Protocol of the Session on October 15, 2008

Ich schließe Tagungsordnungspunkt 5 und rufe Tagungsordnungspunkt 6 auf:

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetztes

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 4/6625

2. Lesung

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Drucksache 4/6810

Ich eröffne die Aussprache. Der Abgeordnete Sarrach erhält das Wort. Bitte schön.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Fraktion unterstützt die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetztes. Es ist richtig, den Weg anderer Bundesländer einzuschlagen; denn es geht um nicht mehr, aber auch nicht weniger als unseren juristischen Nachwuchs, also um junge Menschen, die als Referendarin oder Referendar schon ein sie stark forderndes erstes Staatexamen erfolgreich absolviert haben, die in der knappen Zeit zweier Jahre des Referendariats umfangreiche Erfahrungen der richterlichen, staatsanwaltlichen und auch anwaltlichen Praxis sammelten und sich daneben auch auf die zweite juristische Staatsprüfung vorbereitet hatten.

Nachdem nun in der letzten Gesetzesnovelle unseres Hauses die Voraussetzungen für das Bestehen des schriftlichen Teils des zweiten Staatsexamens angehoben worden sind, hat das Land Brandenburg nunmehr einen Spitzenplatz in der Durchfaller-Statistik erobert. Diesen Platz müssen wir wieder loswerden. Wer diesen Erfolgs- und Arbeitsdruck nachvollziehen kann, der auf den Referendarinnen und Referendaren lastet, wird nicht bestreiten, dass der Notenverbesserungsversuch eingeführt und der Zugang zur mündlichen Prüfung erleichtert werden sollte. Verbesserungsversuche sind dabei aber nur einer von vielen möglichen Ansätzen. Wenn Studierende oder Referendare nicht in der Lage sind, ihr Wissen angemessen darzustellen, können entscheidende Fehler auch früher gemacht worden sein, indem es zum Beispiel an einer entsprechenden Ausbildung der Studentinnen und Studenten sowie Referendarinnen und Referendare fehlt. Vor allem aber im Referendariat ist das Jammern immer noch sehr groß: Unzulänglichkeiten in der theoretischen und praktischen Ausbildung, wenig interessierte Ausbilder und nur wenige gute AG-Leiter und Einzelausbilder sorgen für eine wenig verhältnismäßige Vorbereitung auf das Examen.

Es ist dennoch nachvollziehbar, dass mit der Einführung des Notenverbesserungsversuchs ein weiterer Kostenaufwand verbunden ist. Die Prüfungsgebühr, die deshalb eingeführt werden soll, ist nicht Gegenstand des Gesetzentwurfs, denn es wird in dem Entwurf nur die Verordnungsermächtigung um diesen Punkt erweitert. Meine Fraktion hält jedoch die in Rede stehende Gebühr von 600 Euro für zu hoch. Meine Kollegin Weber hat im Rechtsausschuss um eine konkrete Untersetzung dieses Betrages gebeten.

Bezüglich der Ausgestaltung der Verordnung sehen wir also noch Redebedarf, zumal der Examenskandidat keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsbeihilfe hat und es sich gerade nicht um Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger handeln dürfte, sondern vermutlich um arbeitslose Akademiker, die noch auf ihre bessere Endnote warten, um sich dann erfolgreich bewerben zu können.

Den Notenverbesserungsversuch soll sich aber jede Referendarin und jeder Referendar leisten können. Insofern mahnen wir an, nicht durch die Höhe der Gebühr ein wahres „Einzelfallgesetz“ zu produzieren und so den Willen für mehr Chancengleichheit ad absurdum zu führen. Es ist daher eine Anregung meiner Fraktion, in der Verordnung entweder wie im Land Berlin eine Stundungsregelung oder aber besser eine Erlassmöglichkeit aus Gründen der Billigkeit aufzunehmen. Die angesprochenen 600 Euro sind im Rahmen des Ländervergleichs die höchste Gebühr. Damit ist Brandenburg Spitzenreiter, während Bayern mit 249 Euro leuchtendes Vorbild einer anderen Richtung sein kann.

Meine Fraktion stimmt dem Gesetzentwurf in 2. Lesung zu. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der Fraktion DIE LINKE)

Herzlichen Dank. - Das Wort erhält Herr Abgeordneter Holzschuher.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Kollegen! Ich denke, wir können es kurz machen, denn wir sind in diesem Punkt alle einer Meinung. Wir haben uns nach der sehr einmütigen Diskussion im Rechtsausschuss gefragt, warum heute diskutiert werden muss, da Diskussionen kontroverse Punkte voraussetzen. Vielleicht wollten Sie auch nur Lob für Ihre Positionen. Das kann ich hier geben, Kollege Sarrach, denn das war auch unsere Meinung. Der einzige Punkt, bei dem ich herausgehört habe, dass es einen Dissens gibt, sind die 600 Euro. Es ist die Frage einer Verordnung, die kommen wird, und wir und Sie wissen: Gebühren können nicht willkürlich festgesetzt werden; sie sind abhängig von den tatsächlichen Kosten. Die werden wir uns darstellen lassen; das haben wir angefordert. Wenn sie niedriger sind, wird auch die Gebühr niedriger sein. Ob sie so hoch ist, werden wir sehen. Ich denke, dass es für diejenigen angemessen ist, die angehende Juristen sein wollen, die eine Perspektive auf einen - wie wir hoffen gut bezahlten Arbeitsplatz haben, weshalb wir hier die Chance sehen, auch ein bisschen den Verwaltungsaufwand auszugleichen. Ob der in Brandenburg höher als in Bayern ist, werden wir sehen; und wenn ja, werden wir nach den Gründen fragen. Das müssen wir aber nicht im Plenum diskutieren. Ich freue mich, dass wir al

le gemeinsam einem Gesetz zustimmen und wünsche Ihnen allen noch eine schöne Debatte.

(Vereinzelt Beifall bei der SPD)

Herzlichen Dank, Herr Holzschuher. - Das Wort erhält Herr Abgeordneter Schuldt.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll es den Rechtsreferendaren im Land Brandenburg ermöglicht werden, einerseits unter erleichterten Voraussetzungen an der mündlichen Prüfung zum zweiten juristischen Staatsexamen teilzunehmen und andererseits bei bereits bestandenen Examensprüfungen auf eigene Kosten einen weiteren Versuch zur Verbesserung ihres Ergebnisses unternehmen zu können.

Bereits im Rechtsausschuss habe ich hierzu die Position der DVU-Fraktion deutlich gemacht. Doch war Frau Ministerin Blechinger offenbar nicht imstande, die gravierenden Schwächen des vorliegenden Entwurfs zu erkennen. Der neue § 17 soll durch eine billige Zahlenspielerei mehr Kandidaten die Tür zur mündlichen Prüfung öffnen, vermutlich mit dem Ziel, die hohe brandenburgische Examensdurchfallquote auf ein besseres, verkaufbares Maß zu senken, um damit den Eindruck zu erwecken, die Ausbildungsqualität in Brandenburg habe sich nachhaltig gebessert. Zu DDR-Zeiten nannte man so etwas Potemkinsche Dörfer - eine schöne Fassade, hinter der dann aber das Gebälk zusammengebrochen ist.

Was bewirkt eine Absenkung der Zulassungspunkte denn wirklich? Auf den ohnehin vor Juristen nur so ächzenden Arbeitsmarkt werden immer mehr sogenannte 4-Punkte-Juristen geworfen, die weder in der Wirtschaft noch im Staatsdienst auch nur den Hauch einer Chance haben. Leidtragende einer solchen Examensverschleuderungspolitik sind die Rechtsanwaltschaft und der ratsuchende Bürger; denn einem Referendar, der mit einer 3,5-Punkte-Vorleistung nur durch die Hintertür dieses Änderungsgesetzes zum Volljuristen wird, wird nichts anderes übrig bleiben, als eine weitere der berühmt-berüchtigten Wohnzimmerkanzleien zu eröffnen.

Was wir anstelle rechnerischer Taschenspielertricks und einer 3,5-Punkte-Zulassung zur mündlichen Prüfung wirklich brauchen, ist eine Verbesserung der Ausbildungsqualität durch mehr ausgebildete Volljuristen, eine weitergehende Entlastung der Ausbildungsverantwortlichkeit von einem sogenannten Pensum als Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsjuristen sowie die Einbeziehung sämtlicher Vornoten des gesamten Rechtsreferendariats in die Endnote, um die Leistung des Kandidaten wirklich repräsentativ abzubilden. Das, Frau Ministerin Blechinger, wäre eine verantwortliche Ausbildungspolitik, die eine Schönfärbung der Durchfallquote durch eine Absenkung von Prüfungszulassungskriterien überhaupt nicht nötig hat.

Etwas anderes ist die in § 24 des Änderungsgesetzes vorgesehene Möglichkeit der Notenverbesserung; denn diese Regelung kommt den Referendaren zugute, die ihre Prüfung bereits bestanden haben und die nicht auf Kosten der Allgemeinheit, sondern auf eigene Kosten versuchen wollen, ihr erzieltes Ergeb

nis zu verbessern. Diese Regelung findet unsere Zustimmung, da sie sich nur an diejenigen Referendare wendet, die gut genug sind, die Prüfung überhaupt zu bestehen, da sie dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Kandidat sein gesamtes Leistungsbild mitunter nicht in den zwei alles entscheidenden Klausurwochen ausschöpfen kann und dass es sich bereits in ähnlicher Weise in anderen Bundesländern bewährt hat.

Um dieser einzig sinnvollen Regelung willen wird die DVUFraktion dem heute vorliegenden Änderungsgesetz zustimmen. Wir werden aber weiterhin alles daransetzen, Sie, meine Damen und Herren, und Sie, Frau Ministerin Blechinger, davon zu überzeugen, dass eine gute Juristenausbildung auch bedeutet, genügend Haushaltsstellen für juristische Ausbilder vorzusehen. Wenn Sie dann trotzdem die Augen verschließen und munter weiter in der Justiz die Stellen streichen, dann ist das Ihre Sache - verantwortungslos, desinteressiert an wirklicher Ausbildungsquote und -güte und letztlich ein Eingeständnis des Unwillens oder der Unfähigkeit.

(Zuruf von der SPD: Das ist eine Beleidigung!)

Verstehen Sie also diese heutige Zustimmung der DVU-Fraktion als eine Fanfare und einen Aufruf, den brandenburgischen Rechtsreferendaren nicht nur Zahlenspiele zum Gerade-so-Bestehen anzubieten, sondern sie durch eine gute Ausbildung zu befähigen, verantwortungsvoll hochqualifizierte Juristen zu werden. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der DVU)

Das Wort erhält der Abgeordnete Werner. - Er verzichtet. Bitte schön, Frau Ministerin Blechinger. Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es scheint immerhin zwischen drei Fraktionen Konsens darüber zu herrschen, dass die Bedingungen für die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen im zweiten juristischen Staatsexamen modifiziert werden sollen. Es besteht Einigkeit darüber, dass den Prüflingen ein zweiter Versuch zugestanden werden sollte, wenn sie das Examen zwar bestanden haben, aber ihre Examensnote verbessern wollen. Diese Möglichkeit gibt es bereits in vielen Bundesländern, oder es wird an der Umsetzung eines entsprechenden Modells gearbeitet. Das habe ich den Ausschussmitgliedern bereits schriftlich mitgeteilt. Wir befinden uns in diesem Punkt also in guter Gesellschaft. Auch in Berlin wird über einen entsprechenden Gesetzentwurf beraten. Wir in Brandenburg hätten Wettbewerbsnachteile, wenn wir die Möglichkeit eines zweiten Versuchs nicht einräumen würden.

Ich beschränke mich auf die Frage der Kosten, weil es in diesem Punkt einen Dissens gibt. Die Mehrkosten, die ein Wiederholungsversuch verursacht, haben wir detailliert aufgelistet und sind auf 600 Euro gekommen. Der bei uns zu erhebende Betrag wäre also kostendeckend. Sofern in anderen Bundesländern niedrigere Sätze gelten, sind sie - nach Aussage der Verantwortlichen in diesen Bundesländern - nicht kostendeckend.

Unser Vorschlag entspricht den Regelungen in den meisten Ländern. Die Erhebung der Gebühr ist auch deshalb gerecht

fertigt, weil die Durchführung der Prüfung teuer ist und den Kandidaten mit der Möglichkeit der Notenverbesserung ein wichtiger, rechtlich nicht gebotener Vorteil eingeräumt wird. Es erscheint daher angemessen, dass die Kandidaten diese Kosten zu tragen haben. Mit der Gebühr wird außerdem sichergestellt, dass von der Möglichkeit der Wiederholung zur Notenverbesserung mit Augenmaß und vor allen Dingen lediglich in sinnvollen Fällen Gebrauch gemacht wird. Kandidaten, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht imstande sind, diese Gebühr zu zahlen, soll durch eine Stundungsregelung, die in einer später zu erlassenden Verordnung zu treffen ist, geholfen werden. Eine großzügige Übergangsregelung hat das Ziel, die Chance auf Wiederholung auch den Kandidaten zu eröffnen, die ihre Prüfung im Jahr 2008 bereits abgeschlossen haben.

Was die Modifizierung der Zulassungsvoraussetzungen zur mündlichen Prüfung anbelangt, will ich hinzufügen, dass wir nach dieser Veränderung im bundesweiten Vergleich durchschnittliche Anforderungen stellen. Das heißt, dass auch die heute zu beschließende Zulassungsvoraussetzung zur Sicherung der Qualität geeignet ist.

Ich freue mich auf die Beratung. - Vielen Dank.

(Beifall bei CDU und SPD)

Herzlichen Dank, Frau Ministerin. - Wir kommen damit zur Abstimmung.

Ihnen liegt die Beschlussempfehlung in der Drucksache 4/6810 vor. Wer dieser Beschlussempfehlung seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer stimmt gegen die Beschlussempfehlung? - Wer enthält sich der Stimme? Der Beschlussempfehlung ist einstimmig gefolgt und das Gesetz in 2. Lesung verabschiedet worden.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 6 und rufe Tagesordnungspunk 7 auf:

Gesetz zur Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD der Fraktion der CDU

Drucksache 4/6774

1. Lesung

Ich eröffne die Aussprache. Herr Abgeordneter Folgart, Sie erhalten das Wort. Bitte schön.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Im Juni 2007 hat der Landtag das Waldgesetz geändert und unter anderem das Gespannfahren aus dem allgemeinen Waldbetretungsrecht herausgenommen. Da Waldwege für nichtmotorisierte Gespanne jederzeit zugänglich sein mussten, durften Waldwegschranken nach der bis dahin geltenden Gesetzeslage nicht verschlossen werden. Aufgrund einer signifikanten Zunahme der Ordnungs

widrigkeiten wegen unbefugten Befahrens mit Kraftfahrzeugen und damit einhergehender illegaler Müllentsorgung sowie der Zunahme von Holzdiebstählen wollte man den Waldbesitzern das Verschließen der Schranken ermöglichen.

Die seit Juni 2007 geltende Regelung erfordert jedoch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem jeweiligen Waldbesitzer und dem Gespannfahrer. Dies stellt im Einzelfall eine erhebliche Mehrbelastung der Gespannfahrer dar und behindert zudem die touristische Entwicklung des Gespannfahrens. Insbesondere das Fahren außerhalb ihrer „Stammstrecken“ wurde für touristische Anbieter damit erschwert.

Auch hat sich gezeigt, dass sich jemand, der gezielt in den Wald hineinfahren möchte - sei es zum Holzdiebstahl, zur illegalen Müllentsorgung oder nur zum Spaß -, von einer Schranke, die mit einem Vorhängeschloss gesichert ist, nicht unbedingt abbringen lässt. Das Vorhängeschloss behindert nur den redlichen Gespannfahrer.

Deshalb soll mit der vorgeschlagenen Änderung des Waldgesetzes das Gespannfahren wieder unter die Regelung des allgemeinen Betretungsrechts fallen und keiner besonderen Gestattung mehr bedürfen.