Aus diesem Grunde bitten wir Sie, unserem hier vorliegenden Antrag zuzustimmen. - Zunächst bedanke ich mich.
Ich danke Ihnen, Frau Abgeordnete Hesselbarth. - Ich erteile nunmehr das Wort dem Abgeordneten Klein für die Koalitionsfraktionen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die DVU beweist mit diesem Antrag wieder einmal, dass sie zwar in der Lage ist, die Interessen anderer populistisch aufzugreifen, an der Erarbeitung eines inhaltlich fundierten Vorschlages aber scheitert. Diesmal haben Sie sich bemüht, ein sowohl von den Berufsgenossenschaften als auch von den Arbeitgeberverbänden in den letzten Wochen öffentlich gemachtes Thema auf
Richtig ist, dass die Beiträge in den letzten Jahren drastisch gestiegen sind. Das liegt an der wirtschaftlichen Entwicklung, die vielen zu schaffen macht und einige Unternehmen zwingt, Insolvenz anzumelden.
Für diejenigen, die mit der Thematik nicht so vertraut sind, muss aber auch gesagt werden, wie hoch die Beiträge tatsächlich sind. Sie liegen je Berufsgenossenschaft in der Größenordnung von 0,3 %. Außerdem sind im Hauptgeschäft der Berufsgenossenschaften die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung langfristig gesunken.
Erstens arbeitet die Bundesregierung seit gut einem Jahr intensiv an der Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit. Wie jeder weiß, steht dabei die Konzentration der Aufgaben auf die Kernbereiche im Mittelpunkt. Eine neue Zuständigkeit zu schaffen würde diesem Anliegen zuwiderlaufen. Eine Abwälzung des Insolvenzgeldes auf die Lohnnebenkosten, wie unter Punkt 3 vorgeschlagen, würde diese weiter in die Höhe treiben. Dies würde den Wirtschaftsstandort Brandenburg alles andere als attraktiv machen.
Zweitens ist kritisch zu hinterfragen, ob mit der Finanzierung des Insolvenzgeldes aus den Beiträgen der Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmer nicht in unverantwortlicher Weise am unternehmerischen Risiko beteiligt würden, ohne dass sie Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen hätten.
Will man die Belastung durch das Insolvenzgeld wirklich angehen, müsste man über eine Modifizierung der Leistung an sich nachdenken. Der Vorschlag der Arbeitgeberverbände in der letzten Woche, nämlich eine Obergrenze einzuführen, geht in diese Richtung. Doch dazu hat die DVU natürlich nicht den Mut.
Die Koalitionsfraktionen lehnen aber das Herumdoktern an Symptomen ab und deshalb auch den Antrag der DVU-Fraktion. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die DVU-Fraktion beschäftigt uns zum wiederholten Mal mit einem Antrag, der die Tätigkeit der Berufsgenossenschaften berührt. Dieser Antrag ist aber genauso wenig zustimmungsfähig wie alles, was die DVU zu diesem Thema bisher in den Landtag eingebracht hat. Ich will mich deshalb bei der Begründung unserer Ablehnung kurz fassen und auf zwei Punkte beschränken.
Erstens: Die Zuständigkeit für die Einziehung der Mittel soll von den Berufsgenossenschaften auf die Bundesanstalt für Arbeit übertragen werden. Dazu muss man wissen, dass schon
bisher das Insolvenzgeld, früher Konkursausfallgeld, eine Leistung der Bundesanstalt für Arbeit ist. Das Insolvenzgeld wird von den Berufsgenossenschaften nur im Auftrag der BA eingezogen. Dafür gibt es einen nachvollziehbaren Grund. Würde die BA die Beiträge selbst einziehen, müsste dazu ein Unternehmensverzeichnis aufgebaut werden. Der Verwaltungsaufwand wäre erheblich höher als in der jetzigen Praxis.
Zweitens: Nicht zustimmungsfähig ist - hier gebe ich dem Kollegen Klein Recht -, wenn, wie in Punkt 3 des Antrages gefordert, für das Insolvenzgeld neben den Beiträgen der Betriebe auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beiträgen aufkommen sollen. Das Insolvenzgeld wird gezahlt, wenn im Insolvenzfall ein Unternehmen ausstehende Löhne und Gehälter nicht mehr ausreichen kann. Die Arbeitnehmer haben ihren Teil des Vertrages bereits erfüllt, nämlich Arbeit geleistet. Es ist deshalb überhaupt nicht einzusehen, warum sie für diese einseitig vom Arbeitgeber geschuldete Leistung, nämlich die Lohn- und Gehaltszahlung, auch noch mit eigenen Beiträgen zur Arbeitslosenversichung aufkommen sollen.
Die Arbeitgeber, meine Damen und Herren, finanzieren das Insolvenzgeld als Risikogemeinschaft. Als Verteilungsschlüssel dienen die Lohnsummen. Das heißt, Branchen, denen es besser geht, tragen die Lasten der Branchen mit, die von der schwachen Konjunkturlage besonders betroffen sind. Das ist in einer laut Grundgesetz solidarisch organisierten Demokratie durchaus zu begrüßen und nicht, wie in dem vorliegenden DVU-Antrag suggeriert wird, gewissermaßen verdammenswert.
Ich danke dem Abgeordneten Thiel. - Wünscht die Landesregierung das Wort? - Das ist nicht der Fall. Dann erteile ich das Wort noch einmal der Fraktion der DVU. Frau Abgeordnete Hesselbarth, bitte.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Insolvenzumlage muss abgeschafft werden. Es kann mich auch niemand überzeugen, dass es anders sein müsste. Darüber hinaus müssen die Unternehmen von der alleinigen Finanzierung der Lohnfortzahlung bei Insolvenz befreit werden. Diese sollte künftig über den Beitrag zur Arbeitslosenversichung paritätisch finanziert werden. Das haben Sie aus unserem Antrag richtig herausgelesen. Dadurch würden auch die Arbeitnehmer als Begünstigte dieses Systems zu dessen Finanzierung beitragen. Auch das ist richtig.
Der im ersten Schritt erhöhte Mittelbedarf der Arbeitslosenversicherung kann aber zugleich durch einen entsprechenden Abbau von verzichtbaren versicherungsfremden Leistungen der Arbeitslosenversicherung aufgefangen werden. Auch das steht in unserem Antrag, meine Damen und Herren. Dann würde es nicht zur Höherbelastung der Arbeitgeber und Arbeiternehmer kommen, also keine Arbeitslosengelderhöhung, sondern plus
Meine Damen und Herren, laut Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit werden die Leistungen des Insolvenzgeldes im Jahr 2003 1,3 Milliarden Euro betragen nach 1,35 Milliarden Euro im Jahr 2002 und 1,07 Milliarden Euro im Jahr 2001. Hier gibt es eine Steigerung um knapp 60 % innerhalb von noch nicht einmal zwei Jahren, die allein von den nicht insolventen Unternehmen zu tragen ist. Das ist ein inakzeptabler massiver Anstieg der Lohnnebenkosten, der geradezu nach Reform schreit. Die Istzahlen sind ja auch höher als die im Haushaltsplan veranschlagten Zahlen. So sind beispielsweise aus den für 2002 geplanten 1,35 Milliarden Euro schließlich 1,9 Milliarden Euro geworden. Für 2003 ist von einer Summe deutlich über 2 Milliarden Euro auszugehen.
Um Ihnen, Herr Klein, und auch Herrn Thiel bezüglich einer Mehrbelastung beim Arbeitslosengeld den Wind aus den Segeln zu nehmen, lassen Sie sich Folgendes erklären: Legt man die veranschlagten Sollausgaben für das Insolvenzgeld des Jahres 2003 in Höhe von 1,8 Milliarden Euro zugrunde, so würde eine Umfinanzierung dieser Umlage über die Arbeitslosenversicherung unter Beibehaltung der jetzigen Leistungshöhe zu einem rechnerischen Anstieg des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von rund 0,24 Prozentpunkten führen. Würde man das Leistungsniveau des Insolvenzgeldes wie beim Arbeitslosengeld auf 60 bzw. 67 % reduzieren, würde der Beitragssatz um lediglich rund 0,16 Prozentpunkte ansteigen müssen, was jeweils 0,08 Prozentpunkten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entspricht - also ein geradezu zu vernachlässigender Anstieg.
Da das gesamte Entlastungspotenzial der Arbeitslosenversicherung durch Abbau und Umfinanzierung von versicherungsfremden Leistungen und ergänzender Aufgabenreduktion an anderer Stelle laut Berechnung des Karl-Bräuer-Instituts des Bundes der Steuerzahler über 2 Prozentpunkte beträgt, würde sich bei konsequenter Umsetzung dieser Einsparung trotz der Neufinanzierung des Insolvenzgeldes sogar eine deutliche Nettoentlastung ergeben.
Wir fordern Sie deshalb nochmals auf, meine Damen und Herren aller hier vertretenen Fraktionen: Stimmen Sie im Interesse der kleinen und mittelständischen Betriebe unseres Landes zwecks Senkung der Lohnnebenkosten dem hier vorliegenden Antrag auf Umfinanzierung des Insolvenzgeldes zu! - Ich bedanke mich.
Ich danke Ihnen, Frau Abgeordnete Hesselbarth. - Wir sind damit am Ende der Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt. Wir kommen zur Abstimmung. Ich rufe zuerst zur Abstimmung auf, den Antrag der Fraktion der DVU, Drucksache 3/5990, an den Ausschuss für Wirtschaft - federführend - und an den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen - mitberatend - zu überweisen. Wer diesem Überweisungsantrag folgt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Überweisungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.
Wir kommen zur direkten Abstimmung des Antrages, Drucksache 3/5990, der Fraktion der DVU. Wer diesem Antrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Antrag mehrheitlich abgelehnt worden.
Die Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt wird mit dem Beitrag der DVU eröffnet. Frau Abgeordnete Hesselbarth, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Existenzgründer müssen steuerlich entlastet werden, und dazu muss der bisher geltende § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes den derzeitigen Realitäten angepasst werden. Denn ein in der steuerlichen Praxis häufiges und angesichts des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Hartz II - künftig wohl noch bedeutsameres Problem ist die Bestimmung des Zeitpunktes des Übergangs von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz zur Regelbesteuerung nach § 16 Umsatzsteuergesetz. Bisher ist dieser Übergang in § 19 recht unscharf geregelt, insbesondere was die Interaktion der am Steuerschuldverhältnis Beteiligten, also Steuerpflichtige und Finanzbehörden, betrifft. Von der Erhebung der Umsatzsteuer wird demnach abgesehen, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Jahr nicht 16 620 Euro an Umsätzen zuzüglich der darauf entfallenden Steuer erzielt hat und die Umsätze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50 000 Euro nicht übersteigen werden.
Was auf den ersten Blick klar geregelt erscheint, wirft in der Praxis häufig Probleme auf, und zwar dergestalt, dass der Unternehmer oftmals erst bei Anfertigung seiner Einkommensteuererklärung, die grundsätzlich am 31. März des Folgejahres einzureichen ist, die Höhe seiner Umsätze feststellt und erkennen muss, dass er im vorangegangenen Jahr den Betrag von 16 620 Euro überschritten hat. Somit hätte er also in seinen Rechnungen des laufenden Jahres die Umsatzsteuer bei steuerpflichtigen Umsätzen ausweisen müssen. Nach der jetzigen Regelung muss er dies nachträglich, soweit überhaupt noch möglich, korrigieren und darüber hinaus die ganzen Monate seit Jahresbeginn komplett nachbuchen. Dass dies im Gegensatz zum Ziel des Hartz-Konzeptes nicht gerade unbürokratisch und unternehmer- bzw. existenzgründerfreundlich ist, dürfte Ihnen allen, meine Damen und Herren, ja wohl klar sein.
Weiterhin ist wohl die Regel, dass die Finanzbehörde, der Steuerpflichtige und gegebenenfalls auch dessen steuerlicher Berater der Problematik des Übergangs zur Regelbesteuerung angesichts der Geringfügigkeit der Bedeutung des Kleinunternehmens nicht die erforderliche Sorgfalt entgegenbringen, was zum Teil dazu führt, dass die Finanzbehörde auf § 149 Abs. 1
Satz 2 der Abgabenordnung besteht. Der Paragraph besagt, dass Steuererklärungen auch derjenige abzugeben hat, der von der Finanzbehörde aufgefordert wird, was dann innerhalb der Frist der Festsetzungsverjährung rückwirkend für vier Jahre erfolgen kann. Dies führt dann natürlich zu kräftigen Umsatzsteuernachforderungen, welche für das Kleinunternehmen ruinös sein können.
Darüber hinaus lässt sich trefflich darüber streiten, ob der Unternehmer bei steigenden Umsätzen im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 50 000 Euro voraussichtlich übersteigen wird oder dies aufgrund der Verhältnisse zu Jahresbeginn hätte wissen müssen. Überschreitet er dann die 50 000-Euro-Umsatzgrenze de facto, muss er wiederum, soweit möglich, seine ausgestellten Rechnungen umsatzsteuerlich ändern bzw. zum Teil die komplette Jahresbuchhaltung für das vergangene Jahr nachholen, geradezu eine bürokratische Sisyphusarbeit. Dass überdies keine Regelung existiert, die bei einem einmaligen Überschreiten der Grenze von 16 620 Euro aufgrund beispielsweise von Sondereffekten eine Ausnahme von der Regelbesteuerung macht, ist außerdem dringend änderungsbedürftig.
Aus all den genannten Gründen muss - davon sind nicht nur wir als DVU-Fraktion überzeugt - eine Änderung des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes her. Dies ist dringend notwendig, um die Existenzgründerregelung des Hartz-II-Konzeptes umsatzsteuerlich flankierend zu fördern sowie die beim Übergang zur Regelbesteuerung geforderten Vorjahresumsätze mit dem Existenzgründerzuschuss des Hartz-II-Konzeptes in Höhe von 25 000 Euro zu harmonisieren. Daher bitten wir Sie: Wenn Sie es mit der Schaffung von selbstständigen Existenzen, wie im Hartz-II-Konzept vorgeschlagen, ernst meinen, stimmen Sie unserem vorliegenden Antrag zu!
Ich danke Ihnen, Frau Abgeordnete Hesselbarth. - Ich gebe für die Koalitionsfraktionen das Wort an den Abgeordneten Klein.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bundesratsinitiativen sind immer dann eine schöne Sache, wenn man sie nicht selbst einbringen und dann verteidigen muss, nicht wahr, meine Damen und Herren von der DVU? Daher ist eine Opposition immer gerne bereit, eine neue Bundesratsinitiative zu fordern. Das ist unbestritten legitim, in der Sache aber oft wirklichkeitsfremd und auf kurzfristige Effekthascherei gerichtet. So ist es auch in dem Fall des Antrages der DVU zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Der DVU geht es im Kern um die Anhebung der Untergrenze für die Besteuerung von Kleinunternehmen. Es ist nicht zu bestreiten, dass hierfür einmal gezogene Grenzen nur schwerlich bis auf den Euro genau gerechtfertigt werden können. Es bleiben Interpretations- und Gestaltungsspielräume, die insbesondere dann genutzt werden sollten, wenn eine Regelung zu nachvollziehbaren Ungerechtigkeiten führt oder aber im Aufwand-Nutzen-Verhältnis problematisch erscheint.
Für die Untergrenze der Besteuerung von Kleinunternehmen in Höhe von 16 620 Euro trifft dies nach unseren Erkenntnissen
nicht zu. Das gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindliche Kleinunternehmerförderungsgesetz sieht eine moderate Anhebung der Umsatzgrenze von 16 620 Euro auf 17 500 Euro vor. Eine erhebliche Anhebung dieses Satzes auf 25 000 Euro, wie von der DVU gefordert, würde zu spürbaren Steuerausfällen führen und passt unseres Erachtens nicht in die aktuelle Haushaltssituation.
Meine Damen und Herren, ich kann bei den weiteren Forderungen der DVU keinen vernünftigen Grund erkennen, warum wir dafür im Bundesrat streiten sollten. Die Umsatzsteuer nur dann zu erheben, wenn das Finanzamt aktiv dazu auffordert, weil die Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Praxis nicht machbar. Real würden wir damit bei fast allen Unternehmensgründungen auf unbestimmte Zeit auf eine Umsatzsteuer verzichten, unabhängig von den realen Umsätzen dieser Unternehmen.