Protocol of the Session on November 14, 2012

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Goetz. - Bevor wir in der Liste der Redner fortfahren, begrüße ich ganz herzlich die Damen des Frauenkreises der Klosterkirche von Doberlug bei uns. Seien Sie herzlich willkommen.

(Allgemeiner Beifall)

Es sind tatsächlich nur Damen. - Nein, zwei Herren sind auch dabei. Hier steht nur Damen. Also, die zwei Herren sind natürlich auch herzlich begrüßt.

Für die SPD-Fraktion wird nun die Abgeordnete Stark die Debatte fortsetzen.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Kollegen! Sehr geehrter Herr Goetz von der FDP-Fraktion! Wir reden heute über die Änderung des brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit der Intention, die Höchstwahlaltersgrenze von derzeit 62 Jahren für kommunale Wahlbeamte - das heißt Bürgermeister und Landräte - fallen zu lassen.

Sie haben Argumente dafür ins Feld geführt. Ich möchte kurz auf das abstellen, was uns - also CDU und SPD - 2007 gemeinsam bewegt hat; damals ist das Kommunalwahlgesetz das letzte Mal geändert worden. Wir haben uns damals auf das Wahleinstiegsalter von letztmalig 62 Jahren geeinigt. Wir haben dies getan mit dem maßgeblichen Grund, dass für die Festlegung dieser Höchstaltersgrenze von 62 Jahren in Brandenburg nur Bewerber zu einer Direktwahl zugelassen werden sollen, die ihr Amt möglichst bis zum Ende - achtjährige Wahlzeit - mit all den Belastungen, die mit so einem kommunalen Wahlamt verbunden sind, ausüben können. Das heißt: Am Ende ihrer Amtszeit sind sie 70 Jahre alt.

Nun kann man durchaus mit Adenauer und anderen guten Beispielen argumentieren und das Ganze infrage stellen. Ich glaube aber, dass diejenigen, die diese Altersgrenze damals so beschlossen haben, sich auch etwas dabei gedacht haben. Wir wissen, welche Belastungen mit solchen Ämtern einhergehen. Wir wissen auch, dass wir insgesamt immer gut beraten sind, auf den verschiedenen Ebenen zu erkennen, wann man in den wohlverdienten Ruhestand gehen sollte oder nicht. Wie gesagt,

wir tragen hier in dem Wahlgesetz dafür die Verantwortung, das zu formulieren.

Nun ist es richtig: Man kann über alles reden und auch über alles noch einmal neu nachdenken - genau. Und weil wir das tun und es nicht so kurz gesprungen machen, wie es Ihr Gesetzentwurf vorschlägt, haben wir gemeinsam in diesem Hohen Haus mit dem Seniorenpolitischen Maßnahmenpaket beschlossen, die Landesregierung aufzufordern, grundsätzlich noch einmal über alle Altersbeschränkungen nach oben, aber auch nach unten sachorientiert nachzudenken und dem Parlament einen Vorschlag zu unterbreiten, wo welche Altersbeschränkung angemessen ist oder nicht.

Wenn Sie argumentieren, dass man auch älter als 62 sein könne, dann weise ich Sie darauf hin, dass in dem gleichen Gesetzentwurf auch das Mindestalter von 25 steht. Ich kenne auch junge Leute von 23, 24 Jahren, bei denen ich mir gut vorstellen könnte, dass sie in einer kleinen Stadt schon ein hauptamtliches Amt ausfüllen würden. Ich frage auch den Präsidenten des Landesrechnungshofs: „Warum muss man für dieses Amt 40 und kann nicht 39 sein?“ All diese Fragen werden noch einmal sehr grundsätzlich durch die Landesregierung zu bearbeiten sein. Das muss uns, dem Parlament, dann gut aufgearbeitet vorgelegt werden.

Ihr Gesetzentwurf springt, wie gesagt, viel zu kurz. Noch ein Beispiel: Selbst wenn wir dem heute zustimmen würden, hätten Sie vergessen, das Landesbeamtengesetz parallel mit diesem Gesetzentwurf zu ändern, denn § 121 Landesbeamtengesetz legt die Pensionsaltersgrenze fest, und die liegt für alle Beamten, auch für die kommunalen und sonstigen Wahlbeamten, bei 70. Sie haben das nicht gemacht. Demzufolge würde das bleiben, wie es im Moment ist. Also, wir lehnen das, wie gesagt, ab, und zwar nicht deshalb, weil wir grundsätzlich dagegen wären, sondern weil wir der Landesregierung schon einen Handlungsauftrag, der viel breiter gefächert ist, erteilt haben. Wenn er erledigt ist, lassen Sie uns erneut darüber reden, an welcher Stelle welches Alter gerechtfertigt ist oder nicht.

Und weil wir im Innenausschuss ohnehin schon so viel zu tun haben, lehnen wir an der Stelle Ihren zu kurz gesprungenen Gesetzentwurf einfach ab. - Danke.

(Vereinzelt Beifall SPD)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete Stark. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag der CDU-Fraktion fort. Herr Abgeordneter Wichmann hat das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst einmal möchte ich sagen, ich bin dankbar, dass die FDPFraktion diesen Gesetzentwurf eingebracht hat, weil wir so die Gelegenheit haben, auch noch einmal über diesen Punkt hier im Plenum in aller Ruhe zu diskutieren: Machen Höchstaltersgrenzen für kommunale Wahlbeamte grundsätzlich Sinn - die FDP sagt, wir könnten sie generell abschaffen -, und wie müssen solche Höchstaltersgrenzen, wenn sie Sinn machen, aussehen? Wir als CDU-Fraktion plädieren sehr dafür, sich sehr differenziert und in aller Ruhe mit diesem Thema auseinanderzusetzen.

Wir haben auch auf unserer kommunalen Ebene sehr unterschiedliche Auffassungen dazu. Wir haben sehr viele Bürgermeister, die gern weitermachen würden; ich sage es so, wie es ist. Auf der anderen Seite muss man sehen, dass es viele junge Bewerber gibt, die natürlich auch einmal zum Zuge kommen bzw. eine Chance haben müssen. Und irgendwo muss dann vielleicht auch Schluss sein.

Deshalb tun wir uns sehr schwer damit, dass generell die Altersbegrenzung völlig abgeschafft werden soll. Wir waren als CDU-Fraktion auch in der Vergangenheit hier im Landtag immer dafür, dass man sie schrittweise anhebt, was auch in der Großen Koalition verabredet und erreicht und auch so ins Gesetz geschrieben wurde, sodass sich Bürgermeister heute bis 62 wiederwählen lassen und im Amt bleiben können - genauso Beigeordnete und Landräte - und ihren Dienst bis 70 aktiv ausüben können.

Auf der anderen Seite gefallen mir Vergleiche nicht, bei denen Konrad Adenauer oder Minister auf Landes- oder Bundesebene zitiert werden. Wir reden hier über kommunale Wahlbeamte. Die sind in ihrer Funktion gleichzeitig Behördenleiter. Wenn man dann sagt, dass es diskriminierend sei, wenn ältere oder ganz alte Kandidaten ihr Amt nicht mehr ausführen dürfen, muss man auch sehen, dass wir ganz viele Mitarbeiter in diesen Verwaltungen als Amtsleiter, Angestellte, Sachgebietsleiter usw. haben, die, wenn sie ihre Altersgrenze erreicht haben, aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden müssen. Und ich sage: Einen Behördenleiter, der weit über 70 oder 80 ist und auch mit sehr vielen jungen Mitarbeitern zu tun hat, können wir uns nur sehr schwer vorstellen. Deshalb plädieren wir dafür, dass dieser Gesetzentwurf auch an den Innenausschuss überwiesen wird, sodass wir da in aller Ruhe Für und Wider beleuchten, also betrachten können, was für oder gegen diesen Entwurf spricht, wie er vielleicht aussehen müsste, dass er auch hier, im Plenum, Zustimmung finden könnte.

Ich möchte an der Stelle doch an die Regierungsfraktionen appellieren, sich dann, wenn sich eine Fraktion schon die Mühe macht, bei einem solch ernsten und wichtigen Thema mit einem eigenen Gesetzentwurf hier hineinzugehen, doch wenigstens die Zeit zu nehmen, darüber im Innenausschuss zu sprechen. Ob man eine Anhörung dazu durchführt, ist eine andere Frage; das wäre jetzt ein sehr aufwendiges Verfahren. Aber damit, diesen Gesetzentwurf im Ausschuss zumindest aufzurufen und zu diskutieren, hätten wir kein Problem; das können wir nur unterstützen. Dann kann man immer noch zu demselben Ergebnis kommen, dass man vielleicht sagt: Wir wollen nicht die generelle Abschaffung der Höchstaltersgrenze. - Das eine schließt das andere nicht aus. Die Beratung in den Ausschüssen ist das eine. Wie man am Ende nach der 2. Lesung hier im Plenum abstimmt, ist eine völlig andere Frage. Deshalb werbe ich dafür, dass wir uns wenigstens die Zeit nehmen, die Argumente dazu im Ausschuss in aller Ruhe auszutauschen. Denn wenn man sich die bundesdeutsche Regelungslandschaft ansieht, wird man feststellen, dass es sehr unterschiedliche Regelungen in den Ländern zu dieser Höchstaltersgrenze gibt. Mir ist aber keines bekannt, in dem es gar keine Höchstaltersgrenze gibt.

(Zuruf von der SPD: Doch, Nordrhein-Westfalen!)

- NRW neuerdings? - Wir haben es in der Kürze der Zeit überprüft. Ich sage: Es würde sich lohnen - auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung -, noch einmal genauer

hinzugucken, welche Grenze da realistisch ist. Die Sorge, die vielleicht auch die FDP hat, dass es dann in einigen Orten keine geeigneten Bewerber mehr geben könnte, weil alle über 62 sind, haben wir nicht. Wir wollen hoffen, dass es auch in Zukunft in unseren Dörfern, Städten und Gemeinden einen guten Querschnitt gibt und sich dann auch geeignete Kandidaten, die unter 62 sind, für solche Ämter zur Wahl stellen.

Das war es aus unserer Sicht. Ich hoffe, Sie können vielleicht noch einmal über den Vorschlag nachdenken, wenigstens im Ausschuss in aller Ruhe über dieses Thema zu sprechen. Herzlichen Dank.

(Beifall CDU)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Wichmann. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag der Fraktion DIE LINKE fort. Herr Abgeordneter Ludwig hat das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Kollege Wichmann, dass ich inhaltlich einmal Ihre Positionen teilen würde, konnte ich mir bis jetzt kaum vorstellen. Zu Ihrer Überweisungsempfehlung gelange ich dann allerdings doch nicht, aber inhaltlich kann ich fast nahtlos bei Ihnen anknüpfen.

Das Kommunalwahlgesetz soll geändert werden. Warum?, fragt man sich als Leser. Die FDP-Fraktion möchte durchsetzen, dass für hauptamtliche Wahlbeamte - da liegt der Hase im Pfeffer - keine Altersgrenze nach oben gilt. Die jetzige Regelung zur Wählbarkeit sagt bekanntlich - sie ist zitiert worden : Am Wahltag gilt das Lebensalter 62 als Obergrenze. Dann folgt eine Wahlperiode, in Brandenburg anders als in anderen Bundesländern, nämlich acht Jahre. Ich finde, das sollte ausreichend sein. Bis zum fast vollendeten 70. Lebensjahr diese wichtige Tätigkeit auszuüben ist schon eine große Herausforderung. Man fragt sich wirklich, wozu es gut sein soll, nun gar keine Lebensaltersbegrenzung für solche Beamten vorzusehen.

Die Linke und ich persönlich stehen nicht nur bei diesem Thema gegen eine Rente mit 67. Ihre Regelung, liebe Kollegen von der FDP, gar keine Begrenzung vorzusehen, schlägt selbst eine Rente mit 67 um Längen. Dafür wird meine Fraktion nicht die Hand heben. Wenn Sie meinen, dass man auf diese Weise gewisse Engpässe beim Personal in der Kommunalpolitik lösen könnte, sind Sie nach unserer Auffassung auf dem Holzweg. Das wäre der falsche Ansatz. Da sind Ausbildung, Politik und sicher auch die Parteien gefordert.

Mehr Anstrengungen für mehr junge Leute in der Kommunalpolitik ist das Gebot unserer Zeit. Deshalb haben wir zum Beispiel die Verfassung geändert: um unseren jungen Einwohnerinnen und Einwohnern das frühzeitige Mitentscheiden zu ermöglichen. Sicher macht es Einzelnen danach auch Appetit auf eine hauptamtliche Tätigkeit; Frau Stark sprach über entsprechende Beobachtungen.

Die Personalnot am Wahltag beheben wir mit Ihrem Angebot nicht. Deshalb lehnen wir es ab.

Ich darf Ihnen sagen, dass wir eine Reihe von landesrechtlichen Regelungen sicherlich überprüfen müssen; Frau Stark sprach es an. Ich habe zum Beispiel, als ich mit 34 hauptamtlicher Bürgermeister wurde, gemerkt, dass unser geltendes Landesrecht - hier speziell das Beamtenversorgungsrecht - auf so junge Bürgermeister gar nicht vorbereitet ist. Da fällt man dann nämlich in einige Lücken, weil es offenbar bislang nicht vorstellbar war.

Gestatten Sie mir noch die Bemerkung, dass uns bekannt ist, dass Herr Rainer Brüderle bereits 67 ist. Wir gehen davon aus, dass Sie ihn noch lange brauchen. Er ist aber auch nicht Wahlbeamter. Er darf das ohne Lebensarbeitszeitbegrenzung. Für Wahlbeamte wollen wir dieses Instrument nicht einführen und lehnen deshalb den Gesetzentwurf in 1. Lesung ab. - Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Ludwig. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fort. Die Abgeordnete Nonnemacher hat das Wort.

Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Gäste! Die FDP-Fraktion unterbreitet uns mit diesem Gesetzentwurf den Vorschlag, die Höchstaltersgrenzen für hauptamtliche Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte gänzlich zu streichen. Ein wesentliches Argument dafür wird in der demografischen Entwicklung des Landes gesehen. Wenn ich mir dazu die Bevölkerungsprognose des Landes Brandenburg bis zum Jahr 2030 anschaue, ist dieses Argument zumindest ein gewichtiges.

„Bei insgesamt rückläufiger Bevölkerung steigt dagegen der Anteil der Personen ab 65 Jahren kontinuierlich an und die Bevölkerungsproportionen verschieben sich immer mehr zugunsten höherer Altersjahre.“

Im Jahre 2030 wird bereits deutlich mehr als ein Drittel unserer Bevölkerung 65 Jahre und älter sein. Da erscheint es in der Tat absolut unzeitgemäß, dass in Brandenburg als kommunale Wahlbeamtin oder Wahlbeamter nur kandidieren kann, wer das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Zwar haben andere Bundesländer auch solche Grenzen festgelegt, sie haben sie aber in den letzten Jahren mehrheitlich angehoben. Nur das Land Nordrhein-Westfalen hat die Altershöchstgrenze, Herr Wichmann, für Wahlbeamte generell gestrichen - und das bereits 2007.

Es fällt auf, dass Brandenburg im Ländervergleich neben Schleswig-Holstein die restriktivsten Regelungen aufweist, und zwar nicht nur bei den Altershöchstgrenzen, sondern auch bei dem Pendant, dem Mindestalter. Bei uns müssen die entsprechenden Kandidaten und Kandidatinnen das 25. Lebensjahr vollendet haben. Allein die große Spannbreite an Altersbegrenzungen zeigt ihre Willkürlichkeit. Die Spanne beim Mindestalter reicht von 18 bis 27. Interessanterweise wurde die Absenkung von 21 auf 18 Jahre in Bayern gerade problemlos beschlossen, während die Anhebung der Höchstaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre erst im Jahre 2020 in Kraft treten soll. Aber auch dagegen rührt sich Protest.

Die Altershöchstgrenzen bewegen sich in der Bundesrepublik momentan zwischen 60 und 67 Jahren. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung von 2007 am Beispiel des saarländischen Kommunalverfassungsrechts Altershöchstgrenzen generell als verfassungsgemäß eingestuft hat, so sind sie doch nicht zwingend vorgeschrieben und in ihrer Höhe vom Gesetzgeber festlegbar.

Politisch muss der Sinn von Altersgrenzen aber immer mehr in Frage gestellt werden. Unsere gewählten Mandatsträger in den Landtagen und im Bundestag unterliegen auch keiner Altersbeschränkung, ebenso wenig die Minister. Auch zur Bundeskanzlerin kann man in diesem Land ab 18 Jahren gewählt werden.

Wir Grünen sind der Meinung, dass durch Wegfall der Altersbeschränkungen bei einem passiven Wahlalter von 18 Jahren das entspricht der Volljährigkeit und der vollen Geschäfts- und Deliktfähigkeit - die Entscheidung der Wähler über die ihrer Meinung nach besten Kandidaten und Kandidatinnen wieder stärker ins Zentrum gerückt wird.

(Beifall GRÜNE/B90)

Bewerber und Bewerberinnen für diese Ämter müssen die Wähler von ihrer fachlichen Eignung für das Amt, von ihrer Durchsetzungsfähigkeit und ihrer Dialogfähigkeit überzeugen. Das Alter wird für die Wähler ebenso ein wichtiges Kriterium sein. Sie können aber selber entscheiden, ob sie einem 20-Jährigen zutrauen, ein wichtiges Amt auszufüllen, oder ob sie Zweifel an der Leistungsfähigkeit älterer Bewerber und Bewerberinnen haben. Dass das Lebensalter von jungen und von alten Kandidaten thematisiert wird, dafür sorgen schon die Kontrahenten im Wahlkampf.

Ein weiterer Grund, warum wir Grüne viel Sympathie für den vorgelegten Gesetzentwurf haben, ist, dass wir perspektivisch die Wahlperiode für die kommunalen Wahlbeamten von acht auf fünf Jahre reduzieren möchten und mit den kommunalen Parlamenten synchronisieren wollen. Das wird gerade in Nordrhein-Westfalen schrittweise bis zum Jahr 2020 umgesetzt. Denn Brandenburg weist nicht nur sehr restriktive Regelungen bei den Altersgrenzen auf, es liegt auch bei der Amtszeit der Wahlbeamten und -beamtinnen im oberen Bereich. Durch eine verkürzte Amtszeit könnten die demokratischen Mitwirkungsrechte der Bevölkerung gestärkt und die Amtsinhaber oder die Neubewerber können häufiger einer Prüfung unterzogen werden. Befürchtungen, die Kandidaten seien qua Alter den Anforderungen des Amtes in seiner vollen Länge nicht gewachsen, lassen sich dadurch auch reduzieren.

Wir sehen wie die FDP-Fraktion deutlichen Handlungsbedarf in der Fragestellung und würden der Überweisung gerne zustimmen. Das Verhalten der Koalitionsfraktionen, das nicht einmal im Innenausschuss zu behandeln, finde ich grob irritierend.

(Beifall GRÜNE/B90, FDP und vereinzelt CDU)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete Nonnemacher. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag der Landesregierung fort. Minister Dr. Woidke hat das Wort.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Präsidentin! Ein Blick in andere Bundesländer ist mitunter hilfreich. Es gibt ein Bundesland, in dem es derzeit keine Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit von Hauptverwaltungsbeamten gibt - Nordrhein-Westfalen. In den anderen Ländern schwankt diese Höchstaltersgrenze zwischen 60 und 67 Jahren. In Brandenburg - hier sei ein Rückblick gestattet - lag die Höchstaltersgrenze bis zum April 2001 bei 57 Jahren. Amtsinhaber, die damals noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet hatten, konnten sich jedoch damals der Wiederwahl stellen. 2001 wurde die allgemeine Höchstaltersgrenze zunächst auf 59 Jahre und 2003 dann auf 62 Jahre angehoben.

2007 hat sich der Landtag nach intensiver und eingehender parlamentarischer Beratung noch einmal auf die bis heute geltende Höchstaltersgrenze geeinigt, er hat sie sozusagen bekräftigt. Maßgeblicher Grund war, dass zur Wahl nur noch Bewerber zugelassen werden sollten, die ihr Amt auch tatsächlich mit einer gewissen - hohen - Wahrscheinlichkeit bis zum Ende der achtjährigen Amtszeit ausüben können.

Infolgedessen - und das ist der Aspekt, der im FDP-Antrag nicht berücksichtigt worden ist - wurde 2007 die im Landesbeamtengesetz bestimmte Altersgrenze für den Eintritt der kommunalen Wahlbeamten in den Ruhestand auf 70 Jahre - logischerweise - angehoben. Seitdem müssen alle Wahlbeamten, also auch die hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte, mit Ablauf des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten.