Protocol of the Session on June 27, 2018

Vielen Dank. - Auf meiner Liste steht noch einmal die Abgeord nete Koß von der SPD-Fraktion. Besteht noch Redebedarf? - Nicht. Dann schließe ich die Aussprache und rufe zur Abstim mung auf.

Die Parlamentarischen Geschäftsführer empfehlen die Über weisung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von SPD und DIE

LINKE „Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes“, Drucksache 6/8938, zur Fe derführung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport. Ich darf Sie fragen: Wer stimmt dem Überweisungsantrag zu? - Stimmt jemand dagegen? - Gibt es Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Damit ist die Überweisung einstimmig be schlossen.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 9 und rufe Tagesordnungs punkt 10 auf:

Gesetz über die Höfeordnung für das Land Branden burg (BbgHöfeOG)

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD der Fraktion der CDU der Fraktion DIE LINKE

1. Lesung

in Verbindung damit:

Stand der Umsetzung des Landtagsbeschlusses „Höfe ordnung in Brandenburg einführen und ortsansässige Landwirte stärken“ vom 25. September 2015 (Druck sache 6/2509 [ND]-B)

Bericht der Landesregierung

Drucksache 6/8859

Brandenburg braucht eine Höfeordnung

Antrag der Fraktion der AfD

Drucksache 6/8957

Die Aussprache wird für die Fraktion DIE LINKE von der Ab geordneten Schwarzenberg eröffnet. Bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Gäste! Wir beraten heute einen von mehre ren Fraktionen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über eine Höfeordnung in Brandenburg.

Was ist eine Höfeordnung, und warum brauchen wir sie? Stel len Sie sich einfach einen Bauernhof mit 50 bis 120 Hektar landwirtschaftlicher Fläche, ein paar Milchkühen, Schweinen, Hühnern und einem Bauern, der zwei Töchter und einen Sohn hat, vor. Nun kommt die spannende Frage: Wer soll den Hof bekommen und ihn bewirtschaften? Die Größe des Hofes soll sich nicht ändern, er soll also nicht durch drei geteilt werden, aber es soll auch gerecht zugehen. Genau für solche Fälle wol len wir eine Höfeordnung in Brandenburg schaffen.

Historisch knüpft die Höfeordnung an das Anerbenrecht an, wie es seit Jahrhunderten im norddeutschen Raum üblich war. Der Grundgedanke ist, einen Bauernhof einheitlich zu vererben und so zu gewährleisten, dass der Hof von einem Nachfolger oder einer Nachfolgerin in der Familie fortgeführt werden kann. Das Gegenstück dazu ist die Realteilung, die früher vor allem in Süddeutschland üblich war. Dort wurde der landwirtschaftliche Besitz gleichmäßig auf alle Erben aufgeteilt, und das führte zu einer Aufsplitterung der Flächen und schließlich dazu, dass die Flächen von Generation zu Generation immer kleiner wurden und nicht mehr wirtschaftlich zu bearbeiten waren.

Was heißt das nun unter den heutigen Bedingungen, wenn die üblichen Vererbungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches an gewandt werden? Wenn ein Hofeigentümer mehrere Erben hat und der Besitz gleichmäßig auf diese aufgeteilt werden muss, muss der Hofnachfolger seine Miterben nach dem Verkehrs wert des Hofes und der landwirtschaftlichen Flächen abfinden. Das ist eine riesige Belastung für den Hofnachfolger, wie man erkennt, wenn man sich nur die Verkehrswerte und die Preis steigerungen bei den landwirtschaftlichen Flächen anschaut. Für einen Familienbetrieb ist das fast nicht zu leisten.

Die Folge wäre: Der Hof muss mit seinen Flächen verkauft werden, um den Verkaufserlös auf alle Erben aufzuteilen. Da mit steigt aber auch die Gefahr, dass landwirtschaftsfremde In vestoren und Spekulanten zum Zuge kommen. Familienbetrie be bleiben dabei auf der Strecke. Das hat wiederum unmittelbaren Einfluss auf die Agrarstruktur zulasten einer vielfältigen, strukturierten, regional ausgerichteten und selbstbestimmten Landwirtschaft. Diese Besorgnis war ein gewichtiger Grund, dass wir im Jahr 2015 hier im Landtag einstimmig den Auftrag ausgelöst haben, eine Höfeordnung für Brandenburg zu erarbei ten.

Der Bericht der Landesregierung zu diesem Auftrag liegt nun vor. Er enthält einen Gesetzentwurf und befasst sich auch aus führlich mit rechtlichen Fragen rund um die Höfeordnung. Es ist eine sehr schwierige Rechtsmaterie, denn mit einer solchen Regelung wird massiv in die Rechte der weichenden Erben ein gegriffen. Das heißt, wir müssen uns in dieser Sache sehr sicher sein, bevor es zu einem Beschluss kommt.

Die Landesregierung äußert in ihrem Bericht Zweifel daran, dass das in Brandenburg rechtssicher möglich ist und der bis lang vorliegende Gesetzentwurf eine grundlegende Verbesse rung gegenüber den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedeutet; denn auch das Bürgerliche Gesetzbuch sieht unter bestimmten Bedingungen Sonderregelungen beim Vererben von Höfen vor.

Wir nehmen diese rechtlichen Bedenken sehr ernst, und trotz dem haben wir uns entschlossen, den Gesetzentwurf durch un sere Fraktionen in das parlamentarische Verfahren einzubrin gen. Warum haben wir das getan? Zum einen ist der politische Wille, eine Höfeordnung einzuführen, mit dem einstimmigen Landtagsbeschluss eindeutig formuliert. Zum anderen ist auch der Berufsstand nach wie vor von der Notwendigkeit einer sol chen Höfeordnung überzeugt. Wir wissen, dass es in anderen Bundesländern funktionierende Höfeordnungen gibt, die der Rechtsprechung standhalten. Die Linksfraktion im Bundestag hat in diesem Frühjahr beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages ein Gutachten in Auftrag gegeben, das Möglich keiten der Umsetzung aufzeigt. All das hat uns bewogen, zu

sagen: Wir beerdigen das Vorhaben jetzt nicht, sondern widmen uns dem Thema im Ausschuss mit dem Ziel, doch noch eine tragfähige Lösung zu finden.

Ich kann und möchte hier nicht alle rechtlichen Fragen anspre chen - die können wir im Ausschuss sehr ausführlich diskutie ren. In der Höfeordnung gibt es ein Kernthema, und zwar die Wertbestimmung des Hofes im Erbfall, auf die ich eingehen möchte. Auch mit der Höfeordnung bleibt es dabei, dass die weichenden Erben anteilig abgefunden werden. Die Frage ist nur, welchen Wert man für die Abfindung ansetzt. Ich habe schon gesagt, dass der Verkehrswert zu hoch und die Weiterfüh rung des Hofes insofern gefährdet ist. In einigen westdeutschen Bundesländern wird deshalb der Einheitswert des Hofes ange setzt. Das ist eine steuerliche Bemessungsgrundlage, die sehr viel niedriger liegt. Das heißt, der Hofnachfolger muss viel we niger an seine Miterben auszahlen. Das Problem ist nur: Ein solcher Einheitswert existiert in Ostdeutschland nicht. Das ist das rechtliche Kernproblem, mit dem sich auch der Bericht der Landesregierung auseinandersetzt.

Der Gesetzentwurf sieht nun den Ertragswert als Grundlage vor. Der liegt niedriger als der Verkehrswert, ist aber immer noch ziemlich hoch. Damit stellt sich die Frage: Ist diese Rege lung ausreichend, um den Zweck der Höfeordnung zu erfüllen? Wäre das überhaupt eine Verbesserung gegenüber der normalen Erbregelung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch?

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellt fest, dass eine niedrigere Wertfestsetzung unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Die Landwirtschaftsverbände haben dazu auch Vorschläge unterbreitet. Wir werden uns in der Anhörung si cherlich intensiv damit befassen und auch den Parlamentari schen Beratungsdienst des Landtages um Bewertung bitten.

Wir haben also ein spannendes Gesetzgebungsverfahren vor uns, bei dem wir noch nicht genau wissen, was dabei heraus kommen wird. Ich möchte aber am Schluss denjenigen die Ängste nehmen, die eine zu starke Reglementierung der Bauern befürchten, denn klar ist: Jeder Hofinhaber trifft seine Entschei dung, wem, wie und wann er seinen Hof vererbt. Den Regelun gen der Höfeordnung kann er, muss er aber nicht folgen. Die Höfeordnung soll lediglich die Möglichkeit der Fortführung des Hofes aufzeigen, und sie soll dazu ermutigen, schon zu Lebzeiten auf freiwilliger Basis Regelungen für die Hofnach folge zu treffen, die sowohl die Nachfolge sichert als auch für die anderen Erben akzeptabel ist. Deshalb bitte ich um Zustim mung zur Überweisung an den Ausschuss.

(Beifall DIE LINKE und B90/GRÜNE)

Vielen Dank. - Für die AfD-Fraktion spricht der Abgeordnete Schröder.

Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Lieber Gast! Der Landtag hatte bereits am 25. Septem ber 2015 den Beschluss zur Einführung einer Höfeordnung in Brandenburg gefasst, mit dem Ziel, die ortsansässigen Land wirte zu stärken. In der Debatte über diesen Antrag waren sich die Antragsteller SPD-, CDU- und Linksfraktion einig, dass der

Beschluss als Auftrag an die Landesregierung ausreicht, um die Aufgabenstellung umzusetzen. Die AfD-Fraktion hatte schon damals auf die Komplexität der Materie hingewiesen und für eine Überweisung an den Ausschuss für Ländliche Entwick lung, Umwelt und Landwirtschaft geworben. Diesem Antrag wurde im Plenum nicht zugestimmt. Stattdessen erntete ich hier vorn Gelächter. Also wurde nichts davon im ALUL erörtert; wertvolle Zeit wurde durch Untätigkeit vergeudet.

(Domres [DIE LINKE]: Wir hatten eine Anhörung!)

Der Beschluss umfasste unter anderem den Auftrag an die Lan desregierung, die Einführung einer Höfeordnung zu veranlas sen. Was ist das Ergebnis? Nichts wurde bislang umgesetzt. Erstaunlich, dass die Regierungsfraktionen nun doch den Mut gefunden haben, den Entwurf eines Gesetzes über die Höfeord nung für das Land Brandenburg zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirt schaft zu überweisen.

Meine Damen und Herren, warum braucht Brandenburg nun eigentlich eine Höheordnung? Laut Ergebnissen der Agrar strukturerhebung 2016 gab es zu dieser Zeit in Brandenburg 5 400 landwirtschaftliche Betriebe, die rund 1,3 Millionen ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschafteten. 3 800 landwirt schaftliche Betriebe wurden als Einzelunternehmen, also Fami lienbetriebe, mit 341 000 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche geführt. Für diese 3 800 Familienbetriebe könnte eine Höfeordnung in Brandenburg Geltung erlangen. 1 000 Betriebe in der Rechtsform einer juristischen Person bewirtschafteten 744 000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche - für diese Unterneh men würde die Höfeordnung nicht gelten und deshalb auch kei nerlei Einschränkungen zur Folge haben.

Die ortsansässigen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betrie bes sind als natürliche Personen durch ihr Eigentum an ihren landwirtschaftlich bewirtschafteten Hof gebunden und bleiben das in der Regel auch über viele Generationen hinweg. Dass dies so bleiben kann, meine Damen und Herren, ist Aufgabe und Grundlage der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raumes. Im Landtag ist genau das ein Arbeitsgegenstand der Enquetekommission. Der Hof ist nämlich eine Grundlage wirt schaftlicher Netzwerke in den unterschiedlichen ländlichen Re gionen unseres Landes.

Die Familienbetriebe erschließen sich in der Regel auch neue, zusätzliche Wirtschaftsfelder, wie „Urlaub auf dem Bauern hof“, Direktvermarktungen, touristische und andere Dienstleis tungen. Andere Familien folgen der Spezialisierung in der Landwirtschaft und das bereits seit mindestens einer Generation - seit der Wende nämlich. Der Landwirt haftet als natürli che Person für seine wirtschaftliche Tätigkeit in vollem Um fang mit seinem gesamten Besitz, im Gegensatz zur GmbH.

Nun fällt es einem kleinen bäuerlichen Betrieb sehr schwer, im Erbfall die Erben komplett auszuzahlen; das war auch schon früher so. Deshalb gibt es in Deutschland unterschiedliche Hö feordnungen bzw. vergleichbare Gesetze. Zielstellung dieser Gesetze war und ist die Erhaltung der bäuerlichen Landwirt schaft im Erbfall. Die Höfeordnung ist eine Chance für die Bau ern, ihre Höfe im Eigentum der Familie zu halten, weil die Hö feordnung ein Gesetz ist, das ohne zusätzliche Verträge, Gutachten und andere juristische Dienstleistungen den Über gang des Hofes auf die nächste Generation ermöglicht.

Der Erbe kann im Erbfall mit dem Hof seinen Lebensunterhalt bestreiten und die weichenden Erben auszahlen. Die sogenann ten weichenden Erben haben in der Regel einen außerlandwirt schaftlichen Beruf erlernt und erzielen damit ihren Lebensun terhalt. Aus dem Erbe erhalten sie einen in der Höfeordnung geregelten Anteil. Der Hoferbe will und muss den Lebensunter halt für sich und seine Familie aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen erwirtschaften. Darüber hinaus muss er mit dem Hof auch den Erbteil der weichenden Erben erarbeiten. Es kommt also auch auf die Abfindungsregelung im Erbfall für die weichenden Erben an, ob der Erbe einen Hof übernehmen kann und das aus wirtschaftlichen Gründen überhaupt will.

Hier besteht auch Diskussionsbedarf bei der Anhörung im Aus schuss für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft. Im Mittelpunkt steht dabei eine Anpassung gesetzlicher Rege lungen zur Berechnung des Erbteils und des Einheitswerts, der allerdings in Ostdeutschland und somit auch in Brandenburg nicht gilt. Dabei könnten ein bereinigter Ersatzwirtschaftswert - nahe dem Einheitswert - oder der in dem Gesetzentwurf ver wendete Ertragswert, der das 25-fache des jährlichen Reiner trags beträgt, als Bemessungsgrundlage dienen. Auch hier be steht Beratungsbedarf im Ausschuss.

Wir erleben insbesondere hier bei uns in Ostdeutschland derzeit einen Wandel der Agrarstruktur. Die Entwicklung hin zu immer größeren und stärker spezialisierten Unternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften löst die Bindung der Landwirtschaftsunternehmen an ihre ländlichen Regionen lei der schrittweise auf. Die AfD will dies mit Sicherheit nicht.

Wir haben im November 2017 im Ausschuss für Ländliche Ent wicklung, Umwelt und Landwirtschaft ein Fachgespräch mit dem Titel „Zugang zu Grund und Boden für ortsansässige Land wirte und Regelungsmöglichkeiten für Share Deals im Agrarbe reich“ geführt. Im Ergebnis wurden keine anderen rechtlichen Möglichkeiten gesehen, um den eben genannten Trend zu stop pen. Nur eine schlechtere Verzinsung des investierten Kapitals in Betriebsanteile und landwirtschaftliche Nutzflächen wurden als Ansatzmöglichkeiten für eine positive Trendwende heraus gearbeitet.

Meine Damen und Herren, wir brauchen auch deswegen eine Höfeordnung, weil die Währungspolitik der EZB einen starken Anstieg der Kaufpreise zur Folge hatte. Darunter leidet vor al lem die bäuerliche Landwirtschaft in Brandenburg, denn die hohen Flächenpreise können aus der üblichen landwirtschaftli chen Tätigkeit nicht erwirtschaftet werden. Auch die Pachtprei se sind entsprechend stark gestiegen. Beide Entwicklungen führen zu steigenden Kosten und verbunden mit den Preis schwankungen am Markt zu einem hohen Risiko für den Hofer ben. Es ist deshalb angebracht, für die Erhaltung der bäuerli chen Landwirtschaft einen Weg zu finden, der es dem Erben ermöglicht, die finanzielle Verantwortung für die eigene Fami lie und die weichenden Erben zu tragen. Dafür, meine Damen und Herren, ist die Höfeordnung ein geeignetes Mittel. Wenn uns die Umsetzung nicht gelingt, werden unsere brandenburgi schen Höfe auch weiterhin als Spekulationsobjekte miss braucht.

Zum Nutzen der brandenburgischen Bauern und unserer ländli chen Räume sollten alle hier Anwesenden dem Überweisungs antrag der Regierungskoalition und der Union sowie dem Über

weisungsantrag und dem Antrag auf die Erarbeitung einer Höfeordnung der AfD zustimmen. - Vielen Dank für Ihre Auf merksamkeit.

(Beifall AfD)

Vielen Dank. - Der Minister hatte zuvor erklärt, dass er am Ende sprechen werde. Bleibt es dabei? - Gut. - Es spricht nun für die CDU-Fraktion der Abgeordnete Gliese.

Herr Präsident! Verehrte Damen und Herren! Die Kollegen ha ben schon darauf hingewiesen: Bereits im September 2015 ha ben wir uns im Landtag einstimmig für ein landwirtschaftliches Sondererbrecht nach der Höfeordnung ausgesprochen, da dies wichtig für eine starke bäuerliche Landwirtschaft in Branden burg ist. Seit zweieinhalb Jahren warten wir nun schon, dass uns die Landesregierung - wie es der Landtagsbeschluss vom 25. September 2015 vorsieht - einen Gesetzentwurf vorlegt. Das Ergebnis, das uns heute mit dem Bericht der Landesregie rung vorliegt, ist ernüchternd und in Anbetracht der vergange nen Zeit auch beschämend.

In zweieinhalb Jahren haben es das Agrar- und Justizministeri um nicht geschafft, sich auf landesgesetzliche Regelungen zu einigen, die es auch in Brandenburg den Erblassern ermögli chen, den Betrieb an einen einzelnen Erben zu übertragen und hierbei die weichenden Erben so abzufinden, dass der Betrieb nicht existenziell bedroht ist, sondern auf solider wirtschaftli cher Basis weitergeführt werden kann.

Der Bericht macht eines deutlich: Die Landesregierung ist nicht in der Lage, dieses Problem in Brandenburg zu lösen. Vielmehr zieht sich die Landesregierung in ihrem Bericht auf verfas sungsrechtliche Bedenken zurück, die angeblich mit einer Hö feordnung für Brandenburg und ihren anerbenrechtlichen Re gelungen einhergingen, weil die Testierfähigkeit des Erblassers eingeschränkt würde. Dass dies mittlerweile durch ein Gutach ten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages widerlegt ist - Frau Schwarzenberg sprach es an -, nehmen wir heute zur Kenntnis.