Insofern würden wir dies gern unterstützen, aber ungern vonseiten des Ministeriums eine bestimmte Struktur vorgeben. Aus diesem Grund sollten wir einfach im Gespräch bleiben. Wir können auch gern über die parlamentarischen Gremien noch einmal ins Gespräch kommen und finden mit Sicherheit eine adäquate Möglichkeit, dem Anliegen der Kita-Eltern Gehör zu verschaffen. - Danke.
Vielen Dank. - Die folgende Frage wird mit der Frage 986 (Klarstellungsantrag der Flughafengesellschaft Berlin Bran- denburg [FBB] über die Auslegung des Planfeststellungsbe- schlusses) getauscht, die der Abgeordnete Genilke stellt.
Herr Genilke hat heute eine Besuchergruppe eingeladen und mich deshalb darum gebeten, für ihn diese Frage zu stellen.
Auf der Sitzung des Ausschusses für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 31. Mai dieses Jahres erklärte der zuständige Fachminister, dass der sogenannte Klarstellungsantrag der FBB nicht mehr in diesem Jahr beschieden werden kann.
Ich frage deshalb die Landesregierung: Wie ist der konkrete Zeitplan mit allen Arbeitsschritten, der die Landesregierung zu der Einschätzung kommen lässt, dass die Bescheidung des Antrags der FBB mindestens ein Jahr Bearbeitungszeit benötigt?
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem sogenannten Klarstellungsantrag handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August
2004 in der aktuellen Fassung. Daher bedarf es im vorliegenden Fall eines neuen Planfeststellungsverfahrens. Geregelt ist das in § 8 Luftverkehrsgesetz sowie in den §§ 72 und 76 Verwaltungsverfahrensgesetz. Das für die ordnungsgemäße Verbescheidung notwendige Verfahren selbst ist nach den Regeln der §§ 73 f. Verwaltungsverfahrensgesetz durchzuführen. Allerdings ergeben sich aus § 10 Luftverkehrsgesetz einige Modifikationen.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben sowie der Erfahrungswerte aus den vorangegangenen vergleichbaren Verfahren ergibt sich für das vorliegende Planfeststellungsverfahren folgender Ablaufplan: Zunächst erfolgt die Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Auslegungsreife. Das erfolgt bis Mitte Juni dieses Jahres.
Anschließend gibt es eventuelle Nachforderungen von Unterlagen des Antragstellers, also die Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg. Erfahrungsgemäß sind dafür ein bis zwei Monate einzuplanen.
Danach erfolgt das Anhörungsverfahren, das mit der Vorbereitung der Auslegung und der Beteiligung der vom Antrag berührten Träger der öffentlichen Belange von Bund, Land und Gemeinden sowie der übrigen Träger öffentlicher Belange beginnt. Die Bekanntmachung der Auslegung findet mindestens eine Woche vor Auslegung statt. Anschließend erfolgt die Auslegung in den Amtsblättern der Gemeinden, in den Tageszeitungen von Berlin und Brandenburg, in den Amtsblättern der Länder Berlin und Brandenburg sowie in öffentlichen Bekanntmachungen. Die Dauer der Auslegung der Antragsunterlagen beträgt einen Monat in den vom Antrag betroffenen Gemeinden, Landkreisen, Berliner Stadtbezirken und der Anhörungsbehörde.
Danach folgt der Eingang der Stellungnahmen und Einwendungen. Die Einwendungen können bis zu zwei Wochen nach Auslegungsende eingereicht werden und die Stellungnahmen etwa vier Wochen ab Versand. Die Auswertung der Einwendungen und Stellungnahmen richtet sich nach der Anzahl der Einwendungen. Eventuell müssen Verwaltungshelfer eingesetzt werden, was einer entsprechenden Organisation bedarf.
Nun erfolgt die Vorbereitung des Erörterungstermins. Für die Durchführung des Erörterungstermins sind zwei Wochen einzuplanen. Anschließend wird das Protokoll erstellt. Danach folgen die Ausarbeitung eines Anhörungsberichtes, für die ein Monat einzuplanen ist, sowie die Übergabe des Anhörungsberichtes und der Verfahrensakte an die Planfeststellungsbehörde. Die Dauer der Auswertung - gegebenenfalls unter Einholung von Gutachten - und der Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses beträgt mindestens drei Monate.
Der Ablaufplan beruht - abgesehen von den gesetzlichen Fristen, die ich genannt habe - auf Erfahrungswerten der vorangegangenen Verfahren. Zunächst ist festzuhalten, dass - soweit Antragsunterlagen nachgefordert werden - nicht genau absehbar ist, wann diese vom Antragsteller nachgereicht werden, was ich bereits dargestellt hatte.
Ferner weise ich darauf hin, dass sowohl die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen als auch das Erörterungsinteresse der Betroffenen nicht genau abschätzbar sind. Schließlich hängt die Verfahrensdauer im Wesentlichen
von nicht bestimmbaren Faktoren ab. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Bearbeitungszeit jedoch sachgerecht.
Herr Minister, ich habe zwei Nachfragen. Erstens: Habe ich Sie in Ihren Ausführungen richtig verstanden, dass Ihre Behörde es bisher nicht geschafft hat, binnen drei Monaten - so lange liegen die Anträge vor - die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu prüfen?
Zweitens: Welche Behörde ist aus Ihrer Sicht zuständig, die sachgemäße und genehmigungsrechtliche Ausführung der Lärmschutzmaßnahmen, die gegenwärtig auf Grundlage des gültigen Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt werden, zu prüfen? Wir wissen, dass dies offenbar so nicht geschieht. Welche Behörde ist also dafür zuständig, das zu überwachen und gegebenenfalls einzuschreiten? - Danke.
Herr Abgeordneter Dombrowski, ich habe großes Interesse an einem rechtssicheren Verfahren. Insofern werden die eingereichten Unterlagen eingehend geprüft. Ich habe Ihnen dargestellt: Ein Planfeststellungsverfahren ist ein sehr aufwendiges Verfahren. Meines Erachtens haben alle Beteiligten ein Interesse an Rechtssicherheit.
Die Unterlagen sind im April eingereicht worden. Es sind keine drei Monate. Trotzdem habe ich dafür zu sorgen, dass kein Zeitdruck gemacht wird, sondern dass wir dieses Verfahren ordnungsgemäß durchführen. Das zuständige Referat meiner Behörde wird dieses neue Planfeststellungsverfahren durchführen und begleiten. Man kann sich das nicht aussuchen, es ist einfach so. Dieser Klarstellungsantrag ist ein Recht, das die Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg für sich in Anspruch nimmt. Ich gehe mit meiner Behörde auch davon aus, dass der Planfeststellungsbeschluss - dies sprachen Sie an - von der Flughafengesellschaft so umgesetzt wird, dass die Schallschutzmaßnahmen so vorgenommen werden, wie im Planfeststellungsbeschluss festgehalten.
- Mein Referat ist die Behörde, die für den Planfeststellungsbeschluss zuständig ist. Ich gehe davon aus, dass dieser auch entsprechend umgesetzt wird.
Herr Minister, können wir davon ausgehen, dass bis zur abschließenden Entscheidung Ihrer Behörde über den Klarstellungsbeschluss so verfahren wird, dass in jedem Fall - gerade
in den Wohnräumen - die 55 Dezibel weniger als einmal am Tag überschritten werden, dass also so verfahren wird, wie es bisher erwartet worden ist, was den Lärmschutz für die unmittelbaren Anwohner des Flughafens betrifft?
Wir haben einen gültigen Planfeststellungsbeschluss und ansonsten ein Verfahren bezüglich der Klarstellung durchzuführen.
Vielen Dank, Herr Minister. - Wir sind bei Frage 979 (Finan- zierung von Schulen in freier Trägerschaft), die der Abgeordnete Büttner stellt.
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 wurde die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft durch ein neues Berechnungsverfahren der Zuschüsse geändert.
Ich frage die Landesregierung: Wie hoch ist der Kostendeckungsgrad der derzeitigen öffentlichen Finanzhilfen in Bezug auf die Ausgaben der Ersatzschulen? Dies hätte ich gern nach Schulformen aufgeschlüsselt.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Büttner, ich kann Ihnen leider einige spitzfindige Details nicht ersparen; aber Sie kennen die Formelberechnung, mit der wir uns bereits wacker herumgeschlagen haben, das ist ganz ähnlich, denn Ihre Frage ist sehr kurz und erweckt den Anschein von Präzision. Sie ist aber in Wirklichkeit nicht präzise.
Sie fragen nach dem Kostendeckungsgrad der Finanzhilfen des Landes in Bezug auf die Ausgaben der Ersatzschulen. Sie wissen, dass Kosten und Ausgaben nicht dasselbe sind. Sie kennen auch, so nehme ich an, die Bemühungen von verschiedener Seite, die Kosten von Schulen zu ermitteln. Allseits anerkannte Verfahren und damit auch Ergebnisse dieser Bemühungen gibt es nicht, auch wenn gern immer wieder einmal etwas anderes behauptet wird. Wir hatten das hier auch schon in der Debatte.
Beim Kostendeckungsgrad handelt es sich um eine finanzwirtschaftliche Kennziffer, mit der das Verhältnis der Erlöse zu den Kosten dargestellt wird. Ist die Kennziffer gleich 1, so werden die Kosten gerade gedeckt. Ist sie größer als 1, wird Gewinn gemacht. Wenn die Kennziffer kleiner als 1 ist, zeigt sie einen Verlust an.
Wenn man diese Kennziffer auf Schulen in freier Trägerschaft anwendet, kann man Folgendes feststellen: Ergibt sich bei der Schule ein dauerhafter Kostendeckungsgrad von größer als 1, macht die Schule Gewinn. Dies könnte Zweifel an der Gemeinnützigkeit des Trägers der Einrichtung oder aber der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Genehmigung begründen. Ergibt sich bei der Schule ein dauerhafter Kostendeckungs
grad von kleiner als 1, stellt sich natürlich die Frage, ob der Träger in der Lage ist, diese Schule zu betreiben. Entsprechende Zweifel sind zumindest dann begründet, wenn die Schule ansonsten unter wirtschaftlichen Bedingungen betrieben wurde.
Es geht Ihnen aber wahrscheinlich gar nicht um den Kostendeckungsgrad - insofern war das jetzt einfach eine Erläuterung -, sondern um den Beitrag der Finanzhilfe zur Deckung der Kosten aller Ausgaben der Schulen in freier Trägerschaft. Der Deckungsbeitrag ist aber etwas ganz anderes als der Kostendeckungsgrad, auch wenn sich die Formeln zur Ermittlung dieser Kennziffern der Struktur nach nicht wesentlich unterscheiden.
Wenn ich einmal von der Differenzierung zwischen Kosten und Ausgaben absehe - wobei es sich um mehr als eine Feinheit handelt -, muss ich Ihre Erwartung, Ihnen fünf Zahlen zu den nach Schulformen differenzierten Deckungsbeiträgen zum Mitschreiben nennen zu können, leider enttäuschen. Festzustellen ist nämlich, dass dem Land keine Informationen zu den Ausgaben oder Kosten an den Schulen in freier Trägerschaft vorliegen; das ist Ihnen ebenfalls bekannt. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Land entsprechende Kennziffern ermitteln sollte. Das Land ist verpflichtet, die Finanzhilfe so zu bemessen, dass der Bestand frei getragener Schulen grundsätzlich möglich ist und dabei die Maßstäbe für die Genehmigung und den Betrieb dieser Schulen eingehalten werden, die durch die Verfassung vorgegeben und im Schulgesetz konkretisiert sind.
Die derzeitige Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft entspricht diesen rechtlichen Anforderungen, daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Mit der Formel im Haushaltsbegleitgesetz werden nämlich alle anfallenden Kostenarten in angemessener Höhe berücksichtigt. Eine volle Deckung der Kosten wird durch die Finanzhilfe nicht gewährt und ist auch nicht beabsichtigt; sie ist auch rechtlich nicht gefordert. Die Träger von freien Schulen haben aber sowohl im Hinblick auf die Ausgaben - bzw. Kostenseite als auch auf die Seite der Einnahmen bzw. der Erlöse hinreichenden Spielraum, diese Lücke zu schließen. - Danke.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Es gibt noch Fragebedarf beim Fragesteller. Herr Büttner, Sie haben das Wort.
Frau Ministerin, wenn ich Sie richtig verstanden habe, wissen Sie nicht, wie die Schulen in freier Trägerschaft in diesem Land finanziert sind.
Erste Frage: Ist mein Verständnis davon richtig, dass das Bildungsministerium darüber keine Informationen bzw. keine Ahnung davon hat?
Zweite Frage: Wir haben in der Diskussion oft genug gehört, dass die Ausfinanzierung der Gesamtkosten der Schulen in freier Trägerschaft bei einer Quote zwischen 65 und 67 % liegt. Können Sie zu dieser Zahl etwas sagen? Liegen Ihnen andere Erkenntnisse vor, oder auf welcher Grundlage berechnen Sie die Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft?
Herr Büttner, wir haben diese Diskussionen im letzten Jahr unendlich lange geführt, als es um die Anpassung der Finanzierung für die Schulen in freier Trägerschaft ging. Ich habe keinen Einblick in die wirtschaftliche Situation der freien Träger, und ich habe auch keine Kenntnis darüber, was jede freie Schule für welches Angebot ausgibt.
Beispielsweise wenn eine Schule einen Segel- oder Golfkurs im Rahmen ihres Programmes anbietet, gibt es für mich überhaupt keine Begründung, das zu ermitteln, weil ich nicht verpflichtet bin, dies komplett zu finanzieren. Es fließen aber bestimmte Faktoren in die Finanzierung der freien Schulen ein, die im Gesetz festgelegt sind. Diese entsprechen den Verpflichtungen, die wir erbringen müssen; und dies tun wir im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Insofern sind die Zahlen, die wir brauchen, alle vorhanden, und in die anderen Zahlen haben wir selbstverständlich keinen Einblick, weil wir sie nicht brauchen und weil es freie Schulen sind und keine Schulen, in deren Wirtschaftspläne wir Einsicht nehmen. - Danke.
Vielen Dank, Frau Ministerin. - Wir kommen nun zur Frage 980 (Brandenburger Optionskommunen fehlt Geld) , gestellt von der Abgeordneten Nonnemacher. Bitte, Frau Nonnemacher.
Laut Presseberichten sind im Jobcenter des Landkreises Havelland Defizite in Millionenhöhe entstanden, weil Abrechnungsmodalitäten, Prüfbefugnisse und Zahlungsfristen mit dem Bundesarbeitsministerium strittig sind. Im Landkreis Havelland müssen deshalb Defizite über Kredite finanziert werden, die entsprechende Zinsen kosten. Auch der Landkreis PotsdamMittelmark sowie weitere Kreise, die seit Anfang des Jahres Optionskommunen sind, sollen betroffen sein.
Ich frage die Landesregierung: Wie bewertet sie, dass Optionskommunen im Umgang mit dem Bundesarbeitsministerium Kreditkosten hinnehmen müssen?