Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Piratenfraktion hat das Thema der sogenannten Sammelabschiebungen zum Schwerpunkt ihrer Großen Anfrage gemacht. Ich erlaube mir, diese Fragen in chronologischer Abfolge zu beantworten, und hoffe damit, dem umfangreichen Informationsbedarf der Fragesteller in nachvollziehbarer Weise Rechnung zu tragen.
Bevor ich dies im Einzelnen beantworte, möchte ich allerdings einige generelle Ausführungen zu der mit der Großen Anfrage angesprochenen Thematik machen. Dies erscheint mir erforderlich zu sein, weil die Überschrift der Großen Anfrage „Bei Nacht und Nebel – Sammel
abschiebungen aus Berlin“ offenbar den Eindruck erwecken möchte, Abschiebungen, insbesondere Sammelabschiebungen seien etwas, das der Senat verheimlichen möchte. Es gibt nichts zu verheimlichen, ganz im Gegenteil, denn Abschiebungen und Sammelabschiebungen sind nichts anderes, als die durch das Aufenthaltsgesetz bei nicht gewährleisteter freiwilliger Ausreise zwingend vorgeschriebene Durchsetzung der Ausreisepflicht, nicht mehr und nicht weniger.
Und wer daran zweifelt, der möge den Wortlaut von § 58 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nachlesen. Vollstreckt wird eine vollziehbare Ausreisepflicht, die in der Regel aufgrund eines aufenthaltsbeendenden Bescheids entstanden ist, der auch eine Abschiebungsandrohung, eine Frist zur freiwilligen Ausreise und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Aufenthaltsbeendende Entscheidungen sind durch die Verwaltungsgerichte im einstweiligen Rechtsschutz und im Hauptsacheverfahren überprüfbar. Die ganz überwiegende Zahl der aufenthaltsbeendenden Entscheidungen wird auch verwaltungsgerichtlich angegriffen und bis auf seltene Ausnahmen nach sorgfältiger gerichtlicher Prüfung bestätigt. In vielen Fällen wird auch dieses Haus im Weg des Petitionsverfahrens als weitere Prüfungsinstanz mit aufenthaltsbeendenden Entscheidungen befasst.
Eine Besonderheit des Aufenthaltsrechts ist das Härtefallverfahren, durch das auch in den Fällen, in denen das Gesetz dies an sich nicht vorsieht, noch eine Aufenthaltsperspektive eröffnet werden kann. In keinem Bundesland werden so viele Härtefallanträge wie in Berlin gestellt. Im letzten Jahr wurden in 65 Prozent der gestellten Ersuchen positive Entscheidungen getroffen und den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive eröffnet. Mit jedem durch die Härtefallkommission positiv bewerteten Härtefallantrag befasse ich mich persönlich. In den Fällen, in denen das Ersuchen nicht aufgegriffen wird, bin ich nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Durchsetzung der durch das Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge auch unter humanitären Gesichtspunkten vertretbar erscheint.
An dieser Stelle kann festgehalten werden, dass wohl kaum eine Verwaltungsentscheidung so intensiv geprüft wird wie ein aufenthaltsbeendender Bescheid. Natürlich ist diese intensive Prüfung aufgrund der Tragweite der Entscheidung für die Betroffenen auch berechtigt. Es verwundert aber, dass trotz all dieser Prüfungen immer wieder versucht wird, die Durchsetzung der Entscheidungen durch die negative Aufladung von Begriffen und durch Formulierungen wie in der Überschrift dieser Großen Anfrage als nicht legitim erscheinen zu lassen.
Dagegen verwahre ich mich mit Nachdruck, denn Abschiebungen sind rechtmäßiger und rechtlich zwingender Gesetzesvollzug. Auch für die in politischen Auseinan
dersetzungen besonders stigmatisierten Sammelabschiebungen – in Anführungsstrichelchen – gilt im Grundsatz nichts anderes. Die Wahl zwischen Linien- und Charterflügen orientiert sich zum einen an Umständen, die in der Person der Betroffenen begründet sind. So bestehen bei Charterflügen z. B. bessere Möglichkeiten für die individuelle psychologische und gegebenenfalls auch medizinische Betreuung der Betroffenen. Es können aber auf diesem Wege auch ausreisepflichtige Straf- und Gewalttäter, deren Beförderung auf einem Linienflug aus Sicherheitsgründen nicht ohne Weiteres möglich wäre, in Begleitung von Polizeibeamten der Bundespolizei in ihre Heimatländer zurückgeführt werden.
Zum anderen orientiert sich die Wahl der Mittel an Kriterien der Sparsamkeit und der Effizienz des Verwaltungsvollzugs. Sie werden sich bei der nachfolgenden Beantwortung der einzelnen Fragen vielleicht auch fragen, warum die bis vor Kurzem durch die Bundespolizei regelmäßig durchgeführten Charterflüge nach Vietnam eingestellt worden sind. Dies geschah, weil sich das bis dahin geübte Verfahren aufgrund einer zunehmenden Quote von untergetauchten ausreisepflichtigen vietnamesischen Staatsangehörigen im Vergleich zu Linienflügen als nicht mehr effizient erwiesen hat.
Gestatten Sie eine letzte wichtige Anmerkung, bevor ich zu den Punkten der Großen Anfrage im Einzelnen Stellung nehme. Das Mittel der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung ist nach der Gesetzeslage und der Verwaltungspraxis der Berliner Behörden stets die Ultima Ratio bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht. An erster Stelle steht die freiwillige Rückkehr, die bei vielen Herkunftsstaaten auch durch finanzielle Hilfen etwa nach dem REAG oder GARPProgramm gefördert wird. Die Erfahrung lehrt allerdings, dass nur sehr wenige der vollziehbar ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nutzen, wenn sie nicht damit rechnen müssen, notfalls auch abgeschoben werden zu können. Dies zeigt sich zum Beispiel bei Staaten, bei denen eine erzwungene Rückführung nicht möglich ist, weil sie gegen ihre völkerrechtlichen Pflichten Pässe oder Passersatzpapiere nur für eine freiwillige Rückkehr der Betroffenen ausstellen. Damit bleibt die Abschiebung ein nicht verzichtbares Instrument der Aufenthaltsbeendigung.
Im Verhältnis zur Zahl der vollziehbar Ausreisepflichtigen ist die Zahl der erzwungenen Rückführungen schon aufgrund der begrenzten Ressourcen der zuständigen Behörden stets sehr gering. Die Wahl des Transportmittels – also Charterflug oder Linie – ändert daran nur wenig, denn der einzelfallbezogene Vorbereitungsaufwand bleibt in etwa gleich.
Nach diesen Vorbemerkungen komme ich nun zur Beantwortung der vielen Einzelfragen. – Sie haben gefragt,
wann Sammelrückführungen von welchen Flughäfen mit welcher jeweiligen Personenzahl mit welcher Staatsangehörigkeit in den Jahren seit 2008 mit Beteiligung Berlins in welche jeweiligen Zielländer durchgeführt wurden. Generell erlaube ich mir hier die Anmerkung, dass für die Durchführung von Sammelabschiebungen die Bundespolizei zuständig ist. Dennoch können natürlich Angaben dazu gemacht werden: Von 2008 bis 2013 wurden insgesamt 885 Personen im Rahmen von Sammelrückführungen mit Beteiligung Berlins abgeschoben. Zielländer waren hier Vietnam, Kosovo, Serbien und Bosnien.
Sie wollten ferner wissen, wie viele Personen in Zuständigkeit des Landes Berlin in den Jahren seit 2008 im Zuge von sogenannten Sammelrückführungen entweder direkt in ihr Herkunftsland oder über Flughäfen anderer Mitgliedsstaaten in ihr Herkunftsland abgeschoben wurden. Dazu kann ich Sie darüber informieren, dass die Bundespolizei im Jahr 2013 drei Sammelrückführungen von Berlin-Schönefeld nach Serbien und Bosnien durchgeführt hat, die das Land Berlin veranlasste. Hierbei wurden insgesamt 86 Personen nach Serbien und 44 Personen nach Bosnien abgeschoben. Die Rückführungen erfolgten auf direktem Weg nach Belgrad oder Sarajevo mit einem direkten Weiterflug nach Belgrad.
Zu Ihrer Frage über die Familientrennungen teile ich Ihnen mit, dass es nach mir vorliegenden Informationen eine solche Trennung gegeben hat. In diesem Fall wurde eine Mutter mit ihren zwei Kindern ohne ihren Ehemann abgeschoben. Dieser hat jedoch unmittelbar danach erklärt, nunmehr ebenfalls kurzfristig ausreisen zu wollen, und die Ausreise ist zwischenzeitlich auch erfolgt.
Die Piratenfraktion wollte außerdem wissen, wie viele der im Zuge von sogenannten Sammelrückführungen abgeschobenen Personen über den Termin der Rückführung durch die Ausländerbehörde Berlin informiert worden sind und wie diese Information grundsätzlich erfolgt. Sofern die Abschiebung nicht aus der Abschiebungshaft, sondern im Wege der Direktabschiebung erfolgt, werden die Betroffenen grundsätzlich nicht über den Termin der Rückführung informiert, um die Durchführung der Maßnahme nicht zu gefährden. In geeigneten Fällen sind die Betroffenen zuvor aufgefordert worden, sich ohne polizeiliche Begleitung zu ihrer Abschiebung einzufinden. Dieses Verfahren wird in der Berliner Verwaltungspraxis als „Selbstgestellung“ bezeichnet. In jedem Fall werden die Betroffenen vor ihrer Rückführung von der Ausländerbehörde auf ihre vollziehbare Ausreisepflicht und die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen. Mit dem Instrument der angekündigten Abschiebung arbeitet Berlin nicht, sondern mit der gerade erwähnten Aufforderung zur Selbstgestellung. Die Ausländerbehörde entscheidet je nach Einzelfall, ob vor einer Direktabschiebung eine Selbstgestellung versucht werden soll.
Moment, Herr Henkel! – Dürfte ich die Kollegen Geschäftsführer bitten, entweder Platz zu nehmen oder weiter nach hinten zu gehen? Die anderen Kollegen können nichts sehen. – Danke schön! – Sie können fortfahren!
Dabei orientiert sich die Ausländerbehörde am Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 27. September 2001, Drucksache 15/103: Danach ist in allen Fällen von ausreisepflichtigen Ausländern im Gespräch mit dem Betroffenen zu prüfen, ob eine Selbstgestellung sinnvoll ist. In Zweifelsfällen ist eine Selbstgestellung zu versuchen. Sofern ein Betroffener äußert, nicht ausreisen zu wollen oder anhand seines Verhaltens erkennbar ist, dass er einer Aufforderung zur Selbstgestellung nicht Folge leisten und sich für eine Abschiebung nicht zur Verfügung halten wird, wird die zwangsweise Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung im Weg einer Direktabschiebung organisiert.
Ihre Fragen, ob es Verwaltungsvorschriften zu Direktabschiebungen gibt oder eine Anweisung an die Ausländerbehörde Berlin, vor jeder Direktabschiebung die Innenverwaltung zu informieren, kann ich beide verneinen.
Die Organisation der von 2008 bis 2012 durchgeführten Charterflüge nach Vietnam und Kosovo oblag der Bundespolizei. Bei den Charterflügen im Jahr 2013 nach Serbien und Bosnien handelte es sich um reine Berliner Maßnahmen, die auf Veranlassung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport durchgeführt wurden.
Ihre Frage, wie viel Sicherheitspersonal welcher staatlichen oder privaten Institutionen bei den von 2008 bis 2013 durchgeführten Sammelabschiebung jeweils eingesetzt wurden, kann ich daher auch nur hinsichtlich der Maßnahmen, die im Jahr 2013 als alleinige Berliner Maßnahme durchgeführt wurde, beantworten, da lediglich für diese drei Sammelrückführungen Daten vorhanden sind: Bei der Rückführungsmaßnahme am 29. August 2013 waren insgesamt 129 Kräfte der Berliner Polizei eingesetzt. Am 26. September 2013 kamen 114 und am 29. Oktober 2013 93 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Polizei zum Einsatz. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Polizei waren nur bis zur Übergabe der Abzuschiebenden an die Bundespolizei eingesetzt. Zahlen zum dann eingesetzten Personal der Bundespolizei liegen nicht vor. Sicherheitspersonal von privaten Institutionen wurde nach den mir vorliegenden Informationen nicht eingesetzt.
Bei den Rückführungsmaßnahmen am 29. August 2013 und am 26. September 2013 waren jeweils zwei Ärztinnen oder Ärzte und zwei Rettungssanitäterinnen oder -sanitäter der Polizei Berlin eingesetzt. Am 29.
Oktober 2013 kamen fünf Ärztinnen oder Ärzte und zwei Rettungssanitäterinnen oder -sanitäter der Polizei Berlin zum Einsatz. Die Flüge wurden jeweils durch zwei Ärztinnen oder Ärzte und zwei Rettungssanitäterinnen oder -sanitäter der Polizei Berlin begleitet. Sonstiges Begleitpersonal wurde durch die Polizei Berlin nicht eingesetzt.
Sie haben nach den Kosten der Sammelrückführungen für das Land Berlin gefragt. Auch diese Frage will ich gern beantworten: Für den Charterflug am 29. August letzten Jahres wurden der Polizei Berlin von der Bundespolizei 26 405 Euro und 87 Cent in Rechnung gestellt. Hierbei handelt es sich um die reinen Flugkosten. Für die Maßnahmen vom September und Oktober liegen noch keine Rechnungen vor.
Ihre Fragen 13 und 14 können aus den bereits mehrfach genannten Gründen nicht beantwortet werden. Die Bundespolizei, die zuständig für die Organisation und Durchführung einer Sammelrückführung ist, trifft auch alle in diesem Zusammenhang notwendigen Entscheidungen in eigener Zuständigkeit, etwa die Flugbuchungen oder das Bereitstellen von Begleitpersonal et cetera. Nähere Informationen zu diesen Fragen liegen hier nicht vor.
Was Ihre Frage nach weiteren Terminen für die Jahre 2013 und 2014 betrifft, so gilt grundsätzlich – wie in anderen Bundesländern auch –, dass nach Bedarf und Zweckmäßigkeit darüber entschieden wird, ob Rückführungen als Einzelmaßnahmen oder im Rahmen einer von der Bundespolizei koordinierten Sammelabschiebung erfolgen.
Sie haben in Ihrer Frage 16 auf die Trennung von Familien oder Eheleuten abgestellt. Bei der am 26. September 2013 durchgeführten Sammelabschiebung wurde eine volljährige Person aufgrund einer spontan vorgetragenen Erkrankung vom Rest der Familie getrennt. Laut Information der Ausländerbehörde ist diese Person zwischenzeitlich freiwillig ausgereist. Grundsätzlich ist die Ausländerbehörde bestrebt, Familientrennungen zu vermeiden, indem zunächst abgewartet wird, bis die gesamte Familie vollziehbar ausreisepflichtig ist. Kommt eine freiwillige Ausreise nicht in Betracht oder wird eine solche nicht glaubhaft gemacht, wird die zwangsweise Durchsetzung der Ausreise für die gesamte Familie organisiert. Sofern am Tag der Rückführung nicht alle Familienmitglieder angetroffen werden, ist sicherzustellen, dass ein minderjähriges Kind immer bei einem Elternteil verbleibt. Die im Zuge einer Abschiebung nur im Ausnahmefall erfolgenden Familientrennungen sind in der Regel nur vorübergehend. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass oft kurz danach eine freiwillige Ausreise der hier verbliebenen Familienmitglieder erfolgt.
Zu Ihrer Frage hinsichtlich der Unterstützungsangebote lässt sich sagen, dass es sich bei den im Rahmen der
Sammelrückführungen abgeschobenen Personen und in der Regel insbesondere bei den serbischen und bosnischen Staatsangehörigen um abgelehnte Asylbewerber handelte. Die Situation im Heimatland der Betroffenen und die dort zur Verfügung stehenden Unterstützungsangebote prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Gewährung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 60, Absatz 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes. Dabei greift das Bundesamt auf vielfältige Informationen aus den Heimatländern der Betroffenen zu, zum Beispiel auf den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage, auf die Berichte etwa des UNHCR-Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen oder auf die konkrete Einholung von Informationen durch einen Verbindungsbeamten im Heimatland oder Heimatort. Insbesondere bei Problemen hinsichtlich der Gesundheitsversorgung erfolgen individuelle Recherchen vor Ort. Die Ausländerbehörde ist nach Paragraph 42 Asylverfahrensgesetz an die Entscheidungen des Bundesamts gebunden.
Zu Ihrer Frage, ob es einen Kurswechsel bei der Ausländerbehörde gibt, verweise ich auf den Beginn meiner Ausführungen: Nach wie vor wird im Sinne des bereits erwähnten Beschlusses des Abgeordnetenhauses vom 27. September 2001 zur Vermeidung von Abschiebungshaft grundsätzlich geprüft, ob eine Abschiebung im Wege einer Selbstgestellung sinnvoll ist. In der Vergangenheit hat sich jedoch in vielen Fällen gezeigt, dass das Verfahren der Selbstgestellung zur Abschiebung kein effizientes Mittel zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung ist, da es eben auch Betroffene gibt, die dieser Aufforderung nicht folgen. Der zeitliche und finanzielle Aufwand zur Organisation einer Abschiebung im Wege einer Selbstgestellung und ihre Stornierung im Falle des Nichtbefolgens ist erheblich, sodass die Ausländerbehörde nicht zuletzt aus Kostengründen zunehmend auf dieses Mittel verzichtet, wenn ein solcher Versuch aus ihrer Sicht aussichtslos erscheint.
Im Gegenzug führt die Ausländerbehörde verstärkt Befragungen zur freiwilligen Ausreise durch und informiert über die bestehende Ausreiseverpflichtung. Ich komme in der Antwort auf die Frage 19 darauf zurück. Die Ausländerbehörde weist bei der Vorsprache ausdrücklich darauf hin, dass die Betroffenen bei fehlender Ausreisebereitschaft jederzeit mit ihrer Abschiebung rechnen müssen.
Abschließend möchte ich Ihre letzte Frage dahin gehend beantworten, dass alle im Rahmen der Sammelabschiebung am 26. September abgeschobenen Personen von der Ausländerbehörde mit Hilfe von Dolmetschern ausreichend zu ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung beraten und zu ihrer Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise befragt wurden. Sofern die Betroffenen angaben, freiwillig ausreisen zu wollen und durch zügige Vorsprache beim Landesamt für Gesundheit und Soziales und Vorlage eines Heimreisetickets auch glaubhaft gemacht haben, dass
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantwortet habe. Sie werden in der zweiten Rederunde natürlich sagen, dass das nicht erschöpfend war und lange nicht ausreicht. Aber damit müssen wir, denke ich, beide leben, Antwortender und Fragesteller. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Vielen Dank, Herr Henkel! – Den Fraktionen steht zur Aussprache eine Redezeit von bis zu zehn Minuten zur Verfügung. Es beginnt die Piratenfraktion. – Herr Kollege Reinhardt, Sie haben das Wort!
Sehr verehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Herr Innensenator Henkel! Sie haben recht – einige Fragen sind meiner Ansicht nach unzureichend beantwortet. Auch ich möchte mir zwei Vorbemerkungen erlauben zu Punkten, die ich mir angesichts Ihrer Antworten notiert habe.
Der erste Punkt – die Heimlichkeit. Sie haben gesagt, hier liege alles offen, es gebe keine Heimlichkeit, alles sei transparent. Trotzdem haben Sie zugegeben, dass die Sammelabschiebung durchgeführt werden und die betroffenen Personen grundsätzlich nicht darüber informiert werden, dass ihre Abschiebung ansteht, und dass Sie auch uns trotz der mehrmonatigen Vorbereitung auf diese Flüge nicht die Termine nennen können, zu denen die Abschiebungen stattfinden. Das klingt für mich nicht gerade nach der Beschreibung einer Operation, die nicht der Heimlichkeit unterliegt, sondern das erinnert mich eher daran, dass hier Menschen tatsächlich morgens aus ihren Betten geholt werden, ohne zu wissen, dass dieser Termin, diese Operation ansteht, dass sie sich nicht darauf vorbereiten können, ihre Sachen nicht ausreichend packen und sich nicht verabschieden können. Das ist für mich nicht gerade das, was ich unter Transparenz und Öffentlichkeit verstehe.
Der zweite Punkt: Sie haben Begriffe benutzt, die mich zwar nicht überrascht, mich aber etwas ratlos zurückgelassen haben. Sie sagen, dass Sie auf der Gesetzesgrundlage und der Grundlage von Beschlüssen des Abgeordnetenhauses aus der vorvorletzten Legislaturperiode handeln. Dem würde ich auch nicht widersprechen. Ich hatte aber in meiner Begründung deutlich gemacht, dass wir es hier mit 885 Einzelschicksalen zu tun haben. 885 Menschen, die zum Teil unangekündigt abgeholt werden, um außer Landes gebracht zu werden. Die Sprache, die Sie benutzt haben, um die Schicksale der Menschen zu be
Moment mal, Herr Kollege Reinhardt! – Herr Senator Heilmann! Das geht so nicht. Er spricht zu dem Senator, der soeben die Große Anfrage beantwortet hat!
Herr Henkel! Sie haben Begriffe benutzt, die alle korrekt sind. Sie halten sich an die Begriffe, die Sie in Ihren Gesetzesbüchern, Ihren Unterlagen, Ihren Vorlagen und in Ihren Wörterbüchern alle wiederfinden, insofern haben Sie an der Stelle nichts falsch gemacht. Ich weise aber trotzdem darauf hin, dass die Schicksale dieser Menschen, die außer Landes gebracht werden, zum Teil eben in den frühen Morgenstunden, es vielleicht auch verdienen, dass man über sie als Menschen redet und nicht, als wären Sie Buchstaben innerhalb einer bürokratischen Buchstabensuppe!
Statt von Abschiebungen haben Sie beispielsweise von Rückführungen gesprochen. Rückführung ist für mich ein starker Euphemismus, um zu beschreiben, was dort mit den Menschen passiert. Sie haben von einer freiwilligen Rückkehr gesprochen, als wäre das der Normalzustand. Sie haben von Selbstgestellung gesprochen – es leuchtet mir trotz Hochschulabschluss kaum ein, was Sie damit konkret meinen. Diese Begrifflichkeiten werden in der Sache den Menschen kaum gerecht. Das wollte ich an dieser Stelle einmal betonen.