sollten die eher einfachen Trockenbauarbeiten als so genanntes handwerksähnliches Gewerbe ohne Meisterprüfung betrieben werden können, während die eher schwierigen Trockenbauarbeiten weiterhin im so genannten Vollhandwerk verbleiben sollten.
Zur Abgrenzung liegt ein Vorschlag des Zentralverbands des deutschen Handwerks vor, dessen Grundlinien gefolgt werden kann. Damit kann insbesondere den Gesichtspunkten der handwerklichen Qualitätssicherung und der Ausbildung besser Rechnung getragen werden.
Das Wirtschaftsministerium geht davon aus, dass der zu erwartende Gesetzentwurf im Bundesrat beraten wird, unabhängig davon, ob dieser, was von der Bundesregierung bestritten wird, der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Im Rahmen dieser Beratungen wird das Wirtschaftsministerium für eine Lösung, die einen teilweisen Verbleib des Trockenbaus im Vollhandwerk bedeutet, eintreten.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. C l a u s S c h m i e d e l S P D – E n g e l b e r g t u n n e l
a) In welcher betragsmäßigen Höhe und in welchem prozentualen Umfang sind die Kosten zur Beseitigung des Wassereintritts in einer der Engelberg-Tunnelröhren durch die Gewährleistungspflicht der bauausführenden Firmen abgedeckt?
b) Wie werden die durchgeführten Renovierungsarbeiten an einer der Engelberg-Tunnelröhren in Bezug auf Dauerhaftigkeit, zukünftige Sicherheitserwartungen und künftige Gewährleistungspflichten der bauausführenden Firmen beurteilt, wenn es zutrifft, dass die Ursache des jetzigen Wassereintritts offenkundig in der Geologie des Engelbergs zu suchen ist, das heißt in entsprechenden Gebirgsumlagerungen, die auf eine 4 mm dicke Polyethylen-Folie auf dem tragenden Innengewölbe treffen?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Herrn Abg. Schmiedel wie folgt:
Zu a: Die aufgetretenen Schäden im Engelbergtunnel durch Wasserzutritt wurden von der bauausführenden Arbeitsgemeinschaft im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht auf ihre Kosten beseitigt. Der Auftraggeber hat sich an den Kosten der Schadensbeseitigung nicht beteiligt. Die Höhe dieser Kosten ist der Straßenbauverwaltung nicht bekannt.
Zu b: Die Schadensursache ist nicht offenkundig. Neben eventuellen örtlichen geologischen Ursachen kommt auch eine Beschädigung der Abdichtung während der Betonierarbeiten für die Innenschale in Betracht. Die ARGE ist vertraglich verpflichtet, auch eventuelle weitere solche Schäden während der Gewährleistungsfrist von fünf Jahren auf ihre Kosten zu beseitigen.
Beschädigungen der Abdichtung, die sich im Tunnelbau leider nicht immer ganz vermeiden lassen, werden in aller Regel frühzeitig, also während der Gewährleistungsfrist, erkannt. Schäden dieser Art können durch Verpressen der Schadstellen mit Zementinjektionen zuverlässig und dauerhaft beseitigt werden. Eine Beeinträchtigung der Dauerhaftigkeit des Bauwerks als solchem ist dadurch nicht zu befürchten.
Herr Staatssekretär, beabsichtigen Sie sicherzustellen, dass während der Gewährleistungsfrist die Ursache für die Mängel noch festgestellt wird, damit noch während der Gewährleistungsfrist auch die Ursache beseitigt werden kann? Sonst besteht ja die Gefahr, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und weiterem Bestehen der Ursache weitere Schäden auftreten, die dann das Land tragen muss.
Herr Kollege, ich gehe davon aus, dass die Straßenbauverwaltung alles tut, damit in Zukunft keine weiteren Belastungen für das Land entstehen. Das schließt meines Erachtens auch die Vorgehensweise ein, die Sie gerade angesprochen haben.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. W o l f r a m K r i s c h R E P – M e c h a t r o n i k e r A u s b i l d u n g a m E A Z e. V. i n A a l e n
a) Wurden die Förderzuschüsse aus Landesmitteln vom Landesgewerbeamt Baden-Württemberg an das ElektroAusbildungszentrum (EAZ e. V. Aalen) in Höhe von 2 974 900 DM aus der Zeit von 1990 bis 1998 auch für das Qualifizierungsprojekt „Mechatroniker“ verwendet und, wenn ja, in welcher Höhe?
b) Wie viele Mechatroniker wurden vom EAZ Aalen ausgebildet mit dem Förderzuschuss aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds – Ziel 3 – für das Qualifizierungsprojekt „Mechatroniker“, der in Höhe von 700 000 DM nur für den Zeitraum 15. November 1998 bis 31. Dezember 1999 erstattet wurde?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantwortet das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium Ihre Anfrage, Herr Abg. Krisch, folgendermaßen: