Ob öffentlich zugängliche kritische Gutachten, die zu diesem Änderungsantrag, aber auch zu der gesamten Immissionsbelastung in Rüdersdorf vorliegen, durch die Behörde mit geprüft werden.
Ich denke, dass sie einbezogen werden. Wir haben uns schon vor Ort getroffen, und wir werden auch am 10. Dezember, im Rahmen der Kabinettssitzung vor Ort, in Märkisch-Oderland mit dem Landrat und dem Bürgermeister noch einmal Gespräche führen. Ich gehe davon aus, dass all das, was an zusätzlichen Informationen zur Verfügung gestellt wird, auch in den Bewertungsprozess im Genehmigungsverfahren einbezogen wird.
Frau Ministerin, vielen Dank für Ihre Information zum Sachstand. Dem Landtag wurde heute eine Petition der Bürgerinitiative übergeben, sodass sich auch der Petitionsausschuss des Landtags mit dem Thema beschäftigen wird.
Sie haben zu den drei Arten der möglichen objektiven Ermittlung der Messwerte gesprochen und auch gesagt, dass der Abwägungsprozess, welche davon zum Einsatz kommt, noch nicht feststeht. Ich würde gerne wissen: In welchem zeitlichen Rahmen werden Sie diese abschließende Entscheidung treffen? Für Vertreter der Bürgerinitiative ist es auch immer wichtig, zu wissen, wann mit der Errichtung dieser Messstation oder anderen Arten der Messwertermittlung zu rechnen ist.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Auch ich habe mich heute Morgen mit den Frauen und Männern der Bürgerinitiative getroffen. Wenn ich ein konkretes Datum wüsste, Frau Lieske, hätte ich es schon mitgeteilt. Wir haben es noch nicht, wir sind noch im Abwägungsprozess. Ich hatte auf die Beratung am 10. Dezember beim Landrat hingewiesen. Wir sind da in einer Abwägung und werden selbstverständlich öffentlich mitteilen, wenn es zu einer Entscheidung gekommen ist.
Vielen Dank. - Es folgt die Frage 1462 (Aufkauf von Arzt- sitzen durch Klinikbetreiber), gestellt von der Abgeordneten Schier.
In den zurückliegenden Wochen wurden wir wiederholt darauf angesprochen, dass klinikbetriebene Medizinische Versorgungszentren zunehmend Arztsitze in Brandenburg aufkaufen. Das Krankenhaus Märkisch-Oderland, das sich in Trägerschaft des Kreises befindet, hat zum 1. Juli 2009 als Träger des Medizinischen Versorgungszentrums Märkisch-Oderland die Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung erhalten. Im Kreis gibt es jetzt Befürchtungen, dass ein weiterer Zukauf von Arztsitzen zu einer Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kommunen führt.
Ich frage deshalb die Landesregierung: Welche Kenntnis hat sie über den derzeitigen Stand des Zukaufs von Arztsitzen durch klinikbetriebene Medizinische Versorgungszentren?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Schier, der Erwerb von Arztsitzen kann durch die klinikeigenen Medizinischen Versorgungszentren erfolgen. Die Kliniken tun das in eigener Verantwortung, die Landesregierung hat da keine Genehmigungsaufgabe. Das führt auch dazu, dass wir keinen unmittelbaren Sachstand dazu haben, wie die Lage ist. Wie viele schon aufgekauft worden sind, müsste man bei der Krankenhausgesellschaft bzw. bei der Kassenärztlichen Vereinigung erfragen.
Grundsätzlich müssen beim Ankauf von Arztpraxen die Voraussetzungen für die Gründung und den Betrieb eines MVZ durch das Krankenhaus vorliegen. Das ist klar, das ist in § 95 SGB V geregelt. Die Zulassung erfolgt über den Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Betriebsstätte. Wichtigste Voraussetzung ist der Vorhalt von mindestens zwei halben vertragsärztlichen Zulassungen in den verschiedenen Fachrichtungen.
Ich meine, dass der Zukauf von Arztplätzen dazu beiträgt - Sie wissen, dass wir uns alle Gedanken darüber machen müssen, wie wir in der Zukunft die gesundheitliche Versorgung, vor allem in den ländlichen Räumen, stabilisieren können -, die ambulante Versorgung zu stabilisieren.
Vielen Dank. - Wir kommen zur Frage 1463 (Justizminister- konferenz - Einführung eines Unternehmensstrafrechts), gestellt von der Abgeordneten Teuteberg.
Auf der letzten Justizministerkonferenz wurde unter anderem der Gesetzentwurf zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und anderen Verbänden diskutiert. Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist ein schärferes Vorgehen gegen Wirtschaftskriminalität. Dies soll durch die Durchbrechung des individuellen Schuldprinzips erreicht werden. Künftig sollen nach dem Gesetzentwurf nicht nur individuell schuldhaft handelnde Personen, sondern soll auch das Unternehmen strafrechtlich verantwortlich sein, wenn es zu Pflichtverletzungen im Unternehmen gekommen ist und es davon profitiert hat oder zumindest profitieren sollte.
Ich frage die Landesregierung: Wie positioniert sie sich zu den Vorschlägen des vorliegenden Gesetzentwurfs aus NordrheinWestfalen zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Frau Teuteberg, Sie haben die Zielrichtung dieses Gesetzentwurfes, der ein extra Verbandsstrafgesetzbuch vorsieht, schon richtig umschrieben. Wenn die Voraussetzung eines Zuwiderhandelns von Mitarbeiterinnern und Mitarbeitern eines Unternehmens vorliegt und die Pflichten des Unternehmens tangiert werden, kann dieses Unternehmen in strafrechtliche Haftung genommen werden. In dem Gesetzentwurf sind verschiedene Sanktionen vorgesehen. Es kann eine Verbandsgeldstrafe ausgesprochen werden, das Unternehmen kann von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden, es kann als Letztes, als Ultima Ratio, sogar aufgelöst werden. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf aber auch vor, dass von strafrechtlichen Sanktionen abgesehen werden kann, wenn das Unternehmen in Zukunft präventiv tätig wird, wenn es interne Kontrollmechanismen aufbaut, die zukünftig solche Verbandsstraftaten verhindern.
Die Justizministerkonferenz hat diesen Vorschlag mehrheitlich begrüßt - auch Brandenburg hat Ja gesagt -, und zwar dahin gehend, dass der Gesetzentwurf erst einmal eine Diskussionsgrundlage bietet, um Chancen und Risiken eines solchen Unternehmensstrafrechts zu diskutieren.
Zweitens soll in diesem Diskussionsprozess untersucht werden, inwieweit man mit diesem strafrechtlichen Instrumentarium
wirklich auf innere Kontrollmechanismen, auf den Ausbau von Kontrollmechanismen Einfluss nehmen kann. Es ist auch eine interessante Untersuchung des kriminalsoziologischen Instituts in Wien vorgestellt worden. Die Österreicher haben diese Verbandsstrafe schon 2006 eingeführt und jetzt untersucht, wie das Gesetz in den Jahren von 2006 bis 2010 gewirkt hat; sie sind zu sehr positiven Ergebnissen gekommen.
Der dritte Bestandteil des Beschlusses der Justizministerkonferenz war, dass sich Nordrhein-Westfalen, wenn es diesen Entwurf in den Bundesrat einbringt, mit anderen Landesjustizverwaltungen, auch mit Brandenburg, abstimmt und sozusagen an der Qualifizierung feilt.
Brandenburg hat sich - wie Sie schon gehört haben - dieser rechtspolitischen Initiative gegenüber positiv verhalten. Ich gebe ehrlich zu, dass ich noch vor Jahren einige Einwände hatte, die genau mit Ihrer Frage, mit der Frage des Schuldprinzips, des Individualstrafrechts, das an der Stelle durchbrochen wird, zusammenhängen. Aber ich habe mich überzeugen lassen, weil ich glaube, dass die Vorteile auf der Hand liegen. Ich will drei oder vier davon nennen. Es gibt uns insbesondere ein Instrumentarium in die Hand, die organisierte Verantwortungslosigkeit, die wir in solchen Kriminalitätszusammenhängen antreffen, zu bekämpfen. Hier ist der Ausdruck „Bekämpfung“, glaube ich, richtig gewählt.
Ich will an einige Beispiele erinnern, die wird jeder kennen. Immer wieder wird über den schon in den 70er Jahren geführten Contergan-Prozess diskutiert, wo die Verantwortlichkeit Einzelner nicht genau geklärt werden konnte, obwohl der Aufsichtsrat und der Vorstand des Unternehmens auf der Anklagebank saßen. Der Prozess endete dann mit einem Einstellungsbeschluss. Aber wir haben solche Dinge auch in Zusammenhängen mit Müll-Verfahren, die wir hier in Brandenburg geführt haben, wo man zwar den Fahrer ermittelt, der den illegalen Müll in einem geschlossenen Tagebau entsorgt, aber die weit verzweigten Unternehmensstrukturen machen es dann nicht möglich, die individuelle strafrechtliche Schuld festzustellen. Die Unternehmen haben natürlich davon profitiert. Solchen Dingen, die auch darin liegen, dass man diese Verantwortlichkeiten nicht festmachen kann, weil viele Betriebsteile auch outgesourct werden, weil es internationale Verzweigungen gibt, kann man mit dem Unternehmensstrafrecht entgegnen. Ich glaube auch, dass das, was wir im Moment als Instrumentarium im Ordnungswidrigkeitenrecht haben, die 10 Millionen Euro Bußgeld, die dort ausgeworfen werden können, DAX-Unternehmen, Großunternehmen bevorteilt, weil es dann keine der Verbandsschuld angemessene Strafe ist. Ich glaube auch - und das ist wichtig -, dass man die inneren Kontrollmechanismen, die in vielen Unternehmen schon in Ansätzen vorhanden sind, damit stärken kann. Aber es gibt natürlich weiteren Diskussionsbedarf. Und Sie haben Recht, das Individualstrafrecht wird an dieser Stelle durchbrochen.
Herr Minister, dass es sicherlich Handlungsbedarf gibt bei der Frage der Strafbarkeit von kollektivem Handeln, von Gremien
entscheidungen oder auch in Befehlsstrukturen, diese Frage stellt sich übrigens manchmal auch bei staatlichem Unrecht.
- Genau. Dass da Handlungsbedarf besteht, ist, glaube ich, unstrittig, auch bei den Kritikern dieser Pläne. Glauben Sie denn, dass das schließlich auch verfassungsrechtlich verankerte Schuldprinzip wirklich einer so einfachen Abwägung - da bringt ein Gesetzentwurf mehr Vor- als Nachteile - zugänglich ist, oder muss man nicht darüber nachdenken, wirklich Wege zu finden, die das Schuldprinzip nicht antasten? Denn an der Frage, dass Vorsatz und Schuld nur bei einer konkreten Person festzustellen sind, kommt man ja nicht vorbei.
Das glaube ich nicht. Man kann natürlich über andere Wege diskutieren. Wir stehen erst am Anfang eines Diskussionsprozesses. Aber ich glaube, dass das verfassungsrechtlich gesicherte Schuldprinzip dem nicht entgegensteht, weil das Schuldprinzip, das in der Verfassung geregelt ist, nicht an die sozialethischen Maßstäbe des Strafrechts gebunden ist. Wenn man mit diesem Unternehmensstrafrecht eine Verbandsschuld kreiert, die die besondere Verantwortlichkeit des Unternehmens für Voraussetzungen gegen kriminelles Verhalten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter installiert, ist das von der Verfassung getragen. Das haben wir im Übrigen auf der Justizministerkonferenz sehr ausführlich diskutiert.
Vielen Dank. - Wir sind damit bei der Frage 1464 (Korruption in der öffentlichen Verwaltung), die die Abgeordnete Nonnemacher stellt.
In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen die SchwerpunktStaatsanwaltschaft in Neuruppin Ermittlungen wegen Korruptionsverdachts in der öffentlichen Verwaltung aufnimmt. Exemplarisch seien hier die Ermittlungen gegen die Bürgermeister der Städte Mittenwalde, Guben und Birkenwerder genannt. Bereits verurteilt wurden der Bürgermeister von Ludwigsfelde und der ehemalige Landrat von Teltow-Fläming.
Im Land Brandenburg betreffen rund 85 % der etwa 200 Korruptionsverfahren jährlich die Verwaltungen, im Bundesdurchschnitt sind es nur 35 %. Demgegenüber verfügen nur 15 bis 20 % der rund 200 hauptamtlich verwalteten Kommunen im Land Brandenburg über eigene Antikorruptionsbeauftragte.
Deshalb frage ich die Landesregierung: Welchen Handlungsbedarf sieht sie angesichts der Diskrepanz zwischen dem hohen Anteil an Korruptionsverfahren bezüglich der Verwaltung und der geringen Zahl von Antikorruptionsbeauftragten?
Minister Schöneburg wird wiederum antworten. - Entschuldigung, der Innenminister ist diesmal zuständig.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Nonnemacher! Auch wenn es bei der Frage natürlich auch einen juristischen Bezug gibt, bin ich zuständig, weil die Korruptionsbekämpfung schwerpunktmäßig im Innenministerium angesiedelt ist, was die Zuständigkeit in der Landesregierung angeht, und es ist ein außerordentlich wichtiges Thema.
Ich will kurz ausholen, um das einzuordnen. Es gibt ein Lagebild „Korruptionskriminalität im Lande Brandenburg 2012“, das vom Landeskriminalamt erstellt wurde. Es weist für das Jahr 2012 insgesamt 172 Korruptionsverfahren mit aber insgesamt 524 Korruptionsstraftaten aus. Wir haben einen gewissen Rückgang bei den Verfahren - nämlich um 17 % -, aber eine leichte Steigerung des Straftatenaufkommens. Es ist also durchaus so, dass da weiterhin eine Tendenz ist, die sehr ernst zu nehmen und besorgniserregend ist. Aber die Tatsache, dass das jetzt so schwerpunktmäßig die Verwaltung im Land Brandenburg betrifft, bitte ich nicht überzubewerten. Sie ist im Gegenteil eher etwas, was man bei genauer Betrachtung dieses Tatbestandes als positiv darstellen kann, jedenfalls was die Verwaltungsebene angeht.
Die gemeinsame Ermittlungsgruppe Korruption, die vom Landeskriminalamt und von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Neuruppin gebildet wurde, analysiert genau die Hintergründe dieser Entwicklung. Man muss feststellen, dass in den letzten Jahren - das ist das Positive - die Bereitschaft und die Fähigkeit, die Kompetenz in den Verwaltungen zur Aufdeckung solcher Vorgänge deutlich gestiegen sind. Das führt natürlich auch dazu, dass die Zahl der Verfahren und der angezeigten bekanntgewordenen Straftaten zunimmt. Das ist aber erst einmal etwas Gutes und zum Teil auch darauf zurückzuführen, dass es in vielen Verwaltungen diese Antikorruptionsbeauftragten gibt.
Was den Bereich der Wirtschaft angeht, die in vielen Bundesländern den Schwerpunkt bei diesen Taten bilden, haben wir in Brandenburg eine andere Struktur. Darauf ist das möglicherweise zurückzuführen. Das Problem ist, dass es in vielen Bereichen eine hohe Dunkelziffer bei diesen Delikten gibt. Bei Großunternehmen - zumindest bei den meisten - herrscht inzwischen eine Unternehmenskultur vor, die offen mit diesen Problemen umgeht und die ohne Zögern Taten, die bekannt werden, zur Anzeige bringt und sich dann auch der internen Verantwortung stellt.
Bei den kleinen und mittelständischen Unternehmen, die nun einmal einen Schwerpunkt im Land bilden, ist diese Kultur noch nicht so ausgeprägt. Es gibt dort eher die Tendenz, das intern zu regeln - vorsichtig ausgedrückt. Das ist vermutlich nicht wissenschaftlich untersetzt - eine Erklärung dafür, warum in Brandenburg der Schwerpunkt bei den Korruptionsdelikten in der Verwaltung liegt.
Es gibt mittlerweile, soweit ersichtlich, in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Antikorruptionsbeauftragte. Das wird auch von der Landesregierung sehr unterstützt. Dies lässt sich für die amtsfreien Gemeinden und Ämter leider nicht ganz so bestätigen. Dort gibt es tatsächlich - Sie sprachen es an - nur eine relativ geringe Anzahl von Antikorruptionsbeauftragen.
Der Städte- und Gemeindebund sagt zwar, dass alle Ämter und amtsfreien Gemeinden eigene Richtlinien erstellt hätten, aber eben nur eine relativ kleine Zahl von Antikorruptionsbeauftragten verzeichnen.
Da es in den letzten Jahren die Tendenz gab, dieses Problem ernst zu nehmen, bin ich der Meinung, dass wir den Kommunen die Gelegenheit geben sollten, dies für sich selbst als positive Institution zu erkennen. Dazu sollte ein Ansprechpartner, der speziell geschult sein muss und der auch versuchen sollte, etwas außerhalb der normalen Verwaltungsstruktur zu stehen, vorhanden sein. Das wird auch auf Seiten der Kommunen immer mehr erkannt, sodass es aus unserer Sicht wichtig ist, dass wir dafür werben, eine solche Einrichtung zu schaffen. Es gibt Ebenen, wo man zusammenkommt, wie beispielsweise am 20. November im Innenministerium geschehen, wo ein entsprechender Erfahrungsaustausch mit den Antikorruptionsbeauftragen stattfand. Dieses Werben wird, so hoffe ich, noch mehr dazu führen, dass zunehmend in allen amtsangehörigen Gemeinden und Ämtern derartige Beauftragte eingeführt werden.
Danke sehr. - Damit kommen wir zur Frage 1465 (Aktueller Stand der Ortsumfahrung B 158 für Bad Freienwalde), gestellt von der Abgeordneten Lieske.
Für Bad Freienwalde liegt seit 2003 die staatliche Anerkennung als Moorheilbad vor. Die unbefristete Anerkennung war mit Auflagen versehen. Eine dieser Auflagen lautet:
„Die B 158 durchquert unter anderem mittels einer Brücke das Stadtgebiet. Die staatliche Anerkennung ist deshalb mit folgender Auflage versehen: Zum Zeitpunkt der Anerkennung sind die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Brandenburgischen Kurortegesetzes noch nicht vollständig erfüllt. Diese können erst erfüllt werden, wenn die Ortsumfahrung bzw. Umverlegung der B 158 mit Rückbau der das Stadtbild störenden Brücke erfolgt ist. Die staatliche Anerkennung ist deshalb mit der Auflage verbunden, dass die Stadt Bad Freienwalde alle in ihrem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich liegenden Aktivitäten unternimmt, damit eine Realisierung der Maßnahme nicht aus Gründen, die die Stadt Bad Freienwalde zu vertreten hat, verzögert wird.“
Ich frage die Landesregierung: Wie ist der aktuelle Planungsstand zur Ortsumfahrung B 158 in Bad Freienwalde?