Protocol of the Session on June 26, 2002

Nun ist wenigstens eine Abstimmung zwischen der zuständigen Behörde und dem Vorhabensträger erforderlich. Das erfordert schon das Rechtsstaatsgebot unter dem Aspekt der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Schließlich geht es hier um das Geld von Investoren als Vorhabensträger.

Bei der Änderung der Brandenburgischen Bauordnung in Artikel 6 ist zu überlegen, dass sich die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in die baurechtlich relevanten Katalogtatbestände gerade in Brandenburg als investitionsfeindlich darstellt. Daher muss hier wenigstens über eine angemessene Kürzung des Genehmigungsverfahrens nachgedacht werden.

Auf die unsinnige Umstufung von Straßen entgegen deren Verkehrsbedeutung durch die Änderung des § 7 Abs. 2 Straßengesetz muss ich nicht näher eingehen. Herr Dombrowski hat dazu schon etwas gesagt.

Ich gehe davon aus, dass das Land damit beabsichtigt, seine eigene Straßenbaulast hinsichtlich der Staatsstraßen mit überörtlicher Bedeutung auf die Kommunen abzuwälzen. Zu den Auswirkungen brauche ich nichts weiter zu sagen. Dass es unnötige Kosten für die Kommunen sind, ist auch klar.

Aus all diesen Gründen, meine Damen und Herren, können wir dem Gesetzentwurf der Landesregierung in der jetzigen Fassung nicht zustimmen. Wir werden uns der Stimme enthalten. - Danke schön.

(Beifall bei der DVU)

Ich danke Ihnen, Herr Abgeordneter Claus, und gebe das Wort an die Landesregierung. Herr Minister Birthler, bitte.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Beim Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der UVP- und der IVU-Richtlinie im Land

Brandenburg und zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften handelt es sich um eine äußerst komplexe Materie - das wurde bereits gesagt - im Schnittpunkt von EU-, Bundes- und Landesrecht.

Mit der zügigen Verabschiedung des Gesetzes wurde den Behörden, vor allen Dingen aber auch der Wirtschaft, die nötige klare, rechtssichere und konkrete Grundlage bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bezeichnet als UVP, und bei der integrierten Vorhabenszulassung, also der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, bezeichnet als IVU, gegeben.

Mit dem Gesetz kann jetzt gegenüber der Europäischen Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie dokumentiert werden. Damit dürfte sich beispielsweise das gegen die Bundesrepublik bereits eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelnder Umsetzung der UVP-Richtlinie im Straßenrecht der Länder zumindest für Brandenburg erledigen.

Der Umgang mit der Europäischen Kommission in anderen für das Land wichtigen Fragen wird wesentlich erleichtert, wenn es seine Hausaufgaben bei der Umsetzung des Europarechts gemacht hat. Der Regierungsentwurf für das UVP/IVU-Landesgesetz wird in der Beschlussfassung des Umweltausschusses weitgehend bestätigt. Allerdings wird für einzelne Vorhabenstypen aus der Anlage zum Landes-UVP-Gesetz eine Anhebung derjenigen Schwellenwerte, mit denen die UVP-Pflicht bzw. die behördliche Vorprüfung zur Feststellung einer UVP-Pflicht festgelegt wird, vorgeschlagen.

Die Schwierigkeit für den Gesetzgeber besteht in diesem Zusammenhang darin, die Grenze des europarechtlich Zulässigen zu ermitteln. Das Europarecht gibt dem Gesetzgeber zwar keine Schwellenwerte vor, verpflichtet ihn aber, Schwellenwerte so festzulegen, dass Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen von der UVP-Pflicht erfasst werden. Dies erfordert niedrige Schwellenwerte auch für relativ kleine Projekte, wenn diese an besonders sensiblen Standorten realisiert werden.

Ich möchte mich an dieser Stelle ausdrücklich für Ihre Bereitschaft bedanken, mit dem vorliegenden Artikelgesetz über die Richtlinienumsetzung hinaus für den wasserbehördlichen Vollzug dringend erforderliche Regelungen im Wassergesetz vorzunehmen. Dazu gehört die Änderung der Ermächtigung zum Erlass von Wasserschutzgebietsverordnungen und ebenso der schon erwähnte § 36 a hinsichtlich der Stauanlagen.

Zur Gestaltung der Trinkwasserversorgung hat der Umweltausschuss einen neuen Vorschlag unterbreitet, der einerseits den Grundsatz der Trinkwasserverordnung als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe bestätigt und andererseits den Gemeinden für die Organisation dieser Aufgabe sämtliche Spielräume eröffnet, die das Kommunalrecht vorsieht.

Gewissermaßen in gedanklicher Nähe zum Artikelgesetz haben die Fraktionen von SPD und CDU einen Entschließungsantrag vorgelegt, wonach die Landesregierung prüfen soll, welche weiteren Verwaltungsvollzugserleichterungen für Unternehmen möglich sind, die an der Umweltpartnerschaft Brandenburg teilnehmen.

Die Landesregierung verfolgt das Ziel, die Einführung von Umweltmanagementsystemen in den Unternehmen attraktiver zu machen. Im Rahmen der Umweltpartnerschaft Brandenburg sind deshalb bereits einige Möglichkeiten für Erleichterungen im Bereich des Vollzugs und der Überwachung vereinbart worden.

Darüber hinaus haben wir eine Arbeitsgruppe Deregulierung im Rahmen der Ständigen Arbeitsgruppe Umweltpartnerschaft eingerichtet. Diese hat die Aufgabe, schrittweise weitere Möglichkeiten für Vollzugserleichterungen in den verschiedenen Fachbereichen zu prüfen. Weiterhin gibt es auch eine Privilegierungsverordnung des Bundes. Diese sieht Deregulierungsmöglichkeiten für Unternehmen vor, die ein anerkanntes Umweltmanagementsystem eingeführt haben. Das heißt, Vollzugserleichterungen werden an ökologische Leistungen der Unternehmen gebunden. Diesen Standpunkt vertritt auch die Landesregierung.

Eine zentrale Rolle dabei spielen die anerkannten Umweltmanagementsysteme. Es handelt sich hierbei um ein freiwilliges Instrument, das vorrangig durch Stärkung von Eigenverantwortung und Vorsorge auch Kostenvorteile für die Unternehmen erschließen soll. Deregulierungsmaßnahmen als Gegenleistungen sind nicht Zweck der Sache, sondern als begleitende Unterstützung gedacht. Mit der Umweltpartnerschaft verfolgt die Landesregierung das Ziel, die Nutzung dieses Systems durch die brandenburgische Wirtschaft auf eine breitere Basis zu stellen.

Meine Damen und Herren, bevor ich schließe, möchte ich mich ausdrücklich insbesondere beim federführenden Ausschuss, aber auch bei den anderen beteiligten Ausschüssen für das außerordentlich konstruktive und zügige Verfahren bedanken. - Vielen Dank.

(Beifall bei SPD und CDU)

Ich danke Herrn Minister Birthler. - Wir sind damit am Ende der Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt angekommen und wir kommen zur Abstimmung. Wir stimmen zuerst über sechs Änderungsanträge ab.

Ich rufe den ersten Änderungsantrag, Drucksache 3/4551, auf. Er wurde von der Fraktion der PDS eingereicht. Zu diesem Änderungsantrag wurde namentliche Abstimmung beantragt.

Ich brauche nicht noch einmal an das Prozedere zu erinnern, bitte Sie aber, laut und deutlich Ihr Abstimmungsverhalten kundzutun. Ich eröffne die Abstimmung und bitte um das Verlesen der Namen.

(Namentliche Abstimmung)

Herr Abgeordneter Prof. Dr. Bisky, Ihr Abstimmungsverhalten ist hier oben nicht angekommen. Würden Sie es bitte wiederholen?

(Der Abgeordnete Prof. Dr. Bisky [PDS] gibt sein Votum ab.)

Gibt es weitere Abgeordnete, die noch nicht zu diesem Änderungsantrag abstimmen konnten? - Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Abstimmung und bitte um Auszählung.

Meine Damen und Herren, ich gebe das Ergebnis der namentlichen Abstimmung zum Änderungsantrag der Fraktion der PDS, Drucksache 3/4551, bekannt: Für diesen Änderungsantrag stimmten 17 Abgeordnete, gegen diesen Änderungsantrag 47. Damit ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.

(Abstimmungslisten siehe Anlage S. 3913)

Ich rufe zum Zweiten den Änderungsantrag der Fraktion der PDS auf, der Ihnen in Drucksache 3/4552 vorliegt und Änderungen in Artikel 2 Nr. 11 beinhaltet. Wer diesem Änderungsantrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.

Ich rufe zum Dritten den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in Drucksache 3/4553 auf. Er betrifft Änderungen in Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe c). Wer diesem Änderungsantrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.

Ich rufe zum Vierten den Änderungsantrag der Fraktion der PDS auf, der in Drucksache 3/4554 vorliegt. Er betrifft Änderungen in Artikel 2 Nr. 15. Wer diesem Änderungsantrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.

Ich rufe zum Fünften den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in Drucksache 3/4555 auf. Er betrifft Änderungen in Artikel 6 Nr. 4. Wer diesem Änderungsantrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.

Ich rufe zum Sechsten den Änderungsantrag der Fraktion der PDS auf, der Ihnen in Drucksache 3/4556 vorliegt. Er betrifft Änderungen in der Anlage zu Artikel 1 § 2. Wer diesem Änderungsantrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? Damit ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.

Ich rufe zur Abstimmung die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung auf, die Ihnen in Drucksache 3/4442 vorliegt. Wer dieser Beschlussempfehlung seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist die Beschlussempfehlung mehrheitlich angenommen und das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft im Land Brandenburg und zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften in 2. Lesung verabschiedet.

Ich rufe jetzt den Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD und der CDU auf. Er liegt Ihnen in der Drucksache 3/4499 vor. Wer diesem Entschließungsantrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? - Damit ist der Entschließungsantrag einstimmig angenommen worden.

Ich schließe den Tagesordnungspunkt 5 und rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

2. Lesung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 3/3721

Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses

Drucksache 3/4455

Ich eröffne die Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt und erteile zuerst dem Abgeordneten Lenz das Wort. Er spricht für die Fraktionen der SPD und der CDU.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn wir heute dem Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zustimmen, sichern wir den Brandenburgerinnen und Brandenburgern auch zukünftig die mögliche Unterbringung ihrer Kinder in Berliner Einrichtungen. Dieses wurde notwendig, da die bis dato bestehenden Vereinbarungen zwischen Brandenburg und Berlin zum 31.12.2001 ausgelaufen sind.

An dieser Stelle kann ich mit einem leichten Seitenblick auf die einzige Opposition im Landtag nur betonen, dass die aus meiner Sicht notwendige Fusion von Berlin und Brandenburg diesen Staatsvertrag überflüssig gemacht hätte.

Doch nun wieder zur Sache. Der Hauptausschuss als federführender Ausschuss und die Ausschüsse für Inneres sowie für Bildung, Jugend und Sport haben den Staatsvertrag in mehreren Sitzungen beraten. Gemeinsam wurden Vertreter des Städteund Gemeindebundes Brandenburg, des Landesjugendamtes des Landes Brandenburg und der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport des Landes Berlin gehört.

Zu kritisieren ist in diesem Fall die fehlende Beteiligung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg und des Landkreistages in der Phase der Erarbeitung des Staatsvertrages. Auf Anregung und unter Mitwirkung des Hauptausschusses wurde der Staatsvertrag mit diesen kommunalen Spitzenverbänden in einem Gespräch im Bildungsministerium nochmals erörtert. Im Ergebnis dieses Treffens bestand Einvernehmen darüber, dass mit diesem Gespräch dem Anhörungsrecht nach Artikel 97 Abs. 4 der Landesverfassung entsprochen worden ist. Zukünftig ist aber eine Beteiligung vor der Kabinettsbefassung zwingend notwendig. Konsens gibt es auch darüber, die kommunalen Spitzenverbände vor Veröffentlichung der näheren Regelung zur Durchführung des Vertrages zu beteiligen.

Mit diesem Staatsvertrag wird die länderübergreifende Nutzung

von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in einen rechtlich fundierten Rahmen gebracht. Dabei ist es der Koalition wichtig, dass neben dem berechtigten Elternwunsch auch die Berücksichtigung der Auslastung eigener Kapazitäten stehen sollte. Deshalb ist es schon wichtig, dass mit den Punkten 1 bis 3 im Artikel 1 Einrichtungen mit einem besonderen Angebotsprofil, arbeitsplatznahe Betreuung aufgrund von Arbeits- und Wegezeiten sowie Umzug in das jeweils andere Bundesland als Primärbereiche der länderübergreifenden Unterbringung benannt sind. Ohnehin müssen die leistungsverpflichteten Kommunen einer Betreuung in Berlin zustimmen.

Anstelle des vorliegenden Staatsvertrages wären auch Regelungen zur gegenseitigen Nutzung von Kindereinrichtungen über eine Rahmenvereinbarung möglich gewesen. Dieser Rahmenvereinbarung hätten dann betroffene Brandenburger Kommunen beitreten können. Diese Variante scheiterte an der fehlenden Bereitschaft der Stadt Berlin. So ist dieser Staatsvertrag gerade im Hinblick auf die für Brandenburg besonders günstige Lösung in Bezug auf die bestehenden Altverträge die einzig gangbare Lösung.