Mit der Einladung ist Ihnen der Entwurf der Tagesordnung zugegangen. Gibt es Ihrerseits diesbezüglich Bemerkungen? - Das ist nicht der Fall.
Dann darf ich heute einem der Größten unter uns, Herrn Peter Muschalla, zu seinem Ehrentag herzlich gratulieren.
Eine kurze Bemerkung zur Tagesordnung: Auf Vorschlag der Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen soll ein zusätzlicher Tagesordnungspunkt 4, Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses zur kommunalen Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Wachow, Drucksache 3/6564, eingefügt werden.
Da es Ihrerseits keine weiteren Änderungs- oder Ergänzungswünsche gibt, bitte ich um Ihr Handzeichen für die Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes 4. - Gibt es Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Dann verfahren wir so.
Mir liegt auch heute eine Reihe von Abwesenheitserklärungen vor, die ich aber nicht im Einzelnen aufführen werde. Herr Christoffers hat mitteilen lassen, er stehe bis mittags im Stau und könne deshalb nicht hier sein. Ich hoffe, dass er mittags da ist.
Das Wort geht an den Abgeordneten Dr. Woidke, der Gelegenheit hat, die Frage 1820 (Gemeindeneugliederung) zu formulieren. Bitte sehr.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 16. Oktober 2003 zum Gemeindeneugliederungsgesetz erklärt die Bildung einer amtsfreien Gemeinde aus den 15 Restgemeinden des Amtes Neuhausen für verfassungswidrig, da offenbar vergessen wurde, die Bevölkerung dieser Gemeinden anzuhören. Damit konnte in den betroffenen Gemeinden keine Gemeindevertretung und auch kein Bürgermeister gewählt werden. Bereits am 22. Juli 2003 hatte das Verfassungsgericht das Justizministerium über den Formfehler der Nichtanhörung der Bevölkerung informiert. Nach fast zwei Monaten, am 16. September 2003, wurde dieses wichtige Schreiben an das zuständige Innenministerium weitergeleitet.
fassungsgerichts zum wichtigsten Gesetzgebungsverfahren des Innenministeriums zwei Monate unbearbeitet im Justizministerium liegen?
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Dr. Woidke, in Ihrer Frage gehen Sie leider von einem Sachverhalt aus, der so nicht zutrifft. Richtig ist, wie Sie schon sagten, dass das Landesverfassungsgericht am 16. Oktober 2003 die Regelungen in § 1 Abs. 2 und 3 des Zweiten Gemeindegebietsreformgesetzes für nichtig erklärt hat. In den gesetzlichen Vorschriften war vorgesehen, dass 15 Gemeinden des Amtes Neuhausen/Spree zu einer amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen werden und das Amt Neuhausen/Spree aufgelöst wird. Grund für die Entscheidung des Verfassungsgerichts war, wie Sie richtig sagten, die unterbliebene förmliche Anhörung der Bevölkerung der betroffenen Gemeinden.
Sie gehen jedoch zu Unrecht davon aus, dass das Landesverfassungsgericht das Justizministerium am 22. Juli über den Formfehler informiert habe. Richtig ist, dass dem Justizministerium in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der 15 Gemeinden lediglich zur Kenntnisnahme gesandt wurde. Die Darstellung der Prozessbevollmächtigten stand auch im Gegensatz zu ihren früheren Behauptungen.
Der Schriftsatz ist dann an das Justizministerium gesandt worden und dort am 28. Juli eingegangen. Das Landesverfassungsgericht hatte nicht ausdrücklich um eine Stellungnahme des Justizministeriums bzw. der Landesregierung gebeten. So hat das Gericht wenige Tage später, am 6. August 2003, auch und gerade in Kenntnis der geltend gemachten Anhörungsmängel entschieden.
Da das Verfassungsgericht eine Stellungnahme nicht für erforderlich hielt, ist das Schreiben zwei Monate später an das Innenministerium weitergeleitet worden. Dort hat eine Nachprüfung stattgefunden, die zu dem Ihnen bekannten Ergebnis führte.
Dieses Ergebnis ist seitens der Landesregierung dem Verfassungsgericht mitgeteilt worden. Gleichzeitig hat die Landesregierung ihre Rechtsauffassung dargelegt, dass keine Veranlassung bestehe, die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu ändern und das Inkrafttreten der Neugliederung auszusetzen.
Das Landesverfassungsgericht hat dann am 16. Oktober 2003 entschieden, ohne dies vorher anzukündigen. Die Landesregierung war von der Entscheidung überrascht. Die verfassungsgerichtliche Entscheidungskompetenz haben jedoch auch wir zu berücksichtigen und zu respektieren.
Frau Richstein, Ihren Worten habe ich entnommen, dass Ihnen das Schreiben zugegangen ist, Sie aber überhaupt nicht reagierten.
Haben Sie, als Ihnen dieses Schreiben zugegangen war, den Umstand der Anhörungspanne in irgendeiner Weise untersucht oder nicht?
Das Justizministerium ist - unter Beteiligung der zuständigen Fachressorts - in den Angelegenheiten vor dem Landesverfassungsgericht federführend. Das Schreiben ist zur Kenntnis übersandt, an das Innenministerium weitergeleitet und dort geprüft worden.
Frau Ministerin, darf ich davon ausgehen, da das Justizministerium verfahrensführend ist, dass Sie vor dem Gerichtstermin am 6. August...
Darf ich davon ausgehen, dass Sie vor dem 6. August alle verfahrensrelevanten Umstände geprüft haben, um das Landesverfassungsgericht am 6. August in die Lage zu versetzen, eine ordnungsgemäße Entscheidung zu treffen?
Darf ich des Weiteren davon ausgehen, dass Sie die Frage geprüft haben, ob die Bürgerinnen und Bürger in den Ämtern gehört worden waren, um sicherzustellen, dass der Landtag eine verfassungsgemäße Entscheidung treffen konnte?
Darf ich davon ausgehen, dass Sie geprüft haben, ob eine ordnungsgemäße Bürgeranhörung gemäß § 98 Abs. 2 unserer Verfassung stattgefunden hat, um das Verfassungsgericht und den
Das Landesverfassungsgericht hat sich am 6. August 2003 sicherlich in der Lage gesehen, eine ordnungsgemäße Entscheidung zu treffen; denn dem Landesverfassungsgericht war bekannt, dass diese pauschale Behauptung, die zudem im Gegensatz zu früheren Äußerungen der Prozessbevollmächtigten stand, erhoben wurde. Das Schreiben ist dem Justizministerium lediglich zur Kenntnis übersandt worden, wie es gerichtliche Praxis ist. Wenn sich das Gericht nicht in der Lage sieht, eine Entscheidung zu treffen,
dann wird man aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Natürlich ist dann auch im Innenministerium geprüft worden, ob eine Anhörung stattgefunden hat; das Ergebnis ist Ihnen bekannt.
(Vereinzelt Beifall bei der CDU - Freese [SPD]: Aber wa- rum haben Sie dem Gericht das später mitgeteilt?)
Wir sind bei Frage 1821 (Anhörungspanne Neuhausen), gestellt vom Abgeordneten Domres, der jetzt Gelegenheit hat, sie zu formulieren.
Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zur Verschiebung der Kommunalwahl in den Gemeinden des Amtes Neuhausen hat zu einer kontroversen Diskussion geführt. Innenminister Schönbohm schiebt Landrat Friese die Verantwortung für die nicht erfolgte Anhörung der 15 Gemeinden des Amtes Neuhausen zu. Dieser wiederum sieht den Fehler beim Ministerium des Innern.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter Domres, ein Blick in die Gesetze oder Vorschriften erleichtert die Urteilsbildung.
Darum möchte ich darauf hinweisen, dass die Zuständigkeit und Verantwortung für die unterlassene Anhörung der Bevölkerung der 15 amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Neuhausen/Spree bei der dafür zuständigen Behörde lag. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Anhörungsverordnung des Landes ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde für die Anhörung der Bevölkerung in den Fällen zuständig, in denen eine Gemeindegebietsneugliederung
Kreisgrenzen nicht überschreitet. Dieser Sachverhalt ist bei den 15 Gemeinden des Amtes Neuhausen gegeben, da diese im Landkreis verbleiben.
Auf die erforderlichen Anhörungen ist der Landrat mit Schreiben vom 2. Mai 2003 hingewiesen worden. Für die drei Gemeinden, die zur Stadt Cottbus gekommen sind, also Groß Gaglow, Kiekebusch und Gallinchen, ist vom Innenministerium im Amtlichen Anzeiger am 29. Mai 2003 veröffentlicht worden, dass diese Anhörungen durchzuführen sind.
Herr Innenminister, können Sie - erstens - nachvollziehen, dass das Landratsamt zu der Auffassung gelangt ist, dass die Bürgerinnen und Bürger in den 15 Gemeinden, die ja eigentlich eine eigene Amtsgemeinde mit den anderen drei Gemeinden bilden wollen, von dieser Gesetzesinitiative als unmittelbar Betroffene zu sehen sind und daher für sich abgeleitet hatten - weil die Verfassung ja sagt, dass unmittelbar Betroffene durch den Gesetzgeber zu hören sind -, dass der Landrat da keine Notwendigkeit einer Anhörung gesehen hat?